TE Lvwg Erkenntnis 2019/6/25 LVwG-2019/32/0974-9

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Entscheidungsdatum

25.06.2019

Index

L57507 Camping Mobilheim Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

CampingG Tir 2001 §2 lita
VStG §4 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.04.2019, *****, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Campinggesetz 2001,

zu Recht erkannt:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie folgt vorgeworfen:

„Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben es zu verantworten, dass Sie in der Nacht vom 14.02.2019 auf 15.02.2019 mit Ihrem weißen Wohnmobil der Marke CC, Typ DD, mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen ******** am unteren Liftparkplatz der EE-Bahn in X kampiert haben, obwohl das Campieren außerhalb von Campingplätzen gemäß § 3 Abs. 1 Tiroler Campinggesetz verboten ist.

Dieser von Ihnen zu verantwortende Sachverhalt wird durch eine Anzeige der Tiroler Bergwacht, festgestellt im Zuge einer Streife bestehend aus den Bergwächtern mit den Dienstnummern BW*** und BW***, Einsatzstelle X Umgebung, vom 16.02.2019 samt beigefügter Sachverhaltsdarstellung belegt.“

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 3 Abs 1 und 16 Abs 1 lit a Tiroler Campinggesetz, LGBl Nr 37/2001 in der geltenden Fassung begangen und wurde über ihn daher gemäß § 16 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200 (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt.

Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass er sich am 14.02.2019 bis ca 22:00 Uhr in W im FF-Bad befunden habe. Erst frühmorgens am 15.02.2019 habe er sodann die Fahrt nach X zum Schifahren mit seiner Freundin angetreten.

Im ergänzenden Schriftsatz vom 16.05.2019 führt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer weiters aus, dass er vom Meldungsleger erst am 15.02.2019 um ca 9:15 Uhr kontaktiert worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein widerrechtliches Abstellen bereits am 14.02.2019 bewirkt worden sein soll, da der Beschwerdeführer nicht bereits zu dieser Zeit kontaktiert wurde. Er bekräftigt weiters, dass er sich erst frühmorgens am 15.02.2019 auf den zur EE-Bahn in X befindlichen Parkplatz gestellt habe. Er sei den ganzen Tag Schifahren gewesen und habe nachmittags die Rückreise angetreten. Die im behördlichen Akt aufgegeben Lichtbilder würden das Datum 15.02.2019 mit der Zeit 14:09 bzw 14:12 Uhr zeigen. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass ein widerrechtliches Kampieren vorgelegen habe. Bereits im behördlichen Akt läge ein Schreiben der GG AG Y ein, wonach jeder Gast die Möglichkeit habe, für seinen Pkw oder Campingwagen die Parkplätze der GG AG Y untertags zu nutzen.

Es wird bestritten, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers vom Meldungsleger am 14.02.2019 um 18:30 Uhr bei einem Kontrollgang auf dem unteren Liftparkplatz der EE-Bahn bezettelt wurde, da das gegenständliche Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht im dortigen Parkplatz gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe sich am 14.02.2019 bis ca 22:00 Uhr in W im FF-Bad befunden.

Weiters werden Beweisanträge und ua der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Bereits vor dem Ergehen der Beschwerdeergänzung wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Einvernahme der Begleiterin des Beschwerdeführers im Rechtshilfeweg veranlasst. Das Protokoll über die Einvernahme der Zeugin bei der Polizeistation V wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol über die Landespolizeidirektion Tirol mit Eingang am 05.06.2019 übermittelt.

Mit dem Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.06.2019 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, welcher Sachverhalt sich aufgrund des bisherigen Aktenstandes unter Einbeziehung der ergänzenden Beschwerdeausführungen vom 19.05.2019 sowie der Einvernahme der Zeugin vom 18.05.2019 als erwiesen anzunehmen ist. Telefonisch wurde seitens der belangten Behörde am 17.06.2019 mitgeteilt, dass seitens der belangten Behörde hierzu keine Stellungnahme ergeht.

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen und den verwaltungsgerichtlichen Akt.

Zudem führte der fertigende Richter mit dem Meldungsleger ein Telefonat. Darüber wurde der Aktenvermerk vom 19.06.2019 angelegt.

II.      Sachverhalt:

Das Fahrzeug ******** (D) des Beschwerdeführers hat sich am 15.02.2019 ab dem frühen Morgen (ca 06:00 bis 07:00 Uhr) bis zum späteren Nachmittag (ca 15:00 bis 16:00 Uhr) auf dem unteren Liftparkplatz der EE-Bahn in X befunden. Am 14.02.2019 hat es sich dort nicht befunden. Der Beschwerdeführer war am 15.02.2019 tagsüber Schifahren im Schigebiet der GG Y AG.

