TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/12 G306 2203422-1

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Veröffentlicht am 12.04.2019
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Entscheidungsdatum

12.04.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

G306 2203422-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Dr. BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 12.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde war insofern stattzugeben als das Einreiseverbot auf 7 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (BFA), dem damals ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (BF) zugestellt am 16.07.2018, wurde gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Mit dem am 08.08.2018 datierten und am 09.08.2018 beim BFA, eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen nunmehrigen ausgewiesenen Rechtsvertreter (RV) Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid zur Gänze aufzuheben und zur neuerlichen Ermittlung und Verhandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu die ausgesprochene Aufenthaltsdauer angemessen herabzusetzen sowie die gegenständliche Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. den Spruchpunkt 5 ersatzlos zu beheben.

Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom BFA vorgelegt und sind am 14.08.2018 eingelangt.

Das BVwG führte an der Außenstelle in Graz am 20.03.2019 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF - nach Vorführung durch Justizwachebeamte - sowie sein RV, teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete an einer Teilnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der BF ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er reiste im Alter von 4 Jahren und 10 Monaten (Sommer 1993) nach Österreich ein. Der Aufenthalt seit einem früheren Zeitpunkt im Bundesgebiet, konnte nicht festgestellt werden und wurde vom BF auch nicht behauptet.

Der BF besuchte im Bundesgebiet die Pflichtschule und absolvierte im Anschluss drei Lehren (Hafner, Konstrukteur und techn. Zeichner). Der BF ist seit XXXX2014 Inhaber einer unbefristeten Daueraufenthaltskarte "EU".

Der BF war zuletzt vom 13.01.2014 bis 22.01.2014 (8 Tage) als Angestellter tätig bzw. als solcher gemeldet. Davor war der BF immer wieder kurzfristig bei diversen Firmen tätig bezog jedoch überwiegend Krankengeld/Sonderfall und Arbeitslosengeld. Seit dem 07.06.2014 ist er nicht mehr beschäftigt und bezog durchgehend bis zur gegenständlichen Festnahme und Inhaftierung entweder Arbeitslosenunterstützung /Überbrückungshilfe oder Krankengeld/Sonderfall.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Einkommen oder Vermögen verfügt und machte der BF diesbezüglich keine Angaben.

Im Bundesgebiet leben die Mutter und die Schwester sowie Schwager und ein Onkel (alles väterlicherseits). In Bosnien und Herzegowina leben noch weitere Verwandte (alles mütterlicherseits).

Der BF ist ledig und hat keine Obsorgeverpflichtungen.

Der BF weist folgende Verurteilungen im Bundesgebiet auf :

1) LG XXXXvom XXXX2005 RK XXXX2005

PAR 127 129/1 130(1.4. FALL) 15/1 StGB Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX2005

zu LG XXXX RK XXXX2005 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX2005 LG XXXX vom XXXX2008

2) BG XXXX vom XXXX2009 RK XXXX2009

AR 27 ABS 1/1 (1.2.8. FALL) U ABS 2 30/1 (1.2. FALL) SMG Geldstrafe von 90 Tags zu je 15,00 EUR (1.350,00 EUR) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX2009

3) LG XXXX vom XXXX2010 RK XXXX2010

PAR 288/1 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX2009

Freiheitsstrafe 3 Monate 15 Tage, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXXJunge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum XXXXXXXX

zu LG XXXX RK XXXX2010 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX2010 LG XXXX vom XXXX2014

BG XXXX vom XXXX2013 RK XXXX2013

§ 27 (1) Z 1 1.2.Fall (2) SMG Datum der (letzten) Tat XXXX2012

Geldstrafe von 60 Tags zu je 15,00 EUR (900,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX2014

Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en)...

... wird die Tilgung voraussichtlich mit XXXX2019 eintreten.

