TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/24 W168 2155719-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2019
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Entscheidungsdatum

24.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W168 2155719-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2017, Zl 1087364901/151354865, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.09.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF.

2. Bei der mit einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung des Beschwerdeführers führte dieser zu seinem Fluchtgrund befragt zusammenfassend aus, dass er mit einem Mädchen zusammen gewesen sei, welches nach Bekanntwerden der Beziehung getötet worden sei. Da der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, ebenfalls getötet zu werden, habe er das Land verlassen. Zu seinen persönlichen Angaben führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus sunnitischer Paschtune sei, aus der Provinz Paktia stamme und von 2007-2013 die Grundschule besucht habe. Er beherrsche die Sprachen Paschtu sowie Dari und sei im Herkunftsstaat als Landarbeiter tätig gewesen. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor im Heimatstaat leben.

3. Am 31.03.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA" genannt), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei führte dieser zusammenfassend aus, dass er sich seinen Reisepass aufgrund Checkpoints der afghanischen Polizei und den Taliban nicht zuschicken lassen könne.

Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er sunnitischer Paschtune sei und vor seiner Ausreise als Polizist sowie als Bauer tätig gewesen sei und in der Provinz Paktia gelebt habe. Seine Familie habe eigenes sowie gepachtetes Land. Im Herkunftsstaat würden nach wie vor seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern leben, ein weiterer Bruder sei erschossen worden und ein anderer Bruder halte sich ebenfalls in Österreich auf. In Afghanistan sei der Beschwerdeführer fünf Jahre zur Schule gegangen und beherrsche Paschtu, Dari und ein bisschen Deutsch.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im österreichischen Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte in Form eines Bruders habe und ansonsten keine weiteren Verwandte in Österreich habe. Der Beschwerdeführer sei über den Iran nach Europa eingereist, die Kosten für seine Reise habe sein Vater getragen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er eine Affäre mit einem Mädchen gehabt habe, welches getötet worden sei, nachdem die Familie von der Verbindung erfahren habe. Auf Aufforderung seiner Eltern habe der Beschwerdeführer in weiterer Folge das Land verlassen. Der Beschwerdeführer habe sich zur Ausreise entschlossen, da auch er wie einer seiner Verwandten unmittelbar vor seiner Ermordung einen Drohbrief erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei mit der besagten Freundin ungefähr vier Jahre zusammen gewesen, könne jedoch den genauen Anfangs-und Endzeitpunkt der Beziehung nicht wiedergeben. Befragt, wie diese Beziehung ausgesehen habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sie sich zweimal in der Woche getroffen und manchmal geküsst hätten. Zur Frage, wer das Mädchen ermordet habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass ihre Brüder sie Mitte 2015 getötet hätten und er über seine Eltern vom Mord erfahren habe. Da die Familie seiner Freundin nach ihm gesucht habe, sei er zuerst von seinen Eltern und anschließend von seinem Onkel versteckt worden. Befragt, wie die Familie des Mädchens von der Beziehung erfahren habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass ihn die Schwägerin seiner Freundin eines Nachts gesehen habe. Üblicherweise hätten sie sich bei seiner Freundin gegen elf Uhr abends getroffen. Die Beiden hätten sich kennengelernt, da das Mädchen Wasser beim Brunnen der Familie des Beschwerdeführers geholt habe. Auf Vorhalt, dass es einfacher gewesen wäre, sich unter diesen Umständen beim Haus des Beschwerdeführers zu treffen, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es keinen passenden Ort für ein Treffen gegeben habe. Zum Vorhalt, wieso er im Rahmen der Erstbefragung nicht angegeben habe, Polizist gewesen zu sein und bedroht worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er nur seine Tätigkeit als Landwirt angegeben habe, da er hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit nicht ausführlicher befragt worden sei. Auf weiteren Vorhalt, dass auch der Drohbrief unerwähnt geblieben sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er lediglich zu seinem Hauptgrund für seine Flucht befragt worden sei. Taliban würden früher oder später alle regierungsnahen Mitarbeiter umbringen. Befragt, wann er den Brief erhalten habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass dies ungefähr Mitte 2015 erfolgt sei und er sich danach noch etwa ein Monat im Elternhaus aufgehalten habe. Die Frage, ob er die im Brief enthaltene Drohung bei der Polizei angezeigt oder seinen Vorgesetzten gemeldet habe, wurde vom Beschwerdeführer verneint, da ihm selbst eine Waffe zur Verfügung stehe. Zur Frage, welche Ausbildung er bei der Polizei bekommen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er für 800 Afghani im Monat bloß mit Waffen patrouilliert sei und daher keine offizielle Ausbildung erhalten habe. Die Fragen, ob er je Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, jemals persönlich oder konkret bedroht worden sei oder einer politischen Partei angehöre, wurden vom Beschwerdeführer verneint. Es sei gegen ihn auch kein Gerichtsverfahren anhängig und er sei niemals inhaftiert worden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer eine Tazkira, ein Polizeiausweis sowie Konto-sowie Bankkarte und ein Drohbrief in Originalsprache sowie eine Teilnahmebestätigung vom 5.7.2016 über die Absolvierung eines Deutschkurses.

