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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Der Tatbestand des Zuwiderhandelns gegen Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stellt auf das "Machen" unzulässiger nährwertbezogener Angaben ab. Diese Bestimmung ist aber vor dem Hintergrund der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung (Art. 1 Abs. 2, Art. 3 erster Satz und Art. 28 Abs. 1 ) zu sehen. Aus diesen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist - auch unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 1 dieser Verordnung, wonach die im Handel befindlichen Produkte, um dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und ihm die Wahl zu erleichtern, sicher sein und eine angemessene Kennzeichnung aufweisen sollten - abzuleiten, dass für den Fall des Vorwurfs einer unzulässigen nährwertbezogenen Angabe auf der Verpackung eines vorverpackten Lebensmittels durch den Hersteller des Lebensmittels auf dessen Inverkehrbringen iSd Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 abzustellen ist. Für den Fall einer Übertretung des § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG 2006 iVm Art. 8 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist daher als Tatort der Ort anzusehen, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Im Fall der Lieferung durch einen Erzeugungsbetrieb wird die Verwaltungsübertretung am Sitz dieses Betriebes in dem Augenblick begangen, in dem die Ware expediert wird. Korrespondierend zum Tatzeitpunkt ist Tatort der Ort, von dem aus das Lebensmittel ausgeliefert wird (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2017/10/0169; 24.10.2018, Ra 2017/10/0198).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017100147.L02Im RIS seit
20.08.2019Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019