Entscheidungsdatum
25.06.2019Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §82 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, CC Z, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.06.2018, Zl *****, betreffend die Abweisung eines Ausscheidungsbegehrens aus der Entwässerungsgenossenschaft DD nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach Durchführung eines Lokalaugenscheines und zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1)
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 25.06.2018 wies die belangte Behörde auf der Rechtsgrundlage des § 82 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausscheidung der Grundstücke **1 und **2, beide KG Z, aus der Entwässerungsgenossenschaft DD ab.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Genossenschaft durch das begehrte Ausscheiden insofern ein überwiegender Nachteil entstünde, als eine finanzielle Mehrbelastung (für die verbleibenden Genossenschaftsmitglieder) eintrete und das nicht als gering zu betrachtende Problem entstehe, dass Genossenschaftsanlagen sich dann über weite Strecken auf Grundflächen befinden würden, welche nicht mehr Teil der Genossenschaft seien, wobei auch keine entsprechenden Dienstbarkeiten grundbücherlich begründet seien.
Außerdem seien für die beiden auszuscheidenden Grundstücke **1 und **2, beide KG Z, durchaus Vorteile durch die Wirkung der Genossenschaftsanlagen gegeben. So bewirkten die Genossenschaftsanlagen nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Fachausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen, dass durch die Entwässerung insbesondere der nördlich gelegenen Felder weniger Hangwasser auf die auszuscheidenden Grundstücke gelange, wodurch deren landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit verbessert werde.
Zudem befinde sich die Entwässerungsleitung (Sauger) Nr *** auf den Grundflächen des Ausscheidungswerbers, sodass durch diese direkte Entwässerung der Ausscheidungsfläche, aber auch durch die vorangeführte „indirekte“ Entwässerung infolge verminderten Hangwasserzutritts unverändert Vorteile für die auszuscheidenden Grundstücke aufgrund der Wirkung der Entwässerungsanlagen anzunehmen seien.
Der Ausscheidungsantrag sei daher abzuweisen gewesen.
2)
Gegen diese (abweisliche) Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und in Beschwerdestattgabe die Ausscheidung der beiden Grundstücke **1 und **2, beide KG Z, aus der Entwässerungsgenossenschaft DD beantragt wurden. Ebenso wurde der Zuspruch der Verfahrenskosten begehrt.
Eventualiter wurden die Bescheidbehebung und die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und zur Neuschöpfung eines Bescheides beantragt.
Der bekämpfte Bescheid wurde dabei seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass das der Entscheidung zugrunde liegende Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen kultur- und wasserbautechnischen Amtssachverständigen in mehrfacher Hinsicht mangelhaft sei, dies sowohl in Bezug auf die Befundaufnahme und schließlich auch in Bezug auf die Beurteilung.
Ein Fehler der belangten Behörde sei gewesen, keinen Lokalaugenschein unter Beiziehung des Amtssachverständigen und des Beschwerdeführers durchzuführen.
Unzutreffend seien die Ausführungen des Sachverständigen zum sogenannten Sauger Nr ***, sei dieser doch nie errichtet worden, was eine entsprechende Öffnung des Erdreiches gezeigt habe, sei doch beim Schacht Nr ** keine Einleitung festzustellen gewesen.
Die beiden auszuscheidenden Grundstücke seien auch nie feucht gewesen, im Norden dieser Grundstücke sei im Frühjahr 2018 eine eigene Versickerungsanlage an der Hangsohle hergestellt worden. Von Norden her seien keine Wassereintritte zu den auszuscheidenden Grundstücken zu erwarten. Das nördlich der auszuscheidenden Grundstücke gelegene Grundstück **3 liege auch außerhalb des Entwässerungsgebietes. Ebenso sei das weiter östlich gelegene Grundstück **4 nicht im Entwässerungsgebiet.
Die Überschwemmungen der auszuscheidenden Grundstücke hätten ganz andere Ursachen, nämlich längere Starkregen mit Hochwassersituation oder massive Föhneinbrüche bei gefrorenem Boden, weiters Rückstauerscheinungen in Bezug auf den überlasteten EE-Kanal und schließlich Ausuferungen des FF-Baches.
Eine Einleitung von Oberflächenwässern durch den Beschwerdeführer in die Genossenschaftsanlagen finde nicht mehr statt.
Angesichts der vorstehenden Umstände erwiesen sich die Ausführungen des Sachverständigen zu den Vorteilen der auszuscheidenden Grundstücke aufgrund des Bestehens der Genossenschaftsanlagen als eine reine Behauptung ohne Begründung. Die Darlegungen des Sachverständigen seien auch widersprüchlich.
Gegen den ausdrücklichen Willen des Beschwerdeführers habe die Entwässerungsgenossenschaft eine neue Satzung beschlossen, durch welche unbotmäßige Eigentumseinschränkungen eintreten würden.
Die belangte Behörde habe das umfangreiche Vorbringen des Beschwerdeführers negiert und dieses nicht überprüft. Sie habe auch die Grenzen einer freien Beweiswürdigung überschritten, eine nachvollziehbare Beweiswürdigung sei gänzlich unterlassen worden.
Der Sachverhalt zur GG-Siedlung sei von der belangten Behörde nur unvollständig erhoben worden, dies insbesondere hinsichtlich der diesbezüglichen Grundwasser- und Oberflächenwasserprobleme.
Die belangte Behörde sei einseitig der Argumentation der Antragsgegnerin gefolgt.
Es könne nicht als Nachteil im Sinne der Bestimmung des § 82 Abs 2 WRG 1959 angesehen werden, wenn bei einer Antragsstattgabe die verbleibenden Genossenschaftsmitglieder die entstehenden Kosten tragen müssten.
Im Übrigen sei der Beschwerdeführer bereit, die notwendigen Dienstbarkeiten für die Genossenschaftsanlagen auf seinem Grund einzuräumen. Ein Nachteil gemäß § 82 Abs 2 WRG 1959 sei somit nicht gegeben.
Die im genossenschaftlichen Schacht Nr *** gegebene Möglichkeit einer Bewässerung der auszuscheidenden Grundstücke stelle keinen Vorteil gemäß § 82 Abs 2 WRG 1959 dar, da dieses Recht nicht von der Genossenschaft gewährt worden sei, sondern eine andere Grundlage habe.
Der Bescheid über die Teilung der Entwässerungsgenossenschaft sei ihm nicht zugestellt worden. Wenn aber die GG-Siedlung aus dem Entwässerungsgebiet ausgeschieden habe werden können, müssten auch die beiden Grundstücke des Beschwerdeführers einer Ausscheidung zugänglich sein.
In seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 08.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer mehrere näher bezeichnete Beweisaufnahmen, ua einen Lokalaugenschein an Ort und Stelle.
3)
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat dem Beschwerdeverfahren eine hydrogeologische Sachverständige sowie einen kultur- und wasserbautechnischen Sachverständigen hinzugezogen. Unter Beteiligung dieser beiden Sachverständigen sowie unter Beiziehung der Verfahrensparteien wurde am 18.12.2018 der beantragte Lokalaugenschein vorgenommen, wobei die relevanten Anlagenteile der Genossenschaftsanlage in Augenschein genommen wurden.
