Norm
PVG §6 Abs2Schlagworte
Antrag auf Abhaltung einer DV; gesetzwidrige Geschäftsführung eines DA;Rechtssatz
Gemäß § 6 Abs. 2 PVG ist eine DV vom DA binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn es mehr als ein Drittel der Bediensteten verlangt. Obwohl diese Voraussetzung – wie durch Vorlage von Unterschriftenlisten belegt – offenbar gegeben war, ist dieses Begehren weder bei einer DA-Sitzung behandelt noch eine Dienststellenversammlung durchgeführt worden. Es ist daher festzustellen, dass die diesbezügliche Geschäftsführung des DA nicht den Anforderungen des § 22 Abs. 2 PVG entsprochen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A22.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019