RS Vwgh 2019/3/27 Ra 2017/10/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E03070000
E3R E13301400
E3R E15202000
E3R E15203000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

EURallg
LMSVG 2006 §90 Abs3 Z1
VStG §27 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
32002R0178 Lebensmittelsicherheit Art3 Z8
32006R1924 Lebensmittel nährwert- gesundheitsbezogene Angaben Art1 Abs2
32006R1924 Lebensmittel nährwert- gesundheitsbezogene Angaben Art2 Abs2 Z4
32006R1924 Lebensmittel nährwert- gesundheitsbezogene Angaben Art28 Abs1
32006R1924 Lebensmittel nährwert- gesundheitsbezogene Angaben Art3
32006R1924 Lebensmittel nährwert- gesundheitsbezogene Angaben Art8 Abs1

Rechtssatz

Der Tatbestand des Zuwiderhandelns gegen Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stellt auf das "Machen" unzulässiger nährwertbezogener Angaben ab. Diese Bestimmung ist aber vor dem Hintergrund der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung (Art. 1 Abs. 2, Art. 3 erster Satz und Art. 28 Abs. 1 ) zu sehen. Aus diesen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist - auch unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 1 dieser Verordnung, wonach die im Handel befindlichen Produkte, um dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und ihm die Wahl zu erleichtern, sicher sein und eine angemessene Kennzeichnung aufweisen sollten - abzuleiten, dass für den Fall des Vorwurfs einer unzulässigen nährwertbezogenen Angabe auf der Verpackung eines vorverpackten Lebensmittels durch den Hersteller des Lebensmittels auf dessen Inverkehrbringen iSd Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 abzustellen ist. Für den Fall einer Übertretung des § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG 2006 iVm Art. 8 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist daher als Tatort der Ort anzusehen, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Im Fall der Lieferung durch einen Erzeugungsbetrieb wird die Verwaltungsübertretung am Sitz dieses Betriebes in dem Augenblick begangen, in dem die Ware expediert wird. Korrespondierend zum Tatzeitpunkt ist Tatort der Ort, von dem aus das Lebensmittel ausgeliefert wird (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2017/10/0169; 24.10.2018, Ra 2017/10/0198).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017100147.L02

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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