Am 11.02.2019 sowie am 24.04.2019 wurden zwei öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlungen durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlungen wurden die beiden beteiligten Sachverständigen zum Sachverhalt näher befragt, außerdem wurden der Beschwerdeführer selbst sowie der Altobmann der Entwässerungsgenossenschaft DD als Zeuge einvernommen.
Den Verfahrensparteien wurde dabei die Möglichkeit geboten, Fragen an die einvernommenen Personen zu richten und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.
II. Sachverhalt:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ausscheidungsantrag des Rechtsmittelwerbers, die beiden Grundstücke **1 sowie **2, beide KG Z, aus der Entwässerungsgenossenschaft DD auszuscheiden. Dieser Ausscheidungsantrag vom 01.12.2016 wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2018 abgewiesen, wogegen sich die vorliegende Beschwerde richtet.
Das Grundstück **2 KG Z steht im Alleineigentum des Beschwerdeführers, am Grundstück **1 KG Z hält er einen Miteigentumsanteil von 11/16, während JJ ein Miteigentumsanteil von 5/16 am Grundstück **1 KG Z zukommt.
Die beiden auszuscheidenden Grundstücke **1 und **2, beide KG Z, werden überwiegend landwirtschaftlich genutzt, dies in Wechselwirtschaft sowohl als Acker als auch als Grünland. Im südlichen Bereich des Grundstückes **2 KG Z befindet sich das Wohnhaus und ein Stadel des Beschwerdeführers, hier wird das Grundstück **2 KG Z auch als Garten sowie als Hausumstandsfläche genutzt, ebenso als Obstgarten, wobei sich die Obstbäume an der Ostgrenze des Grundstückes **2 KG Z befinden, und zwar bis in den Norden dieses Grundstückes.
Die beiden Grundstücke **1 und **2, beide KG Z, befinden sich im Talboden orographisch links des Inn. Im Norden grenzt die Böschung einer Geländekante an die Grundstücke an, wobei die Böschung mit ca 3 m Höhe noch Teil der Grundstücke ist. Die Grundstücke befinden sich – abgesehen von dem südöstlichen Eck bzw einem Teil der östlichen Grenze des Grundstückes **2 KG Z – in einer eingetieften Mulde. Der südöstliche Bereich der Grundstücke sowie der Bereich direkt nördlich und nordwestlich der Gebäude sind durch eine Aufschüttung gegenüber dem Urgelände leicht erhöht.
Unter dem Humus bzw den anthropogenen Aufschüttungen findet sich im Boden eine feinkörnige stauende Schicht mit ca 1 m Mächtigkeit aus Tonen und Schluffen, welche Schicht nach Norden hin deutlich mächtiger wird. Unter dieser feinkörnigen Schicht befinden sich durchlässige wasserführende Kiese.
Die beschriebenen durchlässigen Kiesschichten unterhalb der Tone sind wasserführend, jedoch ungespannt. Im Bereich hangaufwärts der beiden Grundstücke **1 sowie **2, beide KG Z, sind innerhalb der Tone vereinzelt schmale horizontale Lassen durchlässigeren Bodens vorhanden, die teilweise wasserführend sind, wobei diese Wässer zwischen den Tonen gespannt sind, wodurch es zu Quellaustritten kommt, dies im Bereich von Eintiefungen im Gelände.
Anfallende Hang- und Oberflächenwässer aus den oberhalb bzw hangaufwärts bzw nördlich der Grundstücke **1 sowie **2, beide KG Z, gelegenen Grundflächen können aufgrund der dort dichten Untergrundverhältnisse nicht oder nur schlecht versickern, weshalb sie aufgrund der gegebenen Topographie den beiden auszuscheidenden Grundstücken zufließen würden, wenn die Genossenschaftsanlagen diese Wässer nicht abführen würden.
Die beiden Grundstücke **1 sowie **2, beide KG Z, sind in die Entwässerungsgenossenschaft DD einbezogen.
Diese Wassergenossenschaft ist aus der Teilung der Entwässerungsgenossenschaft X- DD hervorgegangen, welche Teilung mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.05.2014 genehmigt wurde.
Der ursprünglichen Entwässerungsgenossenschaft X-DD wurde die Errichtung einer Entwässerungsanlage im Gegenstandsbereich mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.05.1950 wasserrechtlich genehmigt.
In den nachfolgenden Jahren wurde die Genossenschaftsanlage errichtet und wurden im Jahr 1954 entsprechende Ausführungsunterlagen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.12.1955 erfolgte die wasserrechtliche Überprüfungserklärung der verfahrensgegenständlichen Entwässerungsanlage.
Zweck der Entwässerungsgenossenschaft war und ist vor allem eine Verbesserung der landwirtschaftlich genutzten Böden im Verfahrensbereich durch Drainagierung der vernässten Böden. Die errichtete Genossenschaftsanlage wurde nicht dafür errichtet, Hochwasser unschädlich abzuführen.
Die Ausführung der genossenschaftlichen Entwässerungsanlage hat auch bezweckt, die Wässer des im Entwässerungsgebiet vormals oberflächlich abgeflossenen EE-Bachls zu fassen und schadlos abzuleiten, die bis zur Errichtung der Genossenschaftsanlage in einem offenen Gerinne auch über die beiden auszuscheidenden Grundstücke abgeflossen sind und schließlich östlich des Wohnhauses des Beschwerdeführers versickert sind, wobei im technischen Bericht des Bewilligungsprojekts vom damals planenden Techniker geschildert wurde, dass die im offenen Gerinne abgeflossenen Wässer des EE-Bachls bei stärkeren Ereignissen Schaden auf der Liegenschaft des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers angerichtet haben. Durch die Errichtung der Genossenschaftsanlage sollten auch diese Schadensereignisse hintangehalten werden.
Die Situation vor Errichtung der Genossenschaftsanlage im Verfahrensbereich war weiters folgende:
Der im Norden der beiden Verfahrensgrundstücke gelegene Hangbereich war stark vernässt und befanden sich dort auch Schilfbereiche. Aus diesem hangaufwärts der beiden verfahrensbetroffenen Grundstücke gelegenen Geländebereich floss oberflächlich das sogenannte EE-Bachl ab, wobei dieses EE-Bachl auf den beiden Verfahrensgrundstücken zunächst entlang der nördlichen Böschung von etwa Westen in Richtung Osten in einem offenen Gerinne abfloss und dann in südliche Richtung, wo es im Bereich östlich des Wohnhauses des Beschwerdeführers in einer Versickerungsmulde – auch als Teich angesprochen – versickerte. Gelegentlich kam es vor, dies bei starker Wasserführung des EE-Bachls, dass es zu Ausuferungen kam.
Es bestand keine Gemeinschaft bzw Genossenschaft, welche die Aufgabe hatte, das auf die beiden verfahrensbetroffenen Grundstücke **1 und **2, beide KG Z, vom oberhalb gelegenen Hangbereich ankommende Wasser schadlos abzuführen und zu beseitigen. Die jeweiligen Grundeigentümer und Anrainer des EE-Bachls hatten eigenständig Probleme mit dem EE-Bachl – etwa mit Ausuferungen – zu lösen.
