TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/21 95/17/0463

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Veröffentlicht am 21.12.1998
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht;
37/03 Nationalbank;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
DevG §20 Abs1 idF 1992/034;
Kundmachung OeNB DL 1991/02;
Kundmachung OeNB DL 1991/04;
Kundmachung OeNB DL 1993/03;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und den Senatspräsidenten Dr. Puck sowie die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde vormals der R AG, vertreten durch D, Rechtsanwalt in S, nunmehr des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der R AG, Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Oesterreichischen Nationalbank vom 28. August 1995, Zl. RECHT 2/471b/1995, betreffend Aufforderung einer Korrespondenzbank zur Vorlage von Handelsbüchern und Belegen sowie zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei gemäß § 20 Abs. 1 des Devisengesetzes, die belangte Behörde vertreten durch C & S, Partnerschaft von Rechtsanwälten in P, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 28. August 1995 forderte die belangte Behörde die C-Bank, Wien ( im folgenden: Korrespondenzbank), gemäß § 20 Abs. 1 des Devisengesetzes, BGBl. Nr. 162/1946 (im folgenden: DevG) i. d.g.F., auf,

"1. binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides der Oesterreichischen Nationalbank sämtliche devisenwirtschaftlich erheblichen Handelsbücher und Belege, soweit sie die im Zeitraum vom 1.1.1992 bis 31.12.1994 mit der" beschwerdeführenden Partei "abgeschlossenen oder durchgeführten Geschäfte und Handlungen (Kontobewegungen, Wertpapiergeschäfte, etc.) betreffen, vorzulegen bzw. der Oesterreichischen Nationalbank die Einsicht in diese Unterlagen in den Geschäftsräumen der" Korrespondenzbank "zu gewähren und

2. aufgrund einer noch zu ergehenden formlosen Aufforderung über alle in der Ziffer 1 genannten Handelsbücher und Belege sowie die darin bezeichneten Geschäfte Auskünfte zu erteilen."

Nach der Begründung dieses Bescheides habe die belangte Behörde gemäß § 20 Abs. 1 DevG die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überwachen. Sie könne auf Grund dieser Bestimmung auch von jedermann Auskünfte und Meldungen über devisenwirtschaftlich erhebliche Umstände, Geschäfte und Handlungen und die Vorlage von Büchern und sonstigen Belegen verlangen, soweit dies unter anderem für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich sei. Diesem Kontrollrecht der belangten Behörde stehe eine entsprechende Verpflichtung des zur Auskunftserteilung Aufgeforderten gegenüber.

Da § 20 Abs. 1 DevG durch § 38 des Bankwesengesetzes (im folgenden: BWG) inhaltlich unberührt geblieben sei, könne die Auskunftserteilung nicht durch Berufung auf das Bankgeheimnis verweigert werden (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1994, Zl. 94/17/0297).

Die beschwerdeführende Partei sei auf Grund diverser devisenrechtlicher Bewilligungen der belangten Behörde zur Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte und Handlungen berechtigt. Im Rahmen des § 20 Abs. 1 DevG habe die belangte Behörde zu prüfen, ob die beschwerdeführende Partei die devisenrechtlichen Bestimmungen sowie die mit der Bewilligungserteilung verbundenen Auflagen eingehalten habe.

Eine Auskunftseinholung bei der beschwerdeführenden Partei sei bisher nicht möglich gewesen. Um dennoch die gesetzlich gebotene Prüfung durchführen zu können, sei es notwendig, daß die belangte Behörde Geschäftspartner der beschwerdeführenden Partei - und somit auch die Korrespondenzbank - kontaktiere und um Auskunftserteilung sowie gegebenenfalls um Vorlage aller mit der beschwerdeführenden Partei im Zusammenhang stehenden devisenrechtlich relevanten Geschäftsunterlagen ersuche. Anstelle der Vorlage der Unterlagen genüge es, wenn der Auskunftspflichtige der belangten Behörde in seinen Geschäftsräumen Einsicht in diese Unterlagen gewähre und die entsprechenden Auskünfte erteile. Im konkreten Fall gehe es um den Prüfungszeitraum vom 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1994 und die innerhalb dieser Zeitspanne zwischen der Korrespondenzbank und der beschwerdeführenden Partei abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und vorgenommenen Handlungen.

1.2. Gegen diesen Bescheid, der gegenüber der Korrespondenzbank erlassen, der beschwerdeführenden Partei aber nicht zugestellt wurde, erhob die letztere die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 BWG) sowie subsidiär in ihrem Recht, "daß nur die Vorlage von Büchern und Belegen verlangt wird, in denen potentiell zu unseren Gunsten durch das Bankgeheimnis geschützte Informationen enthalten sind, soweit diese Vorlage für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Devisengesetzes oder zur Erstellung der Zahlungsbilanz erforderlich ist, verletzt".

