Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.06.2019Norm
BauO NÖ 2014 §70Rechtssatz
Handelt es sich bei einem Projekt um eine gewerbliche Betriebsanlage die geeignet ist, die im § 74 Abs 2 GewO genannten Schutzgüter zu beeinträchtigen, bedarf diese einer gewerbebehördlichen Genehmigung. Sachlich zuständig ist die Bezirkshauptmannschaft. Damit ist von einer Unzuständigkeit des Bürgermeisters bzw. des Gemeindevorstandes auszugehen.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; gewerbliche Betriebsanlage; landwirtschaftliches Nebengewerbe; Verfahrensrecht; Zuständigkeit; Tierhaltung;Anmerkung
VwGH 25.09.2019, Ra 2019/05/0227 und 0228-4, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.16.003.2017Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019