Nach der Teilung der Wassergenossenschaft X-DD obliegt nunmehr im Gegenstandsbereich der beiden Verfahrensgrundstücke der aus dieser Teilung hervorgegangenen Entwässerungsgenossenschaft DD die Instandhaltung der Genossenschaftsanlagen.
Die genossenschaftlichen Anlagen umfassen dabei eine größere Anzahl von Drainageleitungen sowie einen Ableitungskanal für die Drainagewässer und die Wässer des (gefassten) EE-Bachls, welche in einem unterirdischen Kanalrohrsystem ursprünglich einem Vorfluter und nunmehr einer Versickerungsanlage im Bereich des Schachtes Nr ** zugeführt werden, wobei diese Versickerungsanlage beim Schacht Nr ** im Bereich des KK-Weges mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2012 wasserrechtlich genehmigt wurde.
Auf den beiden Verfahrensgrundstücken **1 und **2, beide KG Z, sind an Genossenschaftsanlagen zum einen der Sauger Nr *** sowie zum anderen der Ableitungskanal zur Versickerungsanlage – EE-Kanal genannt – situiert.
Nachdem das EE-Bachl nach Ausführung der Genossenschaftsanlagen unterirdisch im EE-Kanal abgeleitet wurde, wurde das offene Gerinne an der Nordseite sowie an der Ostseite der beiden Grundstücke **1 und **2, beide KG Z, in welchem offenen Gerinne das EE-Bachl vormals abgeflossen ist, nur noch in trockenen Zeiten als Waal genutzt, also zur Bewässerung, wozu im Schacht Nr ** der Genossenschaftsanlage eine Vorrichtung eingebaut ist, um Wasser aus der Genossenschaftsanlage in das offene Gerinne abzuführen und somit eine Bewässerung zu ermöglichen, wobei vom Schacht Nr ** der Genossenschaftsanlage ein Kanal unterirdisch bis in das offene Gerinne des EE-Bachls führte.
Im Verlauf der Zeit wurde das offene Gerinne des EE-Bachls vom Beschwerdeführer nicht mehr für Bewässerungszwecke genutzt, sodass er das offene Gerinne des EE-Bachls auf den Grundstücken **1 und **2, beide KG Z, zumachte bzw verfüllte, ebenso wurde mit der Versickerungsmulde am Ende des offenen Gerinnes verfahren.
Das verfüllte Gerinne des EE-Bachls wird nunmehr so genutzt wie die jeweils anschließende Grundfläche, also als landwirtschaftliche Nutzfläche, als Garten sowie auch als Hausumstandsfläche.
Früher wurden von der Liegenschaft des Beschwerdeführers Wässer in die Genossenschaftsanlage eingeleitet, und zwar Dachwässer sowie Wässer von befestigten Grundflächen.
Nach Errichtung eigener Versickerungsanlagen durch den Beschwerdeführer auf seiner Liegenschaft werden heute keine Wässer mehr aus dem Bereich des Wohnhauses des Rechtsmittelwerbers in die Genossenschaftsanlage eingeleitet. Die Errichtung eigener Versickerungsanlagen im Bereich des Wohnhauses des Beschwerdeführers erfolgte dabei im Jahr 2003.
Im Frühjahr 2018 hat der Beschwerdeführer im nördlichen Teil der Grundstücke **1 und **2, beide KG Z, am dortigen Hangfuß eine Drainagierung der dort anfallenden Hangwässer samt Versickerung auf Eigengrund vorgenommen, wozu unmittelbar nördlich des Saugers Nr *** ein Graben entlang der dortigen Hangböschung gezogen und dieser Graben mit Drainagekies angefüllt wurde. Das von Norden anströmende Hangwasser wird durch diese Drainageanlage im Graben in tiefere, durchlässige Bodenschichten geleitet.
Diese im Frühjahr 2018 vom Beschwerdeführer errichtete Versickerungsanlage übernimmt also die Funktion des Saugers Nr *** der Genossenschaftsanlage, die von Norden anströmenden Hangwässer schadlos abzuführen.
Zu Beginn des Jahres 2019 wurde daher die Drainageleitung „Sauger Nr ***“ funktionslos gemacht, indem ein ca 1 m langes Teilstück dieser Leitung nahe dem EE-Kanal entfernt wurde, zudem wurde die Einmündungsstelle in den EE-Kanal mittels PVC-Formstück verschlossen.
Die genossenschaftlichen Entwässerungsanlagen sind grundsätzlich funktionstüchtig und wird das von den Entwässerungsanlagen erfasste Wasser – darunter auch die Wässer des EE-Bachls – in der genossenschaftlichen Versickerungsanlage im Bereich des Schachtes Nr ** versickert, wobei die hierfür wasserrechtlich konsentierte Versickerungsmenge 8 l/sec beträgt. Anzunehmen ist jedoch, dass aufgrund des Alters der „Sauger“ und „Sammler“ und durch Schäden, wie beispielsweise Rohrbrüche, Verlegungen bzw Verwurzelungen, das Abflussvermögen der genossenschaftlichen Entwässerungsanlage im Laufe der Jahre nachgelassen hat.
Würden die Entwässerungsgenossenschaft DD und deren Genossenschaftsanlagen nicht bestehen, würde für den Beschwerdeführer und die Grundstücke **1 und **2, beide KG Z, folgende Situation eintreten:
Da die Wässer des EE-Bachls nicht mehr über die Genossenschaftsanlagen bis zur gemeinschaftlichen Versickerungsanlage abgeleitet würden, würde diese Bachwässer wieder oberflächlich bei den beiden Verfahrensgrundstücken ankommen, wobei es auch keine gemeinschaftliche Aufgabe mehr wäre, diese Bachwässer schadlos abzuleiten und zu beseitigen.
Ohne die derzeit gegebenen Drainagen und Ableitungen der Entwässerungsgenossenschaft ist weiters davon auszugehen, dass durch den großteils dichten Untergrund und bei besonderen Witterungsbedingungen (starke Niederschläge, große Schneeschmelze, Vorvernässung des Untergrundes, Regen auf gefrorenem Boden, etc) mehr Oberflächen- und Hangwässer aus den oberhalb der beiden Verfahrensgrundstücke **1 sowie **2, beide KG Z, liegenden Bereichen auf die beiden auszuscheidenden Grundstücke abfließen würden, so wie vor Errichtung der Genossenschaftsanlagen eben die alten Wasserwegigkeiten gegeben waren. In den ebenen Bereichen der Verfahrensgrundstücke, wo die feinkörnigen stauenden Schichten vorhanden sind, würden diese den verfahrensbetroffenen Grundstücken zufließenden Wässer zu Vernässungen bis hin zur Bildung temporärer Seen führen.