Mit Schriftsatz vom 02.04.2017 wurden vom Beschwerdeführer weitere Dokumente in Originalsprache sowie zwei Fotos übermittelt.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Zusammenfassend führte das BFA aus, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz damit im Wesentlichen zu begründen sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der allgemein schlechten Lage in Afghanistan seine Heimat verlassen habe und in Europa versuche, ein besseres Leben zu führen, da die Angaben des Beschwerdeführers unglaubhaft, widersprüchlich sowie gesteigert seien. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich als Polizist gearbeitet und von den Taliban einen Drohbrief erhalten hätte, hätte er das auch im Rahmen der Erstbefragung angeführt. Im Zuge der Einvernahme habe der Beschwerdeführer als Beweis einen Drohbrief, einen Polizeiausweis und eine Kontokarte vorgelegt. Eine Überprüfung dieser Dokumente sei zwar nicht möglich gewesen, jedoch sei anzumerken, dass die Abkürzung für die lokale Polizei "ALP" sei und die Abkürzung "AAL", in diesem Zusammenhang nicht habe ermittelt werden können. Die Behörde gehe davon aus, dass die Dokumente, sollten diese im Original existieren, als Gefälligkeitsschreiben der Familie organisiert worden seien. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer eine intime Beziehung, die nur im Haus seiner Freundin stattgefunden habe, in vier Jahren nie entdeckt worden sei-vor allem da der Beschwerdeführer die Beziehung zu diesem Mädchen im Alter von 14 Jahren mit einer 16-jährigen begonnen haben wolle. Die Schilderungen bezüglich der Freundin des Beschwerdeführers seien nicht nachvollziehbar und würden jeder Logik widersprechen, da sie einerseits zum Wasser holen gekommen sei und andererseits nachts nicht kommen habe können. Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer beschlossen habe, Afghanistan aufgrund der allgemein schlechten Situation zu verlassen, um in Europa zu leben und zu arbeiten. Es gebe keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage bei der Rückkehr in sein Heimatland Afghanistan kommen könnte. Des Weiteren sei jedoch zu berücksichtigen, dass seine Heimatprovinz Paktia für den Beschwerdeführer als Zivilperson so unsicher sei, dass eine Zurückweisung jedenfalls derzeit ein reales Risiko bedeute, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt zu sein. Wie sich aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen ergebe, zähle Paktia zu den relativ volatilen Provinzen in Afghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische aktiv seien. Dem Beschwerdeführer stehe in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative zu Verfügung, da er dort Verwandte habe. Er leide nicht an gesundheitlichen Einschränkungen und es sei ihm nach einer Rückkehr nach Afghanistan möglich, eine Arbeit zu finden, mit der er zumindest sein Existenzminimum sichern könne. Des Weiteren könne er durch seine Familie in Paktia unterstützt werden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sein Bruder ebenfalls in Österreich gewesen sei-ob er im Asylverfahren sei oder wo er sich aufhalte, habe er nicht angeben können-es habe auch durch die Behörde kein Rückschluss auf seinen Aufenthaltsort oder Status gezogen werden können. Der Beschwerdeführer stehe mit diesem lediglich über Facebook in Kontakt.

6. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass das BFA dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid unzulässigerweise seine Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, ohne das sehr plausible und lebensnahe Vorbringen einer weiteren Ermittlungstätigkeit zu unterziehen. Die belangte Behörde lege lediglich sehr allgemein gehaltene Länderberichte vor, die zu einem Großteil nichts mit dem Vorbringen bzw. der Situation des Beschwerdeführers zu tun hätten, was zeige, wie ungenau sich die Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers beschäftigt habe. Hätte die Behörde die eigenen Länderberichte korrekt ausgewertet und weitere, konkrete Ermittlungen angestellt, so hätte sie zu der Feststellung gelangen müssen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zumindest objektiv wahrscheinlich und glaubwürdig sei. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und Wahrung des Parteiengehörs. Hinzu komme, dass nach Judikatur des VwGH die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden das ihnen zugängliche Amtswissen von Amts wegen zu verwerten hätten. Diesen Anforderungen habe das BFA nicht genügt und auch aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Das BFA hätte weitere Ermittlungen durchführen müssen, was sie jedoch pflichtwidrig unterlassen und das Verfahren daher mit Rechtswidrigkeit belastet habe. Die belangte Behörde bleibe jedenfalls eine ganzheitliche und objektive Beweiswürdigung schuldig und könne auf dieser Basis die Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnde Asylrelevanz nicht begründen, da das Vorbringen in Bezug auf die Situation in Afghanistan lebensnah und plausibel gewesen sei. Es sei im Fall des Beschwerdeführers eine Einzelfallprüfung und Entscheidung vorzunehmen gewesen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente seien jedenfalls echt und keine Gefälligkeitsdrohbriefe. Es stelle einen groben Verfahrensmangel dar, dass dem Beschwerdeführer durch die Ablehnung der Beweismittel die Möglichkeit genommen werde, der Einschätzung der Behörde substantiiert entgegenzutreten. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde stütze sich auf Widersprüche im Fluchtvorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme bzw. sei die Verfassung des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung nicht berücksichtigt worden und habe damit das BFA die gesetzlichen Vorgaben außer Acht gelassen. Auch das Argument der belangten Behörde, dass nicht von einer Schutzunfähigkeit bzw. Willigkeit der afghanischen Behörden ausgegangen werden könne, sei in Anbetracht der Länderberichte nicht schlüssig. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht des BFA sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet und habe über drohende Verfolgung und über die Erlebnisse in Afghanistan freigesprochen. Ein Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten sei der belangten Behörde in der Beweiswürdigung jedoch nicht zu entnehmen. Dementsprechend habe sie auch keine Aussage über die Plausibilität seines Vorbringens treffen können, was sich zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt habe. Darüber hinaus halte sich die belangte Behörde lediglich mit Details, welche das Kernvorbringen nicht betreffen, auf. Die erstinstanzliche Behörde habe das Verfahren nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren und Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Die Information, dass sich ein Rückkehrer ohne familiäres Netzwerk in Kabul niederlassen könne, finde sich jedoch nicht in den Länderberichten bzw. widerspreche sie jeglichen aktuellen Informationen und Rechtsprechung. Die Versorgungslage in Kabul habe sich seit 2014 sogar verschlechtert. Zusammengefasst entspreche die Beweiswürdigung der belangten Behörde jedenfalls keineswegs den gesetzlichen Erfordernissen der Objektivität und Unparteilichkeit. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.02.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Umständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde.

Insbesondere wurde der Beschwerdeführer hierbei umfassend betreffend die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, sowie zu dem genauen Ablauf und einzelnen Details der bereits bei der ersten Instanz angeführten Fluchterzählung befragt. Ebenso wurden mit dem BF die aktuellen Länderfeststellungen, sowie seine persönliche Situation bei einer Rückkehr nach Afghanistan, als auch seine Rückkehrbefürchtungen erörtert.

Zur Frage, weshalb er Beschwerde erhoben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan einerseits wegen der Familie seiner Freundin Probleme gehabt habe und andererseits von den Taliban mittels Drohbrief eingeschüchtert worden sei.

Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus der Provinz Paktia stamme und im Herkunftsstaat noch familiäre Anknüpfungspunkte in Form mehrerer Onkel und Tanten zu haben, die zum überwiegenden Teil in Kabul wohnhaft seien und diese würden dort bis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten ein normales Leben führen. Auf Vorhalt, wieso diese Verwandten im Heimatland unbehelligt leben könnten und er ausreisen habe müssen, erklärte der Beschwerdeführer, dass diese sowieso bereits im Ruhestand seien und aufgrund der unsicheren Lage ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen hätten können. Der Beschwerdeführer stehe nach wie vor in regelmäßigen telefonischen Kontakt mit seiner Mutter. Befragt, wie seine Familienangehörigen ihren Lebensunterhalt in Afghanistan verdienen würden, entgegnete der Beschwerdeführer, dass diese Feldarbeit auf ihrem Grundstück ableisten und den damit verbundenen Erlös aufteilen würden. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch eine Tätigkeit bei der Polizei, die er etwa drei oder vier Monate ausgeübt habe und durch Feldarbeit erwirtschaftet. Zum Vorhalt, dass dieses Vorbringen im Widerspruch zu seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme stehe, da er im Zuge derer zu Protokoll gegeben habe, insgesamt fünf Monate bei der Polizei tätig gewesen zu sein, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es sich bei dieser Angabe lediglich um eine Schätzung gehandelt habe. Zur Frage, welche Ausbildung er begonnen habe, um Polizist zu werden, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er für eine Dorf-bzw. Milizpolizei namens Arbaki, also einer zivilen Polizei, gearbeitet habe. Zum weiteren Vorhalt, dass er im Rahmen des Verfahrens vor der ersten Instanz nicht erwähnt habe, bei einer Miliz gearbeitet zu haben, erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich bei der Arbaki um eine Militärpolizei handle, bei der man lediglich vom Staat bezahlt werde, die Waffe aber selbst zur Verfügung stelle. Der Unterschied zur gewöhnlichen Polizei sei der Umstand, dass man keine Uniform zur Verfügung gestellt bekomme und zwei Personen als Bürgen angeben müsse. Befragt, ob er die Waffe selbst besessen habe, die er mitgenommen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich bei seiner Waffe um eine Kalaschnikow 75 gehandelt habe. Den genauen Namen des Modells wisse er zwar nicht, könne aber angeben, dass er dafür etwa 150.000 bis 170.000 Kaldare bezahlt habe. Sein Vater habe die Waffe gereinigt und er habe lediglich das Magazin gewechselt. Zum weiteren Vorhalt, dass es vollkommen unglaubwürdig sei, dass er eine Waffe trage, ohne sie reinigen zu können, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er lediglich die Munition wechseln habe müssen. Es stimme zwar, dass eine Kalaschnikow nicht einfach zu bedienen sei, da die Zerlegung der Waffe anspruchsvoll sei, man reinige die Waffe jedoch bereits im Vorfeld einer Auseinandersetzung und nicht erst im Zuge eines Kampfes. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater bei der Ölung und Reinigung unterstützt. Befragt, was er mache, wenn die Waffe eine Ladehemmung habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er den Schießvorgang wiederhole und anschließend die Munition wechsle. Eine teure Kalaschnikow habe nach Meinung des Beschwerdeführers bei adäquater Pflege immer einwandfrei zu funktionieren, ansonsten sei sie für einen Einsatz im Kampf ungeeignet. Zur Frage, um welches Kaliber es sich bei seiner Waffe gehandelt habe, gab der Beschwerdeführer lapidar zu Protokoll, dass Kalaschnikows immer dasselbe Kaliber hätten. Da weder er noch sein Vater gebildet seien, würden sie die genaue Bezeichnung des Kalibers nicht kennen. Der Beschwerdeführer habe für die Aufnahme in der Miliz jedenfalls keine Spezialausbildung benötigt, da sie Mitarbeiter gebraucht hätten und daher alle Interessenten aufgenommen hätten. Befragt, wieso er davon ausgehe, bei einer Rückkehr für die Taliban von Interesse zu sein, obwohl er weder eine Spezialausbildung habe noch eine Waffe zerlegen könne, brachte der Beschwerdeführer vor, dass Arbakis und nationale Sicherheitsmitarbeiter besonders gefährdet seien, da insbesondere Arbakis von den Taliban unterstellt werde, Spione für die Amerikaner zu sein. Die Gefahr durch die Taliban sei in Afghanistan omnipräsent, es werde nicht darauf geachtet, wann eine Tätigkeit ausgeübt worden sei. Zur Frage, ob er konkrete Hinweise habe, dass er persönlich aufgrund seiner Tätigkeit für die Miliz einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er einen Drohbrief erhalten habe. Zudem gebe es in Afghanistan keine sichere Provinz und es bestehe die Möglichkeit, dass die Familie des Mädchens mit den Taliban in Verbindung stehe, da deren Ehre verletzt worden sei. Auf Vorhalt, dass er im Herkunftsstaat im Gegensatz zu Österreich in einem Familienverband leben könnte, erwiderte der Beschwerdeführer, dass seine Familie nicht für ihn auskommen könne. Zudem sei er in Gefahr und habe einen schlechten Ruf in seinem Heimatdorf.

