RS Pvak 2019/3/25 A24-PVAB/18

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Veröffentlicht am 25.03.2019
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Zuständigkeit der PVAB; Antragsberechtigung von Bediensteten; Rechtsschutzinteresse

Rechtssatz

Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB unter anderem Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans behaupten. Die PVAB hat sich weiters damit auseinanderzusetzen, ob ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers gegeben ist. Liegt ein solches nicht vor, fehlt dem Antragsteller die Antragslegitimation; solche Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, ist ein solches Rechtsschutzinteresse nur dann zuzuerkennen, wenn sich der Bedienstete noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die PVAB beschwert erachten kann (PVAK vom 11. Oktober 1983, A 14-PVAK/83, mwN; PVAK vom 1. Dezember 1997, A 25-PVAK/97; PVAB vom 14. Februar 2019, A 3-PVAB/19). Dies ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht gegeben, weil die LFV für das Schuljahr 2018/19 ohne den vom Antragsteller befürchteten Verlust der strittigen „3 WE“ bereits vor Erhebung seiner Beschwerde in Kraft getreten ist. Es ist auch nicht zu der vom Antragsteller problematisierten Anstellung des Sohnes des DA-Obmannes gekommen. Die behauptete Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten ist daher bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nicht gegeben gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A24.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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