Wollte man dem vorbeugen, müsste für die von oben auf die beiden Verfahrensgrundstücke **1 sowie **2, beide KG Z, zufließenden Wässer eine Versickerungsmöglichkeit – in welcher Art auch immer – geschaffen werden, entweder durch Wiederherstellung der ursprünglichen Situation mit einem offenen Gerinne und einer Versickerungsmulde oder durch Ausführung einer anderen technischen Lösung, wobei diese Aufgabenstellung nicht gemeinschaftlich besorgt würde.
III. Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aufgrund des durchgeführten Lokalaugenscheines, aus den gegebenen Aktenunterlagen – insbesondere dem Ausführungsoperat der genossenschaftlichen Entwässerungsanlage – und aus den Fachstellungnahmen der zwei beigezogenen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Hydrogeologie sowie der Kultur- und Wasserbautechnik, aber auch aufgrund der Befragung des Beschwerdeführers selbst und schließlich aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des Altobmannes der Entwässerungsgenossenschaft DD ergibt.
So geht der Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens unzweifelhaft aus dem Akteninhalt hervor, ebenso die wasserrechtliche Konsenslage der verfahrensbetroffenen Entwässerungsanlage sowie deren Ausführungszeitraum. Gleichermaßen verhält es sich mit dem Umstand der Teilung der ursprünglichen Entwässerungsgenossenschaft X-DD in die beiden Genossenschaften X sowie DD.
Die Eigentumsverhältnisse an den beiden Verfahrensgrundstücken **1 sowie **2, beide KG Z, lassen sich aktenkundigen Grundbuchsauszügen entnehmen, dies in Verbindung mit der unbedenklichen Erklärung des Beschwerdeführers anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 24.04.2019, wonach er den Miteigentumsanteil seiner Schwester an der Liegenschaft in EZ *** GB Z zwischenzeitlich erworben hat und dieser Rechtserwerb auch bereits verbüchert worden ist.
Dass die beiden Verfahrensgrundstücke in die Entwässerungsgenossenschaft DD einbezogen sind, ist ebenso unstrittig wie die Umstände, dass der Beschwerdeführer das ehemals offene Gerinne und die Versickerungsmulde des EE-Bachls auf den beiden auszuscheidenden Grundstücken verfüllt hat und die diesbezüglichen Grundflächen nunmehr als landwirtschaftliche Nutzfläche, als Garten sowie als Hausumstandsfläche genützt werden. Sowohl der Rechtsmittelwerber selbst als auch der Zeuge LL haben dazu sehr gut in Einklang zu bringende Angaben gemacht.
Nicht streitverfangen ist auch der Umstand, dass der Rechtsmittelwerber im Frühjahr 2018 nördlich des Saugers Nr *** entlang der dortigen Hangböschung eine Versickerungsanlage dergestalt errichtet hat, dass er einen Graben ausheben ließ, der mit Drainagekies angefüllt wurde, wobei diese Versickerungsanlage von ihrer Funktion her den Sauger Nr *** ersetzt und die aus Norden anströmenden Hangwässer im Graben in tiefere durchlässigere Bodenschichten ableitet und dort versickert.
Unbestritten sind schließlich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers geblieben, wonach er nach Errichtung eigener Versickerungsanlagen für die Dachwässer und die Wässer von befestigten Flächen bei seinem Wohnhaus und weiters nach Unterbrechung der Verbindung des Saugers Nr *** zum genossenschaftlichen Ableitungskanal nunmehr keine Einleitung von Wässern von den Verfahrensgrundstücken **1 und **2, beide KG Z, in die Entwässerungsanlage der Genossenschaft mehr vornimmt.
Die Feststellungen zur Situation vor Errichtung der genossenschaftlichen Entwässerungsanlage – insbesondere zu den seinerzeitigen Wasserverhältnissen – basieren auf den glaubhaften und miteinander sehr gut in Übereinstimmung zu bringenden Angaben einerseits des Rechtsmittelwerbers selbst und andererseits des Zeugen LL.
Beide gaben praktisch in Einklang stehend an, dass vor Ausführung der Genossenschaftsanlagen der Hangbereich nördlich der beiden auszuscheidenden Grundstücke sehr stark vernässt gewesen ist. Der Beschwerdeführer berichtete etwa davon, dass dort Schilfbereiche gegeben gewesen sind. Der Zeuge LL wiederum gab zu Protokoll, das allein schon der Name von Wiesen und Feldern im genannten Bereich auf die dortige Vernässung hingewiesen hat, wie etwa die Feldbezeichnungen „MM“, „NN“ sowie „OO“.
Die beiden schilderten auch übereinstimmend, dass aus dem vernässten Hangbereich Wasser oberflächlich in einem offenen Gerinne auf die beiden Verfahrensgrundstücke **1 sowie **2, beide KG Z, abgeflossen ist, wobei dieses Bächlein „EE-Bachl“ genannt worden ist. Ebenso in Einklang stehend führten beide aus, dass das EE-Bachl im Bereich östlich des Wohnhauses des Beschwerdeführers versickert ist.
Letztlich wurde auch der ehemalige Bachverlauf des EE-Bachls im verfahrensgegenständlichen Bereich im Grunde gleichlautend angegeben, und zwar entsprechend der dem Gericht beim Lokalaugenschein am 18.12.2018 übergebenen Lagedarstellung.
Keine relevanten Divergenzen gibt es im Gegenstandsfall auch zu den aktuell im Bereich der beiden auszuscheidenden Grundstücke vorhandenen Genossenschaftsanlagen. So ist unstrittig, dass in dem nördlich der beiden Verfahrensgrundstücke **1 und **2, beide KG Z, gelegenen Hangbereich eine größere Anzahl von Drainageleitungen das im Boden vorhandene Wasser aufnimmt und über einen genossenschaftlichen Ableitungskanal der Versickerungsanlage der Entwässerungsgenossenschaft im Bereich des Weggrundstückes **5 zuführt, wobei der Ableitungskanal – „EE-Kanal“ genannt – über das Grundstück **1 KG Z verläuft.
Die Lage des Saugers Nr *** auf den beiden verfahrensbetroffenen Grundstücken **1 sowie **2, beide KG Z, war ursprünglich noch strittig, im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens konnte darüber Klarheit bei allen Verfahrensparteien hergestellt werden, dass sich dieser Sauger auf den beiden in Rede stehenden Grundstücken befindet, wobei auch von keiner Partei bestritten wurde, dass die Verbindung des Saugers Nr *** zum genossenschaftlichen Ableitungskanal am 01.02.2019 unterbrochen worden ist, womit keinerlei Wässer mehr aus dem Sauger Nr *** in die Genossenschaftsanlage gelangen können.
Der festgestellte Zweck der Entwässerungsgenossenschaft DD ergibt sich zum einen aus den wasserrechtlichen Bescheiden vom 13.05.1950 sowie vom 30.12.1955 und zum anderen aus den fachlichen Darlegungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen kultur- und wasserbautechnischen Amtssachverständigen.
Die Feststellung, dass die Entwässerungsanlagen der Genossenschaft DD – ihrem Alter entsprechend – noch funktionstüchtig sind, stützt sich gleichermaßen auf die Fachbeurteilung des beteiligten Sachverständigen für Kultur- und Wasserbautechnik, welche durch die gerichtliche Wahrnehmung beim Lokalaugenschein am 18.12.2018 untermauert wird, wonach die Inaugenscheinnahme der Genossenschaftsanlage gezeigt hat, dass über diese Wässer abgeführt und in der genossenschaftlichen Versickerungsanlage beseitigt werden.