1.3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Hiezu brachte die beschwerdeführende Partei eine Replik ein.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die Möglichkeit, daß die beschwerdeführende Partei durch den an die Korrespondenzbank ergangenen, ihr selbst jedoch nicht zugestellten Bescheid in ihren Rechten verletzt wurde, ist aus den im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/17/0098, dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG Bezug genommen wird, zu bejahen. Die Beschwerdelegitimation ist daher gegeben. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

2.2. Die beschwerdeführende Partei wendet sich in erster Linie gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes in dessen (gleichfalls bereits in einer Sache der beschwerdeführenden Partei ergangenen) Erkenntnis vom 28. Oktober 1994, Zl. 94/17/0297 = ZfVB 1996/4/1559, wonach das Bankgeheimnis nach § 38 BWG der Pflicht der Beschwerdeführerin, auf Grund des § 20 Abs. 1 erster Satz DevG in der Fassung BGBl. Nr. 34/1992 Auskunft zu erteilen, nicht entgegensteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit den von der beschwerdeführenden Partei vorgetragenen Argumenten im Erkenntnis vom 16. November 1998, Zl. 96/17/0329, noch einmal auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten; auch auf diese Erkenntnisse wird unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen.

2.3.1. Schließlich wird in der Beschwerde noch geltend gemacht, es erscheine von vornherein die Öffnung auch der auf Schilling lautenden Konten der beschwerdeführenden Partei bei der Korrespondenzbank keinesfalls durch § 20 Abs. 1 DevG gedeckt, obwohl auch solche devisenwirtschaftlich erheblich, also vom Bescheid erfaßt sein könnten. Es erweise "sich aber auch der Eingriff, weil er über dem (wohl: den) Bereich des § 20 Abs. 1 DevG jedenfalls hinausgeht (und auch österreichische Schillingkonten umfaßt), insbesondere auch als nur dadurch beschränkt, daß devisenwirtschaftlich erhebliche Handelsbücher etc. vorgelegt werden sollen. Dies ist aber zweifellos weiter als dies zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des DevG erforderlich ist."

2.3.2. § 20 Abs. 1 erster und zweiter Satz DevG in der Fassung BGBl. Nr. 34/1992 lauten:

"Die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist von der Oesterreichischen Nationalbank zu überwachen. Sie kann von jedermann Auskünfte und Meldungen über devisenwirtschaftlich erhebliche Umstände, Geschäfte und Handlungen und die Vorlage von Büchern und sonstigen Belegen verlangen, soweit dies für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder zur Erstellung der Zahlungsbilanz erforderlich ist."

Die Anordnung des angefochtenen Bescheides, Unterlagen vorzulegen bzw. Einsicht zu gewähren und auf Grund einer weiteren Aufforderung darüber Auskünfte zu erteilen, bezieht sich auf "sämtliche devisenwirtschaftlich erheblichen Handelsbücher und Belege, soweit sie die im Zeitraum vom 1.1.1992 bis 31.12.1994 mit der" (beschwerdeführenden Partei) "abgeschlossenen oder durchgeführten Geschäfte und Handlungen (Kontobewegungen, Wertpapiergeschäfte, etc.) betreffen."

Zunächst ist von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, es liege - anders als bei einem fest umrissenen Verfahrensgegenstand - in der Natur eines Aufsichtsbegehrens nach § 20 Abs. 1 DevG, daß eine andere Bezeichnung der zu erteilenden Auskünfte bzw. der vorzulegenden Handelsbücher und Belege als nach allgemeinen Gattungsbegriffen in der Regel nicht möglich sein wird; es erscheine die vom Gesetz gewählte Umschreibung "devisenwirtschaftlich erhebliche Umstände" als umfassendster Begriff zur Konkretisierung des Begehrens (gerade noch) geeignet (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 16. November 1998, Zl. 96/17/0329). Der Beschwerdevorwurf, die Beschränkung des Vorlage- und Auskunftsverlangens auf "devisenwirtschaftlich erhebliche Handelsbücher etc." sei unzulänglich und das Verlangen sei daher weiter als dies zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Devisengesetzes erforderlich sei, erweist sich daher als nicht berechtigt.

