TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/22 98/08/0348

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Veröffentlicht am 22.12.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der E in S, vertreten durch Dr. Susanne Steiner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Stelzhamerstraße 5a, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 5. Juni 1998, Zl. LGS SBG/5/1218/1998, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen, daß die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 18. Februar 1998 bis 31. März 1998 ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG verloren habe. Die regionale Geschäftsstelle Salzburg habe der Beschwerdeführerin am 16. Februar 1998 eine Beschäftigung als Küchenhilfe bei einem näher genannten Unternehmen mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung zugewiesen. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil sich die Beschwerdeführerin beim Dienstgeber nicht vorgestellt habe.

Auf das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin, die zugewiesene Beschäftigung sei ihr aufgrund erworbener Qualifikationen nicht zumutbar, entgegnet die belangte Behörde, daß nach dem Akteninhalt die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1992 in Österreich nur als Hilfskraft tätig gewesen sei. Ihr Physikstudium in Rumänien sei in Österreich nie nostrifiziert worden. Dies sei jedoch Voraussetzung für eine Beschäftigungsaufnahme als "Diplomphysikerin". Abgesehen vom Fehlen einer offenen Stelle in diesem Bereich dürfe das Arbeitsmarktservice eine Zuweisung ohne entsprechenden Ausbildungsnachweis nicht vornehmen. Die von der Beschwerdeführerin absolvierten Kurse seien aufgrund fehlender offener Stellen in den gewünschten Bereichen für eine konkrete Vermittlung derzeit ebenfalls nicht geeignet. Es bleibe der Beschwerdeführerin unbenommen, sich jederzeit um eine solche Stelle zu bewerben. Da sie während der letzten sechs Jahre nie in einer solchen höherwertigen Beschäftigung gestanden sei, läge die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 erster Satz AlVG (gemeint: die Unzumutbarkeit einer Zuweisung als Hausmädchen, Reinigungskraft, Raumpflegerin oder gewerbliche Hilfskraft) nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist gemäß § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert.

Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese Bestimmung ist gemäß § 38 AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 92/08/0132, in Fortführung seiner seit dem Erkenntnis vom 23. Februar 1984, Slg. Nr. 11.337/A, ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, sind die genannten Bestimmungen Ausdruck der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrundeliegenden Gesetzeszwecke, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muß sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h., bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein.

Um sich in bezug auf eine vom Arbeitsamt vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (zum zuletzt erwähnten Gesichtspunkt vgl. neben dem Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 92/08/0132, schon das Erkenntnis vom 12. Mai 1992, Zl. 92/08/0051).

Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, daß der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermines, Nichtantritt der Arbeit), oder aber, daß er den Erfolg seiner (nach außen zutage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß sie sich an der vom Arbeitsmarktservice namhaft gemachten Arbeitsstelle nicht vorgestellt hat; die Behörde hätte daher zurecht angenommen, daß die Beschwerdeführerin das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG vereitelt hat, sofern die Zuweisung dem Gesetz entsprach, dh u.a. der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen ist.

Diese legt auch das Schwergewicht ihrer Ausführungen auf den Umstand, daß die ihr vermittelte Tätigkeit für sie aufgrund mittlerweile erworbener, näher ausgeführter beruflicher Qualifikationen deshalb nicht zumutbar sei, weil eine Tätigkeit als Küchenhilfe eine zukünftige qualifizierte Verwendung erschweren würde.

Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Beschwerde selbst ein, daß sie zuletzt über Jahre Tätigkeiten verrichtet hat, wie sie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden, nämlich als Hausmädchen, Reinigungskraft, Raumpflegerin und gewerbliche Hilfskraft. Die Frage eines beruflichen Nachteils durch eine weitere Zuweisung auf eine Arbeitsstelle als Küchenhilfe stellt sich daher von vornherein nicht.

Da somit bereits die vorliegende Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080348.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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