Auf Aufforderung, die Beziehung zu dem erwähnten Mädchen zu beschreiben, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sie vier Jahre miteinander in Kontakt gestanden seien und er sogar seine Eltern oftmals damit beauftragt habe, die Familie seiner Freundin von einer Heirat zu überzeugen. Auf Vorhalt, wieso er diese Angabe nicht im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahren erwähnt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er dies sehr wohl gesagt habe. Eines Tages sei er vom Vater des Mädchens erwischt worden und habe von diesem bereits zuvor Drohungen erhalten. Der Bruder seiner Freundin habe diese ermordet, nachdem er von der Verbindung Kenntnis erlangt habe. Zur Frage, weshalb dieser mit der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester nicht einverstanden gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Grund dafür auch nicht kenne, aber sie erst nach Erhärtung von Verdachtsmomenten getötet habe, da seine Ehefrau den Beschwerdeführer aus dem Fenster flüchten habe sehen. Im Dorf sei es nicht einmal erlaubt, mit einer fremden Frau zusammensitzen und alle müssten strenge Kleidervorschriften beachten. Die bloße Anwesenheit eines Mannes genüge, um eine Frau in Verruf zu bringen. Da ein Großteil der afghanischen Bevölkerung ungebildet sei, habe man kein Verständnis für bestimmte Situationen. Seine Eltern hätten dem Beschwerdeführer erzählt, dass sein jüngerer Bruder ebenfalls umgebracht worden sei. Befragt, ob dieser Tod in Verbindung mit seiner Fluchterzählung stehe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass diese Ermordung eine Racheaktion gewesen sei, um ihn zur Rückkehr zu bewegen. Auf Vorhalt, dass er das besagte Mädchen hätte heiraten können, um dessen Ehrenverletzung zu beseitigen, erwiderte der Beschwerdeführer, dass Mullahs der Grund für die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan seien, da sie Soldaten als Ungläubige qualifizieren würden. Befragt, wie das Mädchen umgebracht worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sie in ihrem Haus erschossen worden sei. Zum Vorhalt, dass er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme angegeben habe, dass er nicht wisse, wie das Mädchen getötet worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er damals ausschließlich kurze Antworten gegeben habe, die er nicht näher ausgeführt habe. Er habe zwar nicht gesehen, wie sie ermordet worden sei, aber nehme an, dass sie auf diese Art und Weise getötet worden sei. Nach afghanischer Tradition könne sie nur im eigenen Haus erschossen werden, in welchem Zimmer sie ermordet worden sei, könne er jedoch nicht angeben. Zur Frage, ob er bei der Polizei wegen des Mordes an seiner Freundin Anzeige erstattet habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass es bei Paschtunen eigene Traditionen und Gesetze hätten und anstelle der Polizei Dorfälteste die Entscheidungen treffen würden. Man suche üblicherweise nicht die Polizei auf, sondern kläre Probleme innerhalb des Stammes, da man ansonsten verspottet werde. Zudem hätte die Polizei sowieso nichts bewirken können. Befragt, wie die Familie des Mädchens ihren Lebensunterhalt erwirtschafte, gab der Beschwerdeführer an, dass sie Gelegenheitsjobs durchführen würden. Zum Vorhalt, wieso er sich nicht in einer anderen afghanischen Provinz angesiedelt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es auch in den Städten regelmäßig zu Anschlägen komme und die Familie des Mädchens auch außerhalb ihrer Provinz Kontakte habe. Beweismittel zur Untermauerung seiner Angaben oder als Beleg für eine unmittelbare Bedrohung bei einer Rückkehr könne der Beschwerdeführer nicht zur Vorlage bringen, da es unter Paschtunen nicht üblich sei, in einem Brief Morddrohungen darzulegen. Zur Frage, was in seinem Fall gegen eine Rückkehr sprechen würde und inwiefern sich seine Situation von jener von sämtlichen anderen Afghanen unterscheide, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er einerseits in Afghanistan einen schlechten Ruf habe und andererseits die Sicherheitslage generell schlecht sei. Er sei im Herkunftsstaat vom Vater seiner Freundin bedroht worden, was er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht erwähnt habe.

Zu den Reisemodalitäten befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er in einer Gruppe über mehrere afghanische Provinzen gereist sei und sein Vater für den gesamten Reiseweg ungefähr 9000 Dollar gezahlt habe. Auf die Frage, weshalb er gerade in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, obwohl er bereits im ersten europäischen Staat einen Antrag hätte stellen können, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er in Ländern wie Bulgarien, Serbien oder Ungarn wieder abgeschoben worden wäre.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er keine Personen habe, zu denen ein besonderes Nahe-bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Er spiele in einer Kricketmannschaft für Slowenien, ansonsten sei er kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.

