TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/14 W258 2214929-1

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Veröffentlicht am 14.03.2019
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Entscheidungsdatum

14.03.2019

Norm

AVG §13 Abs7
AVG §78
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W258 2214929-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ XXXX , in einer auskunftsrechtlichen Angelegenheit zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Hintergrund / Allgemeines:

Am 10.05.2006 trat eine Novelle zum Bundesstraßengesetz 1971, BGBl I Nr 58/2006, in Kraft. Darin wurde ua in § 2 Abs 1 festgelegt, dass Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen (mehr) aufweisen dürfen.

Die Anschlussstelle der Schnellstraße S31 an die Landesstraße B50 in Eisenstadt wies zum damaligen Zeitpunkt eine höhengleiche Überschneidung mit einer Eisenbahn auf.

In § 34 Abs 6 Bundesstraßengesetz 1971 wurde als Übergangsregelung vorgesehen, dass für Straßen, die die Anforderungen an ua den novellierten § 2 leg cit nicht entsprechen, der Bund dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Konzept zur Anpassung vorzulegen hat. Im vorgelegten Anpassungskonzept wurde vorgeschlagen, die Konformität der S31 mit § 2 Abs 1 leg cit herzustellen, indem die S31 im betroffenen Bereich als Bundesstraße aufgelassen und dem Land Burgenland übergeben wird; mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2016 wurde dieses Konzept umgesetzt.

Der BF vermutet erstens die Rechtswidrigkeit der Überschneidung der S31 von in Kraft treten der Gesetzesnovelle am 10.05.2006 bis zur Erlassung des Auflassungsbescheids vom 26.01.2016 und zweitens die Rechtswidrigkeit des Übertragungsbescheids. In diesem Zusammenhang stellte er eine Vielzahl an Anbringen an die belangte Behörde.

Verfahrensgegenständlich sind zwei Fragen: Erstens, ob das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (in Folge kurz "belangte Behörde") das Anbringen des Beschwerdeführers (in Folge kurz "BF") vom 14.11.2018, er ziehe sämtliche Anbringen über die im Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2018, GZ BMVIT-19.005/0064-I/PR3/2018, abgesprochen worden sind zurück, zu Recht mit dem gegenständlichen Bescheid zurückgewiesen hat, weil die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Zurückziehung bereits über die Anträge entschieden hatte und der BF gegen die Entscheidung kein Rechtmittel erhoben hat. Zweitens, ob die belangte Behörde zu Recht für die Erlassung des gegenständlichen Bescheids Verwaltungsabgaben vorgeschrieben hat, weil sie im überwiegenden Privatinteresse des BF gelegen war.

II. Verfahrensgang:

Der BF begehrte von der belangten Behörde mit E-Mail vom 18.12.2017 die Rechtmäßigkeit der Auflassung eines Teils der Bundesstraße S31 durch die belangte Behörde im Jänner 2016 zu prüfen und ihm das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen.

Mit Eingabe vom 15.02.2018 beantragte der BF hinsichtlich seines Auskunftsbegehrens vom 18.12.2017 einen Bescheid zu erlassen.

Mit E-Mail vom 17.08.2018 erhob der BF Säumnisbeschwerde und beantragte den Bescheid gemäß § 16 VwGVG binnen drei Monaten nachzuholen.

Mit E-Mail vom 12.10.2018 beantragte der BF hinsichtlich seines Auskunftsbegehrens vom 18.12.2017 neuerlich die Erlassung eines Bescheids, weil es unbeantwortet geblieben sei.

Mit Bescheid vom 13.11.2018, dem BF am 14.11.2018 zugestellt, wies die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde und den Antrag auf Erlassung eines Nachholbescheids jeweils vom 17.08.2018 und den neuerlichen Antrag auf Bescheiderlassung vom 12.10.2018 ab, verhängte über den BF eine Mutwillensstrafe iHv EUR 242,00 und schrieb für die Erlassung eines im Wesentlichen im Privatinteresse des BF gelegenen Bescheids eine Verwaltungsabgabe iHv EUR 6,50 vor. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, die geforderte Auskunft unterliege als Rechtsauskunft nicht dem Auskunftspflichtgesetz und sei überdies - in Bezug auf eine ähnliche Anfrage des BF vom 16.06.2017 - bereits mit Schreiben vom 19.07.2017 beantwortet worden.

