Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Zuständigkeit der PVAB; Aussagen einzelner PV; Zurechenbarkeit PVOText
A 21-PVAB/18
Bescheid
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Insp. A, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses für den Exekutivdienst der Justizanstalt XY (DA) wegen einer im Antrag näher bezeichneten Angelegenheit auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018, entschieden:
Der Antrag wird mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA abgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 21. November 2018 wurde beantragt, die Geschäftsführung des DA wegen einer den Antragsteller sehr beunruhigenden Aussage des DA-Mitglieds B gegenüber C über die Situation des Antragstellers im Dienstverhältnis auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
Lt. Antragsvorbringen habe B zu C im Zuge des Dienstes am 6. November 2018 gesagt (Zitat):
„Will sich der A wirklich als DA-Mitglied aufstellen lassen? Für den wäre jede Stimme zu schade. Aber den haben wir nicht mehr lange. Wir arbeiten daran, dass der A nicht definitiv gestellt wird, der wird im Mai sowieso gekündigt, dafür sorgen wir schon, wir schreiben schon alle was gegen ihn.“
Aufgrund des Antragsvorbringens sowie der Stellungnahme des DA vom 28. November 2018 inklusive Anlagen erachtete die PVAB folgenden Sachverhalt als erwiesen:
B gehörte bis 23. November 2018 als einfaches Mitglied - ohne eine Funktion im Gremium innezuhaben - dem DA an.
Mit Wirksamkeit vom 23. November 2018 legte B sein Mandat im DA mit sofortiger Wirkung zurück.
Am 6. November 2018 fand im Nachtdienst ein Gespräch zwischen C und B statt.
Lt. C meinte B in diesem Gespräch, dass der Antragsteller, der zur nächsten PV-Wahl antreten wolle, dann aber wahrscheinlich nicht mehr im aktiven Dienst sein würde; sein Stichtag für die Definitivstellung sei im Mai 2019, also vor der nächsten PV-Wahl. C habe dieses Gespräch so verstörend empfunden, dass er den Antragsteller nach seinem Stichtag für die Definitivstellung fragte (tatsächlich Mai 2019) und ihm empfahl, sich an die Vorsitzende des DA zu wenden, um allfällige Missverständnisse aus dem Weg räumen zu können.
Lt. B habe er im Gespräch am 6. November 2018 mit C nur erwähnt, dass der Antragsteller überlege, bei der PV-Wahl mit einer Namensliste zu kandidieren. B sei der Stichtag für die Definitivstellung des Antragstellers nicht geläufig gewesen, er sei von einem Stichtag im August ausgegangen (Widerspruch zu möglicher PV-Wahl-Kandidatur des Antragstellers). Es sei ihm unverständlich, dass C solche tatsachenwidrigen Aussagen über die Gesprächsinhalte getroffen habe. Auch könne weder durch die Justizanstalt noch durch den DA eine Kündigung ausgesprochen werden, was C als „Dienstführendem“ geläufig sein sollte. B nehme diese Angriffe auf ihn als DA-Mitglied zum Anlass, sein Mandat im DA per 23. November 2018 zurückzulegen. B verwies in diesem Zusammenhang auch auf sein Schreiben vom 28. November 2017, in dem er seine Bewerbung für das E2a-Auswahlverfahren zurückgezogen hatte, in dem er auf das unkollegiale Verhalten des Antragstellers gegenüber seinen Kollegen Bezug genommen hatte, den er mehrfach erfolglos darum gebeten habe, seine haltlosen Anschuldigungen zu angeblichen Dienstpflichtverletzungen von Kolleg/inn/en einzustellen.
Der DA teilte mit, dass er stets eine faire und objektive Beurteilung der Dienstleistung aller Bediensteten anstrebe (Beurteilung zur Definitivstellung), weshalb alle zur Definitivstellung anstehenden Bediensteten letztlich auch definitiv gestellt worden wären.
B führte das Gespräch im Nachtdienst am 6. November 2018 mit C weder im Auftrag der DA-Vorsitzenden noch des Stellvertreters der DA-Vorsitzenden. Es liege auch kein diesbezüglicher Beschluss des DA vor. Da bei diesem Gespräch außer B und C niemand vom DA anwesend gewesen sei, könnten vom DA dazu keine weiteren Angaben gemacht werden.
In seiner Stellungnahme an die PVAB vom 28. November 2018 distanzierte sich der DA ausdrücklich von derart unqualifizierten Aussagen, wie sie lt. C von B getätigt worden seien.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens mit Schriftsatz vom 29. November 2018 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall keiner Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist angenommen werde, es bestünden keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt.
Der Antragsteller teilte mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2018 mit, dass er sich lediglich von der Behauptung von B distanziere, der Antragsteller sei der Grund für dessen Rückzug von der Bewerbung zum E2A-Aufnahmetest gewesen. Zudem sei die Begründung des Rückzugs von B vom E2a-Lehrgang offenbar mit dem Ziel verfasst worden, bei der Anstaltsleitung ein verzerrtes Bild des Antragstellers zu hinterlassen. Beiden Aussagen kommt jedoch keine Relevanz im gegenständlichen Verfahren zu. Im Übrigen wurden die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB vom Antragsteller nicht bestritten.
