TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/8 W161 2183736-1

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Veröffentlicht am 08.05.2019
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Entscheidungsdatum

08.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W161 2183736-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2017, Zl. 1101233501-160034223, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der bei seiner Einreise nach Österreich minderjährige, nunmehr volljährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte am 12.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei seiner Erstbefragung am 08.01.2016 gab der BF an, er sei ledig. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei sunnitischer Moslem. Er habe keine Schul- und Berufsausbildung. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Sein Onkel sei auch in Österreich aufhältig. Er habe noch seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester im Herkunftsland. Er habe zuletzt in Teheran gelebt.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass in Afghanistan Krieg herrsche, weshalb er seit sechs Jahren illegal im Iran gelebt habe. Er habe Angst gehabt nach Afghanistan abgeschoben zu werden. In Europa sehe er eine bessere Zukunft. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg.

3. Am 11.12.2017 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich in der Sprache Dari einvernommen. Der BF gab an, dass seine Muttersprache Usbekisch sei, er spreche aber auch Dari und verstehe den Dolmetscher. Es gehe ihm gut und er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er habe bis dato die Wahrheit gesagt, das Interview sei ihm aber nicht rückübersetzt worden. Nach Rückübersetzung der Erstbefragung gab der BF an, dass die "sechs Jahre im Iran" falsch seien. Es seien drei Jahre gewesen. Er sei Usbeke, nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er nehme Medikamente wegen einem Hautproblem ein. Dieses habe er seit der Geburt. Er habe kein Geld gehabt, um sich Medikamente zu kaufen. Er sei in Österreich deswegen beim Arzt gewesen und habe eine Salbe bekommen. Auch wegen einer Verkühlung sei er beim Arzt gewesen. Er stamme aus der Provinz Faryab, aus einem Dorf in der Nähe der Stadt Meymaneh. In Afghanistan habe er bis zu seinem 14. Lebensjahr auf dem Feld seines Vaters gearbeitet. Dann sei er nach Mazar-e Sharif gegangen, um einen anderen Job zu bekommen. Er habe dort sechs Monate lang als Reinigungskraft gearbeitet und Brot verkauft. Mit der Arbeit habe er aufgehört, da sie nichts gebracht habe. Er habe sich mit dem Geld nur Essen besorgen können, für mehr habe es nicht gereicht. Er sei dann wieder in sein Dorf gefahren um seine Familie zu besuchen. Dann habe er sich einen Schlepper gesucht, der ihn in den Iran bringe. Im Iran habe er drei Jahre lang auf einer Baustelle gearbeitet. Dann sei er nach Österreich gekommen. Er habe in Afghanistan bei den Eltern im Haus gewohnt, die finanzielle Situation sei schlecht gewesen. Seit dem Verlassen Afghanistans, habe er keine Ahnung wo seine Verwandten leben würden. Ihr Dorf sei wegen der Taliban von der Regierung bombardiert worden. Er habe versucht, Kontakt aufzunehmen und Briefe geschickt, aber keine Antwort bekommen. Der Aufenthaltsort seiner Eltern sei ihm nicht bekannt. Ein Bruder würde illegal im Iran leben, ein anderer Bruder habe in Kabul auf der Baustelle gearbeitet. Ein Halbbruder wohne und arbeite in Meymaneh. Der Aufenthaltsort seiner Schwester sei ihm nicht bekannt. Sonst gäbe es keine Verwandten in der Heimat.