Die letztmalige Verurteilung fand am XXXX2017 vor dem Landesgericht XXXX statt und fällte dieses folgendes Gerichtsurteil:

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesgericht XXXXals Jugendschöffengericht erkennt durch Mag. XXXX als Vorsitzenden, Mag. XXXX als weiteren Richter sowie XXXX und XXXX als Schöffen, über die gegen

a) XXXX geb. am XXXX in XXXX, Bosnien und Herzegowina, Staatsbürger

von Bosnien und Herzegowina, ledig, ohne Beschäftigung, Am XXXX,XXXX, dzt. in Untersuchungshaft;

b) XXXX geb. am XXXX1996 in XXXX, Österreicher, ledig, ohne

Beschäftigung, XXXX, XXXX, dzt. in

Untersuchungshaft;

c) XXXX geb. am XXXX in XXXX, Österreicher, ledig, Bauarbeiter,

zuletzt wohnhaft in XXXX, dzt. in Untersuchungshaft;

wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen erhobene Anklage (ON 97), nach der am XXXX2017 in Anwesenheit der öffentlichen Anklägerin StA XXXX, der drei Angeklagten und ihrer Verteidiger RA XXXX (für a), RA XXXX(für b) und RA Mag. XXXX (für c) durchgeführten Hauptverhandlung am selben Tag zu Recht:

1. Schuldspruch

XXXX, XXXX und XXXX sind schuldig, es haben

A. 1. XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er im Zeitraum Herbst 2016 bis XXXX2017 in XXXX, XXXXund anderen Orten des Bundesgebietes anderen insgesamt zumindest 14 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 14 % THCA und 1 % Delta-9-THC, überließ;

A.2. XXXX, von einem unbekannten Zeitpunkt an bis zum XXXX2017 in XXXX und anderen Orten XXXX und XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge verschafft, nämlich 40 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 14 % THCA und 1 % Delta-9-THC, indem er die Lieferung und Übergabe des Suchtgifts von einem unbekannten Verkäufer an XXXX und XXXX am XXXX2017 organisierte;

A. 3. XXXX zum unter Punkt A.1. angeführten vorschriftswidrigen Überlassen von Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge von zumindest 6 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 14 % THCA und 1 % Delta-9- THC durch XXXX an andere beigetragen, indem er im Zeitraum Herbst 2016 bis XXXX2017 inXXXX, XXXX und anderen Orten des Bundesgebietes XXXX zu Suchtgiftverkäufen chauffierte;

B. XXXX und XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am XXXX2017 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie 40 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 14 % THCA und 1 % Delta-9-THC von XXXXnach XXXX transportierten, wobei davon noch circa 14 kg sichergestellt werden konnten, der Rest gewinnbringend verkauft wurde;

C. XXXX, XXXX und XXXX weiters im angeführten Zeitraum vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut erworben und besessen,XXXX und XXXX darüber hinaus auch Kokain,

D. XXXX am XXXX in XXXX gefährlich mit dem Tode bedroht, indem er ihm gegenüber äußerte "Ich schwöre bei Gott, ich drücke ab, ich bringe dich um, mir ist das scheiß egal, ich will nie wieder was hören", wobei er zur Untermauerung seiner Drohung dem XXXX eine Faustfeuerwaffe gegen die Schläfe drückte,

E. XXXX von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum XXXX2017 Waffen oder Munition besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist, nämlich zwei Schreckschusswaffen sowie 12 Stück Schreckschussmunition und ein Butterflymesser.

Es haben dadurch begangen

XXXX

zu A.1. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG,

zu B. das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 dritter Fall und Abs 2 SMG,

zu C. die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und

zweiter Fall und Abs 2 SMG,

XXXX

zu A.2. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 6. Fall und Abs 4 Z 3 SMG,

zu B. das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 3. Fall und Abs 2 SMG,

zu C. die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs 2 SMG,

zu D. das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2

1. Fall SMG,

XXXX

zu A.3. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall und Abs 2 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB,

zu B. das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 3. Fall und Abs 2 SMG,

zu C. die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs 2 SMG, und

zu E. das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG.

