TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/28 W176 2215469-1

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Veröffentlicht am 28.03.2019
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Entscheidungsdatum

28.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §31
GGG Art.1 §32 TP1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W176 2215469-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31.01.2019, Zl. Jv 365/19 i-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A1) Soweit der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), vorgeschrieben wird, wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

A2) Soweit ihr mit diesem Bescheid überdies ein "Mehrbetrag" vorgeschrieben wird, wird der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 03.12.1998 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Klage gegen die XXXX ein. Gleichzeitig entrichtete sie eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG idHv ATS 27.040,--.

2. Mit Schriftsätzen vom 03.12.2001 sowie vom 12.10.2004 dehnte die Beschwerdeführerin das Klagebegehren jeweils aus.

3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22.10.2018, Zl. 19 Cga 257/98x - VNR 1, der Beschwerdeführerin zugestellt durch Hinterlegung an der Zustellbasis 1190 Wien am 23.11.2018 und von dieser behoben am 10.12.2018, schrieb die Kostenbeamtin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien für dessen Präsidentin der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr gemäß TP 1 iVm § 18 Abs. 2 Z 2 GGG idHv EUR 3.450,-- (Bemessungsgrundlage: EUR 312.004,--) sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GGG idHv EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 3.458,--, zur Zahlung vor.

4. Mit einem am 27.12.2018 in den Einlaufkasten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien eingeworfenen, als Vorstellung zu wertenden Schriftsatz brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Klagsausdehnung unter Verweis auf den Gebühreneinzug von der damaligen Klagevertreterin erfolgt sei, zwischen der im Gerichtsakt als Beklagtenvertreterin angeführten Rechtsanwaltskanzlei und der beklagten Partei kein Mandatsverhältnis bestehe und die Zustellungen an die beklagte Partei besonderen Vorgaben zu entsprechen hätten. Aus diesen Gründen sei der Zahlungsauftrag unrichtig.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführerin zugestellt am 06.02.2019, bestimmte die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien die "Pauschalgebühren für die Klage ON1 TP1" wie folgt (Spruchpunkt 1):

"TP 1 EUR 3.450,--

Einhebungsgebühr EUR 8,--

Mehrgebühr EUR 22,--

Gesamt: EUR 3.480,--"

Weiters sprach sie aus, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Beträge bei sonstiger Exekution EUR 3.480,-- "an aushaftender Pauschalgebühr" auf einen konkret angeführtes Konto zu überweisen (Spruchpunkt 2.).

In der Bescheidbegründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Mandatsbescheid der Beschwerdeführerin am 23.11.2018 durch Hinterlegung zugestellt worden sei, weshalb die Einbringung der Vorstellung durch Einwurf in den Einlaufkasten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien am 27.12.2018 jedenfalls erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und somit verspätet erfolgt sei. Die Vorstellung sei daher als verspätet zurückzuweisen.

Auf den in Spruchpunkt 1. vorgeschriebenen "Mehrbetrag" wird in der Bescheidbegründung in keiner Weise eingegangen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit einem am 28.02.2019 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten (und daher jedenfalls rechtzeitig eingebrachten) Schriftsatz das Rechtsmittel der Beschwerde.

Darin hält sie eingangs fest, dass sich die verspätete Erhebung des Rechtsmittels aufgrund ihrer damaligen gesundheitlichen Beeinträchtigung ergeben habe und sie auf Unterstützung angewiesen gewesen sei.

Aufgrund fehlender detaillierter Angaben sei das Zustandekommen der Betrages von EUR 3.450,-- nicht nachvollziehbar. Die Klagsausdehnung auf EUR 312.003,45 sei bereits mit 12.10.2004 erfolgt, ihre damalige Rechtsvertreterin stehe nicht mehr zur Verfügung, da sei mit August 2010 emeritiert sei.

Im Übrigen verwies die Beschwerdeführerin auf das überlange Verfahren sowie auf Fragen betreffend innerstaatliche Gerichtsbarkeit und Zustellung, die sich im gerichtlichen Grundverfahren gestellt hatten.

7. In der Folge legte die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1.1. Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen.

Wer sich durch den Inhalt eines solchen Mandatsbescheids beschwert erachtet, kann gemäß § 7 Abs. 1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

Gemäß § 7 Abs. 2 2. Satz GEG tritt der Mandatsbescheid mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft, soweit sich diese nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet.

3.2.2.1. § 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.

3.2.2.2. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

3.2.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Wie vorauszuschicken ist, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der belangten Behörde, dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung erst nach Ablauf der Frist eingebracht wurde; dies zumal in der Beschwerde eine solche Verspätung eingeräumt wird. Auf die Frage, ob die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist zu deuten sind, war dabei - da von der dafür zuständigen belangten Behörde zu beurteilen - nicht einzugehen.

Obwohl in der Begründung des angefochtenen Bescheides daher zutreffend festgehalten wird, dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung erst nach Ablauf der Frist eingebracht wurde, wird im Spruch des Bescheides nicht etwa die Vorstellung als verspätet zurückgewiesen, sondern werden der Beschwerdeführerin abermals Gerichtsgebühren vorgeschrieben.

Dabei wird nicht nur hinsichtlich der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG, die der Beschwerdeführerin bereits mit dem unter Punkt I.3. dargestellten Mandatsbescheid unter Angabe der Rechtsgrundlage - (in Hinblick auf die verspätet erhobene Vorstellung) rechtskräftig - vorgeschrieben wurden, ein weiteres Mal eine Zahlungspflicht konstituiert, sondern darüber hinaus - ohne Nennung einer Rechtsgrundlage - als zusätzliche "Pauschalgebühr[..] für die Klage ON1" ein "Mehrbetrag" bestimmt, auf den in der Bescheidbegründung mit keinem Wort mehr eingegangen wird.

Wie sich aus dem Gesagten ergibt, verletzt die abermalige Vorschreibung der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG die sich aus der Rechtskraft des genannten Mandatsbescheides ergebende Sperrwirkung, sodass der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht ersatzlos zu beheben war.

Was aber die vorgeschriebene "Mehrgebühr" betrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick darauf, dass dazu im angefochtenen Bescheid weder Feststellungen getroffen noch Ausführungen zur Rechtsgrundlage der Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemacht wurden, davon aus, dass diesbezüglich der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt nicht feststeht und das verwaltungsbehördliche Verfahren hier einen Mangel von der Schwere aufweist, wie ihn die unter Punkt 3.2.2.2. dargestellte Rechtsprechung verlangt. Es war daher diesbezüglich vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen.

Sollte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren nicht zu Auffassung gelangen, dass die durch die Fragestellung, ob die Beschwerdeführerin in Hinblick auf die beiden Klagsausdehnungen zusätzlich zu den für die Klage ursprünglich entrichteten ATS 27.040,-- Gerichtgebühren zu zahlen habe, identifizierte Verwaltungssache durch den rechtskräftigen Mandatsbescheid vom 22.10.2018 abschließend erledigt wurde, hätte sie - anders als im angefochtenen Bescheid - nachvollziehbare Feststellungen zu treffen, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführerin über die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG und die Einbringungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GGG hinaus - mit Rechtsgrundlage anzuführende - Gerichtsgebühren vorzuschreiben sind.

3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

3.4. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Begründungsmangel, Einhebungsgebühr, Ermittlungspflicht, ersatzlose
Teilbehebung, Kassation, Mandatsbescheid, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Mehrbetrag, ne bis in idem,
Pauschalgebührenauferlegung, Rechtskraft, verspätete Vorstellung,
Vorstellungsfrist, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W176.2215469.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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