RS Vwgh 2019/3/27 Ro 2017/10/0025

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Veröffentlicht am 27.03.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §13 Abs2
AVG §13 Abs5
VwGG §34 Abs1
VwGG §46 Abs1
VwGG §46 Abs3
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/06/0110 B 23. Oktober 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Judikatur des VwGH gelten Anbringen, sofern die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält, als noch am selben Tag eingebracht. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringt, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten (VwGH 14.10.2015, Ra 2015/17/0039, mwN). Nichts anderes gilt - unter denselben Voraussetzungen - für jene Fälle, in denen Anbringen beim VwG persönlich eingebracht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017100025.J01

Im RIS seit

18.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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