Davon ausgehend, daß die erforderliche devisenrechtliche Relevanz in einer Umschreibung des Verlangens nach Offenlegung, wie sie hier vorgenommen wurde, grundsätzlich ausreichend zum Ausdruck kommt, um den sachlichen Geltungsbereich dieses Auftrages abzustecken, ist der Einwand der beschwerdeführenden Partei zu prüfen, daß "von vornherein die Öffnung auch unserer auf Schilling lautenden Konten" bei der Korrespondenzbank "keinesfalls gedeckt" sei und der Auftrag, der "auch österreichische Schillingkonten umfaßt", über den "Bereich des § 20 Abs. 1 DevG jedenfalls hinausgeht."

Wie die beschwerdeführende Partei geht auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß "österreichische Schillingkonten" sowie im besonderen die auf Schilling lautenden Konten der beschwerdeführenden Partei bei der Korrespondenzbank vom Auskunftsverlangen erfaßt sind. Dies macht das Auskunftsverlangen des angefochtenen Bescheides allerdings - entgegen der Rechtsauffassung der beschwerdeführenden Partei - nicht "von vornherein" rechtswidrig. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß auch die Einsichtnahme in Schillingkonten von Deviseninländern bzw. die Auskunftserteilung hierüber für die in § 20 Abs. 1 DevG genannten Zwecke erforderlich ist. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausgeführt hat (diesbezüglich von der beschwerdeführenden Partei in deren Replik unwidersprochen), wurde der beschwerdeführenden Partei "mit Bescheid vom 30.4.1992, Prot. Nr. 1/86/1992, die Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Bankgeschäfte erteilt, wobei für die Abwicklung dieser Geschäfte Rahmenbedingungen vorgeschrieben worden" seien. Die beschwerdeführende Partei sei "zwar im Rahmen dieses Bescheides ermächtigt, sämtliche Bankgeschäfte durchzuführen, jedoch mit der Einschränkung, daß diese lediglich als Hilfsgeschäfte zu Wertpapiergeschäften abgewickelt" würden.

Vor diesem Hintergrund einer nur beschränkten devisenrechtlichen Ermächtigung der beschwerdeführenden Partei erscheint es nicht rechtswidrig, es zwecks Überwachung der Einhaltung der devisenrechtlichen Bestimmungen für erforderlich zu erachten, in die durch die beschwerdeführende Partei bei inländischen Vertragspartnern, also auch bei der Korrespondenzbank, geführten Schillingkonten Einsicht zu nehmen, um festzustellen, ob Zahlungen von Devisenausländern bzw. an Devisenausländer über diese Konten abgewickelt wurden und ob diese Vorgänge im Rahmen der erteilten Bewilligung erfolgt sind. In der Regel bilden Schillingkonten von Deviseninländern keinen Anknüpfungspunkt für Maßnahmen nach § 20 Abs. 1 DevG. Es kommt allerdings darauf an, ob die Dotierung eines solchen Kontos oder Abhebungen von diesem einen devisenrechtlichen Bezug haben. Sobald nämlich auf einem solchen Konto beispielsweise Gelder über Auftrag von Devisenausländern gutgebracht werden oder Überweisungen an devisenrechtliche Ausländer zu Lasten dieses Kontos erfolgen, liegt ein devisenrechtlich relevanter Sachverhalt vor.

Zu Recht weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auch auf die trotz der Kapitalverkehrsliberalisierung (Kundmachung der Oesterreichischen Nationalbank DL 2/91, Ziffer 1) bestehenden Kapitalverkehrsbeschränkungen hin. Danach waren im relevanten Zeitraum weiterhin Zahlungen an Devisenausländer mit Wohnsitz in der Republik Irak und in Lybien nur mit gesonderter Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank zulässig (Kundmachungen DL 4/91, DL 3/93). Auch hiezu ist ein Überwachungsbedarf gemäß § 20 Abs. 1 DevG gegeben.

Die grundsätzliche Erfassung auch der auf Schilling lautenden Konten, im besonderen der beschwerdeführenden Partei selbst, durch den Auftrag zur Vorlage, Einsichtsgewährung und Auskunftserteilung hinsichtlich "sämtlicher devisenwirtschaftlich erheblicher Handelsbücher und Belege, soweit sie die im Zeitraum vom 1.1.1992 bis 31.12.1994 mit der" beschwerdeführenden Partei "abgeschlossenen oder durchgeführten Geschäfte und Handlungen (Kontobewegungen, Wertpapiergeschäfte, etc.) betreffen", belastet den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, weil auch bezüglich dieser Konten die Tatbestandsvoraussetzung des § 20 Abs. 1 DevG, daß der bescheidmäßige Auftrag für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich war, erfüllt ist.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Das den Stempelgebührenersatz betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil die belangte Behörde gemäß § 72 Abs. 3 des Nationalbankgesetzes von deren Entrichtung befreit ist.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 21. Dezember 1998

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995170463.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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