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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hofbauer, über die Beschwerde des D A-F (geb. am 1.2.1956), vertreten durch Dr. Elmar Kresbach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4/4/29, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. September 1998, Zl. SD 644/98, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. September 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen iranischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer befinde sich aufgrund ihm erteilter Aufenthaltsbewilligungen "mit Gültigkeit bis 31.12.1999" rechtmäßig im Bundesgebiet. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Mai 1997 sei der Beschwerdeführer erstmalig wegen §§ 14a und 16 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dessen ungeachtet sei der Beschwerdeführer neuerlich straffällig geworden. Mit Urteil vom 18. Februar 1998 sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien nach § 28 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes iVm § 15 StGB zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Gleichzeitig sei die bedingte Nachsicht der erstgenannten Verurteilung widerrufen worden. Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei sohin erfüllt. Der letzten Verurteilung sei zugrunde gelegen, daß der Beschwerdeführer ca. 1 kg Haschisch, sohin eine große Menge Suchtgift, durch Verkauf inVerkehr zu setzen versucht habe. Aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, Geld mit Drogenhandel zu verdienen. Er habe von einem iranischen LKW-Fahrer das genannte Suchtgift erhalten, dieses in seiner Wohnung "gebunkert" und versucht, dafür Käufer zu finden. Bei einem beabsichtigten Verkauf des Haschisch um S 50.000,-- sei er von Polizeibeamten festgenommen worden. Dieses Fehlverhalten des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit im höchsten Maß, sodaß sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - im Grunde des § 36 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt erweise.
Der Beschwerdeführer sei ledig und ohne Sorgepflichten. Sonstige familiäre Bindungen zu Österreich bestünden nicht. Aufgrund des etwa fünfeinhalbjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet sei jedoch von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG auszugehen. Dessen ungeachtet sei die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit - dringend geboten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche sehr augenfällig, daß er offenbar nicht in der Lage oder willens sei, strafrechtliche Normen (zur Verhinderung der Suchtgiftkriminalität) einzuhalten. Bereits die erste Verurteilung nach dem Suchtgiftgesetz habe den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, neuerlich straffällig zu werden. Dadurch habe der Beschwerdeführer die mit Suchtgiftdelikten verbundene Wiederholungsgefahr sehr nachdrücklich bestätigt. Eine Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer könne daher nicht positiv ausfallen. Art und Schwere der den gerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten ließen jedenfalls die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten und daher im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG zulässig erscheinen.
Zum diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung sei festzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Fremdenbehörden den ihnen vorliegenden Sachverhalt selbständig zu beurteilen hätten, ohne hiebei an "allfällige Prognosen" der Strafgerichte gebunden zu sein. Die vom Beschwerdeführer behauptete Inkongruenz zwischen § 39 des Suchtmittelgesetzes und § 36 FrG bestehe schon allein deswegen nicht, weil die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes keine Strafe, sondern eine administrativ-rechtliche Maßnahme darstelle.
Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG erforderlichen Interessenabwägung sei auf die sich aus dem fünfeinhalbjährigen Inlandsaufenthalt abzuleitende Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Dieser komme jedoch kein entscheidendes Gewicht zu, weil die dafür erforderliche soziale Komponente durch das wiederholte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Diesen - solcherart geschmälerten - privaten Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität entgegen. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch bei völliger sozialer Integration eines Fremden nicht rechtswidrig im Hinblick auf § 37 Abs. 2 FrG.
Vor diesem Hintergrund könne ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.
Zu Recht habe die Erstbehörde das Aufenthaltsverbot für unbestimmte Zeit (unbefristet) erlassen. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne derzeit nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werden. Ebenso zutreffend habe die Erstbehörde einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die mit der Suchtgiftkriminalität verbundene hohe Sozialschädlichkeit mache die vorzeitige Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten.