Dass das ehemals in einem offenen Gerinne auf die beiden auszuscheidenden Grundstücke abgeflossene EE-Bachl durch die Genossenschaftsanlagen unverändert gefasst und unterirdisch über die Genossenschaftsanlagen ebenfalls der gemeinschaftlichen Versickerungsanlage zugeführt wird, konnte ebenfalls beim Lokalaugenschein festgestellt werden, wobei dieser Umstand auch von keiner Verfahrenspartei in Streit gezogen wurde.
Die Feststellungen zu den topographischen und geologischen Verhältnissen sowie zu den Wasserverhältnissen im verfahrensmaßgeblichen Bereich beruhen auf den schlüssigen, in sich widerspruchsfreien und sehr gut nachvollziehbaren Fachausführungen der beigezogenen hydrogeologischen Sachverständigen.
Gleichermaßen basieren die Feststellungen zu den zu erwartenden Wasserverhältnissen auf den beiden auszuscheidenden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG Z, wenn die Genossenschaftsanlagen nicht bestünden, auf der entsprechenden Fachbeurteilung der verfahrensbeteiligten hydrogeologischen Sachverständigen, welche nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts sehr überzeugend und einleuchtend ist.
Der Rechtsmittelwerber hat zwar versucht, diese Fachbeurteilung der vom Gericht beigezogenen hydrogeologischen Sachverständigen durch Vorlage von privaten Fachstellungnahmen zu entkräften, und zwar der Fachstellungnahmen des PP vom 01.02.2019 sowie vom 07.03.2019, doch ist ihm dies damit nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht gelungen, dies aufgrund der nachstehenden Überlegungen:
Die vom erkennenden Verwaltungsgericht mit der vorliegenden Sache befasste Sachverständige aus dem Fachgebiet der Hydrogeologie hat aufgrund der von ihr näher beschriebenen topographischen und geologischen Verhältnisse sowie der Wasserverhältnisse im verfahrensmaßgeblichen Gegenstandsbereich die fachliche Schlussfolgerung gezogen, dass bei Nichtvorhandensein der Genossenschaftsanlagen Oberflächen- und Hangwässer aus dem oberhalb der auszuscheidenden Grundstücke gelegenen Hangbereich auf diese Grundstücke abfließen würden und diese Wässer in den ebenen Bereichen der beiden Verfahrensgrundstücke **1 und **2, beide KG Z, wo die feinkörnigen stauenden Schichten vorhanden sind, zu Vernässungen bis hin zur Bildung temporärer Seen führen würden.
Für diese Fachbeurteilung spricht nicht nur die festgestellte Situation im Verfahrensbereich vor Errichtung der genossenschaftlichen Entwässerungsanlage, wo eben Wasser aus dem vernässten Hangbereich insbesondere in Form des in einem offenen Gerinnes verlaufenden EE-Bachls den beiden verfahrensbetroffenen Grundstücken zugeflossen ist. Darüber hinaus spricht für die Fachbeurteilung der hydrogeologischen Sachverständigen, dass diese nicht mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen in Widerspruch steht, fließt doch Wasser bekanntlich „von oben nach unten“.
Was die fachliche Beurteilung der verfahrensbeteiligten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Hydrogeologie anbelangt, dass auf den beiden verfahrensbetroffenen Grundstücken **1 sowie **2, beide KG Z, schlecht versickerungsfähiger Untergrund gegeben ist, ist auszuführen, dass auch der befasste Privatgutachter PP in seinen beiden Fachstellungnahmen vom 01.02.2019 sowie vom 07.03.2019 davon ausgeht, dass eine versickerungsfähige Bodenschicht in Form von Innschotter bei den beiden Verfahrensgrundstücken (erst) ca 2 m unter Geländeoberkante „bei ansonsten lehmigem Untergrund“ ansteht. Der Privatgutachter widerspricht damit den fachlichen Ausführungen der hydrogeologischen Sachverständigen zu den geologischen Verhältnissen und zur Versickerungsfähigkeit des Bodens auf den beiden Verfahrensgrundstücken nicht wirklich. Beide gehen vielmehr von einem schlecht versickerungsfähigen Boden auf den beiden verfahrensbetroffenen Grundstücken aus, erst in den tieferen Bodenschichten ist Versickerungsfähigkeit gegeben.
Im Übrigen ist zu den fachlichen Stellungnahmen des PP, soweit damit der Fachbeurteilung der hydrogeologischen Sachverständigen entgegengetreten werden soll, also insbesondere zur Stellungnahme des PP vom 07.03.2019, Folgendes festzuhalten:
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten, wobei der Befund die vom Sachverständigen – unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung ist und die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn bilden (VwGH 20.09.2018, Ra 2017/11/0284).
Ein Sachverständigengutachten darf sich dabei insbesondere nicht in bloßen Behauptungen erschöpfen (VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013).
Im Lichte dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts ist für das entscheidende Verwaltungsgericht vorliegend klargestellt, dass die Stellungnahme des PP vom 07.03.2019 den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten nicht gerecht wird, erschöpft sich diese doch im Wesentlichen in Behauptungen, so etwa in der Behauptung, dass die fachliche Schlussfolgerung der hydrogeologischen Sachverständigen unbedeutend sei, ohne Genossenschaftsanlagen könnten sich Wässer auf den beiden Verfahrensgrundstücken sammeln und dort nicht versickern, wobei diese Behauptung darauf gestützt wird, dass für die Genossenschaftsanlagen Instandhaltungsverpflichtung bestehe und der Nichtbestand der Anlage irrelevant sei.
Wenn PP weiters ausführt, dass bei einem etwaigen Gebrechen an der Genossenschaftsanlage bis zur Behebung des Schadens Wässer auf die beiden Grundstücke **1 und **2, beide KG Z, gelangen könnten und diesem Risiko ein Unterlieger einer Anlage stets ausgesetzt sei, aber „mit großer Sicherheit“ anzunehmen sei, dass derartige Wässer von der vom Beschwerdeführer im nördlichen Teil der beiden Verfahrensgrundstücke errichteten Versickerungsanlage leicht aufgenommen werden könnten, so handelt es sich dabei im Grunde auch um eine Behauptung bzw um die Abgabe eines unbrauchbaren Fachurteils, da weder die Tatsachen, auf die sich diese Beurteilung gründet, noch die Art, wie die relevanten Tatsachen ermittelt wurden, angegeben sind.
So hat PP in diesem Zusammenhang weder angegeben, von welcher Versickerungsleistung er bezüglich der angesprochenen Versickerungsanlage ausgeht, noch ausgeführt, mit welcher Wassermenge er rechnet, die über die Anlage versickert werden müsste. Er hat einfach behauptet, dass auf den Verfahrensgrundstücken ankommende Wässer „mit großer Sicherheit“ einer Versickerung zugeführt werden können.
