RS Lvwg 2019/6/25 LVwG-2018/26/2025-21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §82 Abs2

Rechtssatz

Nach Meinung des entscheidenden Verwaltungsgerichts ist die zu Agrargemeinschaften nach dem Flurverfassungsrecht ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchaus auf Wassergenossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz übertragbar.

Der Beschwerdeführer selbst erwähnt in seinem Vorbringen, dass er bei der entsprechenden Beschlussfassung von den anderen Mitgliedern überstimmt worden sei. Wenn nun dieser gegen seinen Willen zustande gekommene Organbeschluss zu einem genehmigenden Bescheid der Wasserrechtsbehörde führt, so kommt dem Beschwerdeführer in diesem wasserrechtlichen Verfahren keine Parteistellung mehr infolge seiner Mediatisierung durch die Wassergenossenschaft zu. Seine Bedenken gegen das Vorhaben der Teilung der Wassergenossenschaft hätte er in Form einer Minderheitenbeschwerde gegen den Organbeschluss vorbringen müssen, der entgegen seiner Gegenstimme zustande gekommen ist.

Schlagworte

Ausscheiden aus Wassergenossenschaft;
Parteistellung;
Mediatisierung;
Sachverständigengutachten;
Beweiswürdigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.26.2025.21

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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