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L0350 Gemeindewahl, BürgermeisterwahlNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung der Wahlanfechtung betreffend die Wahl der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger in Salzburg mangels Legitimation; keine Übereinstimmung der Bezeichnung der Anfechtungswerberin mit der wahlwerbenden ParteiSpruch
Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Sachverhalt, Anfechtung und Vorverfahren
1. Am 10. März 2019 fanden ua die von der Salzburger Landesregierung mit Verordnung vom 26. November 2018, LGBl 83/2018, ausgeschriebenen "allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen und der Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen der Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt", darunter der Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger, statt.
2. Dieser Wahl lagen die von der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger gemäß §43 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 (im Folgenden: Sbg GemeindeWO), LGBl 117/1998 idF LGBl 78/2018, veröffentlichten Wahlvorschläge der folgenden wahlwerbenden Parteien zugrunde:
- Die neue Volkspartei Neukirchen am Großvenediger (ÖVP)
- Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)
- Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
- FÜR Neukirchen (FÜR)
3. Laut der am 10. März 2019 verlautbarten Kundmachung der Gemeindewahlbehörde wurden bei dieser Wahl von den 1.750 abgegebenen Stimmen 37 als ungültig und 1.713 als gültig gewertet; es gelangten 19 Mandate zur Vergabe. Davon entfielen auf:
- Die neue Volkspartei Neukirchen am Großvenediger (ÖVP) 728 Stimmen (42,5%; 9 Mandate)
- Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ) 305 Stimmen (17,8%; 3 Mandate)
- Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) 114 Stimmen (6,7%; 1 Mandat)
- FÜR Neukirchen (FÜR) 566 Stimmen (33%; 6 Mandate)
4. Mit ihrer am 21. März 2019 eingebrachten, auf Art141 B-VG gestützten Wahlanfechtung beantragt die anfechtende Partei "FÜR Neukirchen – Verein zur Förderung der Politik, Kultur und Wirtschaft in der Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger", vertreten durch ihren zustellungsbevollmächtigen Vertreter, "die Durchführung der Wahl zur Gemeindevertretung der Marktgemeinde 5741 Neukirchen am Großvenediger vom 10.03.2019 für rechtswidrig [zu] erklären und die Neudurchführung der Wahl an[zu]ordnen". In eventu wird die "(teilweise) Nichtigerklärung des Wahlverfahrens der Wahl zur Gemeindevertretung vom 10.03.2019 für die Marktgemeinde 5741 Neukirchen am Großvenediger" sowie die Feststellung beantragt, dass "die[…] auf dem Stimmzettel [der Beilage ./1] abgegebene Stimme […] der viertgereihten Liste 'FÜR' zugezählt werden möge und dementsprechend das endgültige Wahlergebnis zu korrigieren ist, sodass hiernach der Liste 'FÜR' Neukirchen 567 Stimmen und zugleich 7 Mandate zukommen".
Die Anfechtungswerberin behauptet Mängel des Wahlverfahrens, weil es im Zuge der Auswertung der Stimmzettel zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei.
5. Die Gemeindewahlbehörde legte die Bezug habenden Akten vor und bezweifelt in ihrer Gegenschrift die Legitimation der anfechtenden Partei.
6. Der Verfassungsgerichtshof brachte die Anfechtung auch den anderen Wählergruppen zur Kenntnis, die an der angefochtenen Wahl teilgenommen haben. Keine dieser Wählergruppen erstattete eine Äußerung.
II. Rechtslage
1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 (im Folgenden: Sbg GemeindeWO), LGBl 117/1998 idF LGBl 78/2018, lauten – auszugsweise – wie folgt:
"Wahlvorschläge
§37
(1) Vereinigungen von Wahlberechtigten, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Wählergruppen), haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters in der Zeit vom Stichtag bis spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag bis 13:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen. Tag und Uhrzeit des Einlangens sind auf dem Wahlvorschlag zu vermerken. Wählergruppen, die einen Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung eingebracht haben, gelten als Parteien im Sinn der Wahlbestimmungen. Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf außer im Fall des §3 Abs3 nur eine Wählergruppe einbringen, die zumindest gleichzeitig auch einen Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung einbringt.
