Entscheidungsdatum
15.05.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W172 2162920-1/24E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX .2000, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, Chwallagasse 4/11, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2017, Zl. 1087551109-151366138 beschlossen:
A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG i.V.m. § 17 VwGVG wird die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2019,
Zl. W172 2162920-1/23E, dahingehend berichtigt, dass die Rechtsmittelbelehrung wie folgt lautet:
"Gegen diese Entscheidung ist eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG i.V.m. § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019).
Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen könne und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
Daraus kann abgeleitet werden, dass sich Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG nicht nur auf den Spruch (vgl. auch VwGH 22.12.1992, 91/04/0269; 18.10.2001, 2000/07/0097; zur Zulässigkeit der Berichtigung der angewendeten Gesetzesbestimmung, § 59 Abs. 1 AVG, vgl. VwGH 24.01.1991, 89/06/0054; 20.01. 01993, 92/01/0557), sondern auch auf alle anderen Teile der Entscheidung (vgl. VwSlg 4082 A/1956) - also z.B. auf die Begründung (vgl. VwSlg 2010 A/1951; VwGH 06.09.1994, 94/11/0191; 22.07.2004, 2004/10/0047), die Rechtsmittelbelehrung (vgl. VwGH 24.04.2003, 2003/07/0008) oder die Zustellverfügung (vgl. VfSlg 5379/1966) - beziehen kann (vgl. VwGH 17.12.1981, 3220/80; s.
dazu auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., 231; Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz. 37).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes in der Verhandlung vom 02.10.2018 (und der Zustellung der diese Entscheidung samt Rechtsbelehrung protokollierenden Niederschrift an die an dieser Verhandlung nicht teilnehmenden Partei) weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses eingebracht. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist aber eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl., § 29 VwGVG, Anm. 9a mit Rechtsprechungsnachweisen). Der Wortlaut von Abs. 5 Satz 1 leg. cit. stand einem Absehen von der Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form im gegenständlichen Verfahren nicht entgegen.
Bei der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung handelt es sich daher somit offenkundig um einen Schreibfehler auf Grund eines Versehens, das einer Berichtigung zugänglich ist.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der Begründung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Bezüglich der näheren Begründung mit Judikatur-Verweisen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (s. zu Spruchpunkt A).
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W172.2162920.1.01Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019