Zum auslösenden Moment für die Flucht gab er an:

"Die Ursache war der Krieg in Afghanistan. Mein Bruder hat uns nicht mehr geholfen und ich habe meine Eltern verloren. Nachgefragt ist es eine Vermutung, dass ich meine Eltern verloren habe. Die Taliban haben immer unser Dorf angegriffen. Wir mussten die Taliban versorgen. Wir waren froh, dass die Soldaten der Regierung dort waren. Wir mussten die Soldaten nicht versorgen. Es kam dann einmal die Polizei und warnte uns, dass das Dorf bombardiert werden wird und wir mussten das Dorf verlassen. Jeder ist dann irgendwo hingefahren. Nachgefragt wollten meine Eltern, dass wir gemeinsam flüchten, aber ich lehnte ab, weil meine Eltern zu alt waren und sich nicht richtig entschieden haben. Sie konnten nicht klar denken und ich bin in die Stadt Mazar-e Sharif geflüchtet."

LA: Sie gaben an, dass Sie nach 6 Monaten wieder zurückgekommen sind.

VP: Ich habe da meine Familie nicht mehr gefunden.

LA: Wie lange waren Sie nach diesem Ereignis noch in Afghanistan?

VP: Ich war noch etwa 3-4 Tage dort. Nachgefragt bei meinem Nachbarn.

LA: Warum nicht im Elternhaus?

VP: Das war kaputt.

LA: Wann und wie haben Sie Afghanistan tatsächlich verlassen?

VP: Von meinem Dorf bin ich nach Meymaneh und habe dort einen Schlepper gefunden. Ich hatte kein Geld und ich vereinbarte mit dem Schlepper, dass ich den Schlepper im Iran bezahlen würde sobald ich Arbeit im Iran gefunden habe. Ich musste den doppelten Preis deswegen versprechen."

Den Iran habe er verlassen, da er dreimal von der iranischen Behörde zur afghanischen Grenze geschickt worden sei. Er sei jedes Mal wieder mit Hilfe eines Schleppers zurückgekommen.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF wie folgt an:

"In Afghanistan herrscht Krieg. Ich habe alles verloren. Ich war damals minderjährig. Es herrscht in Afghanistan Armut. Ich konnte nicht mehr dort leben. Ich musste Afghanistan verlassen.

LA: Sie gaben an, dass die Taliban in Ihr Dorf kamen. Erläutern Sie das?

VP: Die Taliban sind immer gekommen. Das sind brutale Menschen. Nachgefragt waren die Taliban immer in Bewegung. Wenn die Regierungstruppen kamen sind die Taliban weg und wenn die Regierungstruppen weg sind, das sind die Taliban wieder gekommen. Nachgefragt haben die Taliban auch in der Moschee gelebt. Wir mussten Sie versorgen. Nachgefragt hat das Dorf eine eigene Moschee. Nachgefragt hatte unsere Moschee keinen Namen.

LA: Ist es nicht ungewöhnlich, dass ein kleines Dorf eine eigene Moschee hat.

VP: Jedes Dorf hat eine Moschee.

LA: Diese Taliban haben in der Moschee gewohnt?

VP: Ja, Wir hatten keine Macht sie rauszuschmeißen. Nachgefragt hatten die Taliban keinen andern Platz. Deswegen waren sie in der Moschee.

LA: Die Taliban hätten sich ja einfach ein Haus nehmen können, oder?

VP: Die Taliban hatten nicht so viel Geld. Wir mussten sie versorgen.

Frage wird wiederholt?

LA: Die Taliban hätten sich ja einfach ein Haus nehmen können, oder?

VP: Wen die Taliban die Häuser der Menschen nehmen, dann würden die Bewohner das Dorf verlassen. Wer würde dann die Taliban versorgen.

LA: Haben Sie jemals überlegt, dass Sie mit Ihrer Familie in eine andere Provinz ziehen.

VP Nein

LA: Warum nicht?

VP: Ich war minderjährig. Darüber hätten meine Eltern nachdenken müssen. Nicht ich.

LA: Warum sind Sie bei der Bombardierung nicht in eine sichere Gegend und dort geblieben?

VP Ich habe versucht in Mazar-e Sharif zu leben. Es hat nichts gebracht. Um in einer großen Stadt zu leben braucht man ein Einkommen und eine Wohnung. Das alles hatte ich nicht.

