Entscheidungsdatum
03.04.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
G305 2192877-1/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Vorarlberg vom 13.03.2018, Zl. XXXX, b e s c h l o s s e n:
A)
Das Verfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Vorarlberg (in der Folge kurz: BFA oder: belangte Behörde) vom 13.03.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge so oder kurz: BF) auf internationalen Schutz vom 04.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bzw. auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wider ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), weiter festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
2. Gegen diesen, ihm am 19.03.2018 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob er die der belangten Behörde am 16.04.2018 im Wege seiner Rechtsvertretung übermittelte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und ihm den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und ihm subsidiären Schutz gewähren, weiter feststellen, dass die Abschiebung in den Irak auf Dauer unzulässig sei und die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
3. Am 20.04.2018 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Über die gegen den obangeführten Bescheid erhobene Beschwerde wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2019 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF als Partei einvernommen wurde.
5. Mit Schriftsatz vom 15.03.2019, die der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte, erklärte dieser die Zurückziehung seiner gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobenen Beschwerde.
6. In einer weiteren, zum 20.03.2019 datierten Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung, dass der "Schriftsatz vom 15.03.2018" "mangels bestehender Vollmacht" rechtlich unwirksam sei. Dazu wurde begründend vorgebracht, dass
XXXX in der am 13.02.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten mündlichen Verhandlung als Rechtsberaterin anwesend gewesen sei. Mittels Eingabe vom 15.03.2019 habe XXXX für den Beschwerdeführer eine - wörtlich wiedergegebene - Beschwerdezurückziehung eingebracht. Letztere sei auf Grund der vom Beschwerdeführer am 27.03.2018 erteilten Vollmacht nicht als Vertreterin bevollmächtigt, weshalb der Schriftsatz vom 27.03.2018 rechtlich unwirksam sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht somit hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (VwGH vom 30.9.2014, Zl. Ra 2014/02/0045, bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie VwGH vom 29.4.2015, Zl. Fr 2014/20/0047 hinsichtlich eines Verfahrens außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens).
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG (VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).
2. Zur Zurückziehung der Beschwerde:
2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt fällt - mangels Beschwer - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weg.
Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, und ist dieser Beschluss allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Wien 2018, Anm. 3 zu § 3 VwGVG).
2.2.
2.2.1. Anlassbezogen steht fest, dass die belangte Behörde mit Bescheid Zl.: XXXX den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abwies (Spruchpunkte I. und II.) und darin aussprach, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV). Darüber hinaus stellte die belangte Behörde fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
2.2.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner tieferstehend näher bezeichneten Rechtsvertretung am 16.04.2018 (sohin innert offener Frist) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeschrift trägt ausdrücklich folgende Zeichnung:
"XXXX
vertreten durch
XXXX
XXXX"
2.2.3. Mit der Beschwerdeschrift wurde unter anderen eine zum 27.03.2018 datierte, vom Beschwerdeführer als Vollmachtgeber unterzeichnete Vollmachtsurkunde [AS 371] zur Vorlage gebracht, worin dieser ausdrücklich erklärte, dass er die juristischen Personen "XXXXals Mitglieder der XXXX mit der gemeinsamen Zustelladresse XXXX, beauftrage und bevollmächtige, mich im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zahl: XXXX zu vertreten, Zustellungen aller Art, insbesondere Beschlüsse und Erkenntnisse anzunehmen (Zustellvollmacht: Zustellung per Fax ausschließlich an XXXX; elektronische Zustellung über BRZ möglich), im gegenständlichen Verfahren Handlungen aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen, Geld und Geldeswert, insbesondere Haftentschädigungen und Kostenaufwandersätze zu beheben, einzufordern, in Empfang zu nehmen und darüber zu quittieren (Inkassovollmacht) und überhaupt alles vorzukehren, was sie für nützlich oder notwendig erachtet werden, insbesondere Akten einzusehen, darüber Auskünfte einzuholen und davon Abschriften (Kopien) zu machen oder Verfahrenshilfeanträge beim Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Das Vollmachtsverhältnis ist explizit auf das gegenständliche Verfahren beschränkt, etwaige weitere Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen, sowie jene Verfahren, die nach einer Aufhebung durch das BVwG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, sind ausdrücklich nicht umfasst.
Die Vertretung durch die oben genannten juristischen Personen erfolgt mittels der für diese tätigen Rechtsberater(innen) und für mich vollkommen kostenlos, doch erkläre ich meine ausdrückliche Zustimmung, dass sie allenfalls von der Behörde oder einem Gericht ausgesprochene Kostenaufwandersätze für sich behalten dürfen. Auch habe ich zur Kenntnis genommen, dass ich im Falle des Unterliegens in einem ordentlichen oder außerordentlichen Rechtsmittelverfahren zum Ersatz des Kostenaufwandes der belangten Behörde verpflichtet werden kann.
[...]"
2.2.4. Dem Wortlaut der Vollmachtsurkunde [AS 371] zufolge erteilte der Beschwerdeführer seiner oben näher bezeichneten Rechtsvertretung die Vollmacht, ihn im Rechtsmittelverfahren über die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl.: XXXX, zu vertreten und in diesem Verfahren insbesondere "Handlungen aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen".
