Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/06/0110 B 23. Oktober 2018 RS 1Stammrechtssatz
Nach ständiger Judikatur des VwGH gelten Anbringen, sofern die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält, als noch am selben Tag eingebracht. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringt, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten (VwGH 14.10.2015, Ra 2015/17/0039, mwN). Nichts anderes gilt - unter denselben Voraussetzungen - für jene Fälle, in denen Anbringen beim VwG persönlich eingebracht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017100025.J01Im RIS seit
18.07.2019Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019