Nach Zustellung des Bescheids führte der BF mit E-Mail vom 14.11.2018 aus, dass er sämtliche seiner im Bescheid vom 13.11.2018 behandelten Anbringen zurückziehe.

Mit E-Mails vom 21.12.2018 und 08.01.2019 wies die belangte Behörde den BF unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darauf hin, dass eine Antragsrückziehung nach erlassenem Bescheid nur zulässig sei, wenn auch ein Rechtsmittel gegen den Bescheid eingebracht werde.

Mit E-Mail vom 14.01.2019 erklärte der BF sinngemäß, dass er trotz der Rechtsprechung des VwGH an seinem Begehren festhalte.

Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 15.01.2019, GZ BMVIT-19.005/0075-I/PR3/2018, wies die belangte Behörde das Anbringen des BF vom 14.11.2018 zurück und schrieb für die Erlassung eines überwiegenden im Privatinteresse des BF liegenden Bescheides eine Verwaltungsabgabe iHv EUR 6,50 vor. Begründend führte sie sinngemäß aus, die Zurückziehung eines Antrages sei nach Bescheiderlassung und außerhalb eines Beschwerdeverfahrens unzulässig.

Dagegen erhob der BF mit E-Mail vom 20.01.2019 Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Bescheids wegen Rechtswidrigkeit und führte sinngemäß begründend aus, § 13 Abs 7 AVG sei keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Zurückweisung. Anträge könnten bis zur Rechtskraft einer etwaigen sie betreffenden Entscheidungen zurückgezogen werden und er habe seine Anträge vor Rechtskraft der sie betreffenden Entscheidungen zurückgezogen. Da der bekämpfte Bescheid ausschließlich im Interesse der belangten Behörde liege, bestehe keine Gebühren- oder Abgabenpflicht. Überdies seien "Abgeordnete" von der Gebührenpflicht ausgenommen, weshalb die Gebührenpflicht für Dritte als unsachliche Diskriminierung verfassungswidrig und daher nicht anzuwenden sei.

Mit Schreiben vom 21.02.2019 und 22.02.2019 legte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht die Bescheidbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vor.

Beweise wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der folgende Sachverhalt steht fest:

Mit Bescheid vom 13.11.2018, dem BF am 14.11.2018 zugestellt, wies die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde und den Antrag auf Erlassung eines Nachholbescheids jeweils vom 17.08.2018 und den neuerlichen Antrag auf Bescheiderlassung vom 12.10.2018 ab, verhängte über den BF eine Mutwillensstrafe iHv EUR 242,00 und schrieb für die Erlassung eines im Wesentlichen im Privatinteresse des BF gelegenen Bescheids eine Verwaltungsabgabe iHv EUR 6,50 vor.

Nach Zustellung des Bescheids führte der BF mit E-Mail vom 14.11.2018 aus, dass er sämtliche seiner im Bescheid vom 13.11.2018 behandelten Anbringen zurückziehe.

Er tat dies, um die vorgeschriebene Verwaltungsabgabe nicht bezahlen müssen.

Eine Beschwerde gegen den Bescheid brachte der BF nicht ein, weil er die Eingabegebühren für eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vermeiden wollte.

Mit E-Mails vom 21.12.2018 und 08.01.2019 wies die belangte Behörde den BF unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darauf hin, dass eine Antragsrückziehung nach erlassenem Bescheid nur zulässig sei, wenn auch ein Rechtsmittel gegen den Bescheid eingebracht werde.

Mit E-Mail vom 14.01.2019 erklärte der BF sinngemäß, dass er trotz der Rechtsprechung des VwGH an seinem Begehren festhalte.

Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 15.01.2019, GZ BMVIT-19.005/0075-I/PR3/2018, wies die belangte Behörde das Anbringen des BF vom 14.11.2018 zurück und schrieb für die Erlassung eines überwiegenden im Privatinteresse des BF liegenden Bescheides eine Verwaltungsabgabe iHv EUR 6,50 vor.

2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen grundsätzlich auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt.

