RS OGH 2019/5/21 14Os28/19b

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Veröffentlicht am 21.05.2019
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Norm

StPO §127 Abs3

Rechtssatz

Liegen ein vom Gericht als mangelhaft beurteiltes Gutachten und ein deshalb eingeholtes - dem ersten widersprechendes - Gutachten eines weiteren Sachverständigen vor, ist ein Antrag auf Einholung eines dritten Gutachtens im Rahmen des § 127 Abs 3 StPO nur dann aussichtsreich, wenn Mängel des Zweitgutachtens aufgezeigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132642

Im RIS seit

18.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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