Da mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht darüber abgesprochen werde, wohin der Beschwerdeführer auszureisen habe bzw. ob und allenfalls wohin er abgeschoben werde, sei auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen nicht einzugehen gewesen. Auch entspreche es der "ständigen Judikatur", daß Verhältnisse und Umstände im Heimatland eines Fremden zur Beurteilung des zugrunde liegenden Sachverhaltes aus der Sicht des § 37 FrG nicht heranzuziehen seien.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, daß vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG (erster und vierter Fall) verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten im Jahr 1997 wegen §§ 14a und 16 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes (ebenso unbestritten wurde die bei dieser Verurteilung ausgesprochene bedingte Strafnachsicht widerrufen) und die unbestrittene rechtskräftige gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers (abermals) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten im Jahr 1998 nach § 15 StGB iVm § 28 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes besteht gegen diese Beurteilung kein Einwand.
2.1. Der Beschwerdeführer vertritt indes die Auffassung, daß sein Verbleib in Österreich keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle und somit entgegen der belangten Behörde die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme in seinem Fall nicht gerechtfertigt sei. Die bei seiner Verurteilung im Jahr 1998 verhängte Strafe - § 28 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes räume "den Strafgerichten einen weiten Spielraum für eine tat- und schuldangemessene Bestrafung" ein - bewege sich im unteren Bereich des Strafrahmens, außerdem sei dem Beschwerdeführer nach § 39 des Suchtmittelgesetzes ein Aufschub des Vollzugs zu Therapiezwecken gewährt worden. Die Zumessung einer "derart milden Strafe" bei der besagten Verurteilung bedeute eine "äußerst günstige Prognose" des Landesgerichts für Strafsachen Wien betreffend das zukünftige Wohlverhalten; wäre das genannte Gericht nicht von einem derart günstigen Täterbild und von einer dem Beschwerdeführer zugute zu haltenden geringen kriminellen Energie ausgegangen, wäre die Zumessung einer spürbar schwereren Strafe unvermeidlich gewesen und wohl auch erfolgt. Das Strafgericht habe "sohin - vereinfacht ausgedrückt - die 'Gefährlichkeit des Beschwerdeführers' als vernachlässigbar eingestuft". Die belangte Behörde habe nie eine Aussage darüber getroffen, welche konkrete Gefahr vom Beschwerdeführer im Einzelfall ausgehe, und nicht die vom Gesetz verlangte "differenzierte Betrachtungsweise des Einzelfalls" vorgenommen, zumal im angefochtenen Bescheid "Standardformulierungen" verwendet werden, die "einen gewissen standardisierten Rechtsautomatismus verdecken sollen". Die Vorgangsweise der Behörde führe zu dem "absurden und vom Gesetzgeber wohl zweifellos nicht gewünschten Ergebnis" (ohne die Unterstreichung im Original), daß das zur Beurteilung eines strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers in erster Linie zuständige Strafgericht zu einer "viel günstigeren Verhaltensprognose sowie einem relativ ungefährlichen Tätercharakter" gelangt sei als die belangte Behörde, die "ohne nähere Auseinandersetzung mit diesen Umständen im Sinn einer 'Automatik' und ohne selbst ein Verfahren mit aller Fairneß und den dem Strafverfahren immanenten Schutzgarantien des Beschuldigten durchgeführt zu haben, von vornherein dem Beschwerdeführer 'Gefährlichkeit' unterstellt". Dieser von der belangten Behörde gepflogene "Automatismus (liegt ein Strafurteil mit einem gewissen Strafausmaß vor, ist automatisch ein Aufenthaltsverbot zu verhängen)" widerspreche dem FrG, insbesondere dem § 37 Abs. 2 FrG, zumal der Beschwerdeführer in Österreich Fuß zu fassen begonnen habe und auch im Zug der ihm eingeräumten Therapiemöglichkeit daran gegangen sei, "ein seriöses Leben" aufzubauen.