Dass der BF seine Anträge erst zurückgezogen hat, nachdem ihm der Bescheid vom 13.11.2018 bereits zugestellt worden war, ergibt sich aus der Antragsrückziehung vom 14.11.2018, in der er angibt, der Bescheid sei ihm zugestellt worden.

Dass der BF die Anträge zurückgezogen hat, um die vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben nicht bezahlen zu müssen, folgt - mangels anderer Ansatzpunkte im Sachverhalt - aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Dass er keine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2018 eingebracht hat, um Eingabegebühren zu vermeiden, folgt aus seiner E-Mail vom 21.12.2018 an die belangte Behörde, in der er im Zusammenhang mit zwei anderen Verfahren, in denen die belangte Behörde mit zwei Bescheiden vom 03.12.2018 jeweils Mutwillensstrafen verhängt hat, sinngemäß vorbrachte, dass er gegen die Bescheide keine Beschwerde erhebe, weil er sich nicht mit Gebühren belasten wolle.

3. Rechtlich folgt daraus:

Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.

3.1. Zur Zulässigkeit der Zurückweisung:

3.1.1. Der BF macht Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheids geltend und vermeint, die Zurückziehung seiner den Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2018 betreffenden Anbringen sei zulässig, weil erstens die Zurückziehung von Anbringen iSd § 13 Abs 7 AVG nicht Gegenstand einer Zurückweisung sein könne und zweitens Anbringen bis zur Rechtskraft einer etwaigen sie betreffenden Entscheidungen zurückgezogen werden können und er seine Anträge vor Rechtskraft der sie betreffenden Entscheidungen zurückgezogen habe.

Dem kann nicht gefolgt werden:

3.1.2. Gemäß § 16 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

3.1.3. Eine solche Zurückziehung ist im Fall einer Berufung auch noch im Berufungsverfahren (VwGH 28. 1. 1994, 91/17/0700; 24. 5. 2000, 97/12/0185) bzw im Fall einer Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 42 mwN.

3.1.4. Erfolgt die Zurückziehung eines Antrags vor Erlassung des Bescheides erster Instanz, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Befindet sich das Verfahren hingegen infolge einer Berufung oder Beschwerde gegen den den Antrag erledigenden Erstbescheid bereits auf der Ebene der Berufungsbehörde bzw dem Verwaltungsgericht, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit; er muss durch die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht aufgehoben werden (vgl VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235 zur Berufung im Administrativverfahren, wobei die Entscheidung auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf Grund der identischen Zuständigkeitsüberlegungen übertragen werden kann).

3.1.5. Eine Einstellung des Verfahrens durch die belangte Behörde ist aber nur zulässig, solange sie noch nicht in der Sache entschieden hat (VwGH 25.07.2013 2013/07/0099, mwN). Die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht ist wiederum erst dann zuständig, über den bereits erlassenen Bescheid zu entscheiden, wenn gegen ihn eine zulässige Berufung bzw Beschwerde eingebracht worden ist (vgl VwGH 23.01.2014 2013/07/0235).

3.1.6. Im gegenständlichen Fall hat der BF mit Schreiben vom 14.11.2018 Anträge zurückgezogen, über die die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 13.11.2018, dem BF am 14.11.2018 - vor seinem Antrag auf Zurückziehung - zugestellt, abgesprochen hatte. Eine Beschwerde gegen den Bescheid hat der BF nicht eingebracht. Zum Zeitpunkt der Zurückziehung der Anträge hatte die Behörde somit die Sache des Verwaltungsverfahrens bereits mit - durch Zustellung an den BF erlassenen - Bescheid erledigt. Ihr war daher eine Änderung des Bescheids untersagt. Eine diesbezügliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts entstand mangels zulässiger Beschwerde ebenfalls nicht, weshalb die belangte Behörde das Anbringen auch nicht gemäß § 6 Abs 1 AVG an das Verwaltungsgericht weiterleiten konnte. Die belangte Behörde die Zurückziehung der Anträge daher zur Recht zurückgewiesen.