Aus den dargelegten Gründen folgt das Landesverwaltungsgericht Tirol daher der Fachbeurteilung der beigezogenen hydrogeologischen Sachverständigen, da diese mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht und von einer tauglichen Sachverständigen erstattet wurde, sodass diese Fachbeurteilung in ihrer Beweiskraft nur durch eine gleichwertige fachliche Beurteilung bekämpft werden kann (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/16/0216), was vorliegend aber mit den Stellungnahmen des PP nicht der Fall ist.
Hinzuweisen bleibt hier noch darauf, dass selbst der Rechtsmittelwerber in seiner Abschlusserklärung bei der Rechtsmittelverhandlung am 24.04.2019 – sich in Widerspruch setzend mit der von ihm vorgelegten Fachstellungnahme des PP vom 07.03.2019 – davon ausgegangen ist, dass verfahrensmaßgeblich die Beurteilung ist, wie sich die Situation für ihn darstellte, wenn keine der Genossenschaftsanlagen bestünde.
Die Feststellung, dass ohne Bestehen der genossenschaftlichen Entwässerungsanlage es auch keine gemeinschaftliche Aufgabe wäre, die auf den beiden auszuscheidenden Grundstücken aus dem oberhalb gelegenen Hangbereich ankommenden Wässer schadlos abzuführen und zu beseitigen, ergibt sich schließlich selbstredend daraus, dass ohne Genossenschaftsanlagen es auch keine Gemeinschaftsaufgabe sein kann, auf die natürlichen Wasserabflussverhältnisse einzuwirken.
IV. Rechtslage:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf die Bestimmungen des § 82 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 155/1999, gestützt.
Diese Gesetzesvorschrift ist auch verfahrensmaßgeblich und hat folgenden Wortlaut:
„Ausscheiden.
§ 82.
(1) Einzelne Liegenschaften oder Anlagen können im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern (Berechtigten) und der Genossenschaft wieder ausgeschieden werden. Bei Zwangsgenossenschaften ist die vorherige Zustimmung der Behörde erforderlich.
(2) Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentümers (Berechtigten) auszuscheiden, wenn ihm nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.
(3) Das betreffende Mitglied ist auf Verlangen der Genossenschaft verbunden, die etwa durch sein Ausscheiden entbehrlich werdenden und der Genossenschaft nunmehr nachteiligen besonderen Einrichtungen zu beseitigen oder sonst durch geeignete Maßnahmen den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen.
(4) […]“
V. Erwägungen:
1)
In der vorliegenden Beschwerdesache hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis des Beschwerdeführers an der Entwässerungsgenossenschaft DD entschieden.
Eine Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich dafür aus der Bestimmung des § 85 Abs 1 WRG 1959, allerdings grundsätzlich erst bei ergebnislosem Verlauf eines Streitschlichtungsverfahrens (VwGH 18.11.2004, 2003/07/0124).
Wenn von einer in der Satzung einer Wassergenossenschaft vorgesehenen Streitschlichtungsregelung nicht Gebrauch gemacht wurde, so mangelt es der Wasserrechtsbehörde an einer Zuständigkeit im Sinne des § 85 Abs 1 WRG 1959 (VwGH 24.09.1991, 91/07/0010).
Im Gegenstandsfall liegt eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis des Rechtsmittelwerbers an der Entwässerungsgenossenschaft DD vor, hat dieser doch in der Genossenschaftsversammlung am 17.11.2016 einen Antrag auf Austritt aus der Genossenschaft gestellt, über den abgestimmt worden ist, wobei der Austrittsantrag des Rechtsmittelwerbers mehrheitlich abgelehnt worden ist, wobei das entsprechende Protokoll der Genossenschaftsversammlung vom 17.11.2016 im Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegt.
Mit Eingabe vom 01.12.2016 hat der Beschwerdeführer in der Folge den verfahrenseinleitenden Antrag auf Streitentscheidung bei der belangten Behörde gestellt, ohne dass ein Streitschlichtungsverfahren nach § 77 Abs 3 lit i WRG 1959 erfolgt wäre.
Dieser Umstand führt in der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht zur Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung der bekämpften Streitentscheidung, weil die geltende Satzung der Entwässerungsgenossenschaft DD ein Streitschlichtungsverfahren gemäß § 77 Abs 3 lit i WRG 1959 für Streitfälle zwischen Mitgliedern und der Genossenschaft nicht vorsieht.
Solange aber in der Satzung ein Streitschlichtungsverfahren nicht vorgesehen ist, ist ein Schlichtungsversuch auch nicht erforderlich und kann die Wasserrechtsbehörde in einem Streitfall unmittelbar zur Entscheidung angerufen werden (VwGH 29.06.2000, 98/07/0182), wie dies vorliegend auch geschehen ist.
Demgemäß war die belangte Behörde zur Erlassung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung zuständig.
2)
Die belangte Behörde hat den das Ausscheidungsbegehren des Beschwerdeführers ablehnenden Bescheid auf zwei Argumente gestützt, nämlich
- zum einen darauf, dass der Genossenschaft durch das Ausscheiden ein überwiegender Nachteil insofern entstehe, als eine massive finanzielle Mehrbelastung zu befürchten stehe und weite Strecken des Entwässerungskanals künftig auf Grundstücken zu liegen kämen, welche nicht mehr Teil der Genossenschaft seien und auf welchen auch keine entsprechenden Dienstbarkeitsrechte grundbücherlich sichergestellt seien, und
- zum anderen darauf, dass für die auszuscheidenden Grundstücke sehr wohl Vorteile aus der Betreibung der Genossenschaftsanlagen gegeben seien.
Der ersteren Argumentationslinie der belangten Behörde vermag das erkennende Verwaltungsgericht nicht zu folgen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien stellt der Umstand, dass die Erfüllung der mit der Mitgliedschaft an einer Genossenschaft verbundenen Verpflichtungen im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes auf die Genossenschaft übergeht, eine zwangsläufige und selbstverständliche Konsequenz des Ausscheidens eines Mitgliedes in jedem Fall einer Mitgliederreduzierung dar und ist für sich allein ohne Hinzutreten besonderer Umstände von vorneherein nicht geeignet, einen der Genossenschaft durch das Ausscheiden erwachsenden überwiegenden Nachteil darzustellen; dem Anwachsen der Pflichten des ausscheidenden Mitgliedes bei der Genossenschaft steht nämlich zwangsläufig auch das Anwachsen der Rechte gegenüber (VwGH 11.12.2003, 2000/07/0001).
Angesichts dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts erweist sich die Argumentation der belangten Behörde als nicht tragfähig, durch das Ausscheiden der beiden Grundstücke **1 und **2, beide KG Z, trete eine finanzielle Mehrbelastung der Genossenschaft ein, zumal diesfalls überhaupt kein Genossenschaftsmitglied mehr ausscheiden könnte, da von Genossenschaftsmitgliedern regelmäßig Lasten zu tragen sind, die im Fall ihres Ausscheidens zwangsläufig von der Genossenschaft bzw von den verbleibenden Mitgliedern übernommen werden müssen.
