TE Pvak 2019/3/25 A24-PVAB/18

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Veröffentlicht am 25.03.2019
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Zuständigkeit der PVAB; Antragsberechtigung von Bediensteten; Rechtsschutzinteresse

Text

A 24-PVAB/18

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr. Josef GERM als Vorsitzenden sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Mag. A vom 5. Dezember 2018, die Gesetzmäßigkeit der „Vorgehensweise der Personalvertretung der HAK X“ im Zusammenhang mit der Lehrfächerverteilung (LFV) für das Schuljahr 2018/19 zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch Artikel 18 der 2. Dienstrechtsnovelle 2018, BGBl. I Nr. 102, entschieden:

Der Antrag wird mangels Antragslegitimation auf Grund fehlenden Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2018 wurde beantragt, die „Vorgehensweise der Personalvertretung der HAK X“ im Zusammenhang mit der LFV für das Schuljahr 2018/19 zu klären. Im Zentrum des Vorbringens des Antragstellers stand seine am Beginn des Schuljahres 2018/19 bestehende Sorge, dass er die ihm bisher für die Betreuung des Servernetzwerkes an der vorgenannten HAK eingeräumten „3 WE“ verlieren würde. Dies insbesondere deshalb, weil der Vorsitzende des Dienststellenausschusses (DA) seinen eigenen Sohn an der Schule als Lehrer hätte unterbringen wollen.

Die PVAB eröffnete auf Grund dieser Angaben das Vorverfahren und holte die Stellungnahme des DA vom 23. Dezember 2018 ein. Demnach habe

„1. Der DA in seinen Sitzungen nie über die Reduktion der WE von Koll. A gesprochen.

2. Koll. A war in jeder LFVT, die dem DA vorlag, mit 3 WE vertreten.

3. Die Aufgaben von Koll. A sind in der Sitzung vom 25.10.2018 klar definiert worden. Des Weiteren ist Koll. A über alle seine Anliegen genauestens aufgeklärt worden, von der Anfrage an den LSR bis hin zur Causa „N.N.“.

4. Die geplante Anstellung von N.N. hatte mit den 3 WE von Koll. A nichts zu tun.

5. Der PV-Obmann hat keine Schritte gesetzt, die darauf abzielten, die 3 WE von Koll. A abzuziehen. Im Gegenteil, bei der Besprechung mit Koll. B bzgl. der gegen ihn erhoben Anschuldigungen war es der PV-Obmann, welcher den Vorschlag machte, dass A einfach die 3 WE behalten und die Wartung seines Programms weiterführen solle.“

Im dazu eingeräumten Parteigehör brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor, die Personalvertretung habe die Weitergabe von beruflich relevanten Informationen an ihn unterlassen und es sei der Personalvertretungs-Obmann auf Grund persönlicher Motive (geplante Neuanstellung seines Sohnes) befangen gewesen. Der überwiegende Teil der Stellungnahme des DA beziehe sich auf Ereignisse nach dem Schulbeginn 2018/19, die nicht unmittelbar mit der Beschwerde bezüglich der behaupteten Rechtsverletzung „im Zeitraum Mai bis August 2018 zu tun haben“.

Mit Schreiben vom 5. März 2019 wurde zur Klärung des Sachverhaltes eine weitere Stellungnahme eingeholt, die fristgerecht am 18. März 2019 bei der PVAB einlangte.

Demnach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Die beim Antragsteller im Zusammenhang mit der LFV am Beginn des Schuljahres 2018/19 bestandenen Befürchtungen haben sich nicht bewahrheitet. Es ist weder zu der von ihm angenommenen Streichung der ihm bisher zuerkannten WE gekommen, noch ist der Sohn des Obmannes des DA angestellt worden.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB unter anderem Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans behaupten. Die PVAB hat sich weiters damit auseinanderzusetzen, ob ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers gegeben ist. Liegt ein solches nicht vor, fehlt dem Antragsteller die Antragslegitimation; solche Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, ist ein solches Rechtsschutzinteresse nur dann zuzuerkennen, wenn sich der Bedienstete noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die PVAB beschwert erachten kann (PVAK vom 11. Oktober 1983, A 14-PVAK/83, mwN; PVAK vom 1. Dezember 1997, A 25-PVAK/97; PVAB vom 14. Februar 2019, A 3-PVAB/19).

Dies ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht gegeben, weil die LFV für das Schuljahr 2018/19 ohne den vom Antragsteller befürchteten Verlust der strittigen „3 WE“ bereits vor Erhebung seiner Beschwerde in Kraft getreten ist. Es ist auch nicht zu der vom Antragsteller problematisierten Anstellung des Sohnes des DA-Obmannes gekommen. Die behauptete Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten ist daher bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nicht gegeben gewesen.

Die Frage, ob und wie weit die Zuständigkeit des DA für die LFV bzw. für die Aufnahme eines neuen Lehrers an der HAK überhaupt geht, kann daher genauso dahingestellt bleiben, wie die möglicherweise mangelhafte Einhaltung der PVGO durch den DA.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 25. März 2019

1. Stellvertreter:

Senatspräsident des VwGH i.R.

Dr. Josef GERM

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A24.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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