Es werden dafür bestraft

XXXX unter Anwendung des § 28 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zu einer

Freiheitsstrafe von 4.5 (viereinhalb) Jahren sowie gern. § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens,

XXXX unter Anwendung des § 28 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zu einer

Freiheitsstrafe von 3 (drei )Jahren

sowie gern. § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens,

XXXX unter Anwendung des § 28 StGB nach § 28a Abs 2 SMG zu einer

Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren

sowie gern. § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Sämtliche sichergestellten Suchtgifte und Suchtgiftutensilien bzw. Gegenstände (Mobiltelefone) einschließlich Waffen werden eingezogen bzw. konfisziert.

Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird von einem Widerruf der dem Verurteilten XXXX zu XXXX des Bezirksgerichts XXXX gewährten bedingten Nachsicht abgesehen.

2. Freispruch

Hingegen wird XXXX von der weiteren gegen ihn erhobenen Anklage, er habe weiters am XXXX2016 in XXXX unmittelbar nach der gegenüber dem Opfer XXXX getätigten Drohung diesen durch Drohung mit dem Tode zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme einer Anzeigenerstattung genötigt, indem er ihm gegenüber äußerte, dass er niemanden von der Drohung mit der Waffe erzählen dürfe, sonst werde er ihn holen und umbringen,

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Entscheidungsgründe:

Zu den Personen:

XXXX hat die Lehre zum Hafner abgeschlossen, bezog zuletzt jedoch Notstandshilfe von EUR 800,00 monatlich. An Vermögen hat er zumindest EUR 2.000,00 in Bar. Schulden und Sorgepflichten hat er keine.

Er wurde bereits viermal verurteilt, zuletzt mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX vom XXXX2013, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG (ON 108).

XXXX begann die Lehre zum Installateur, brach diese jedoch nach drei Lehrjahren ohne Abschluss ab. Danach versuchte er sich erfolglos als selbständiger Autohändler. Vermögen und Sorgepflichten hat er nicht, jedoch Schulden von ca. EUR 40.000,00.

Er ist bislang gerichtlich unbescholten.

XXXX war zuletzt bei der XXXX beschäftigt und verdiente EUR 1.800,00 netto monatlich, vierzehnmal jährlich. Schulden für Verwaltungsstrafen hat er in der Höhe von EUR 2.000,00. Die Wohnung in XXXX ist bereits aufgelöst.

Er wurde bereits elfmal verurteilt, darunter eine Zusatzstrafe. Zuletzt verbüßte er bis XXXX2014 den unbedingten Teil einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, nämlich 8 Monate, zu welcher er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2013, XXXX, wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 und 2 Z 1 SMG und anderer Delikte verurteilt worden ist. Der restliche Teil der Freiheitsstrafe wurde bereits endgültig nachgesehen. Danach wurde der Angeklagte wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 SMG vom Bezirksgericht

XXXX mit Urteil vom XXXX2014 zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen und am XXXX2015 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Zuletzt verurteilte ihn das Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom XXXX2016 wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagessätzen (ON 110).

Zur Sache:

XXXX hat am XXXX2016 in XXXX gefährlich mit dem Tode bedroht, indem er ihm gegenüber äußerte "Ich schwöre bei Gott, ich drücke ab, ich bringe dich um, mir ist das scheiß egal, ich will nie wieder was hören", wobei er zur Untermauerung seiner Drohung dem XXXX eine Faustfeuerwaffe gegen die Schläfe drückte.

Mit dieser Äußerung im Zusammenhang mit dem Drücken der Waffe gegen die Schläfe brachte der Angeklagte zum Ausdruck, dass er XXXX - möglicherweise unter Verwendung der Waffe - tödlich verletzen werde.

Dabei wollte der Angeklagte nicht nur, dass die Drohung mit der angeführten Äußerung ernst gemeint scheint, wobei er es ernstlich für möglich hielt, dass die Äußerung als Drohung mit einem Erschießen bzw. dem Tod verstanden wird, womit er sich abfand, sondern es kam ihm auch darauf an, XXXX durch die Ankündigung der Gewaltausübung einzuschüchtern, ihn also in Furcht und Unruhe, also in Todesangst zu versetzen.