Unter den Begriff "Handlungen aller Art" lässt sich in Ermangelung weiterführender Ausführungen insbesondere die Erhebung und Zurückziehung eines Rechtsmittels gegen den Bezug habenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl subsumieren.
2.2.5. Die zum 15.03.2019 datierte Beschwerdezurückziehung, die dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tag im Wege seiner Rechtsvertretung übermittelt wurde, trägt folgende Zeichnung:
"XXXX
vertreten durch
XXXX
XXXX"
Im Übrigen ist in der Beschwerdeschrift die Firmenstampiglie der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers angebracht und ist diese von der Rechtsberaterin gezeichnet.
2.2.6. Wenn es nun in der Stellungnahme vom 20.03.2019 heißt, dass die Erteilung einer Substitutionsvollmacht an XXXX ausdrücklich ausgeschlossen werde und sie sohin im Zeitpunkt der Einbringung ihres Schriftsatzes vom 15.03.2019 als falsus procurator gehandelt habe, weshalb dieses Anbringen keine rechtliche Wirksamkeit entfalte und diese Handlung im Sinne des § 1016 ABGB nicht nachträglich genehmigt werde, weshalb beantragt werde, festzustellen, dass der Schriftsatz vom 15.03.2019 keine rechtliche Wirksamkeit entfalte, geht dieser Einwand ins Leere.
Aus dem Umstand, dass sowohl die Beschwerdeschrift, als auch die Beschwerdezurückziehung vom 15.03.2019 von ein und derselben Rechtsberaterin, nämlich XXXX, unterzeichnet sind, ergibt sich nicht, dass sie nicht berechtigt wäre, für den Beschwerdeführer ein Anbringen zu erstatten und dieses wieder zurückziehen.
Wenn es in der Stellungnahme vom 20.03.2019 heißt, dass auch die Einbringung gegenständlicher Beschwerde vom 16.04.2018 durch XXXX ohne aufrechte Substitutionsvollmacht erfolgt sei und es sich dabei um einen verbesserungsfähigen Mangel handle, der über diese Stellungnahme behoben werde, vermag dies die Rechtshandlung vom 15.03.2019 nicht zu beseitigen.
2.2.7. Der Beschwerdeführer erteilte ausschließlich den oben näher bezeichneten juristischen Personen die Vollmacht, ihn zu vertreten.
Mit der Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde [AS 371] nahm er jedoch zur Kenntnis, dass sich die juristischen Personen (XXXX als Mitglieder der XXXX mit der gemeinsamen Zustelladresse XXXX) durch die für sie tätigen, in der bezogenen Vollmachtsurkunde namentlich nicht näher bezeichneten Rechtsberater(innen) vertreten lassen.
Demnach wurden sowohl die Beschwerdeschrift, als auch die Beschwerdezurückziehung für den Beschwerdeführer von der ihn vertretenden Rechtsvertretung eingebracht, ungeachtet des Umstandes, von welcher Rechtsberaterin der jeweilige Schriftsatz unterzeichnet wurde.
Entgegen den in der Stellungnahme vom 20.03.2019 enthaltenen Ausführungen wurde dem Bundesverwaltungsgericht (abgesehen von der Vollmachtsurkunde vom 27.03.2018) zu keinem Zeitpunkt eine Substitutionsvollmacht vorgelegt. Abgesehen davon wäre eine Substitutionsvollmacht unbeachtlich, zumal sich aus dem Vorbringen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers keine Zweifel an der Tätigkeit von XXXX als Rechtsberaterin der obangeführten juristischen Personen ergeben.
2.2.8. Aus der im Wege seiner Rechtsvertretung übermittelten Eingabe vom 15.03.2019 ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer die gegen den Bescheid des BFA, Zl. XXXX erhobene Beschwerde zurückziehen wollte. Die in der Beschwerdezurückziehung enthaltene Erklärung ist eindeutig und unmissverständlich formuliert und nicht etwa mit einem Vorbehalt versehen, der Zweifel am Inhalt der abgegebenen Prozesserklärung offen ließe. Darüber hinaus wurde in der Stellungnahme vom 20.03.2019 nicht behauptet bzw. ist auch sonst bei der Prüfung der Beschwerdezurückziehung nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdezurückziehung mit einem Willensmangel behaftet sein könnte.
Prozesserklärungen dieser Art sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur als empfangsbedürftige prozessuale Willenserklärungen, die mit dem Einlangen der für den Antrag zuständigen Behörde wirksam werden (Hengstschläger/Leeb, AVG², 1. Teilband, Wien 2014, Rz. 41 zu §c 13 AVG). Damit wird die Erklärung, eine einmal eingebrachte Beschwerde zurückziehen zu wollen, unwiderruflich (VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049, vom 27.09.1994, Zl. 92/07/0130 und vom 21.01.1988, Zl. 88/02/0002; VfSlg 17.987/2006) und kann diese nicht mehr zurückgenommen werden (siehe dazu Götzl/Gruber/Reisner/Winkler,
Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Wien 2015, Anm. 20 zu § 7 VwGVG mwH; Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz. 41 zu § 13 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, aktualisierte, 2. neu bearbeitete Auflage, § 7 K 7 VwGVG).
2.3. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2192877.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019