Der DA verzichtete innerhalb der ihm gesetzten Frist auf eine Stellungnahme und brachte auch kein Ersuchen auf Fristerstreckung ein, weshalb angenommen wird, dass aus seiner Sicht keine Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB bestehen.
Der Sachverhalt steht somit fest.
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller ist Bediensteter des Exekutivdienstes der JA XY im Zuständigkeitsbereich des DA. Er fühlt sich in seinen Rechten auf entsprechende Behandlung durch den DA im Rahmen des Definitivstellungsprozesses in der Dienststelle in seinen subjektiven Rechten verletzt. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 wurde er der Justizanstalt Z dienstzugeteilt, was an seiner Zugehörigkeit zur „Stammdienststelle“ JA XY und der Zuständigkeit des DA für ihn aber nichts ändert. Seine Antragslegitimation ist gegeben.
Die PVAB ist gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Personalvertretungsorganen (PVO) berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen.
Das PVG und die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014, übertragen verschiedene Personalvertretungstätigkeiten einzelnen Mitgliedern der PVO, insbesondere deren Vorsitzenden. Diese handeln damit insoweit für das PVO, dem sie angehören bzw. haben für dieses zu handeln, sodass ihre Handlungen oder Unterlassungen dem PVO zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses PVO durch die PVAB unterliegen (Schragel, PVG, § 41, Rz 2, mwN; PVAB 19. Juni 2017, A 7-PVAB/17; 29. März 2018, A 17-PVAB/17, mwN).
Ob die Handlung einzelner Personalvertreter/innen dem PVO, dem sie angehören, zuzurechnen ist, ist im Einzelfall anhand der jeweiligen Handlung oder Unterlassung zu beurteilen und dahingehend zu prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die in Wahrheit eine Tätigkeit für das PVO darstellt, dem das Mitglied angehört. Aus dem Verhalten eines Mitglieds eines PVO kann sich, wie bereits ausgeführt, nämlich nur dann die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des PVO selbst ergeben, wenn und insoweit das Verhalten dem PVO zuzurechnen ist (Schragel, PVG, Rz 41, Rz 1, mwN). Dies ist der Fall, wenn einzelne Personalvertreter nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das PVO berufen sind (vgl. nur PVAK vom 11. Juni 1974, A 5-PVAK/4; PVAB vom 29. März 2018, A 17-PVAB/17), und zwar auch dann, wenn diesem Handeln, obwohl erforderlich, kein Beschluss des PVO zugrunde lag.
Dagegen ist beispielsweise das Verhalten des Schriftführers eines DA, der im Rahmen einer dienstlichen Konferenz Vorwürfe gegen den DL erhebt, nur dem Schriftführer selbst als einzelnem PV und Bediensteten zuzurechnen, nicht aber dem PVO (BVwG vom 6. Juni 2016, W 129.2123678-1/5E). Das BVwG hat in diesem Erkenntnis zudem rechtskräftig ausgesprochen, dass es sich dann, wenn eine Tätigkeit erkennen lässt, dass sie auf einen spontanen Entschluss zurückzuführen ist, dem kein Beschluss des PVO vorangegangen sein kann, sogar bei einer Handlung des Vorsitzenden nicht um eine Geschäftsführungstätigkeit des PVO handelt (Schragel, PVG, § 41, Rz 1, mwN). Somit kann es sich lt. BVwG erst recht dann um keine Geschäftsführungstätigkeit des PVO handeln, wenn sie von einem anderen Mitglied als dem Vorsitzenden gesetzt wurde.
Die im Antragsvorbringen geltend gemachten Aussagen des damaligen DA-Mitglieds B wurden – wenn überhaupt - im informellen Rahmen eines Nachtdienstes am 6. November 2018 gegenüber C geäußert, also spontan in einem Einzelgespräch. Im Verfahren blieb unbestritten, dass die Aussagen von B ohne Auftrag und ohne Beschluss des DA getätigt wurden.
Ob bei diesem informellen Gespräch zwischen B und C im Rahmen des Nachtdienstes die vom Antragsteller ins Treffen geführten Aussagen tatsächlich gefallen sind, ist von keiner rechtlichen Relevanz im Verfahren, weil spontane Äußerungen einzelner DA-Mitglieder ohne Auftrag und ohne Beschluss des DA dem DA als PVO nicht zurechenbar sind.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Antragsteller betreffende möglicherweise tatsächlich gefallene, allenfalls abfällige Äußerungen von B zur möglichen Kandidatur des Antragstellers für den DA bzw. zu seiner allfälligen Definitivstellung im informellen Rahmen des Nachtdienstes am 6. November 2018 dem DA als Kollegialorgan nicht zurechenbar sind und dessen Geschäftsführung nicht mit Gesetzwidrigkeit belasten können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9. Jänner 2019
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A21.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019