RS Pvak 2019/1/29 B4-PVAB/18

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Norm

PVG §2
PVG §9 Abs1
PVG §9 Abs3 litl
PVG §12
PVG §14

Schlagworte

keine Mitwirkungsrechte der PV bei Strukturänderungen wie Zuständigkeitswechsel von Dienststellen; Mitwirkungsrecht der PV infolge von Strukturänderungen

Rechtssatz

Das Mitwirkungsrecht der PV entsteht erst dann, wenn die Einzelmaßnahmen zur Umsetzung der Organisationsänderung konkret in Angriff genommen werden. Näheres siehe in dem vorzitierten Prüfungsergebnis vom 16. Oktober 2017, S. 4 bis 7. Es gilt daher auch für das ggst. Verfahren, dass es sich bei der Frage, ob nicht Versetzungsbescheide zur neuen Dienstbehörde erforderlich wären, um deren Zuständigkeit zu begründen, nicht um eine Frage des Personalvertretungsrechtes handelt; der PVAB kommt daher diesbezüglich keine Zuständigkeit zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:B4.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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