LA: Haben sie auch versucht von einer NGO Unterstützung zu bekommen?

VP: Davon habe ich keine Ahnung gehabt.

LA: Sie persönlich wurden aber in Afghanistan von niemand bedroht?

VP: Von meiner Familie nicht aber von den Taliban. Die wollten mich in der Moschee islamisch unterrichten.

LA: Ist da jemand konkret zu Ihnen gekommen?

VP: Nein. Sie kamen zu meinem Vater und sagten ihm, dass er mich in die Moschee schicken soll.

LA: Ich weiß nicht was mein Vater zu den Taliban gesagt. Er sagte zu mir, dass ich die Gegend verlassen soll.

...

LA: Wie lange nach dem Gespräch mit Ihrem Vater blieben Sie noch im Dorf?

VP: Ich habe mein Dorf darauf verlassen. Entweder bin ich nach Meymaneh oder nach Mazar-e Sharif gefahren.

LA: Wohin sind Sie jetzt gefahren. Beides geht nicht.

VP: Nach Meymaneh.

LA: Woher hatten Sie das Geld für die Reise?

VP: Mein Nachbar hat mir das Geld gegeben. Nachgefragt kannte der Nachbar meinen Vater und wir borgten uns gegenseitig Geld.

LA: Wenn Sie in Ihrem Dorf in die Moschee geschickt werden sollten. Warum sind Sie nach einem halben Jahr wieder dorthin? Sie wussten doch, dass die Taliban dort sind, oder.

VP: Ich bin wegen meinen Eltern dorthin. Ich war außerdem nicht lange dort. Nur ein paar Tage.

LA: War zu dieser Zeit die Armee im Dorf?

VP: Ja.

LA: Wie viele Soldaten waren im Dorf?

VP: Das war keine, Armee sondern Polizei mit Autos.

LA: Als Sie aus Mazar-e Sharif wegfuhren, was wussten Sie über die Lage im Dorf?

VP: Ich kehrte zuerst nach Meymaneh zurück. Dort hörte ich, dass die Polizeitruppen zu unserem Dorf unterwegs waren.

LA: Was sagte das Radio über den Grund des Aufmarsches der Polizei?

VP: In unserem Dorf war auch die Regionalpoilzei. Wenn die Regionalpolizei Hilfe braucht dann kommen die Polizeitruppen.

LA: Was war der Grund warum die Hilfe brauchte?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Es hätte ja auch ein Gefecht mit den Taliban stattfinden können. Und Sie sind trotzdem in das Dorf?

VP: In unserem Dorf herrscht fast jeden Tag Krieg. Am Tag herrscht die Polizei und in der Nacht die Taliban.

LA: Das meine ich ja. Bei so einer Lage fahre ich doch nicht in so ein Dorf, oder?

VP: Ich vermisste meine Familie und hatte auch kein Geld mehr. Ich hoffte mein Familie zu finden.

LA: Obwohl Sie wussten, dass man Sie in die Moschee stecken wollte?

VP: Wenn die Taliban mich erwischt hätten, dann hätten sie mich natürlich in die Moschee gebracht.

LA: Außer dem einen Gespräch der Taliban mit Ihrem Vater gab es keine Vorfälle?

VP: Ich weiß nicht ob die öfter mit meinem Vater gesprochen haben.

LA: Sie wurden persönlich nicht bedroht?

VP Nein.

LA: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.

VP: Ja."

Zu seinem Leben in Österreich gab der BF an, außer seinem Onkel niemanden zu haben. Mit diesem sei er gemeinsam aus dem Iran ausgereist. Er habe seinen Onkel in Österreich getroffen und stehe mit ihm in telefonischem Kontakt. In Afghanistan hätten sie keinen Kontakt gehabt. Erst im dritten Jahr im Iran habe er dann Kontakt gehabt. Sein Onkel habe ihm in Österreich noch nicht geholfen. Im Iran habe er ihm Geld für den Schlepper gegeben. Er habe einen Tag bei der Gemeinde gearbeitet und Deutschkurse absolviert. Er habe nicht viele Bekannte und sein kein Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen.