Was das Argument anbelangt, beim Ausscheiden der verfahrensbetroffenen Grundstücke befände sich der genossenschaftliche Entwässerungskanal dann auf Grundflächen, welche nicht mehr Teil der Genossenschaft seien, wobei auch grundbücherlich sichergestellte Dienstbarkeitsrechte fehlten, ist darauf hinzuweisen, dass im Gegenstandsfall auch dieses Argument nicht zu überzeugen vermag.
Von der im Wasserrechtsgesetz vorgesehenen Möglichkeit, entsprechende Dienstbarkeitsrechte auch zwangsweise zu begründen, abgesehen hat nämlich vorliegend der Beschwerdeführer ausdrücklich die Erklärung abgegeben, damit einverstanden zu sein, dass auf den auszuscheidenden Grundstücken entsprechende Dienstbarkeitsrechte eingeräumt werden, mithin also freiwillig und ohne Zwang.
Dennoch war die in Beschwerde gezogene Entscheidung zu bestätigen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Wasserrechtsgesetz für die Verpflichtung der Wassergenossenschaft, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentümers (Berechtigten) auszuscheiden, zwei kumulativ formulierte Tatbestandsvoraussetzungen statuiert, nämlich zunächst, dass dem Mitglied nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist, und weiters, dass der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht (VwGH 24.02.2005, 2004/07/0165, unter Hinweis auf das zu § 82 Abs 2 WRG 1959 ergangene Erkenntnis vom 11.12.2003, 2000/07/0001).
Dementsprechend müssen zwei Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ vorliegen, um einem Ausscheidungsbegehren Rechnung tragen zu können.
Nachdem in der vorliegenden Rechtssache – wie vorhin ausgeführt – ein überwiegender Nachteil der Genossenschaft durch das Ausscheiden der beiden Grundstücke **1 und **2, beide KG Z, nicht zu erkennen ist und im Verfahren von der Entwässerungsgenossenschaft auch nicht nachvollziehbar und substantiiert aufgezeigt hat werden können, verbleibt gegenständlich die Prüfung der zweiten Tatbestandsvoraussetzung, ob also dem Beschwerdeführer aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Entwässerungssystem ein wesentlicher Vorteil (noch immer) erwächst.
Diese Frage ist nach Meinung des entscheidenden Verwaltungsgerichts eindeutig zu bejahen, da im durchgeführten Ermittlungsverfahren mehrere Vorteile evident geworden sind, die dem Rechtsmittelwerber unverändert aus dem Bestand und der Betreibung der gemeinschaftlichen Entwässerungsanlagen erwachsen. Dementsprechend war der vorliegenden Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Zu den Vorteilen des Beschwerdeführers aus der Teilnahme an der genossenschaftlichen Unternehmung ist im Einzelnen wie folgt auszuführen:
a)
Feststellungsgemäß ist vor Errichtung der genossenschaftlichen Entwässerungsanlagen aus dem Entwässerungsgebiet hangaufwärts der beiden auszuscheidenden Grundstücke **1 und **2, beide KG Z, ein Bächlein – nämlich das „EE-Bachl“ – in einem offenen Gerinne auf die Grundstücke des Rechtsmittelwerbers abgeflossen und dort schließlich östlich des Wohnhauses des Beschwerdeführers in einer Versickerungsmulde – auch als Teich bezeichnet – versickert, ohne dass eine Gemeinschaft bestanden hat, deren Aufgabe es gewesen ist, sich um die schadlose Ableitung und Beseitigung dieser Bachwässer zu kümmern.
Seit Bestehen der Entwässerungsgenossenschaft und seit Errichtung der gemeinschaftlichen Entwässerungsanlagen ist es eine Gemeinschaftsaufgabe, die Wässer des EE-Bachls zu fassen und unterirdisch schadlos abzuleiten und zu beseitigen, zuletzt nunmehr in einer wasserrechtlich genehmigten Versickerungsanlage im Bereich der Wegparzelle **5 KG Z bei Schacht Nr ** der Genossenschaftsanlage.
Allein schon dieser Umstand, dass die (auch für die auszuscheidenden Grundstücke) schadlose Ableitung und Beseitigung der aus dem Hangbereich oberhalb der Verfahrensgrundstücke denselben zufließenden Wässer eine Gemeinschaftsaufgabe der Entwässerungsgenossenschaft DD darstellt, bedeutet für den Beschwerdeführer einen wesentlichen Vorteil im Sinne der Bestimmung des § 82 Abs 2 WRG 1959, wäre er doch im Falle des Nichtbestandes von Genossenschaftsanlagen mit dieser Aufgabe ansonsten auf sich allein gestellt, wie dies für seinen Rechtsvorgänger vor Gründung der Entwässerungsgenossenschaft und vor Errichtung der Genossenschaftsanlagen der Fall gewesen ist.
Schon allein dieser Vorteil steht einem Erfolg der vorliegenden Beschwerde entgegen.
b)
Hinzu kommt, dass die den beiden auszuscheidenden Grundstücken ehemals in einem offenen Gerinne aus dem Hangbereich zugeflossenen Wässer nunmehr sachverhaltsgemäß durch die Gemeinschaftsanlagen unterirdisch erfasst sowie über ein unterirdisches Rohrleitungssystem abgeleitet und beseitigt werden.
Dadurch war es dem Beschwerdeführer nach den getroffenen Feststellungen möglich, das seinerzeitige offene Gerinne des EE-Bachls samt Versickerungsmulde (Teich) zu verfüllen und für andere Zwecke in Nutzung zu nehmen. Die entsprechenden Grundflächen werden feststellungsgemäß als landwirtschaftliche Nutzfläche, als Hausumstandsfläche und als Garten genützt.
Auch dieser Vorteil ist für den Beschwerdeführer nach wie vor gegeben.
c)
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist bei Nichtbestehen der genossenschaftlichen Entwässerungsanlagen davon auszugehen, dass aufgrund des großteils dichten und schlecht versickerungsfähigen Untergrundes auf den beiden auszuscheidenden Grundstücken und bei besonderen Witterungsbedingungen (starke Niederschläge, große Schneeschmelze, Vorvernässung des Untergrundes, Regen auf gefrorenem Boden, etc) mehr Oberflächen- und Hangwässer aus den oberhalb der Verfahrensgrundstücke gelegenen Bereichen auf diese Grundstücke abfließen werden und diese Wässer in den ebenen Bereichen der Verfahrensgrundstücke, wo die feinkörnigen stauenden Schichten vorhanden sind, zu Vernässungen bis hin zur Bildung temporärer Seen führen werden.
Durch die Genossenschaftsanlagen wird also verhindert, dass Wässer aus dem Hangbereich oberhalb der auszuscheidenden Grundstücke denselben aufgrund der gegebenen topographischen und geologischen Verhältnisse in einem Ausmaß zufließen, dass es zu Vernässungen und zur Bildung temporärer Seen auf den auszuscheidenden Grundstücken kommt.
