Norm
PVG §2Schlagworte
Zuständigkeit der PVO; Entlassung; Einbindung der zuständigen PVO durch DG-Organe; keine Mitwirkungsrechte der PV bei Strukturänderungen wie Zuständigkeitswechsel von Dienststellen; Mitwirkungsrecht der PV infolge von StrukturänderungenText
B4-PVAB/18
Prüfungsergebnis
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr. Josef GERM als Vorsitzenden sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses für das Bundesministerium für Landesverteidigung (ZA) gemäß § 41 Abs. 4 und 5 des Bundes- Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert mit Art. 15 der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, eingebrachte Beschwerde des Fachausschusses beim ***) gegen den Kommandanten A (Kdt A) wegen behaupteter fortgesetzter Verletzung des PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:
1. Insoweit sich die Beschwerde dagegen richtet, dass Kdt A in einem näher bezeichneten Entlassungsverfahren mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 ursprünglich an Stelle des zuständigen FA***) den FA +++) eingebunden hat (die Verständigung des zuständigen FA***) erfolgte erst mit Schreiben vom 6. Dezember 2018), ist sie berechtigt. Es wird festgestellt, dass dadurch das PVG verletzt worden ist.
2. Insoweit die Beschwerde eine Änderung der im Rahmen der Bauzulage angeordneten pauschalierten Überstunden ohne vorherige Befassung der PV geltend macht, ist festzustellen, dass die geplante Änderung gar nicht in Kraft getreten ist. Die geltend gemachte Verletzung des PVG liegt daher nicht vor.
3. Insoweit sich die Beschwerde gegen den dienstbehördlichen Zuständigkeitswechsel bestimmter Dienststellen zum jeweiligen MilKdo richtet, ist sie mangels Verletzung von Bestimmungen des PVG nicht berechtigt.
Begründung
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018, per Mail eingelangt am 18. Dezember 2018, legte der ZA BMLV die Beschwerde des FA***) vor, die sich gegen angebliche wiederholte Verletzung des PVG durch den Kdt A richtete. In dem Schreiben des FA***) wurden inhaltlich im Wesentlichen folgende Beschwerdepunkte vorgebracht:
1. Im Zuge der Einleitung eines Entlassungsverfahrens gegen einen Vertragsbediensteten (VB), der bei einer Dienststelle im Zuständigkeitsbereich des FA***) im Bereich des Militärkommandos+++) eingesetzt war, wurde vom Kdt A zunächst nur „an Stelle des zuständigen FA***)“ der „FA+++)“ eingebunden und dadurch das PVG verletzt.
2. Weiter sei am 15. November 2018 die „Änderung der Anordnung hinsichtlich der Leistung der im Rahmen der Bauzulage angeordneten Überstunden“ neu geregelt (ab 1. Jänner 2019) worden. Dies sei dem FA***) entgegen § 9 Abs. 1 lit h iVm § 12 Abs. 1 lit a PVG nicht zwei Wochen vor der Durchführung nachweislich zur Kenntnis gebracht worden.
3. „Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 seien bestimmte Dienststellen den Militärkommanden unterstellt bzw. zugeordnet. Damit wurden sie aus der Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde (Anm: BMLV) zum Streitkräfteführungskommando und in weiterer Folge zum Kdt A verschoben. Da sich durch die „rein strukturelle Unterstellung für die einzelnen Bediensteten weder der Dienstort noch die Aufgabenstellung am konkreten Arbeitsplatz sowie auch nicht die Wertigkeit ändert“, waren nach Ansicht der obersten Dienstbehörde keine einzelnen dienstrechtlichen Verfügungen zu treffen. Ebenso verblieben die Bediensteten in den jeweiligen Personalvertretungsbereichen.