Nach Befragung durch das BFA betreffend seine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gab der BF noch an, dass über Usbeken überall schlecht geredet werde. Die Leute hätten ihn "Usbek" genannt. Dies sei Diskriminierung. Handgreiflich sei nie jemand geworden.

Nach weiterer Befragung durch das BFA gab der BF wie folgt an:

"LA: Sie gaben an, dass die Polizei Sie warnte, dass das Dorf bombardiert werden wird. Wäre es nicht effektiver nichts zu sagen, damit die Taliban es nicht erfahren. Es könnte jemand aus dem Dorf etwas verraten, oder?

VP: Warum die Polizei das so macht weiß ich nicht. Die Polizei kommt mit Lautsprechern und gibt durch, dass eine Operation durchgeführt wird. Dann kommen die Flugzeuge und bombardieren.

LA: Dann erfahren es ja auch die Taliban?

VP: Ja

LA: Was war das für eine Bombardierung? Schildern Sie was die Polizei sagte! Wann wird bombardiert?

VP: Sie sagten, dass wir das Dorf verlassen müssen. Nachgefragt hat die Polizei gesagt, dass mir maximal 2-3 Tage Zeit hätten. Nachgefragt hat die Polizei nicht gesagt wann bombardiert wird.

LA: Waren Sie selbst anwesend bei der Durchsage?

VP: Nein. Das sagte ich vorher. Meine Eltern sind in eine andere Richtung geflüchtet und ich nach Meymaneh.

LA: Sie sind vor dieser Ankündigung geflüchtet?

VP: Nachdem die Polizei mit dem Lautsprecher sprach. Binnen der drei Tage.

LA: Wann jetzt genau?

VP: An dem Tag als die Polizei die Durchsage machte haben alle Bewohner das Dorf verlassen.

LA: Wurde die Durchsage wiederholt?

VP: Ja

LA: Nur in Ihrem Dorf? In " XXXX "?

VP: Über andere Dörfer weiß ich nichts.

...

LA: Wo waren die Taliban zu der Zeit als die Polizei die Durchsage machte?

VP: Die Taliban haben auch Agenten. Sie bekommen auch Informationen wenn so ein Angriff stattfindet. Sie waren zu der Zeit in einem Nebendorf.

LA: Lebte Ihr mitgereister Onkel auch in Ihrem Dorf?

VP: Nein.

LA: Der Nachbar in Ihrem Dorf, der Ihnen geholfen hat. Was hat der gearbeitet?

VP: Es gibt keine Arbeit außer auf dem Feld zu arbeiten.

LA: Woher hatte er dann das Geld für Ihre Reise nach Mazar-e Sharif?

VP: Das ist nicht viel Geld. In Euro wären das ungefähr 20 €.

LA: War das Ihre erste Reise?

VP: Ja.

LA: Wie sind Sie dorthin gekommen? Welche Fahrzeuge benutzten Sie? Wie lange dauerte die Fahrt?

VP: Zuerst bin ich nach Meymaneh. Nachgefragt mit einem PKW. Nachgefragt gehörte das Auto einem Privatunternehmer der Leute transportiert. Der war aus Meymaneh. Der kam jeden Tag in unser Dorf. Von Meymaneh mit einem Bus nach Mazar-e Sharif. Nachgefragt weiß ich nicht wie lange die Fahrt dauerte.

LA: Wie war Ihr Leben im Iran?

VP: Es war sehr schlecht. Ich habe Angst vor der iranischen Polizei gehabt.

LA Sie verdienten genug um mehrere Male einen Schlepper zu bezahlen. Insgesamt 4 Schlepper. Was sagen Sie dazu?

