RS Vwgh 2019/4/25 Ra 2018/07/0380

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
E3L E15102020
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
89/07 Umweltschutz

Norm

AVG §8
EURallg
UVPG 2000 §19 Abs6
UVPG 2000 §19 Abs7
VwGVG 2014 §17
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3
62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/07/0381Ra 2018/07/0382

Rechtssatz

Der EuGH betont in seinem Urteil vom 20. Dezember 2017, C-664/15, Protect, der Umweltorganisation kann schwerlich zur Last gelegt werden, die Anwendung der Ausschlussregelung des § 42 AVG nicht dadurch verhindert zu haben, dass sie bereits im Stadium des Verwaltungsverfahrens Einwendungen wegen Verletzung wasserrechtlicher Vorschriften, die der Umsetzung der Richtlinie 2000/60 dienen, erhoben habe. Vor allem aber unterstrich der EuGH, dass der Vorwurf, nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben zu haben, um die Anwendung der Ausschlussregelung des § 42 AVG zu verhindern, darauf hinauslaufen dürfte, zu verlangen, dass die Organisationen eine Verpflichtung erfüllen, die sie von vornherein nicht erfüllen können. Es gilt aber der Grundsatz, dass niemand zu unmöglichen Leistungen verpflichtet ist. Diese grundlegende Aussage gilt auch für ein wasserrechtliches Verfahren, weshalb den anerkannten Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 und 7 UVPG 2000 nicht entgegengehalten werden kann, sie seien mit ihrem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Änderungsverfahren präkludiert. Im Sinne der EuGH-Judikatur ist vielmehr davon auszugehen, dass mit der Annahme einer Präklusion dieser Umweltorganisationen das mit Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens iVm Art. 47 GRC aus Art. 4 der Wasserrahmen-RL garantierte Recht, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, übermäßig beschränkt würde (vgl. VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070380.L02

Im RIS seit

27.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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