RS Pvak 2019/1/9 A21-PVAB/18

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Veröffentlicht am 09.01.2019
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Zuständigkeit der PVAB; Aussagen einzelner PV; Zurechenbarkeit PVO

Rechtssatz

Dagegen ist beispielsweise das Verhalten des Schriftführers eines DA, der im Rahmen einer dienstlichen Konferenz Vorwürfe gegen den DL erhebt, nur dem Schriftführer selbst als einzelnem PV und Bediensteten zuzurechnen, nicht aber dem PVO (BVwG vom 6. Juni 2016, W 129.2123678-1/5E). Das BVwG hat in diesem Erkenntnis zudem rechtskräftig ausgesprochen, dass es sich dann, wenn eine Tätigkeit erkennen lässt, dass sie auf einen spontanen Entschluss zurückzuführen ist, dem kein Beschluss des PVO vorangegangen sein kann, sogar bei einer Handlung des Vorsitzenden nicht um eine Geschäftsführungstätigkeit des PVO handelt (Schragel, PVG, § 41, Rz 1, mwN). Somit kann es sich lt. BVwG erst recht dann um keine Geschäftsführungstätigkeit des PVO handeln, wenn sie von einem anderen Mitglied als dem Vorsitzenden gesetzt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A21.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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