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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §58 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des K in M, vertreten durch Dr. Peter Zumtobel und Dr. Harald Kronberger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Giselakai 51, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 9. Oktober 1996, Zl. 3/01-7/13.184/4-1996, betreffend Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse, 5024 Salzburg, Faberstraße 19-23), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse - festgestellt, daß der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der im Konkurs befindlichen (näher bezeichneten) Gesellschaft m.b.H. gemäß § 67 Abs. 10 und § 58 Abs. 1 ASVG für 90 % der im Haftungszeitraum vom 1. September 1995 bis 31. Oktober 1995 fälligen und rückständigen Sozialversicherungsbeiträge der genannten Gesellschaft hafte und den mit S 171.711,11 ausgewiesenen Betrag zuzüglich Verzugszinsen ab dem 17. November 1995 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen habe.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 1. September 1995 bis zur Konkurseröffnung am 17. November 1995 Geschäftsführer der in Liquidation befindlichen Gesellschaft m.b.H. gewesen. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 17. November 1995 seien die im Rückstandsausweis der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 10. Juni 1996 enthaltenen Beiträge für den Zeitraum 1. September 1995 bis 31. Oktober 1995, das seien insgesamt S 190.790,13 zuzüglich Verzugszinsen gerechnet ab dem 17. November 1996 fällig gewesen. Diese Beiträge seien bei der genannten Gesellschaft uneinbringlich. Die Uneinbringlichkeit sei aufgrund der Konkurseröffnung sowie der gegen den Primärschuldner geführten erfolglosen Zwangsmaßnahmen als erwiesen anzunehmen.
Im Einspruch gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer sinngemäß ausgeführt, daß die Gesellschaft zur E-Gruppe gehört habe. Sämtliche Betriebsmittel der Gesellschaft, die im Aufbau begriffen gewesen sei und noch keine eigenen Gewinne habe erwirtschaften können, seien von der E-Gruppe im Wege über eine Tochtergesellschaft zur Verfügung gestellt worden. Obwohl die entsprechenden Beschlüsse für die Sicherstellung des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft m.b.H. für das Jahr 1995 genehmigt worden seien, sei in der Folge mit Schreiben vom 31. Oktober 1995 seitens der Muttergesellschaft mitgeteilt worden, daß für die Gesellschaft m.b.H. keine weiteren finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt würden. Die in der Folge mit den finanzierenden Banken geführten intensiven Gespräche zur Beschaffung von Geldmitteln für die Weiterführung des Betriebes hätten sich als erfolglos erwiesen. Der Beschwerdeführer habe daher bereits am 6. November 1995 den Antrag auf Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft gestellt. Die Staatsanwaltschaft Salzburg habe nach Überprüfung wegen des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Verdachtes der Krida die Strafanzeige nach § 90 StPO zurückgelegt.
Diesem Vorbringen im Einspruch sei entgegenzuhalten, daß bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Vorlage einer Liquiditätsaufstellung vergeblich verlangt worden sei. Auch im Verfahren über den Einspruch sei der Beschwerdeführer neuerlich aufgefordert worden, innerhalb einer gesetzten Frist eine Stellungnahme abzugeben und entsprechende Beweise dafür anzubieten, daß er der Verpflichtung, die Verbindlichkeiten gegenüber der Salzburger Gebietskrankenkasse nicht schlechter zu behandeln als die übrigen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Verbindlichkeiten nachgekommen sei. Dieser Liquiditätsstatus sei nicht vorgelegt worden.
Dazu, ob der Beschwerdeführer der dargestellten Gleichbehandlungspflicht entsprochen habe oder nicht, seien die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 10. September 1996, die sich auf die wirtschaftliche Situation der Beitragsschuldnerin bzw. die drohende Eröffnung eines Konkursverfahrens beziehen, unbeachtlich. Da der Beschwerdeführer den von der Gebietskrankenkasse und der Einspruchsbehörde ergangenen Aufforderungen zur Erstattung entsprechender Beweisanbote sowie zur Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens nicht ausreichend entsprochen habe, sei nach der ständigen Judikatur die Annahme berechtigt, daß der Beschwerdeführer seiner Pflicht in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei. Er hafte somit für die betroffenen Beitragsschulden zur Gänze.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, indem er sowohl im Einspruch als auch in seiner Stellungnahme vom 10. September 1996 beweiskräftige Urkunden vorgelegt und Aktenbeischaffungen beantragt sowie Zeugen namhaft gemacht habe, die zu den aushaftenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft in den Monaten September und Oktober hätten Auskunft geben können. Er habe sein Vorbringen dahingehend präzisiert und konkretisiert, daß im Beitragszeitraum an keinen der Gläubiger Zahlungen geleistet worden seien.
Dieses Vorbringen stimmt mit der Aktenlage nicht überein und kann daher der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen: Der in der Beschwerde dargestellte Inhalt des Einspruches wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dieser Inhalt ist darüber hinaus ident mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. September 1996 an die belangte Behörde. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, daß der Gesellschaft die Mittel für den Geschäftsbetrieb bis 31. Oktober 1995 von der Muttergesellschaft zur Verfügung gestellt wurde. Erst mit Schreiben der Muttergesellschaft vom 31. Oktober 1995 wurde von dieser darauf hingewiesen, daß keine weiteren finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Daraus ergibt sich aber lediglich, daß während des Haftungszeitraumes die Mittel für die Geschäftsführung, wozu auch die Sozialversicherungsbeiträge gehören, worauf der Beschwerdeführer in der Beschwerde an anderer Stelle zutreffend hinweist, vorhanden waren. Eine Verwendung der Mittel in diesem Zeitraum ist aus diesen Unterlagen nicht zu ersehen. Hat aber der Beschwerdeführer nicht dargelegt, weshalb er entsprechend der ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Beitragsschulden rechtzeitig zur Gänze oder zumindest anteilig entrichtet wurden, dann trifft ihn nach der - wie die Ausführungen in der Beschwerde zeigen - auch ihm bekannten Rechtsprechung konsequenterweise die Haftung für die Beitragsschulden zur Gänze. Dies deswegen, weil ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers jener Anteil, der durch das schuldhafte Verhalten uneinbringlich geworden ist, nicht festgestellt werden konnte.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dem erstinstanzlichen Bescheid sei nicht zu entnehmen, wann die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge jeweils fällig geworden seien.
Auch damit kann der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Die belangte Behörde hat den Spruch des Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse in ihren Bescheid aufgenommen. Demnach bezeichnete der Spruch des Bescheides der Gebietskrankenkasse den Haftungzeitraum mit 1. September 1995 bis 31. Oktober 1995 und wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer für die in diesem Zeitraum fälligen und rückständigen Beiträge im Ausmaß von 90 % hafte. Daraus ergibt sich, daß die Beiträge der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft nicht vorgeschrieben wurden, sondern daß es sich um einen sogenannten "Selbstabrechnerbetrieb" handelt. Demnach sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt. Davon ging auch die belangte Behörde aus, in dem sie im Spruch die Bestimmung des § 58 Abs. 1 ASVG aufnahm. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus dem erstinstanzlichen Bescheid, daß die Zahlungspflicht an den Eintritt der Fälligkeit nach § 58 Abs. 1 ASVG geknüpft ist.
Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden; weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig ist und die relevanten Rechtsfragen durch die Vorjudikatur geklärt sind. Es ist daher auszuschließen, daß die mündliche Erörterung rechtlich bedeutsame Gesichtspunkte erbringen könnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. Dezember 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996080349.X00Im RIS seit
20.11.2000