Norm
PVG §9 Abs2 litbSchlagworte
Zustimmungspflichtige Maßnahme; Aussetzung der Maßnahme; Dienstplan; DiensteinteilungRechtssatz
Bei der in Beschwerde gezogenen behaupteten Verletzung des PVG handelt es sich um einen Befehl vom 20. November 2015, wonach sich vom 23. November 2015 bis 27. November 2015 sechs Kadersoldaten des Z für eine Einsatzvorbereitung nach Y zu begeben hätten, wobei dieser Einsatzvorbereitung ein Assistenzeinsatz ab 30. November/1. Dezember 2015 mit einer möglichen Ablöse am 27./28. Dezember 2015 bis zum 31. Jänner 2016 für jeweils drei Kadersoldaten des Z folgen sollte. Der DA erblickt in diesem Befehl des Kdt eine Verletzung des PVG, weil es sich dabei um eine zustimmungspflichtige Maßnahme nach § 9 Abs. 2 lit. b PVG (Änderung des Dienstplanes – längerfristige Einteilung für die betroffenen Kadersoldaten) handle, die unterbleiben hätte müssen, bis über Einwendungen oder Gegenvorschläge der PV endgültig abgesprochen worden wäre, zumal der DA in diesem Zusammenhang fristgerecht einen Antrag und in der Folge das Verlangen gestellt habe, diesen Antrag, über den kein Einvernehmen mit dem DL erzielt werden konnte, gemäß § 10 Abs. 5 PVG der Zentralstelle zur Entscheidung vorzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:B8.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019