Entscheidungsdatum
04.06.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W182 2219545-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2019, Zl. 751878406 - 181060944/BMI-BFA_BGLD_RD, zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 05.11.2005 im Bundesgebiet einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 06.12.2007, Zl. 309.028-C1/6E-VIII/22/07, wurde dem BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2007 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBGl. I Nr. 76/1997 idF 101/2003, Asyl gewährt und gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Der Entscheidung wurde wie folgt begründet:
"Der Berufungswerber hat sich im Vergleich zu anderen tschetschenischen Asylwerbern intensiv für die tschetschenische Sache engagiert, indem er im ersten Tschetschenienkrieg als einfacher Kämpfer der tschetschenischen Rebellen bei der Dorfverteidigung eingesetzt war (und in diesem Zusammenhang glaubhaft angegeben hat, dass die Dorfältesten nicht wollten, dass die Kämpfer auf russische Soldaten schießen) und wie viele andere Tschetschenen auch die tschetschenischen Kämpfer auch im Laufe des zweiten Tschetschenien-Krieges, ja sogar bis zur Ausreise, durch Transportdienste, aber auch durch die Versorgung von Verwundeten (im Zuge des ersten Tschetschenienkrieges hat sich der Berufungswerber diesbezügliche Kenntnisse angeeignet) unterstützt. Er ist dadurch offenbar in das Visier russischer Kräfte gelangt und wurde dreimal mehrere Tage festgehalten, äußerst brutal behandelt und nur gegen Lösegeldzahlung freigelassen, wobei die Russen dem Berufungswerber unter anderem konkret vorwarfen, nicht nur die Rebellen zu unterstützen, sondern selbst gekämpft zu haben. Nach der letzten Anhaltung hielt sich der Berufungswerber, der durch die Misshandlungen durch russische bzw. mit ihnen verbündete tschetschenische Kräfte so schwer verletzt worden war, dass sogar eine Operation notwendig war, an verschiedenen Orten Tschetscheniens versteckt. Als weiteres gefährdungserhöhendes Moment kam noch hinzu, dass sein älterer Bruder XXXX im ersten Tschetschenien-Krieg sogar ein Gruppenkommandant war und notorischerweise auch für enge Verwandte von militärischen Kommandanten eine hohe Verfolgungsgefahr durch russische Kräfte besteht. Schließlich wurde nach der Ausreise des Berufungswerbers noch auf seinem verlassenen Grundstück eine Waffe gefunden und würde bei einer hypothetischen Rückkehr nach Tschetschenien dem Berufungswerber wahrscheinlich noch zusätzlich vorgeworfen werden, diese Waffe besessen und versteckt zu haben. Diese Verfolgungsgefahr beruht auch auf einem in der GFK anerkannten Verfolgungsgrund, nämlich der (vielleicht auch teilweise nur unterstellten) antirussischen politischen Gesinnung im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit des Berufungswerbers zur Ethnie der Tschetschenen (Nationalität)."
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 07.11.2018 wurde dem BF schriftlich zu Kenntnis gebracht, dass aufgrund der dem Bundesamt zugegangenen Informationen, dass der BF und seine Familie zumindest in den Jahren 2016, 2017 und 2018 nachweislich in die Russische Föderation eingereist seien und sich seine Frau für sich und die gemeinsamen drei Kinder bei der russischen Botschaft russische Reisepässe ausstellen hat lassen, ein Aberkennungsverfahren gegen ihn und seine Familie eingeleitet werde. Dazu wurde ein Fragenkatalog beigefügt, der neben Fragen zu seinem Aufenthaltsstatus sowie seinen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich u.a. auch die Frage enthielt, ob er "hinsichtlich des Aberkennungsverfahrens etwas vorzubringen" habe.