Auch dieser Vorteil für den Beschwerdeführer aus dem Bestand und der Betreibung der genossenschaftlichen Unternehmung ist als wesentlich gemäß § 82 Abs 2 WRG 1959 einzustufen, da durch die Hintanhaltung von Vernässungen die landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit der auszuscheidenden Grundstücke eine deutliche Verbesserung erfährt, was genau dem Genossenschaftszweck entspricht, die einbezogenen Grundstücke landwirtschaftlich besser nutzbar zu machen. Feststellungsgemäß werden die Verfahrensgrundstücke (auch) als landwirtschaftliche Nutzfläche genutzt.
In Übereinstimmung mit der belangten Behörde führt dieser Vorteil dazu, dass dem verfahrensauslösenden Antrag nicht stattgegeben werden kann.
3)
Die gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen bzw ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes auszuführen ist:
a)
In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die belangte Behörde und offensichtlich auch der von dieser beauftragte Amtssachverständige keinen Lokalaugenschein durchgeführt hätten, sodass es eben zu einer Fehleinschätzung der tatsächlichen Gegebenheiten gekommen sei. Hätte die belangte Behörde einen Lokalaugenschein unter Beiziehung des Amtssachverständigen und des Beschwerdeführers durchgeführt, so hätte das Vorbringen des Beschwerdeführers leicht unter Beweis gestellt und als wahr festgestellt werden können.
Dazu ist festzuhalten, dass vom erkennenden Verwaltungsgericht ein Lokalaugenschein antragsgemäß durchgeführt worden ist, dies unter Hinzuziehung einer hydrogeologischen Sachverständigen sowie eines Sachverständigen für Fragen der Kultur- und Wasserbautechnik.
Insbesondere auch auf der Basis der beim gerichtlichen Lokalaugenschein gewonnenen Erkenntnisse haben die dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen ihre Fachstellungnahmen erstattet und dabei die vom Verwaltungsgericht an sie herangetragenen Fragestellungen beantwortet. Für das Rechtsmittelverfahren lagen daher jedenfalls brauchbare und verwertbare Gutachten vor.
Folglich geht die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers in Bezug auf die Nichtdurchführung eines Lokalaugenscheines ins Leere, ebenso die geltend gemachten Gutachtensmängel.
Gleichermaßen verhält es sich mit der Verfahrenskritik, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei negiert worden und die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft.
Mit der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung wird auf das Vorbringen des Beschwerdeführers sehr genau eingegangen, ebenso erfolgte eine detaillierte Beweiswürdigung, sodass allfällige diesbezügliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens auf alle Fälle als saniert angesehen werden können.
b)
Soweit sich die Beschwerdeausführungen auf gegen die Stimme des Beschwerdeführers neu beschlossene Satzungsbestimmungen mit nachteiligen Eigentumsbeschränkungen, auf die Probleme mit der GG-Siedlung (Überlastung der Genossenschaftsanlagen) sowie auf Hochwasserereignisse (etwa bei Ausuferungen des FF-Baches) beziehen, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht Folgendes klarzustellen:
Diese Rechtsmittelausführungen gehen am maßgeblichen Verfahrensgegenstand vorbei, sind also nicht verfahrensrelevant.
Entsprechend dem durchgeführten Ermittlungsverfahren wird die GG-Siedlung nicht mehr über die Genossenschaftsanlagen entwässert, vielmehr wurde für diese Siedlung ein kommunales Entwässerungssystem geschaffen.
Die gemeinschaftlichen Anlagen der Entwässerungsgenossenschaft DD dienen feststellungsgemäß nicht der Ableitung von Hochwasser, sondern ist Zweck der Genossenschaftsanlagen, vernässte landwirtschaftliche Böden zu entwässern, um diese für eine landwirtschaftliche Nutzung besser bewirtschaftbar zu machen.
Welche Bedeutung die aufgezeigten Beschwerdevorbringen für den Verfahrensgegenstand, ob dem Beschwerdeführer aus der Teilnahme an der genossenschaftlichen Unternehmung ein wesentlicher Vorteil erwächst, haben könnten, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol aus den Beschwerdedarlegungen nicht erschließbar. Von Beschwerdeführerseite wurde dies auch nicht substantiiert nachvollziehbar ausgeführt.
Gleiches gilt für die Kritik des Rechtsmittelwerbers an der Teilung der ursprünglichen Entwässerungsgenossenschaft X-DD in die beiden Genossenschaften X und DD. Der Beschwerdeführer beklagt hier weiters, dass ihm der entsprechende Bescheid nicht zugestellt worden sei.
Auch diesbezüglich ist für das entscheidende Verwaltungsgericht nicht erkennbar, welchen Einfluss die Trennung der ursprünglichen Entwässerungsgenossenschaft X-DD sowie die Nichtzustellung des diesbezüglichen Bescheides der Wasserrechtsbehörde an den Beschwerdeführer auf die verfahrensentscheidende Frage haben könnten, ob der Beschwerdeführer aus dem Bestand und der Betreibung der genossenschaftlichen Entwässerungsanlagen einen wesentlichen Vorteil zieht oder nicht. Den entsprechenden Zusammenhang hat der Rechtsmittelwerber jedenfalls nicht substantiiert aufgezeigt.
Wenn er hier argumentiert, auch seine Grundstücke könnten ausgeschieden werden, wenn es schon zur Ausscheidung der GG-Siedlung gekommen sei, so übersieht der Rechtsmittelwerber, dass es in der vorliegenden Rechtssache allein darum geht, ob die antragsgegenständlichen Grundstücke **1 sowie **2, beide KG Z, deshalb ausgeschieden werden können, weil er aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen keinen wesentlichen Vorteil mehr hat. Hingegen ist vorliegend überhaupt nicht von Interesse, ob auch andere Grundstücke ausgeschieden werden können oder eben nicht.
Insoweit der Beschwerdeführer daran Kritik übt, dass ihm der die Teilung der ursprünglichen Entwässerungsgenossenschaft X-DD genehmigende Bescheid der belangten Behörde vom 13.05.2014 nicht zugestellt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol diese Kritik infolge seiner anzunehmenden Mediatisierung durch die Wassergenossenschaft nicht berechtigt ist.
Mit der Frage der Mediatisierung hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur schon mehrfach beschäftigt (vgl etwa beispielsweise VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0012, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Auf der Basis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Mediatisierung ist nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts aus den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes der Grundgedanke ableitbar, dass die Mitglieder einer Wassergenossenschaft, die Bedenken gegen ein Vorhaben haben, diese Bedenken anlässlich der Beschlussfassung der Wassergenossenschaft äußern und gegebenenfalls eine Minderheitenbeschwerde dagegen erheben müssen. Wenn der Beschluss der Wassergenossenschaft aber der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird und diese einen diesen Antrag genehmigenden Bescheid erlässt, kommt den einzelnen Mitgliedern der Wassergenossenschaft dagegen kein Rechtsmittelrecht zu.
Hinter diesem Rechtsmittelausschluss steht der verfahrensökonomische Gedanke, dass sich das einzelne Mitglied gegen einen Mehrheitsbeschluss wehren können muss; über eine gegen einen Beschluss erhobene Beschwerde eines überstimmten Mitgliedes soll zuerst in Form der internen Streitschlichtun