Es kann nicht festgestellt werden, ob XXXX am XXXX2016 in XXXX unmittelbar nach der gegenüber dem Opfer XXXX getätigten Drohung diesen durch Drohung mit dem Tode zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme einer Anzeigenerstattung genötigt hat, indem er ihm gegenüber äußerte, dass er niemanden von der Drohung mit der Waffe erzählen dürfe, sonst werde er ihn holen und umbringen.

Im Jahr 2016 übernahm XXXX von einem unbekannten Suchtgifthändler, möglicherweise von XXXX, zumindest 1 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 14 % THCA und 1 % Delta-9-THC und verkaufte dieses gewinnbringend an andere weiter.

XXXX nahm zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem XXXX2017 Kontakt zu einem unbekannten Suchtgifthändler auf und vereinbarte mit diesem die Lieferung bzw. den Ankauf von 40 kg Cannabis mit einem Reinheitsgehalt von 14 % THCA und 1 % Delta-9-THC für den Weiterverkauf durch XXXXundXXXX.

Am XXXX2017 kam es im Bereich der XXXX, XXXX, zu dem von XXXX organisierten Treffen zwischen den drei Angeklagten und einem bislang unbekannten Dealer, wobei beim Treffpunkt ein PKW der Marke Mercedes mit österreichischem Kennzeichen abgestellt war. Im Kofferraum dieses PKW befanden sich zwei bunte Kunststofftaschen mit

jeweils 20 kg Cannabis mit einem Reinheitsgehalt von 14% TH CA und 1 % Delta-9-THC. Diese Taschen wurden von XXXX und XXXX in den PKW des XXXX verladen.

XXXX hielt es beim Organisieren der Suchtgiftübergabe an die beiden Mitangeklagten und während ihrer Durchführung ernstlich für möglich, dass er dadurch anderen vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge verschafft, und fand sich damit ab.

Alle drei Angeklagten fuhren anschließend mit den 40 kg Cannabiskraut (mit dem angeführten Reinheitsgehalt) zurück in Richtung XXXX. XXXX, fuhr gesondert mit seinem PKW zurück nach XXXX. In der Wohnung des XXXX teilten sie die 40 kg auf jeweils 20 kg zwischen XXXX und XXXX auf und bunkerten sie an deren Wohnsitzen. 20 kg verbrachten sie in ein Zimmer in der Wohnung des XXXX in XXXX, Am XXXX, zum Zwecke des Weiterverkaufes, die restlichen 20 kg brachten sie in den Keller der Wohnung der Eltern des XXXX in XXXX, XXXX

Die drei Angeklagten hielten es während des Transportierens der Lieferung der 40 kg Cannabiskraut von XXXX nach XXXX ernstlich für möglich, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge zu befördern, und fanden sich damit ab, wobei es ihnen zudem darauf ankam, dass dieses in Verkehr gesetzt werde.

Geplant war von den drei Angeklagten, dass die bei XXXXgelagerten 20 kg zu einem Kilopreis von zumindest EUR 5.000,00 gewinnbringend an unterschiedliche Abnehmer weiterverkauft werden, um damit die Schulden für den Ankauf an den Dealer im Kosovo zurückzubezahlen. Die bei XXXX gebunkerten 20 kg sollten erst nach dem Verkauf der ersten 20 kg in die Wohnung des XXXX verbracht und anschließend ebenfalls gewinnbringend von ihm weitergegeben werden.

Im Zeitraum XXXX2017 bis zu seiner Festnahme amXXXX2017 verkaufte XXXX bereits eine Menge von circa 13 kg Cannabiskraut (mit dem bereits angeführten Reinheitsgehalt) zum Grammpreis von EUR 5,00 bis 10,00 gewinnbringend an unterschiedliche Abnehmer, und zwar circa

5.500 Gramm an unbekannt gebliebene XXXX, 2.400 Gramm an XXXX, 1.000 Gramm an XXXX, 55 Gramm an XXXX, 500 Gramm an XXXX, 500 Gramm an XXXX, 500 Gramm an XXXX, 300 Gramm an XXXX, 100 Gramm an XXXX, 100 Gramm an XXXX, 25 Gramm an XXXX, 5 Gramm an XXXX, 5 Gramm an XXXX, sowie weitere 1.350 Gramm an unbekannte Abnehmer.

XXXX fungierte bei ca. 60 % der Verkäufe als Fahrer für XXXX und er chauffierte ihn im Zeitraum Herbst 2016 bis XXXX2017 in XXXX, XXXX, XXXX und anderen Orten des Bundesgebietes zu Suchtgiftverkäufen, wodurch er dazu beitrug, dass XXXX das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge von zumindest 6 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 14 % THCA und 1 % Delta-9-THC an andere überlassen konnte.

Im Zeitraum bis XXXX2017 wurde ein Geldbetrag in der Höhe von insgesamt EUR 52.000,00 für das Suchtgift an den Lieferanten bezahlt.

XXXX hielt es bei all diesen Suchtgiftverkäufen ernstlich für möglich, dass vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge anderen überlassen wird, und fand sich billigend damit ab. Der Vorsatz umfasste auch die kontinuierliche Tatbegehung und den damit verbundenen Additionseffekt.

XXXX hielt es bei all seinen Chaffeurdiensten für die Suchtgiftverkäufe des XXXXernstlich für möglich, dass er dadurch beiträgt, dass XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge anderen überlässt, und fand sich damit ab. Der Vorsatz umfasste auch die kontinuierliche Tatbegehung und den damit verbundenen Additionseffekt.

Bei der Festnahme des Erstangeklagten XXXX konnten bei diesem noch insgesamt 6.802,8 Gramm Cannabiskraut sichergestellt werden.

In weiterer Folge konnten aufgrund der Angaben des XXXX noch 6 kg Cannabiskraut aus dieser Lieferung sichergestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, was mit den weiteren, nicht sichergestellten 14 kg Cannabiskraut geschehen ist.

Darüber hinaus erwarben und besaßen die drei Angeklagten jeweils vorschriftswidrig Suchtgift für den bzw. bis zum Eigenkonsum, nämlich Cannabiskraut, XXXX und XXXX auch Kokain. Dabei hielten es die Angeklagten auch ernstlich für möglich, dass sie vorschriftswidrig Suchtgift erwarben und besaßen, und fanden sich damit jeweils billigend ab.

XXXX besaß von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum XXXX2017 Waffen oder Munition, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war, nämlich zwei Schreckschusswaffen sowie 12 Stück Schreckschussmunition und ein Butterflymesser. Er hielt es auch ernstlich für möglich, Waffen und Munition zu besitzen obwohl ihm dies verboten war, und fand sich damit ab.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnisse gründen auf den Angaben der Angeklagten denen keine widersprechenden Beweisergebnisse entgegenstehen.

Im Übrigen gründen sich die Feststellungen zur Sache auf den in der Hauptverhandlung aufgenommenen Beweisen und den einvernehmlich vorgetragenen Akteninhalt, insbesondere aber auf den Angaben des XXXX vor der Polizei, welche insgesamt am glaubwürdigsten waren und den Sachverhalt in schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise aufklären konnten.

Der Angeklagte XXXX präsentierte sich in der Hauptverhandlung mit über große Teile geschlossenen Augen und äußerst vagen bis widersprüchlichen Angaben auf eine Art und Weise die nahelegt, dass er - aus welchen Gründen auch immer - nicht die Wahrheit sagt bzw. nur irgendetwas sagt. Das lässt sich schon aus dem eingangs abgelegten Schuldbekenntnis zu den vollen 26 kg des Pkt. 1. der Anklage, wovon im bisherigen Ermittlungsverfahren nie die Rede war, die er nunmehr aber undifferenziert und ohne weitere Details zugestand, ableiten. Vor allem was die Tätigkeit des Angeklagten XXXX betrifft, wich XXXX von seinen bisherigen Angaben ab und seine in der Hauptverhandlung präsentierte Version, er selbst habe das Cannabis auf Kommission organisiert, über nicht näher bekannte Personen bei denen er Spielschulden gehabt habe, XXXX habe nur als Dolmetsch fungiert, ist gänzlich lebensfremd. Die Angaben vor der Polizei waren in sich schlüssig, stimmten mit seinen Aufzeichnungen überein und deckten sich mit den übrigen Ermittlungsergebnissen sowie insbesondere auch der teils geständigen Verantwortung der Mitangeklagten in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens.

Die Verantwortung des XXXX in der Hauptverhandlung ist unglaubwürdig, in der er bspw. angibt nur gedolmetscht aber den Preis nicht gekannt zu haben. Dem stehen seine früheren Aussagen entgegen, in welchen er zugestanden hat, die Lieferung des Cannabis organisiert zu haben. Zum Transport des Cannabiskrauts ist er weiterhin geständig.

XXXX blieb im Wesentlichen bei seinen Angaben, dass er beim tatsächlichen Verkauf nur Chaffeurdienste geleistet habe, was XXXX auch mehrfach bestätigte. Nicht glaubwürdig sind seine Angaben dahin, es seien die weiteren 20 kg nicht bei ihm gelagert worden. Hier stützen sich die Feststellungen einmal mehr auf die Angaben des XXXX vor der Polizei.

Betreffend das erste im Jahr 2016 von XXXX erworbene und weiterveräußerte Kilogramm Cannabiskraut kann nicht festgestellt werden, woher dieses stammte, wenngleich eine XXXX Überweisung in Höhe von EUR 2.885,00 darauf hindeutet, dass es ihm von XXXX überlassen worden ist. Im Übrigen ist der Angeklagte zum Verkauf geständig.

Ob nach der Festnahme des XXXX von XXXX und XXXX noch weitere 14 kg Cannabiskraut anderen überlassen wurden (6 kg, einmal 1 kg und einmal 5 kg konnten nach Bekanntgabe des Verstecks aufgefunden werden) konnte mangels entsprechender Beweisergebnisse nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

Das bei XXXX sichergestellte Cannabiskraut wies einen Reinheitsgehalt von 15,2 +/- 1,1 % THCA und 1,16 +/- 0,08 % Delta-9-THC auf, das bei einem Abnehmer sichergestellte Cannabis einen solchen von 15,0 +/- 0,5 % THCA und 1,15 +/- 0,04 % Delta-9-THC. Insgesamt ist daher zugunsten der Angeklagten von einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 14 % THCA und 1 % Delta-9-THC auszugehen.

Die Drohung des XXXX gegenüber XXXX kann aufgrund der glaubwürdigen und keine Belastungstendenzen aufweisenden Angaben des Opfers festgestellt werden. Darüber hinaus sind die Angaben des XXXX mit den in ON 85 angeführten Textnachrichten in Einklang zu bringen, wodurch die Verantwortung des XXXX widerlegt ist.

Zur Nichtfeststellung betreffend das Faktum der Nötigung durch XXXX ist auszuführen, dass das Opfer XXXXin der Hauptverhandlung diesbezüglich keine Angaben mehr machen konnte, was bei einer tatsächlich stattgefundenen massiven Drohung allerdings zu erwarten gewesen wäre. Der Angeklagte hat die Tat zudem bestritten.

Soweit nicht anders angeführt ergibt sich der entsprechende Tatvorsatz jeweils aus den abgelegten Geständnissen und dem objektiven Tatgeschehen.

Rechtliche Beurteilung:

Die Angeklagten haben die im Spruch angeführten Verbrechen und Vergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters (§ 32 Abs 1 StGB). Mildernd ist bei XXXX das vor der Polizei abgelegte, reumütige und insbesondere zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, bei XXXX das junge Alter und die bisherige Unbescholtenheit, bei XXXX das teilweise Geständnis und die teils untergeordnete Tatbeteiligung, erschwerend sind bei XXXX die zwei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, bei XXXX das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit zwei Vergehen und bei XXXX die zehn einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit zwei Vergehen zu werten.

Unter Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe entsprechen die im Spruch angeführten Freiheitsstrafen dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten sowie den

Persönlichkeiten der Angeklagten.

Eine bedingte Nachsicht auch nur eines Teils der Strafe kommt aus spezialpräventiven Gründen aber auch aus generalpräventiven Gründen bei keinem der Angeklagten in Betracht.

Von einem zusätzlichen Widerruf der XXXX gewährten bedingten Nachsicht ist abzusehen, da diese nicht erforderlich scheint, um den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten.

Sämtliche zur Tatbegehung verwendeten und oder durch die Tat hervorgekommenen Gegenstände und Suchtgifte sind einzuziehen bzw. zu konfiszieren.

Die Kostenentscheidung ist gesetzliche Folge des Schuldspruchs und gründet auf § 389 Abs 1 StPO.

Festgestellt wird, dass der BF die darin beschriebenen Taten begangen und das darin angeführte Verhalten gesetzt hat.

Der BF ist, bzw. war suchtmittelabhängig. Der BF absolvierte in der Haft eine Drogenentzugstherapie sowie eine Psychotherapie.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF hat eine bedingte Einstellungszusage von der Pizzeria XXXX.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre.

Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Die familiären und persönlichen Umstände des BF, der Schulbesuch in Österreich und die Absolvierung der Lehren ergeben sich aus der Stellungnahme des BF sowie den Angaben in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung und sind mit dem Inhalt des aktuellen Auszugs aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Sozialversicherungsdatenauszug in Einklang zu bringen.

Der Aufenthaltstitel des BF in Österreich ergibt sich aus dem Schriftverkehr zwischen der dem BFA und dem BF sowie dem Inhalt des Auszugs aus dem Zentralen Fremdenregister.

Das Vorbringen in der Stellungnahme, der BF sei im Alter von 3 Jahren mit seinen Eltern nach Österreich gezogen und halte sich seither in Österreich auf, steht im Widerspruch zum ZMR-Auszug bzw. Auszügen, welche vom BF selbst in Vorlage gebracht wurden sowie den eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach der BF im Bundesgebiet erstmals mit 25.06.1993 als gemeldet aufscheint. Daraus ergibt sich, dass der BF im Alter von 4 Jahren und 10 Monaten in das Bundesgebiet einreiste und sich seither in diesem aufhält.

Die aktuelle Beschäftigungslosigkeit, die bisherigen Erwerbstätigkeiten und der Bezug der in den Feststellungen genannten Sozialleistungen in Zeiten der Beschäftigungslosigkeit sind dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen.

Der Umstand, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF über Einkommen oder Vermögen verfügt, folgt aus den dahingehend fehlenden Hinweisen seitens des BF.

Die Verurteilungen des BF samt den Entscheidungsgründen zum aktuellen Strafausspruch sind aus dem im Akt einliegenden, jüngsten Urteil des LG XXXX ersichtlich und decken sich mit dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die Suchtmittelabhängigkeit hat der BF in der mündlichen Verhandlung selbst eingestanden.

Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina beruht darauf, dass der BF keine konkreten Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und der in Vorlage gebrachten Einstellungszusage.

Zur Feststellung, dass der BF über seine Familie (Mutter und Schwester, Onkel) hinausgehend keine weiteren sozialen Bindungen zur Österreich hat ergibt sich aus den eigenen Angaben in der Stellungnahme sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung

Zum Beschwerdevorbringen

Der BF führt in seiner Beschwerdeeingabe folgendes zusammengefasst an:

"Ich ersuche zu berücksichtigen, dass ich mich erstmals in Haft befinde und schon aufgrund dieser Verurteilung sichergestellt ist, dass ich keinerlei weitere strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Ich habe in Haft nunmehr auch ein Ansuchen um Gesprächstherapie und Drogentherapie gestellt, sodass ich weder gegenwärtig noch nach meiner Haftentlassung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Ich ersuche daher zu berücksichtigen, dass ich im Alter von drei Jahren 1993 nach Österreich kam und hier aufgewachsen, meine Schulbildung und Berufsausbildung absolviert habe und meine gesamte Familie sich in Österreich aufhält. Ich spreche auch nur schlecht bosnisch, Schreiben und Lesen kann ich gar nicht. Müsste ich kehren, würde ich in der Nähe der Mörder leben die meinen Vater während des Krieges getötet haben. Dies würde mich vor enorme auch psychische Probleme stellen. Ich bin nunmehr nahezu 25 Jahre im Bundesgebiet aufhältig, habe hier meine gesamte Schul- und Berufsausbildung absolviert, lebt meine gesamte Familie in Österreich und habe ich in Bosnien keinerlei soziales Netzwerk auf das sich zurückgreifen könnte, im Gegenteil müsste ich in einem Umfeld in dem mein Vater getötet wurde zurückkehren was mich psychisch zutiefst belastet. Ich verspüre das Haftübel erstmals und habe aus meinen Fehlverhalten gelernt und bin bereit, die Konsequenzen zu tragen und habe auch bereits gezeigt, dass ich gewillt und in der Lage bin mein Leben zu ändern, indem ich die Polizei bei der Aufklärung der Straftaten behilflich war, ich mich nun in Therapie begebe. Ich ersuche daher mir noch eine Chance zu geben und von der Erlassung der Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen. Ebenfalls aber bedarf es keinesfalls eines Einreiseverbotes um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszuschließen sodass ich für den Fall, dass ein Einreiseverbot unumgänglich ist ersuche, das Einreiseverbot angemessen herabzusetzen".

Dazu ist Folgendes anzuführen:

Hinsichtlich eines etwaigen Gesinnungswandels wurde durch die ausgewiesene Vertretung in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF bereits das Übel der Haft verspürt habe und die Tat bereits über eineinhalb Jahren zurückliege. Dazu ist festzuhalten, dass der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa die VwGH Erkenntnisse vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Auch ist dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbot maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Im gegenständlichen Fall bereut der BF seine Taten im Stande der Strafhaft und vermeint sein Unrecht der Taten einzusehen. Diese Einsicht wird er in Freiheit beweisen müssen. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass sich der BF bereits seit seinem Alter von 3 Jahren im Bundesgebiet aufhielt ist, ist zu erwidern, dass dies nicht den Tatsachen entspricht. Der BF kam laut eigenen Angaben im Jahr 1993 ins Bundesgebiet. Laut eigener Vorlage einer Meldeauskunft, ist ersichtlich, dass der BF erstmalig ab dem 25.06.1993, im Bundesgebiet melderechtlich in Erscheinung tritt.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten und im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderberichte zur allgemeinen Lage im Bosnien und Herzegowina beruhen auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Bosnien ergeben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Darüber hinaus ist der BF diesen allgemeinen Länderfeststellungen nicht (substanziiert) entgegengetreten. Sie blieben insofern im gesamten Verfahren unbestritten und wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung vermeint, dass er durch die Rückkehrentscheidung und die Rückkehr nach Bosnien mit den vermeintlichen Mördern seines Vaters in Kontakt kommen könnte und dies bei ihm psychische Probleme auslösen würde bzw. er dadurch auf einer Gefahr ausgesetzt sein könnte ist anzuführen, dass letztlich, unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde, als auch mündlichen Verhandlung nicht substantiiert behauptet. (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).

Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens, dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermag - insbesondere vor dem Hintergrund des Nichtvorbringens von einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehender Sachverhalte seitens des BF - angesichts dessen Herkunft staatlichen Bezugspunkte, dessen Sozialisation in Bosnien bis etwa 5 Lebensjahr sowie dass weiterhin Verwandte, wenn auch nur mütterlicherseits, im Herkunftsland aufhältig sind, nicht erkannt werden.

Zu Spruchteil A):

Rechtliche Beurteilung:

Zur Rückkehrentscheidung:

Der BF ist als Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idF. BGBl. I 70/2015 lautet wie folgt:

"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

In Anbetracht der Erfüllung der in § 52 Abs. 5 FPG normierten Aufenthaltsvoraussetzung und der 5 Verurteilungen des BF, wobei die aktuelle erst rund 16 Monate zurückliegt, hat das BFA seine Entscheidung somit zu Recht auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.

der Grad der Integration,

5.

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die stra

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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