Mit Antwortschreiben des BF vom 13.11.2018 gab dieser u.a. an, dass er zu keinem Zeitpunkt und niemals seit seiner Flucht im Jahr 2005 in die Russische Föderation gereist sei, wobei ihm nicht erklärbar sei, worauf sich die Vorhaltung der Einreise in die Russische Föderation stütze. Sie entspreche nicht der Wahrheit. Es gebe Angehörige im Herkunftsland, doch würden diese aus eigenem Sicherheitsbedürfnis keinen Kontakt zum BF haben. Seit 2005 sei der Kontakt gänzlich abgerissen. Der BF habe Deutschkurse absolviert und sei seit 2010 durchgehend in Vollzeit berufstätig. Er lebe mit seiner Frau und seinen drei Kindern in Österreich. Sie würden keine Sozialleistungen beziehen. Hinsichtlich des Aberkennungsverfahrens führte der BF schriftlich aus, dass seine Asylgründe durchgehend anhalten würden, er aufgrund der politischen Regierungssituation sowohl in Tschetschenien als auch in der Russischen Föderation weiterhin unter Verfolgung, Verhaftung oder gar Schlimmerem leiden würde. Da er niemals und zu keinem Zeitpunkt seit seiner Flucht im Jahr 2005 in die Russische Föderation gereist sei und es auch in Zukunft zu seiner eigenen Sicherheit nicht tun könne, da selbst seine restlich verbleibenden Angehörigen jeglichen Kontakt zu ihm aus Sicherheitsgründen verweigern würden, beantrage er hiermit, vom Aberkennungsverfahren abzusehen und ihm weiterhin den Schutz durch Asyl aufrecht zu erhalten. Er sei nach wie vor auf das höchste gefährdet und entspreche als politisch Verfolgter nach wie vor dem Flüchtlingsschutz der GFK.
In weiterer Folge verständigte das Bundesamt nach § 7 Abs. 3 AsylG 2005 die Niederlassungsbehörde von der beabsichtigten Aberkennung und ersuchte um Mitteilung im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG.
In einer Einvernahme bei der Niederlassungsbehörde vom 18.01.2019, brachte der BF erneut unter Vorlage entsprechender Beweismittel vor, dass er niemals seit 2005 ins Herkunftsland zurückgekehrt sei, da er dort verfolgt werde und sich gar nicht dorthin getraut hätte. Er habe auch keinen russischen Reisepass. Für ihn sei es ausgeschlossen, dass er sich auf russisches Territorialgebiet, dazu zähle auch die russische Botschaft, begeben könne. Er sei im Herkunftsland verfolgt und wolle für sich selbst auch keinen Daueraufenthalt beantragen. Zu den Verfolgungsgründen wurde der BF nicht befragt. Das Protokoll wurde dem Bundesamt am 26.02.2019 mit der Mitteilung der Niederlassungsbehörde übermittelt, dass von Seiten der Behörde dem BF kein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt werde.
Mit Mitteilung des Bundesamtes an die Niederlassungsbehörde vom 05.03.2019 wurde mitgeteilt, dass die Endigungsgründe nach wie vor vorliegen und eine Aberkennung des Asylstatus des BF vorgesehen sei, weshalb das Ersuchen ergehe, dem BF einen Aufenthaltstitel nach dem NAG auszustellen.
Mit Schreiben der Vertretung des BF vom 10.04.2019 wurde dem Bundesamt neuerlich mitgeteilt, dass der BF (seit 2005) niemals und zu keinem Zeitpunkt das Herkunftsland betreten und bis heute nicht einmal die russische Botschaft in Österreich aufsuchen habe können, da er bis heute auf der sog. "Schwarzen Liste" des Kadyrov-Systems geführt werde.
Mit E-Mail vom 18.04.2019 teilte die Niederlassungsbehörde dem Bundesamt mit, dass dem BF mit Bescheid vom 16.04.2019 ein Daueraufenthalt EU nach § 45 Abs. 8 NAG erteilt worden sei.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 25.04.2019 wurde dem BF der ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 06.12.2007, Zl. 309.028-C1/6E-VIII/22/07, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).