Im Rahmen der Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer mehrere Fotos, eine Bestätigung über eine Tätigkeit als selbstständiger Frächter vom 07.02.2019, Gutschriftanzeigen vom 30.11.2018, vom 31.12.2018 sowie vom 31.01.2019 sowie ein Zertifikat vom 29.05.2018, wonach der Beschwerdeführer eine Prüfung "ÖSD Zertifikat A1" gut bestanden habe, eine Teilnahmebescheinigung vom 01.07.2018, wonach der Beschwerdeführer seit dem 02.04.2017 regelmäßig den laufenden Deutschkurs auf der Kompetenzstufe A1 besuche und eine weitere Teilnahmebescheinigung vom 03.02.2019 zur Vorlage gebracht, dass der Beschwerdeführer seit dem 04.11.2018 regelmäßig den laufenden Deutschkurs auf der Kompetenzstufe A1-A2 besuche.

In einer Stellungnahme vom 26.02.2019 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers ausgeführt, dass UNHCR in ihren aktuellen Richtlinien vom August 2018 darauf verweise, dass nur wenige Städte in Afghanistan von Angriffen regierungsfeindlicher Kräfte verschont bleiben würden. UNHCR stelle fest, dass gerade ZivilistInnnen Gefahr laufen würden, Opfer dieser Gewalt zu werden. Des Weiteren weise UNHCR auf die extrem hohe Anzahl an Binnenvertriebenen in den Provinzhauptstädten hin, die zu zunehmender Konkurrenz um Ressourcen führe sowie auf die Rekorddürre in Herat und Balkh, infolge derer die Landwirtschaft zusammenbreche. Bezüglich der Hauptstadt Kabul bringe UNHCR explizit zum Ausdruck, dass in Kabul grundsätzlich keine interne Flucht-oder Schutzalternative zur Verfügung stehe. Das aktuelle Länderinformationsblatt bilde die verschlechterte Sicherheits-und Versorgungslage in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif somit im Ergebnis nur unzureichend ab. In Zusammenschau mit den weiteren ins Verfahren eingebrachten Berichten zeige sich, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine interne Fluchtalternative in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif verwiesen werden könne, da die dortige Sicherheits-und Versorgungslage unzureichend sei und eine interne Fluchtalternative im Ergebnis mangels Zumutbarkeit nicht bestehe.

Mit Urkundenvorlage vom 05.03.2019 wurde seitens des BF zum Nachweis der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, bzw. zum Nachweis der Selbsterhaltungsfähigkeit Erklärungen zum Kontoauszug der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft vorgelegt aus denen nach Angabe des BF hervorgeht, dass der BF die Beiträge in voller Höhe beglichen hat und somit auch selbständig für seinen Krankenversicherungsschutz im Bundesgebiet gesorgt hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, stammt ursprünglich aus der Provinz Paktia und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Seine Identität steht nicht fest. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Heimatprovinz Paktia. Im Heimatstaat befinden sich zudem mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers. Der BF besuchte im Herkunftsstaat fünf Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Landarbeiter. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer bei einer zivilen Polizeimiliz tätig war.

Der BF hält sich seit September 2015 im Bundesgebiet auf. Der BF steht seinen Angaben nach in regelmäßigen telefonischen Kontakt zu den sich in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen.

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter. Dem Beschwerdeführer ist eine Teilnahme am Erwerbsleben im Herkunftsstaat zumutbar.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen Personen zu denen ein besonders zu berücksichtigendes Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung durchgehend ausschließlich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse; er hat in Österreich Deutschkurse besucht eine Prüfung auf dem Niveau A1 abgeschlossen. Zudem ist er seit 2018 als selbstständiger Frächter für ein Unternehmen tätig und selbsterhaltungsfähig.

Das Bestehen von besonderen Gründen, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechen, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

Das Vorliegen einer insgesamt besonders berücksichtigungswürdigen Integration in Österreich kann in casu nicht festgestellt werden.

1.2. Zu den Beschwerdegründen des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat der BF nicht glaubhaft machen können, dass er in Afghanistan aufgrund einer Beziehung zu einem Mädchen verfolgt wurde oder ihm deswegen zukünftig eine Verfolgung oder Gefährdung durch deren Angehörige droht.

Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat der BF nicht glaubhaft machen können, dass er in Afghanistan für die zivile Polizeimiliz Arbaki tätig war und er deshalb im Herkunftsstaat durch die Taliban verfolgt wurde oder zukünftig verfolgt wird.

Die angegebenen Fluchtgründe des Beschwerdeführers sind insgesamt nicht glaubwürdig und werden dem Verfahren nicht zugrunde gelegt. Es konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer unmittelbaren Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Niederlassung insbesondere in der Stadt Mazar-e Sharif oder Herat besteht für den BF als arbeitsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation, bzw. läuft dieser dort auch nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Die Städte Mazar - e Sharif als auch Herat sind über internationale Flughäfen erreichbar.

