RS Pvak 2019/1/9 A21-PVAB/18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2019
beobachten
merken

Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Zuständigkeit der PVAB; Aussagen einzelner PV; Zurechenbarkeit PVO

Rechtssatz

Die im Antragsvorbringen geltend gemachten Aussagen des damaligen DA-Mitglieds B wurden – wenn überhaupt - im informellen Rahmen eines Nachtdienstes am 6. November 2018 gegenüber C geäußert, also spontan in einem Einzelgespräch. Im Verfahren blieb unbestritten, dass die Aussagen von B ohne Auftrag und ohne Beschluss des DA getätigt wurden. Ob bei diesem informellen Gespräch zwischen B und C im Rahmen des Nachtdienstes die vom Antragsteller ins Treffen geführten Aussagen tatsächlich gefallen sind, ist von keiner rechtlichen Relevanz im Verfahren, weil spontane Äußerungen einzelner DA-Mitglieder ohne Auftrag und ohne Beschluss des DA dem DA als PVO nicht zurechenbar sind. Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Antragsteller betreffende möglicherweise tatsächlich gefallene, allenfalls abfällige Äußerungen von B zur möglichen Kandidatur des Antragstellers für den DA bzw. zu seiner allfälligen Definitivstellung im informellen Rahmen des Nachtdienstes am 6. November 2018 dem DA als Kollegialorgan nicht zurechenbar sind und dessen Geschäftsführung nicht mit Gesetzwidrigkeit belasten können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A21.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten