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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §10 Abs6a idF 2016/I/130Rechtssatz
Indem das VwG die Beschwerde abgewiesen hat, hat es eine mit der erstinstanzlich erfolgten Zurückweisung übereinstimmende Entscheidung getroffen und somit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vorgenommen. Im Hinblick darauf käme vorliegend allein die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf meritorische Entscheidung über ihren Konzessionsantrag, nicht aber die Verletzung in dem den Inhalt des Antrags bildenden Recht in Betracht. Die Revisionswerberin konnte daher im geltend gemachten Recht auf "Erteilung der Apothekenkonzession" durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden (vgl. VwGH 10. 7. 2018, Ra 2018/01/0300).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100020.L02Im RIS seit
18.07.2019Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019