III.     Beweiswürdigung:

Die Zeugin führt aus, dass der Beschwerdeführer und sie selbst am 14.02.2019 in U Schifahren gewesen seien und gegen 16:00 Uhr in die Sauna FF-Bad in Adresse 2 in U gegangen seien. Gegen 22:00 Uhr hätten sie das FF-Bad verlassen. Das hier in Rede stehende Kraftfahrzeug habe sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Parkplatz des FF-Bades befunden. Sie führt weiters aus, dass sie den Parkplatz des FF-Bades um ca. Mitternacht verlassen hätten.

Den Parkplatz in X seien sie am 15.02.2019 zwischen 06:00 und 07:00 Uhr angefahren. Diesen Parkplatz haben sie dann gegen 15:00 bis 16:00 Uhr verlassen.

Der Beschwerdeführer führt im Einspruch aus, dass er am frühen Morgen auf den hier in Rede stehenden Parkplatz angereist und tagsüber Schifahren gegangen sei.

In der Beschwerde bringt er vor, dass er sich am 14.02.2019 bis ca 22:00 Uhr in W im FF-Bad befunden habe. Er habe erst frühmorgens am 15.02.2019 zusammen mit seiner Freundin die Fahrt nach X angetreten. Dort habe er das Fahrzeug abgestellt.

Um ca 09:15 Uhr sei er vom Meldungsleger kontaktiert worden. Er sei tagsüber am 15.02.2019 Schifahren gewesen.

Letzteres ergibt sich auch aus der Bestätigung der GG Y AG vom 14.03.2019.

Der Meldungsleger führt vor der belangten Behörde aus, dass er das hier in Rede stehende Fahrzeug am 14.02.2019 um 18:30 Uhr auf dem gegenständlichen Parkplatz bezettelt und es am 15.02.2019 um ca 09:15 Uhr wieder vorgefunden habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er eine männliche Person vor dem Wohnmobil angesprochen.

Wie sich aus den Lichtbildern ergibt, die der Meldungsleger angefertigt hat und die dem behördlichen Akt einliegen, hat er das gegenständliche Fahrzeug kurz nach 14:00 Uhr wieder vorgefunden.

Auf telefonische Anfrage teilte der Meldungsleger dem fertigenden Richter am 19.06.2019 mit, dass am Abend des 14.02.2019 eine Bezettelung stattgefunden habe, jedoch am 14.02.2019 keine Aufnahmen von den Kennzeichen der Fahrzeuge erfolgt sei. Es seien nicht ausgefüllte Informationsblätter an den vorgefundenen Wohnmobilen angebracht worden. Das Informationsblatt betreffend das hier in Rede stehende Fahrzeug sei erst am 15.03.2019 vollständig erstellt worden.

Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und der Zeugin steht fest, dass sich das Wohnmobil am 15.02.2019 untertags auf dem hier in Rede stehenden Parkplatz befunden hat. Nachdem der Meldungsleger gegenüber dem Richter angibt, dass am 14.02.2019 keine Aufnahme der Kennzeichen erfolgte, steht in Ansehung der Ausführungen des Beschwerdeführers und der Zeugin auch fest, dass eine Übernachtung vom 14.02.2019 auf dem 15.02.2019 auf dem gegenständlichen Parkplatz durch den Beschwerdeführer nicht stattgefunden hat.

IV.      Rechtslage:

Tiroler Campinggesetz, LGBl Nr 37/2001 idF LGBl Nr 150/2014:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

         a)       „Kampieren“ das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen, im Rahmen des Tourismus;

§ 16Strafbestimmungen

(1) Wer

a)

außerhalb von Campingplätzen oder von Grundflächen, für die eine Verordnung nach § 3 Abs. 6 vorliegt, kampiert;

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach lit. a und b mit einer Geldstrafe bis zu 220,- Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 7.300,– Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

…“

V.       Erwägungen:

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer in der Nacht vom 14.02.2019 auf den 15.02.2019 auf dem gegenständlichen Parkplatz genächtigt hat. Gemäß der Begriffsbestimmung nach § 2 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 wäre jedoch eine Nächtigung erforderlich gewesen, um den hier in Rede stehenden Verwaltungsstrafbestand zu erfüllen. Das Fahrzeug war am 15.02.2019 untertags auf dem Parkplatz abgestellt, während der Beschuldigte Schifahren war. Deshalb kann auch der Versuch des Kampierens nicht erblickt werden.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

Schlagworte

Nächtigung auf Parkplatz;
Keine Anhaltspunkte;
Beweiswürdigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.32.0974.9

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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