Der strafrechtlich unbescholtene BF ist seit seiner Antragstellung durchgehend ausschließlich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse; er hat in Österreich Deutschkurse besucht und eine Prüfung auf A1 Niveau absolviert. Der BF ist als selbstständiger Frächter für eine Transport-und Handels GmbH tätig und selbsterhaltungsfähig. Das Bestehen von besonderen Gründen die für ein Verbleiben des BF im Bundesgebiet sprechen, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

Das Vorliegen einer insgesamt besonders berücksichtigungswürdigen Integration in Österreich kann in casu nicht festgestellt werden.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

(gekürzt und zusammengefasst durch das BVwG)

KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban

Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).

Quellen:

CNN - Cable News Network (27.1.2019): US-Taliban peace talks in Doha a 'significant step',

https://edition.cnn.com/2019/01/27/asia/us-taliban-afghan-peace-talks-doha-intl/index.html, Zugriff 31.1.2019

DP - Die Presse (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5570225/Afghanistan-vor-dramatischer-Wende, Zugriff 31.1.2019

FP - Foreign Policy (29.1.2019): Will Zalmay Khalilzad Be Known as the Man Who Lost Afghanistan?,

https://foreignpolicy.com/2019/01/29/will-zalmay-khalilzad-be-known-as-the-man-who-lost-afghanistan-envoy-taliban/, Zugriff 31.1.2019

IM - Il Messaggero (28.1.2019): Afghanistan, fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane". Moavero: "Apprendo ora". Lega: "Nessuna decisione",

https://www.ilfattoquotidiano.it/2019/01/28/afghanistan-entro-un-anno-ritiro-del-contingente-italiano-moavero-lo-apprendo-ora-trenta-non-ne-ha-parlato-con-me/4930395/, Zugriff 31.1.2019

Internazionale (30.1.2019): La trattativa in Afghanistan arriva con 17 anni di ritardo,

https://www.internazionale.it/opinione/gwynne-dyer/2019/01/30/trattativa-afghanistan-ritardo, Zugriff 31.1.2019

NYT - The New York Times (28.1.2019): U.S. and Taliban Agree in Principle to Peace Framework, Envoy Says, https://www.nytimes.com/2019/01/28/world/asia/taliban-peace-deal-afghanistan.html, Zugriff 31.1.2019

Tolonews (28.1.2019): US Peace Envoy Visits Kabul To Consult On Talks With Taliban,

https://www.tolonews.com/afghanistan/us-peace-envoy-visits-kabul-consult-talks-taliban, Zugriff 31.1.2019

WP - The Washington Post (30.1.2019): The real challenge for Afghanistan isn't negotiating with the Taliban, https://www.washingtonpost.com/opinions/global-opinions/the-real-challenge-for-afghanistan-isnt-negotiating-with-the-taliban/2019/01/30/12229732-23ee-11e9-ad53-824486280311_story.html?noredirect=on&utm_term=.b049b43b3c79, Zugriff 31.1.2019

SICHERHEITSLAGE

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).

Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).

Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit).

* Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018).

* Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)

* Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018).

* Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).

* Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).

* Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vgl. APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vgl. Tolonews 30.4.2018b).

* Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vgl. AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a).

* Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).

* Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).

* Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018).

* Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vgl. DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).

* Selbstmordattentat mit einem mit Sprengstoff beladenen Tanklaster:

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vgl. AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017).

Angriffe gegen Gläubige und Kultstätten

Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vgl. UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vgl. UNAMA 7.11.2017)

Diese serienartigen und gewalttätigen Angriffe gegen religiöse Ziele, haben die afghanische Regierung veranlasst, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Gebetsstätten zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempel vor Angriffen zu schützen (UNGASC 20.12.2017).

Zur Veranschaulichung werden im Folgenden auszugsweise einige Beispiele von Anschlägen gegen Gläubige und Glaubensstätten wiedergegeben (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)

* Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vgl. RFE/RL 5.6.2018).

* Angriff auf Kricket-Stadion in Jalalabad: Am 18.5.2018, einem Tag nach Anfang des Fastenmonats Ramadan, kamen bei einem Angriff während eines Kricket-Matchs in der Provinzhauptstadt Nangarhars Jalalabad mindestens acht Personen ums Leben und mindestens 43 wurden verletzt (TRT 19.5.2018; vgl. Tolonews 19.5.2018, TG 20.5.2018). Quellen zufolge waren das direkte Ziel dieses Angriffes zivile Zuschauer des Matchs (TG 20.5.2018; RFE/RL 19.5.2018), dennoch befanden sich auch Amtspersonen unter den Opfern (TNI 19.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich keine regierungsfeindliche Gruppierung zum Angriff (RFE/RL 19.5.2018); die Taliban dementierten ihre Beteiligung an dem Anschlag (Tolonews 19.5.2018; vgl. TG 20.5.2018) .

