Norm
PVG §2 Abs2Schlagworte
Zuständigkeit der PVAB; Organe der PV; Tätigkeit der PV; Tätigkeit von Gewerkschaften; gewerkschaftliche TätigkeitRechtssatz
Der Umstand, dass häufig Personenidentität zwischen Mitgliedern des DA und Funktionsträgern des GBA besteht, ändert nichts daran, dass die aufsichtsbehördliche Zuständigkeit der PVAB auf die Überprüfung der Tätigkeit der Organe der Personalvertretung beschränkt ist. Aus den dargelegten Gründen, weil sich die Prüfungsbefugnis der PVAB nur auf Personalvertretungsorgane und nicht auf Funktionsträger von Gewerkschaften erstreckt, war der Antrag auf Prüfung der Geldgebarung mangels Zuständigkeit der PVAB zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A22.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019