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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §28 Abs3Rechtssatz
Da dem Inhaber einer rechtskräftigen, aber faktisch noch nicht ausgeübten Apothekenkonzession ein rechtliches Interesse an der Nicht-Erteilung einer Hausapothekenbewilligung und damit Parteistellung im Verfahren zur Erteilung einer Hausapothekenbewilligung zukommt, wäre es nicht konsequent, dessen Parteistellung zwar zu bejahen, in weiterer Folge aber dem Durchbruch seiner rechtlichen Interessen mangels faktischer Ausübung der verliehenen Konzession von vornherein den Erfolg zu versagen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019100003.J06Im RIS seit
29.06.2020Zuletzt aktualisiert am
29.06.2020