RS Pvak 2019/1/9 A21-PVAB/18

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Veröffentlicht am 09.01.2019
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Zuständigkeit der PVAB; Aussagen einzelner PV; Zurechenbarkeit PVO

Rechtssatz

Die PVAB ist gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Personalvertretungsorganen (PVO) berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen. Ob die Handlung einzelner Personalvertreter/innen dem PVO, dem sie angehören, zuzurechnen ist, ist im Einzelfall anhand der jeweiligen Handlung oder Unterlassung zu beurteilen und dahingehend zu prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die in Wahrheit eine Tätigkeit für das PVO darstellt, dem das Mitglied angehört. Aus dem Verhalten eines Mitglieds eines PVO kann sich, wie bereits ausgeführt, nämlich nur dann die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des PVO selbst ergeben, wenn und insoweit das Verhalten dem PVO zuzurechnen ist (Schragel, PVG, Rz 41, Rz 1, mwN). Dies ist der Fall, wenn einzelne Personalvertreter nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das PVO berufen sind (vgl. nur PVAK vom 11. Juni 1974, A 5-PVAK/4; PVAB vom 29. März 2018, A 17-PVAB/17), und zwar auch dann, wenn diesem Handeln, obwohl erforderlich, kein Beschluss des PVO zugrunde lag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A21.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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