Dazu wurde zur Person des BF festgestellt, dass seine Identität bzw. Nationalität feststehe, er Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei und der Volksgruppe der Tschetschenen angehöre. Er sei illegal nach Österreich eingereist und sei seit 10.12.2007 rechtskräftig anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde festgestellt, dass den BF auf Grund der Verfolgungsgefahr durch einen in der GFK anerkannten Verfolgungsgrund, nämlich der (vielleicht auch teilweise nur unterstellten) antirussischen politischen Gesinnung Asyl gewährt worden sei. Die Umstände, auf Grund derer er als Flüchtling anerkannt worden sei, seien weggefallen und könne er es nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten sei am 07.11.2018 eingeleitet worden, der Status des Asylberechtigten sei dem BF vor mehr als fünf Jahren zuerkannt worden. Die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, liegen nicht mehr vor. Die Situation im Herkunftsstaat habe sich seit der Asylzuerkennung nachhaltig geändert. Nicht festgestellt werden könne, dass dem BF im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftige Lebensgrundlage entzogen wäre. Weiters wurde festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre.
In weiterer Folge wurde Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat getroffen.
Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde beweiswürdigend wie folgt ausgeführt:
"Ihre Asylgewährung durch den damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat beruhte auf der politischen Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat Russische Föderation. Es war davon auszugehen, dass Sie eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK - und zwar aufgrund Ihrer politischen Gesinnung - glaubhaft machen konnten. Eine inländische Fluchtalternative stand Ihnen nicht zur Verfügung. Gemäß dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates bestanden keinerlei Anhaltspunkte, wonach Ihnen mit Ihrer Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar war oder möglich gewesen wäre, sodass Ihnen Asyl zu gewähren war. Die Situation in der Russischen Föderation hat sich seit Ihrer Ausreise bzw. seit Ihrer Asylzuerkennung jedoch nachhaltig geändert. Zentrale Aussage der aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamtes ist, dass sich die allgemeine Lage in der Russischen Föderation besser darstellt als vergleichsweise zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise im Jahr 2005. Das BFA geht somit davon aus, dass Ihnen im Falle der Rückkehr weder Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Ebensowenig hat sich ergeben, dass eine Rückkehr oder Abschiebung grundsätzlich nicht möglich wäre. Ihr Herkunftsstaat ist jedenfalls per Flug erreichbar. Auf diplomatischem Weg kann durchaus eine Ausstellung eines Rückkehrdokumentes erwirkt werden. Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass im hypothetischen Falle einer erfolgreich vereitelten Abschiebung lediglich das Instrument der Duldung generiert werden kann und nicht schon ex nunc davon ausgegangen werden kann, dass es unmöglich ist, etwa Reisedokumente oder Heimreisezertifikate zu erhalten. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass Sie heute keine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle Ihrer Rückkehr haben können, weshalb Ihnen die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen war. Neue Gründe für eine Zuerkennung haben Sie nicht glaubhaft vorgebracht und sind im Aberkennungsverfahren auch nicht hervorgekommen."
Rechtlich wurde dazu gefolgert:
"Seit der Asylzuerkennung im Jahr 2007 bis zur Erlassung dieses Aberkennungsbescheides sind mehr als fünf Jahre vergangen und wurden Sie nicht straffällig, weshalb die unwiderlegliche Vermutung der sozialen Verfestigung auf Sie anwendbar ist. Da die zuständige Aufenthaltsbehörde nach Verständigung des Sachverhaltes mitgeteilt hat, dass Ihnen ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, kann auch im gegenständlichen Verfahren Ihr Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aberkannt werden. Die Situation in Ihrem Herkunftsstaat hat sich seit der Asylzuerkennung nachhaltig geändert. Es kann daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgehalten werden, dass Ihnen im Fall Ihrer Rückkehr keine Verfolgungsgefahr drohen würde. Ihnen war daher gem. § 7 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten abzuerkennen."
3. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist im vollen Umfang Beschwerde erhoben, die im Wesentlichen mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit begründet wurde. Dabei wurde u.a. bemängelt, dass die Behörde die vorliegende Entscheidung ohne vorherige Einvernahme des BF erlassen habe, was einem groben Verfahrensmangel darstelle. So hätte der BF im Falle einer Einvernahme angeben können, dass die politische Verfolgung, die damals zur Asylgewährung geführt habe, immer noch aufrecht sei. Jährlich werde der Bruder des BF etwa 3 Mal von politischen Gegnern aufgesucht, die der BF dem russischen Staat zurechne, wobei jedes Mal nach dem Verbleib des BF gefragt werde. Beim letzten Mal sei sein Bruder sogar festgenommen worden, um den Aufenthaltsort des BF in Erfahrung zu bringen. Dies zeige, dass der BF immer noch verfolgt werde und sich seine persönliche Lage keinesfalls gebessert habe. Die Behörde führe zwar richtiger Weise aus, dem BF sei aufgrund seiner antirussischen politischen Gesinnung Asyl gewährt worden, stelle jedoch mangelhaft fest, dass diese Gründe weggefallen seien. Wie die Behörde zu dieser Feststellung gelangt sei, sei jedoch aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens völlig unklar und aktenwidrig. Entsprechende Feststellungen zur Verfolgung und aktuellen Situation (ehemaliger) politisch Verfolgter Personen würden in der Entscheidung gänzlich fehlen, obwohl dies der zentrale Aspekt des Fluchtvorbringens sei. Die Länderberichte der Behörde würden bestätigen, dass es im Herkunftsland zu zahlreichen Menschenverletzungen komme, und es kaum Aufklärung dafür gebe. Die Menschenrechtslage sei weiterhin schwierig, NGOs würden weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenisches rechtswidriges Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen beklagen. Entsprechende Vorwürfe würden kaum untersucht werden und die Verantwortlichen würden Straflosigkeit genießen. In den vergangenen Jahren würden sich Berichte von Personen häufen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischer Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der sozioökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten. Reiche also schon einfache Kritik aus, um von den Behörden verfolgt zu werden, würden (ehemals) politische Gegner - wie der BF - erst recht verfolgt werden. Die Behörde führe nicht aus, von welchem Standpunkt sie genau ausgehe, weshalb nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welcher Erwägungen sie die vorliegende Entscheidung erlassen habe. Zwar führe die Behörde aus, dass sich die allgemeine Lage im Vergleich zum Jahr 2005 gebessert habe, dabei berücksichtige sie aber offenbar nicht, dass der BF nicht aufgrund der allgemeinen Lage, sondern aufgrund der persönlichen Verfolgung geflüchtet sei. Selbst wenn sich die allgemeine Lage gebessert habe, sei dies kein Indiz dafür, dass der BF nicht mehr verfolgt werde. Die Behörde habe es zudem versäumt, rechtlich genau auszuführen, warum es im gegenständlichen Fall zu einer Aberkennung des Asylstatus gekommen sei. Die rechtliche Beurteilung sei absolut mangelhaft und enthalte lediglich einen kurzen Absatz zur Aberkennung des Asylstatus. Dies sei keinesfalls geeignet, die Entscheidung der Behörde zu rechtfertigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zur im Spruch genannten Zahl sowie der Beschwerdeschrift.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
Gemäß § 18. Abs. 1 AsylG haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu Spruchteil A):
2.2. Das Bundesamt stützte die Aberkennung des dem BF zuerkannten Status des Asylberechtigten auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
Das Bundesamt kann gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 der der Genfer Flüchtlingskonvention wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.
Art. 1 Abschnitt C Ziffer 5 GFK entspricht Art. 11 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 3 StatusRL, der zufolge ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen.
Die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. e Status-RL aF, der der aktuellen Rechtslage entspricht, erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 lit. c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 lit. c der Richtlinie haben muss (EuGH vom 2.3.2010, Rs C-175/08 ua, Abdulla ua, Rz 76). Die Umstände müssen sich auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK angeführte Fluchtgründe beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH vom 25.6.1997, 95/01/0326).
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Ziffer 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, § 7 Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9).
Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH vom 22.4.1999, 98/20/0567; VwGH vom 25.3.1999, 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraumes wird auch der bloße "Haltungswandel" des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention zum Tragen kommen (VwGH vom 21.11.2002, 99/20/0171).
Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung von Art. 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat schlecht ist oder familiäre beziehungsweise emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der Ziffer 5 grundsätzlich irrelevant.
