Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.06.2019Norm
AVG 1991 §71Rechtssatz
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist, dass die Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Unter einem minderen Grad des Versehens ist leichte Fahrlässigkeit iSd §1332 ABGB zu verstehen. Diese liegt vor, wenn einem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 40 (2009) mwN). Ein Wiedereinsetzungswerber ist im Rahmen der ihm im konkreten Fall zumutbaren Sorgfaltspflicht gehalten, allfällige Unklarheiten über die möglichen bzw zu ergreifenden Maßnahmen gegen einen rechtskräftigen Bescheid durch Einholung von Informationen bei Rechtskundigen oder bei der Behörde zu beseitigen (VwGH 95/19/0637 mwN).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.951.001.2019Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019