Für den FA***) ist unstrittig, dass das PVG die Dienstbehörde als gegeben voraussetzt und keine Regelungen enthält, wer Dienstbehörde für bestimmte Ressortbereiche zu sein habe. Der FA***) erblickt jedoch in der Zuordnung/Unterstellung dieser bestimmten Dienststellen unter die Militärkommanden dahingehend eine Rechtswidrigkeit sowie eine Verletzung des PVG, da sich aus dem alleinigen, strukturellen Unterstellungsverhältnis und ohne einzelne dienstrechtliche Verfügungen ein dienstbehördlicher Zuständigkeitswechsel nach Ansicht des FA***) nicht ableiten lässt.“
Zu diesem Vorbringen wurde eine Stellungnahme des Kdt A eingeholt. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des FA***) unter Beschwerdepunkt 1 richtig sei, dass aber dieser Fehler bereits aufgefallen und umgehend durch Einbindung des zuständigen FA***) behoben worden sei. Zum Beschwerdepunkt 2 (pauschalierte Überstunden im Rahmen der Bauzulage) seien – nach verschiedenen unzutreffenden Rechtsansichten – mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 an die MilKdo festgestellt worden, dass es keine neuen Anordnungen in diesem Zusammenhang gäbe, weil die alten Richtlinien nach wie vor gültig seien. Im Übrigen wäre bei einer Änderung nicht das Kdt A, sondern das BMLV und damit der ZA zuständig. Zum Beschwerdepunkt 3 sei darauf hinzuweisen, dass „die bestimmten Dienststellen organisatorisch in die Militärkommanden eingegliedert wurden“ und sich daraus die Zuständigkeit des Kdt A als nachgeordnete Dienstbehörde ergäbe.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Organ der PV bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Jede solche Beschwerde ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen. Solche Beschwerden sind im Wege des ZA einzubringen.
Die vorgenannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Zu Beschwerdepunkt 3
Aufgrund des Beschwerdevorbringens, der Stellungnahme des Kdt A, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und des dieselben Personen betreffenden Prüfungsergebnisses unter B 8-PVAB/17 vom 16. Oktober 2017 ist davon auszugehen, dass mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 die in Frage stehenden Dienststellen, die nachgeordnete Dienststellen des ***) waren, den MilKdo und damit der Dienstbehörde Kdt A unterstellt wurden. Zuvor war die Zentralstelle Dienstbehörde.
Bereits im Prüfungsergebnis B 8-PVAB/17 vom 16. Oktober 2017 wurde zu Beschwerdepunkt 3 ausgeführt, dass die Änderung der Dienstbehörde mit der Dienstrechtsverfahrens- und Planstellenverordnung – BMLVS 2017 (BGBl II 436/2016) bewirkt worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht entziehe sich eine solche Organisationsänderung der Mitwirkung der PV. Die PV müsse im Rahmen der Organisationshoheit von der Leitung der Zentralstelle vorgenommene strukturelle Maßnahmen hinnehmen.
Das Mitwirkungsrecht der PV entsteht erst dann, wenn die Einzelmaßnahmen zur Umsetzung der Organisationsänderung konkret in Angriff genommen werden. Näheres siehe in dem vorzitierten Prüfungsergebnis vom 16. Oktober 2017, S. 4 bis 7. Es gilt daher auch für das ggst. Verfahren, dass es sich bei der Frage, ob nicht Versetzungsbescheide zur neuen Dienstbehörde erforderlich wären, um deren Zuständigkeit zu begründen, nicht um eine Frage des Personalvertretungsrechtes handelt; der PVAB kommt daher diesbezüglich keine Zuständigkeit zu.
Was den Beschwerdepunkt 2 (Neuregelung bei bestimmten pauschalierten Überstunden) betrifft, wurde bereits mit Erlass vom 15. November 2018 unter Bezug auf den Erlass des BMLV vom 30. Mai 2018 dargelegt, dass „bei den angeführten Sätzen der Überstundenvergütung 11/12 bereits berücksichtigt sind“. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 wurde klargestellt, dass die Überstundenanordnungen vom 15. Jänner 2018 nach wie vor gültig sind, also gar keine Änderung iS des § 9 Abs. 1 lit. h PVG erfolgt ist. Für die geltend gemachte Verletzung des PVG mangelt es daher an den sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen.
Zum Entlassungsverfahren und der Befassung eines falschen FA ist festzuhalten, dass dieser Fehler erkannt und durch die Einbindung des zuständigen FA vom 6. Dezember 2018 bereinigt wurde.
Dies ändert aber nichts daran, dass ursprünglich mit Schreiben des Kdt A vom 31. Oktober 2018 an Stelle des zuständigen FA ein anderer FA eingebunden wurde. Damit ist festzustellen, dass Kdt A in der Zeit vom 31. Oktober 2018 bis 6. Dezember 2018 dem § 9 Abs. 1 lit i iVm § 12 Abs. 1 lit a PVG nicht entsprochen hat. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:B4.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019