Norm
StPO §127 Abs3Rechtssatz
Liegen ein vom Gericht als mangelhaft beurteiltes Gutachten und ein deshalb eingeholtes - dem ersten widersprechendes - Gutachten eines weiteren Sachverständigen vor, ist ein Antrag auf Einholung eines dritten Gutachtens im Rahmen des § 127 Abs 3 StPO nur dann aussichtsreich, wenn Mängel des Zweitgutachtens aufgezeigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132642Im RIS seit
18.07.2019Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019