RS Pvak 2019/3/7 A22-PVAB/18

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Veröffentlicht am 07.03.2019
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Norm

PVG §2 Abs2
PVG §2 Abs3
PVG §3 Abs1
PVG §41 Abs1

Schlagworte

Zuständigkeit der PVAB; Organe der PV; Tätigkeit der PV; Tätigkeit von Gewerkschaften; gewerkschaftliche Tätigkeit

Rechtssatz

Der Umstand, dass häufig Personenidentität zwischen Mitgliedern des DA und Funktionsträgern des GBA besteht, ändert nichts daran, dass die aufsichtsbehördliche Zuständigkeit der PVAB auf die Überprüfung der Tätigkeit der Organe der Personalvertretung beschränkt ist. Aus den dargelegten Gründen, weil sich die Prüfungsbefugnis der PVAB nur auf Personalvertretungsorgane und nicht auf Funktionsträger von Gewerkschaften erstreckt, war der Antrag auf Prüfung der Geldgebarung mangels Zuständigkeit der PVAB zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A22.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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