Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Zuständigkeit der PVAB; Aussagen einzelner PV; Zurechenbarkeit PVORechtssatz
Die im Antragsvorbringen geltend gemachten Aussagen des damaligen DA-Mitglieds B wurden – wenn überhaupt - im informellen Rahmen eines Nachtdienstes am 6. November 2018 gegenüber C geäußert, also spontan in einem Einzelgespräch. Im Verfahren blieb unbestritten, dass die Aussagen von B ohne Auftrag und ohne Beschluss des DA getätigt wurden. Ob bei diesem informellen Gespräch zwischen B und C im Rahmen des Nachtdienstes die vom Antragsteller ins Treffen geführten Aussagen tatsächlich gefallen sind, ist von keiner rechtlichen Relevanz im Verfahren, weil spontane Äußerungen einzelner DA-Mitglieder ohne Auftrag und ohne Beschluss des DA dem DA als PVO nicht zurechenbar sind. Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Antragsteller betreffende möglicherweise tatsächlich gefallene, allenfalls abfällige Äußerungen von B zur möglichen Kandidatur des Antragstellers für den DA bzw. zu seiner allfälligen Definitivstellung im informellen Rahmen des Nachtdienstes am 6. November 2018 dem DA als Kollegialorgan nicht zurechenbar sind und dessen Geschäftsführung nicht mit Gesetzwidrigkeit belasten können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A21.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019