3.1.7. Wenn der BF vermeint, der Bescheid sei zum Zeitpunkt der Antragsrückziehung noch nicht rechtskräftig gewesen, weshalb die Antragsrückziehung zulässig sei, übersieht er, dass bereits mit Erlassung des Bescheids, dh mit rechtswirksamer Zustellung des Bescheids an eine der Verfahrensparteien, Bescheidwirkungen eintreten, die nur durch die rechtzeitige Erhebung eines zulässigen Rechtsmittels wieder beseitigt werden können.

Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden wird nämlich zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheides verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides gibt. Die Unabänderlichkeit tritt aber schon mit Erlassung des Bescheides - vor der formellen Rechtskraft - ein; der noch nicht formell rechtskräftigte Bescheid darf nur auf Grund eines ordentlichen Rechtsmittels einer Partei abgeändert oder aufgehoben werden. Ab Eintritt der formellen Rechtskraft darf ein Bescheid nur aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (vgl dazu VwGH 25.07.2013 2013/07/0099, mwN). Die Antragsrückziehung nach § 13 Abs 7 AVG enthält allerdings keine Berechtigung für die belangte Behörde, einen bereits erlassenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben.

3.1.8. Wenn der BF vermeint, § 13 Abs 7 AVG sei keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Zurückweisung, ist er auf § 13 Abs 3 AVG zu verweisen, wonach Mängel in schriftlichen Anbringen nach einem - wie in diesem Fall durch den Hinweis der belangten Behörde auf die einschlägige Rechtsprechung - erfolglosen Behebungsversuch zurückzuweisen sind.

3.2. Zur Vorschreibung von Verwaltungsabgaben:

3.2.1. Der BF vermeint, dass der Zurückweisungsbescheid im alleinigen Interesse der belangten Behörde liege, weshalb ihm zu Unrecht Bundesverwaltungsabgaben vorgeschriebenen worden seien. Überdies seien "Abgeordnete" von der Gebührenpflicht ausgenommen, weshalb die Gebührenpflicht für Dritte als unsachliche Diskriminierung verfassungswidrig und daher nicht anzuwenden sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

3.2.2. § 78 Abs 1 AVG erlaubt, den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben aufzuerlegen, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgelegt ist. Für die Höhe der Bundesverwaltungsabgabe ist gegebenenfalls der in der BVwAbgV enthaltene Tarif maßgeblich.

3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen (vgl VwGH 01.09.2017 Ra 2016/03/0055, mwN).

3.2.3. Im gegenständlichen Fall war das Verfahren über das Auskunftsbegehren des BF vom 18.12.2017 zum Zeitpunkt seiner Antragsrückziehung bereits materiell rechtskräftig und wurde mangels Rechtsmittel des BF in Folge auch formell rechtskräftig. Die Prüfung der Zulässigkeit der Antragsrückziehung stellt somit ein eigenes Verfahren dar. Sein Ziel ist es, die für eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen Gebühren dadurch zu umgehen, dass die belangte Behörde einen von ihr erlassenen Bescheid selbst aufheben soll, um die mit ihm verbundenen negativen Rechtsfolgen für den BF, dh vorgeschriebene Bundesverwaltungsabgaben, zu beseitigen. Die Umgehung von Abgaben liegt aber keinesfalls im öffentlichen Interesse.

3.2.4. Da auch die vom BF vorgebrachte Gleichheitswidrigkeit der Bundesverwaltungsabgabe in Bezug auf "Abgeordnete" nicht vorliegt, weil sie im Rahmen ihrer Funktion für die Öffentlichkeit und damit im öffentlichen Interesse handeln, hat die belangte Behörde die Verwaltungsabgabe zu Recht vorgeschrieben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.3. Da im Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig war und im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären waren, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So besteht zu den Rechtsfragen, die jeweils (zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und weicht das erkennende Gericht von dieser nicht ab bzw ist sie zur Frage, ob die Umgehung von Gebühren im öffentlichen Interesse liegt, eindeutig. Sonstiger Hinweise auf Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.

Schlagworte

Antragszurückweisung, Antragszurückziehung, Auskunftsbegehren,
Bescheiderlassung, materielle Rechtskraft, Mutwillensstrafe,
öffentliche Interessen, private Interessen, Säumnisbeschwerde,
Verwaltungsabgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W258.2214929.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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