* Selbstmordanschlag während Nowruz-Feierlichkeiten: Am 21.3.2018 (Nowruz-Fest; persisches Neujahr) kam es zu einem Selbstmordangriff in der Nähe des schiitischen Kart-e Sakhi-Schreins, der von vielen afghanischen Gemeinschaften - insbesondere auch der schiitischen Minderheit - verehrt wird. Sie ist ein zentraler Ort, an dem das Neujahrsgebet in Kabul abgehalten wird. Viele junge Menschen, die tanzten, sangen und feierten, befanden sich unter den 31 getöteten; 65 weitere wurden verletzt (BBC 21.3.2018). Die Feierlichkeiten zu Nowruz dauern in Afghanistan mehrere Tage und erreichen ihren Höhepunkt am 21. März (NZZ 21.3.2018). Der IS bekannte sich auf seiner Propaganda Website Amaq zu dem Vorfall (RFE/RL 21.3.2018).

* Angriffe auf Moscheen: Am 20.10.2017 fanden sowohl in Kabul, als auch in der Provinz Ghor Angriffe auf Moscheen statt: während des Freitagsgebets detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste in der schiitischen Moschee, Imam Zaman, in Kabul. Dabei tötete er mindestens 30 Menschen und verletzte 45 weitere. Am selben Tag, ebenso während des Freitagsgebetes, griff ein Selbstmordattentäter eine sunnitische Moschee in Ghor an und tötete 33 Menschen (Telegraph 20.10.2017; vgl. TG 20.10.2017).

* Tötungen in Kandahar: Im Oktober 2017 bekannten sich die afghanischen Taliban zu der Tötung zweier religiöser Persönlichkeiten in der Provinz Kandahar. Die Tötungen legitimierten die Taliban, indem sie die Getöteten als Spione der Regierung bezeichneten (UNAMA 7.11.2017).

* Angriff auf schiitische Moschee: Am 2.8.2017 stürmten ein Selbstmordattentäter und ein bewaffneter Schütze während des Abendgebetes die schiitische Moschee Jawadia in Herat City; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet (BBC 3.8.2017; vgl. Pajhwok 2.8.2017). Insgesamt war von 100 zivilen Opfer die Rede (Pajhwok 2.8.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 3.8.2017).

* Entführung in Nangarhar: Die Taliban entführten und folterten einen religiösen Gelehrten in der Provinz Nangarhar, dessen Söhne Mitglieder der ANDSF waren - sie entließen ihn erst, als Lösegeld für ihn bezahlt wurde (UNAMA 7.11.2017).

* In der Provinz Badakhshan wurde ein religiöser Führer von den Taliban entführt, da er gegen die Taliban predigte. Er wurde gefoltert und starb (UNAMA 7.11.2017).

Angriffe auf Behörden zur Wahlregistrierung:

Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.5.2018; vgl. DW 6.5.2018, AJ 6.5.2018, Tolonews 6.5.2018, Tolonews 29.4.2018, Tolonews 22.4.2018). Es folgt eine Auflistung der größten Vorfälle:

* Bei einem Selbstmordanschlag auf ein für die Wahlregistrierung errichtetes Zelt vor einer Moschee in der Provinz Khost kamen Quellen zufolge am 6.5.2018 zwischen 13 und 17 Menschen ums Leben und mindestens 30 weitere wurden verletzt (DW 6.5.2018; vgl. Tolonews 6.5.2018, AJ 6.5.2018).

* Am 22.4.2018 kamen in der Nähe einer Behörde zur Wahlregistrierung in Pul-e-Khumri in der Provinz Baghlan sechs Menschen ums Leben und fünf weitere wurden verletzt; bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 22.4.2018; vgl. NZZ 22.4.2018).

* Am 22.4.2018 kamen vor einer Behörde zur Wahlregistrierung in Kabul 60 Menschen ums Leben und 130 wurden verletzt. Der Angriff fand im mehrheitlich aus ethnischen Hazara bewohnten Kabuler Distrikt Dacht-e-Barchi statt. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag, der gegen die "schiitischen Apostaten" gerichtet war (USIP 24.4.2018; vgl. Slate 22.4.2018).

Zivilist/innen

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(UNAMA 2.2018)

Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009-31.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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