RS Pvak 2019/1/29 B4-PVAB/18

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Norm

PVG §2
PVG §9 Abs1
PVG §9 Abs1 liti
PVG §12
PVG §14

Schlagworte

Zuständigkeit der PVO; Entlassung; Einbindung der zuständigen PVO durch DG-Organe

Rechtssatz

Zum Entlassungsverfahren und der Befassung eines falschen FA ist festzuhalten, dass dieser Fehler erkannt und durch die Einbindung des zuständigen FA vom 6. Dezember 2018 bereinigt wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass ursprünglich mit Schreiben des Kdt A vom 31. Oktober 2018 an Stelle des zuständigen FA ein anderer FA eingebunden wurde. Damit ist festzustellen, dass Kdt A in der Zeit vom 31. Oktober 2018 bis 6. Dezember 2018 dem § 9 Abs. 1 lit i iVm § 12 Abs. 1 lit a PVG nicht entsprochen hat. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt berechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:B4.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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