(2) Die Wahlvorschläge müssen unterzeichnet sein, und zwar
a) von wenigstens einem Mitglied der Gemeindevertretung oder
b) nach dem Tag der Wahlausschreibung von wenigstens einer solchen Zahl von Wahlberechtigten in der Gemeinde, die 1% der Einwohnerzahl der Gemeinde nach der dem Stichtag letztvorangegangenen Volkszählung entspricht. Zumindest müssen aber zehn Wahlberechtigte in der Gemeinde den Wahlvorschlag unterzeichnet haben. Bei den Unterschriften der Wahlberechtigten ist deren Familienname und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift anzugeben.
(3) Der Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung muss enthalten:
1. die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten. Daneben ist eine Kurzbezeichnung aus nicht mehr als fünf Buchstaben und die Anführung des Listenführers der Wählergruppe zulässig, wenn dadurch die Identität mit einer in der zuletzt gewählten Gemeindevertretung vertretenen Wählergruppe nicht beeinträchtigt wird;
2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als in der Gemeinde Gemeindevertretungsmitglieder zu wählen sind, in einer mit arabischen Zahlen bezeichneten Reihenfolge und unter Angabe des Familiennamens und des Vornamens, Geburtsdatums, Berufes und der Anschrift jedes Bewerbers. Wird nur die Gemeindevertretung einer Gemeinde gewählt (§3 Abs4), ist der im Amt befindliche Bürgermeister in der Parteiliste jener Wählergruppe, der er angehört, an die erste Stelle zu reihen;
3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familienname und Vorname, Beruf, Anschrift).
(4) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muss enthalten:
1. den Familiennamen und den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift eines in der Parteiliste (Abs3 Z2) angeführten Bewerbers, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird;
2. die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten, eine allfällige Kurzbezeichnung und die allfällige Anführung des Listenführers der Wählergruppe (Abs3 Z1);
3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Abs3 Z3).
(5) In die Wahlvorschläge (Abs3 und 4) darf ein Bewerber nur aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist den Wahlvorschlägen im Original anzuschließen. Bei Bewerbern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist überdies die schriftliche Erklärung erforderlich, daß sie nach dem Recht ihres Herkunftslandes nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung das passive Wahlrecht verloren haben. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Gemeinde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftslandes verlangen, mit der bestätigt wird, daß der Bewerber nach dem Recht dieses Staates passiv wahlberechtigt ist.
(6) Werden innerhalb der im Abs1 bezeichneten Frist keine gültigen Wahlvorschläge (Abs2 bis 5) eingebracht, kann jedes Mitglied der im Amt befindlichen Gemeindevertretung spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag je einen von ihm allein unterzeichneten Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters oder nur für die Wahl der Gemeindevertretung einbringen.
(7) Wird auch in der im Abs6 bezeichneten Frist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung überreicht, gilt die im Amt befindliche Gemeindevertretung als wiedergewählt. Wird in dieser Frist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters überreicht, ist der Bürgermeister von der neugewählten Gemeindevertretung aus deren Mitte zu wählen.
Unterscheidende Parteibezeichnung in den Wahlvorschlägen
§38
(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, hat der Gemeindewahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, hat die Gemeindewahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen aus der letzten Gemeindevertretungswahl enthalten waren, zu belassen, im Übrigen aber die Wahlvorschläge nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Gemeindewahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu keiner Verwechslung Anlass gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht. Bei mehreren gleichlautenden Namenslisten gelten die vorstehenden Bestimmungen für die später eingebrachten Wahlvorschläge (Abs4).
(4) Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden Parteien die Parteibezeichnung der Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
Überprüfung der Wahlvorschläge
§40
(1) Die Gemeindewahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingebrachten Wahlvorschläge die erforderlichen Unterschriften (§37 Abs2) aufweisen und die in den Parteilisten oder für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt als nicht eingebracht, wenn er
a) verspätet eingebracht wird; oder
b) nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist. Ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters gilt weiter als nicht eingebracht, wenn
c) ausgenommen im Fall des §3 Abs3 nicht zumindest gleichzeitig ein Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung eingebracht wird oder der Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung gemäß lita oder b oder §38 Abs3 als nicht eingebracht gilt;
d) der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagene Bewerber nicht wählbar ist und die Wählergruppe nicht rechtzeitig einen Ersatzvorschlag (§41) erstattet;
e) der für die Wahl nur des Bürgermeisters einer Gemeinde (§3 Abs3) vorgeschlagene Bewerber kein Mandat in der Gemeindevertretung innehat.
Ein Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung einer einzelnen Gemeinde gemäß §3 Abs4 gilt weiter als nicht eingebracht, wenn in der Parteiliste der im Amt befindliche Bürgermeister an anderer als der ersten Stelle enthalten ist. Bewerber auf Parteilisten, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§37 Abs5) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In allen diesen Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei hievon zu verständigen.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlberechtigten, deren Unterschrift auf einem Wahlvorschlag aufscheint (§37 Abs2), hievon unverzüglich unter Angabe der betreffenden wahlwerbenden Gruppe nachweislich zu verständigen.
(4) Ein Zurückziehen einzelner Unterschriften nach dem Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Wahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützer glaubhaft macht, daß die Unterschrift nicht von ihm stammt, oder daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterschriftsleistung bestimmt worden ist und dieses Zurückziehen spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag erfolgt. Wird ein Zurückziehen zur Kenntnis genommen, ist hievon der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei sogleich zu verständigen. Ein Ersatz zurückgezogener Unterschriften ist bis spätestens am 38. Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter möglich.
Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§43
(1) Frühestens am 30., spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, falls eine Parteiliste mehr als nach §37 Abs3 Z2 höchstzulässige Bewerber enthält, die überzähligen Bewerber zu streichen und anschließend die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
(2) In der Veröffentlichung nach Abs1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl im ganzen Landesgebiet erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der Größe der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsummen der Parteistimmen; sind auch diese gleich, entscheidet die Gemeindewahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(3) Nach den im Abs2 angeführten Parteien sind die sonstigen Parteien, die in der zuletzt gewählten Gemeindevertretung vertreten waren, anzuführen. Ihre Reihenfolge hat sich nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Wahl der Gemeindevertretung erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl der Gemeindevertretung ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, entscheidet die Gemeindewahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die Reihenfolge der Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters richtet sich nach der Reihung der Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung. Findet nur die Wahl des Bürgermeisters einer Gemeinde statt (§3 Abs3), gelten für die Reihung der Bewerber die Abs2 und 3 sinngemäß.
(4) Im Anschluß an die nach Abs2 oder 3 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Gemeindewahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(5) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte 'Liste 1, 2, 3 usw' in fortlaufender Numerierung voranzusetzen.
(6) Die Veröffentlichung hat durch öffentlichen Anschlag zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der abgeschlossenen Wahlvorschläge (§37 Abs3 und 4), ausgenommen Geburtstage, Geburtsmonate, Straßennamen und Ordnungsnummern, (zB Hausnummern) zur Gänze ersichtlich sein. Die für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagenen Bewerber können unter Entfall der Inhalte nach §37 Abs4 Z2 und 3 dem von der gleichen Partei eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung zugeordnet werden. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen. Darüber hinaus kann die Gemeindewahlbehörde die Wahlberechtigten durch Zusendung aller Wahlvorschläge informieren. Die Wahlvorschläge können dabei in einer den amtlichen Stimmzetteln (§65) entsprechenden Form gestaltet werden, wenn durch einen dauerhaften Aufdruck oder eine sonstige Kennzeichnung jede Verwechslung mit diesen ausgeschlossen werden kann.
(7) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen (§37 Abs3 Z1) mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort 'Liste' und darunter größer die jeweilige fortlaufende Zahl anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden."
2. Die hier einschlägige Bestimmung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG) BGBl 85/1953 idF BGBl I 22/2018 lautet:
"§67 (1) Die Wahl des Bundespräsidenten, die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zum Europäischen Parlament und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, die Wahlen in die Landesregierung und in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde (im Folgenden Gemeindevorstand genannt) und die Ergebnisse von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen können wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Verfahrens (im Folgenden Wahlverfahren genannt) angefochten werden. Eine solche Anfechtung (im Folgenden Wahlanfechtung genannt) hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten.
(2) Die Anfechtung der Wahl in die Landesregierung bedarf eines Antrages eines Zehntels der Mitglieder des Landtages, mindestens aber von zwei Mitgliedern, die Anfechtung der Wahl in den Gemeindevorstand des Antrages eines Zehntels der Mitglieder des Gemeinderates, mindestens aber von zwei Mitgliedern. Zur Anfechtung der übrigen im Abs1 genannten Wahlen sind Wählergruppen (Parteien) berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Sieht die Wahlordnung keine derartige Anmeldung von Wahlvorschlägen vor, so richtet sich die Berechtigung zur Anfechtung von Wahlen vor dem Verfassungsgerichtshof nach den besonderen Bestimmungen solcher Wahlordnungen. Eine Wahlanfechtung kann auch der Wahlwerber einbringen, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde.