2.3. Das Bundesamt stützte seine Entscheidung in der Begründung des bekämpften Bescheides im Wesentlichen ausschließlich darauf, dass sich die Situation im Herkunftsstaat des BF seit der Asylzuerkennung nachhaltig geändert habe, was im Bescheid unkommentiert aus den getroffenen Länderfeststellungen abgeleitet wurde.
Bereits der Umstand, dass dem BF vom Bundesamt die diesbezüglich im Bescheid herangezogenen Länderinformationen erst mit Bescheiderlassung zu Kenntnis gebracht wurden, belastet das erstinstanzliche Verfahren. Hinzu kommt, dass das Bundesamt auch die schriftlichen Eingaben des BF, wonach er im Herkunftsstaat nach wie vor Verfolgung befürchte, gänzlich negiert hat. Indem das Bundesamt aber nicht einmal eine Einvernahme des BF durchgeführt hat, erweist sich das Vorgehen der Behörde als derart mangelhaft, dass im Ergebnis kaum von tauglichen Ermittlungshandlungen gesprochen werden kann.
In Anbetracht dieser massiven Verfahrensmängel kann a priori auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei Vermeidung der genannten Verfahrens- bzw. Ermittlungsmängel in der Sache ein anderes, für den BF günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Dies gilt umso mehr, als der BF in der Beschwerde aktuelle mit ihm in Zusammenhang stehende Verfolgungshandlungen gegen Familienangehörige im Herkunftsland behauptet hat.
Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass sich aus dem bekämpften Bescheid eine Auseinandersetzung mit den konkreten individuellen Fluchtgründen, aufgrund welcher dem BF im Jahr 2007 der Asylstatus zuerkannt wurde, nicht erschließen lässt. Die Feststellung, dass dem BF aufgrund "der (vielleicht auch teilweise nur unterstellten) antirussischen politischen Gesinnung" Asyl gewährt wurde, erweist sich diesbezüglich als kaum bestimmt und lässt - unter Zugrundelegung der vom Bundesamt im bekämpften Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen - diesbezüglich auch keine Rückschlüsse zu, inwiefern sich die Situation für den BF diesbezüglich tatsächlich nachhaltig geändert haben soll. Auch weder die vom Bundesamt im bekämpften Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung noch die rechtliche Beurteilung leistet diesbezüglich eine nachvollziehbare und konkrete Zuordnung. Somit ist aber festzustellen, dass dem bekämpften Bescheid für sich genommen - wie auch in der Beschwerde zurecht gerügt wurde - letztlich auch kein schlüssiger individueller Begründungswert zukommt.
2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich das Bundesamt in unzureichender und im Ergebnis untauglicher Weise mit der Frage des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 bzw. Art. 1 Abschnitt C Z 5 der der Genfer Flüchtlingskonvention auseinandergesetzt hat. Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die entscheidenden Ermittlungshandlungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach nahezu zur Gänze erstmals durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Die Durchführung einer Verhandlung erscheint unvermeidlich. Die dargetanen Mängel lassen sohin im Ergebnis nur die Feststellung zu, dass das Bundesamt völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist.
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Aberkennungsverfahren ist im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob im vom Bundesamt eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung eines neuen Bescheides zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als völlig ungeklärt.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten und insbesondere des Umstandes, dass der BF vom Bundesamt nicht einmal einvernommen wurde, kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) "ergänzende" Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH 15.11.2018, Zl. Ra 2018/19/0268-9).
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen.
Auch vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Infolge der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesamt mit dem diesbezüglichen gesamten individuellen fluchtrelevanten Sachverhalt, auf dem im Ergebnis die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats 06.12.2007, Zl. 309.028-C1/6E-VIII/22/07, beruht, vertraut zu machen und in einer erstmals durchgeführten Einvernahme unter konkreter Befragung des BF auseinanderzusetzen haben. Hierbei wird insbesondere aber auch das neue Vorbringen in der Beschwerde zu erörtern sein.
2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der Begründung unter Punkt 2. wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W182.2219545.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019