RS Pvak 2019/1/29 B4-PVAB/18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2019
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Norm

PVG §2
PVG §9 Abs1
PVG §12
PVG §14

Schlagworte

Zuständigkeit der PVO; Einbindung der zuständigen PVO durch DG-Organe; keine Mitwirkungsrechte der PV bei Strukturänderungen wie Zuständigkeitswechsel von Dienststellen

Rechtssatz

Aufgrund des Beschwerdevorbringens, der Stellungnahme des Kdt A, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und des dieselben Personen betreffenden Prüfungsergebnisses unter B 8-PVAB/17 vom 16. Oktober 2017 ist davon auszugehen, dass mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 die in Frage stehenden Dienststellen, die nachgeordnete Dienststellen des ***) waren, den MilKdo und damit der Dienstbehörde Kdt A unterstellt wurden. Zuvor war die Zentralstelle Dienstbehörde. Bereits im Prüfungsergebnis B 8-PVAB/17 vom 16. Oktober 2017 wurde zu Beschwerdepunkt 3 ausgeführt, dass die Änderung der Dienstbehörde mit der Dienstrechtsverfahrens- und Planstellenverordnung – BMLVS 2017 (BGBl II 436/2016) bewirkt worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht entziehe sich eine solche Organisationsänderung der Mitwirkung der PV. Die PV müsse im Rahmen der Organisationshoheit von der Leitung der Zentralstelle vorgenommene strukturelle Maßnahmen hinnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:B4.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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