(3) Der Verfassungsgerichtshof hat einer auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes gegründeten Wahlanfechtung auf Antrag der anfechtenden Partei in sinngemäßer Anwendung des §85 Abs2 erster Satz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. §85 Abs2 zweiter Satz, Abs3 und Abs4 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Auf das Verfahren über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen sind die Bestimmungen dieses Abschnittes über Wahlanfechtungen, die auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes gegründet werden, sinngemäß anzuwenden."
III. Zur Zulässigkeit der Anfechtung
1. Die Wahlanfechtung ist unzulässig.
2. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof unter anderem über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, somit auch über die Anfechtung von Wahlen der Gemeindevertretung (vgl VfSlg 19.245/2010, 19.247/2010, 20.043/2016, 20.044/2016, 20.139/2017). Nach Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden.
3. Nach §67 Abs2 zweiter Satz VfGG sind zur Anfechtung der Wahl nur jene Wählergruppen berechtigt, die durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter bei der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl vorgelegt haben. Nach dem normativen Bedeutungsgehalt der Bestimmung des §67 Abs2 zweiter Satz leg. cit. sind nur die Wählergruppen Träger des Rechts zur Wahlanfechtung. Die Funktion des zustellungsbevollmächtigten Vertreters bei der Anfechtung gemäß Art141 Abs1 lita B-VG beschränkt sich von Verfassungs wegen auf die Vertretung der mit diesem Recht ausgestatteten Wählergruppe (vgl VfSlg 14.737/1997, 19.893/2014).
4. Die Bezeichnung der Wählergruppe bestimmt sich anhand der auf dem Wahlvorschlag verwendeten Bezeichnung (vgl §37 Sbg GemeindeWO) und hängt allenfalls von einer Entscheidung der Wahlbehörde (vgl §38 und §40 Sbg GemeindeWO) ab, weshalb die wahlwerbende Partei und deren genaue Bezeichnung erst mit der Veröffentlichung des Wahlvorschlages durch die Wahlbehörde und in der dort ersichtlichen Ausgestaltung feststehen (vgl VfGH 6.3.2018, WI4/2017; 15.6.2018, WI1/2018).
5. Die Wahlanfechtung erfolgt durch die – in der Anfechtungsschrift ausdrücklich als anfechtende Partei bezeichnete – "Wahlpartei 'FÜR Neukirchen – Verein zur Förderung der Politik, Kultur und Wirtschaft in der Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger'" vertreten durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Die Anfechtungswerberin weist in ihren Ausführungen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Liste "FÜR" um einen eingetragenen Verein handelt, welcher als juristische Person Rechtspersönlichkeit besitzt. Wie sich aus dem Wahlakt ergibt, erfolgte der Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung am 10. März 2019 durch die wahlwerbende Partei mit der Parteibezeichnung "FÜR Neukirchen" (Kurzbezeichnung "FÜR").
6. Wahlwerbende Gruppe war daher "FÜR Neukirchen" (Kurzbezeichnung "FÜR") und nicht die in der Anfechtungsschrift als Anfechtungswerberin angeführte "Wahlpartei 'FÜR Neukirchen – Verein zur Förderung der Politik, Kultur und Wirtschaft in der Marktgemeinde Neukirchen'".
7. Die Anfechtungslegitimation kommt nach der Bestimmung des §67 Abs2 zweiter Satz VfGG nur den Wählergruppen als Trägern dieses Rechts zu und nicht dem eingetragenen Verein als juristischer Person mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl idZ zum Verhältnis zwischen politischen und wahlwerbenden Parteien zB VfGH 6.3.2018, WI4/2017; 15.6.2018, WI1/2018 jeweils mwN). Der Anfechtungswerberin "Wahlpartei 'FÜR Neukirchen – Verein zur Förderung der Politik, Kultur und Wirtschaft in der Marktgemeinde Neukirchen'" kommt keine Legitimation zur Anfechtung der Wahl der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger vom 10. März 2019 zu.
IV. Ergebnis
1. Die Anfechtung ist zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis konnte von der in der Anfechtungsschrift beantragten Beweisaufnahme durch Zeugeneinvernahmen abgesehen werden.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhand-lung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Wahlen, Gemeinderat, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Legitimation, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:WI1.2019Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019