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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §10Rechtssatz
Der in § 29 Abs. 3 Z 2 ApG 1907 enthaltenen Verweis auf "Gemeinden gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 oder § 10 Abs. 3 ApG 1907" beschränkt sich - das Verhältnis öffentliche Apotheke - Hausapotheke innerhalb derselben Gemeinde betreffend, nicht auf die Anzahl der besetzten Vertragsstellen in der betreffenden Standortgemeinde, sondern hat auch zum Inhalt, dass sich im Zeitpunkt der Antragstellung der neu errichteten Apotheke in dieser Gemeinde keine ärztliche Hausapotheke befindet (vgl. VwGH 24. 10. 2018, Ro 2017/10/0010). Sowohl § 10 Abs. 2 Z 1 als auch § 10 Abs. 3 ApG 1907 stellen für die Beurteilung der darin genannten Voraussetzungen ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Apothekenkonzession ab. Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist ua zu prüfen, ob es sich um eine Gemeinde handelt, in der weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind oder in der sich eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die vorsorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen entspricht, und keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist. Aufgrund des Verweises in § 29 Abs. 3 Z 2 ApG 1907 auf § 10 ApG 1907 ist daher das Vorliegen einer "Ein-Arzt-Gemeinde" im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Apothekenkonzession die maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung. Angesichts des klaren Wortlautes der maßgeblichen Rechtsvorschriften besteht kein Anlass, § 29 Abs. 3 Z 2 ApG 1907 in einem Fall, wo sich sowohl die relevante Hausapotheke als auch die öffentliche Apotheke innerhalb derselben Gemeinde befinden, "teleologisch zu reduzieren". Wird im Apothekenkonzessionsverfahren
entscheidungswesentlich auf die Zahl der besetzten Kassenplanstellen im Antragszeitpunkt abgestellt, erscheint es nur konsequent, diesen Zeitpunkt auch anlässlich der mit der Inbetriebnahme der Apotheke einhergehenden Zurücknahme der Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke als maßgeblich zugrunde zu legen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Besondere RechtsgebieteMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100034.L01Im RIS seit
18.07.2019Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019