2.2. Dieses mit Blick auf § 36 Abs. 1 wie auch § 37 FrG erstattete Vorbringen ist nicht zielführend. Die Auffassung der belangten Behörde, daß im vorliegenden Fall die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, begegnet im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität keinen Bedenken, zumal - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - der Umstand, daß der Beschwerdeführer ein diesbezügliches Fehlverhalten wiederholt gesetzt hat, die der Suchtgiftkriminalität innewohnende Wiederholungsgefahr dokumentiert. Wenn die Behörde diese Beurteilung eigenständig aus dem Blickwinkel des FrG
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unabhängig von der von der Beschwerde angesprochenen strafgerichtlichen Rechtsverfolgung und somit von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung - vorgenommen hat, hat sie
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entgegen der Beschwerde - die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich (vgl. in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/18/0279, mwH). Die Beschwerde verkennt auch , daß ein Aufenthaltsverbot keine Strafe, sondern eine administrativ-rechtliche Maßnahme darstellt, weshalb das von der Beschwerde behauptete rechtliche Spannungsverhältnis zu den gerichtlichen Bestrafungen des Beschwerdeführers nicht gegeben ist. Selbst wenn dem Beschwerdeführer - wie er vorbringt - ein Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu Therapiezwecken gewährt wurde, so bietet dies - entgegen seiner Auffassung - noch keine Gewähr dafür, daß er nicht neuerlich ein einschlägiges, gegen das Suchtmittelgesetz verstoßendes Fehlverhalten setzt, hat er doch
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wie erwähnt - in der jüngeren Vergangenheit zweimal ein zu Verurteilungen nach suchtgiftrechtlichen Vorschriften führendes Fehlverhalten gesetzt, das (jeweils) zu kurze Zeit zurückliegt, um infolge einer allfälligen Therapie einen Wegfall oder eine (wesentliche) Minderung der vom ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können, zumal bei Suchtgiftdelikten - wie dies gerade sein Fall zeigt - die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist.
3. Wie erwähnt hält die Beschwerde den angefochtenen Bescheid weiters im Grunde des § 37 FrG für rechtswidrig und erstattet hiezu das aus Punkt II.2.1. ersichtliche Vorbringen. Damit zeigt die Beschwerde aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde hat aufgrund des festgestellten etwa fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zutreffend einen im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG relevanten Eingriff angenommen. Wenn sie die maßgeblichen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und am Schutz der Gesundheit für so gewichtig erachtet hat, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten sei, so kann dieser, den genannten öffentlichen Interessen den Vorrang einräumenden Wertung angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Die Notwendigkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wird im vorliegenden Fall durch das - wie schon erwähnt - wiederholte einschlägige Fehlverhalten des Beschwerdeführers unterstrichen.
Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich auch das Ergebnis der von der Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Interessenabwägung als unbedenklich. Die aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers abzuleitende Integration hat - von der belangten Behörde richtig erkannt - in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die vom Beschwerdeführer begangenen Suchtgiftdelikte eine ganz erhebliche Minderung erfahren. Unbeschadet dessen ist festzuhalten, daß aufgrund der in hohem Maß sozialschädlichen Suchtgiftdelikte selbst eine ansonsten volle Integration des Beschwerdeführers dem Aufenthaltsverbot aus der Sicht des § 37 Abs. 2 FrG nicht entgegenstünde. Von daher gesehen hat die belangte Behörde der durch das gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkten nachhaltigen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zutreffend größeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation.
4. Die Rüge, der angefochtene Bescheid widerspreche dem § 60 AVG, da die belangte Behörde "auf die Berufung bzw. das in der ergänzenden Stellungnahme erstattete Vorbringen überhaupt" nicht eingegangen sei, geht schon deshalb fehl, weil die Beschwerde mit diesem unsubstantiierten Vorbringen nicht dartut, inwieweit der Behörde ein relevanter Verfahrensmangel unterlaufen wäre (§ 42 Abs 2 Z 3 VwGG).
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 21. Dezember 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998180358.X00Im RIS seit
20.11.2000