VP: Ich habe im Iran keinerlei Recht gehabt. Ich konnte nicht einmal eine Simkarte kaufen. Was ich verdiente musste ich den Schleppern geben.

LA: Warum haben Sie nicht versucht als Bauarbeiter in Afghanistan wieder Fuß zu fassen? Sie hatten ja Berufserfahrung?

VP: Nein. Ich will auch nicht nach Afghanistan zurück.

LA: Sie gaben an, dass Sie Ihre Eltern im Dorf zurückließen. Ist das normal für afghanische Verhältnisse, dass ein Sohn seine Eltern in so einer Situation allein lässt?

VP: Meine Eltern haben für mich nichts getan und ich wurde allein gelassen. Er hat für mich kein Haus gekauft und gar nichts getan."

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte der BF Kursbesuchsbestätigungen (Deutsch A1 Teil 1, Alpha Teil 1 für AsylwerberInnen und Alpha Teil 2 für AsylwerberInnen), eine Tazkira sowie ein Empfehlungsschreiben vor.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 17.12.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Das Bundesamt stellte fest, dass der BF ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger sei, sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben bekenne und der Volksgruppe der Usbeken angehöre. Er spreche Usbekisch als Muttersprache, beherrsche aber auch Dari auch hohem Niveau. Er stamme aus der Provinz Faryab. Es könne nicht festgestellt werden, dass er keine Angehörigen mehr in dieser Provinz Afghanistans habe. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe keine Schulbildung und mehrere Jahre in der Baubranche gearbeitet. Er habe Kontakt zu Verwandten im Iran. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF in Afghanistan eine Verfolgung drohe.

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF keinen Fluchtgrund habe glaubhaft machen können. Seine Angaben über die Bombardierung seines Heimatdorfes seien nicht glaubhaft. Auch habe er am Beginn der Einvernahme angegeben das Dorf wegen einem anderen Job verlassen zu haben und die Bombardierung erst später erwähnt. Auch seine Angaben, wonach die Taliban von seinem Vater gefordert hätten, ihn in die Moschee zum islamischen Unterricht zu schicken, seien nicht glaubwürdig. Eine persönliche Bedrohung habe der BF mit keinem Wort erwähnt. Weiters sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nach dem Aufenthalt in Mazar-e Sharif wieder in das Heimatdorf zurückgekehrt sei. Hätten ihn die Taliban tatsächlich einer islamischen Ausbildung unterziehen wollen, dann wäre er sicher nicht in das Dorf zurückgefahren, um seine Eltern zu suchen. Auch die Angabe, wonach er wegen seiner usbekischen Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert worden sei, sei nicht glaubhaft. Er habe selbst angegeben, dass es nie zu Handgreiflichkeiten gekommen sei.

Betreffend die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass der BF jung, gesund und arbeitsfähig sei. Er habe eine mehrjährige Berufserfahrung als Bauarbeiter. Er sei in Afghanistan sozialisiert worden und mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Er spreche die dort gesprochene Sprache auf hohen Sprachniveau. Es sei ihm möglich, sich in einer sicheren Provinz, wie Kabul, niederzulassen und sich dort eine neue Lebensgrundlage aufzubauen. Er verfüge in Afghanistan über Angehörige. Zudem könne er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF illegal eingereist sei und sich ein Onkel samt Familie in Österreich befinde, deren Asylverfahren sei noch im Laufen. Eine besondere Abhängigkeit zum Onkel und dessen Familie bestehe nicht. Er habe während seines Aufenthaltes in Österreich lediglich einen Deutschkurs im Niveau A1 ohne Prüfung abgeschlossen.

5. Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die vollumfängliche Beschwerde. Es wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafte Beweiswürdigung geltend gemacht. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und nicht geeignet, die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan darzustellen. Dazu wird auf Berichte betreffend die Taliban und die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan bzw. Kabul (aus den Jahren 2016 und 2017) sowie einem Bericht von Friederike Stahlmann aus dem Jahr 2017 verwiesen. Der BF habe glaubwürdig und schlüssig geschildert, dass die Taliban seinem Vater gesagt hätten, dass der BF zu den Taliban in den Islamunterricht geschickt werden müsse. Es liege beim BF daher jedenfalls eine individuelle Verfolgung der Zwangsrekrutierung durch die Taliban vor. Die Erstbefragung diene auch nicht dazu, die Fluchtgründe genau auszuführen und habe er in der Erstbefragung keine Möglichkeit gehabt, seine Fluchtgründe detailliert zu schildern. Eine Rückkehr sei dem BF nicht zumutbar und könne seine Familie ihn nicht vor den Taliban schützen. Die angeblichen Widersprüche der Behörde seien konstruiert und willkürlich. Der BF werde bei einer Rückkehr von den Verfolgern getötet. Außerdem erfülle der BF aufgrund der Tatsache, dass er vor der Zwangsrekrutierung der Taliban geflohen sei, sich im wehrfähigen Alter befinde, er lange im Ausland gelebt habe und sich den dortigen Werten angepasst habe zumindest vier Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien. Daher liege eine asylrelevante Verfolgung vor. Eine IFA sei auszuschließen, da die Taliban über ein Spitzelwesen und einen Informationsaustausch innerhalb von Afghanistan verfügen würden und dazu in der Lage seien, den BF in ganz Afghanistan ausfindig zu machen. Der Herkunftsstaat sei auch nicht willig bzw. dazu in der Lage, dem BF ausreichenden Schutz vor Verfolgungshandlungen zu garantieren. Dem BF hätte Asyl gewährt werden müssen. Ansonsten hätte dem BF aufgrund der prekären Sicherheitslage subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Es wäre dem BF nicht möglich - von den Taliban unbemerkt - nach Afghanistan einzureisen und sich dort eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Er würde keine neue Arbeit finden und könne keine Hilfe von Verwandten in Anspruch nehmen. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Auch stelle eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar und sei daher auf Dauer unzulässig.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.03.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF in Anwesenheit seines Vertreters ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsmitschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Im Zuge der Verhandlung legte der BF folgende Unterlagen vor:

-

Weiteres Empfehlungsschreiben einer Deutschlehrerin des BF.

-

Vier Empfehlungsschreiben von Flüchtlingsbetreuern.

-

Fünf Empfehlungsschreiben von Österreichern.

-

Empfehlungsschreiben eines Boxvereines, wonach der BF seit sieben

Monaten Mitglied sei:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der bei seiner Einreise nach Österreich minderjährige, nunmehr volljährige BF ist ein Staatsangehöriger Afghanistans, bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit) und gehört der Volksgruppe der Usbeken an. Der BF hat keine Kinder und ist nicht verheiratet.

Die Identität und das genaue Geburtsdatum des BF konnten nicht festgestellt werden. Das angegebene Geburtsdatum und der Name des BF dienen nur zur Identifizierung als Verfahrenspartei.

Die Muttersprache des BF ist Usbekisch, er spricht auch Dari auf hohem sprachlichen Niveau.

Der BF wurde in Afghanistan in der Provinz Faryab geboren, wo er gemeinsam mit seiner Familie lebte. Der BF hielt sich auch für einige Monate in Mazar-e Sharif auf, wo er als Reinigungskraft arbeitete. Vor seiner Ausreise nach Europa lebte der BF etwa drei Jahre lang im Iran, wo er als Hilfsarbeiter in der Baubranche tätig war. Der BF besuchte keine Schule und arbeitete in Afghanistan am Feld seines Vaters.

In Afghanistan leben noch Verwandte des BF, es konnte jedoch nicht festgestellt werden, wie viele und welche Familienangehörigen des BF aktuell noch in Afghanistan leben. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, ob der BF zu seinen Verwandten in Afghanistan in Kontakt steht.

Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden oder ihn in seiner Arbeits- oder Leistungsfähigkeit einschränken würden.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Das vom BF ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan eine an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seine politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Der BF war in Afghanistan keiner Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt und ist im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keiner konkreten gegen ihn gerichteten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt.

Er wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder aufgrund seiner Rasse, Nationalität, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwo Probleme. Er war nie politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei an.

Dem BF droht individuell und konkret, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Taliban oder die afghanische Regierung.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund der Tatsache, dass er drei Jahre im Iran gelebt und sich zuletzt in Europa aufgehalten hat, deshalb in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Der BF hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung iSd GFK glaubhaft gemacht.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

Der BF ist volljährig, anpassungsfähig, arbeits- und leistungsfähig, kinderlos und nicht verheiratet.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Rückkehr in die Städte Mazar-e Sharif oder Herat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Es ist dem BF möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif läuft er nicht Gefahr, aufgrund seines Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten oder dass sich seine Gesundheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstünden.

Er kann die Städte Herat und Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

Der BF kann bei einer Rückkehr Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.

1.4. Zum (Privat) Leben des BF in Österreich:

Der unbescholtene BF hält sich seit etwa drei Jahren und fünf Monaten im Bundesgebiet auf. Er bezieht laufend Leistungen aus der Grundversorgung und wohnt in einer Unterkunft für Asylwerber. Er hat unentgeltlich Gartenhilfsarbeiten verrichtet und in Österreich mehrere Deutschkurse (auf A1 Niveau) besucht, jedoch die A1 Prüfung nicht bestanden. Er verfügt über einfache Deutschkenntnisse. Er ist Mitglied in einem Boxclub und konnte Empfehlungsschreiben in Vorlage bringen. Der BF gehört keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung in Österreich an. Er hat in Österreich keine Schule besucht.

Laut Angaben des BF halten sich Verwandte ( XXXX samt Frau XXXX sowie deren drei minderjährige Kinder) in Österreich auf. Den Genannten wurde in Österreich der Asylstatus zuerkannt. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zu den Verwandten des BF oder ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Eine nachhaltige Integration des BF im Sinne einer tiefgreifenden Verwurzelung im Bundesgebiet kann nicht erkannt werden. Der BF führt mit den Verwandten kein Familienleben in Österreich und hat auch sonst keine sonstigen engen sozialen Bindungen.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Unter Bezugnahme auf das aktuellste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 31.01.2019) und die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 werden folgende entscheidungsrelevante, die Person des BF individuell betreffende Feststellungen zu Lage in Afghanistan getroffen:

KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).

KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).

Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).

Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).

KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabu l

Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).

Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der

Präsidentschaftswahl

Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).

Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).

KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018).

Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).

Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018).

Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).

KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage)

Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:

Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).

Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und

im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).

Anmerkung: Weiterführende Informationen über den Wahlprozess in Afghanistan können der Kl der Staatendokumentation vom 19.10.2018 entnommen werden.

Zivile Opfer

Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018).

Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert:

davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018).

Regierungsfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018).

KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:

Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).

Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).

Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der

Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).

Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).

Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden.

...

(BFA Staatendokumentation 15.10.2018a)

Im Folgenden wird das Verhältnis zwischen den diversen sicherheitsrelevanten Vorfällen für den Zeitraum 1.4.2018 - 30.9.2018 durch eine Grafik der Staatendokumentation veranschaulicht.

Afghanistan: sicherhertsrelevante Vorfälle 1.4.2013 bis 30.9.2013

¿ Sonstige. Undefiniert

¿ Verhaltungen, "ötungen

¿ Angriffe auf militärische Einrichtungen oder Rekrutierungszentnen Angriffe auf Logistik. Hafer. Fracht. Wasserstraßen

Flughäfen, Flugverkehr Brandstiftung, Feuer Verschleppungen.

Entführungen

(BFA Staatendokumentation 15.10.2018b)

Zivile Opfer

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018).

Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).

Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018).

(UNAMA 15.7.2018)

Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperatione

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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