RS Pvak 2019/3/7 A22-PVAB/18

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Veröffentlicht am 07.03.2019
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Norm

PVG §6 Abs2

Schlagworte

Antrag auf Abhaltung einer DV; gesetzwidrige Geschäftsführung eines DA;

Rechtssatz

Gemäß § 6 Abs. 2 PVG ist eine DV vom DA binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn es mehr als ein Drittel der Bediensteten verlangt. Obwohl diese Voraussetzung – wie durch Vorlage von Unterschriftenlisten belegt – offenbar gegeben war, ist dieses Begehren weder bei einer DA-Sitzung behandelt noch eine Dienststellenversammlung durchgeführt worden. Es ist daher festzustellen, dass die diesbezügliche Geschäftsführung des DA nicht den Anforderungen des § 22 Abs. 2 PVG entsprochen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A22.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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