Entscheidungsdatum
26.06.2019Index
L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 2018 §8 Abs4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde der/des
1. AA,
2. BB,
3. CC,
4. DD
5. EE,
6. FF,
7. GG,
8. JJ,
9. KK,
10. LL,
11. MM,
12. NN,
13. OO,
14. PP,
jeweils Adresse 1, Z,
sämtliche vertreten durch AA, BB, QQ, Rechtsanwälte, Adresse 1, Z,
gegen die Bürgermeisterin der Gemeinde Z wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend einen Antrag vom 15.12.2017 auf Erlassung eines auf Abstellplätze bezogenen Feststellungsbescheides
zu Recht :
1. Der Beschwerde zu 1. bis 14. wird stattgegeben und der Feststellungsantrag der Beschwerdeführer zu 1. bis 14. vom 15.12.2017 als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit Schreiben vom 04.12.2017 teilte die belangte Behörde den zu 1. – 14. genannten Beschwerdeführern unter Bezugnahme auf die Baubescheide vom 30.05.1983, Zl *****, und vom 11.08.1983, Zl. ***** (Ergänzungsbescheid), mit, dass infolge Eingliederung der Gp **1 in die Gp **2 (Schwimmbad) fünf ehemals vorgeschriebene Stellplätze nicht mehr zur Verfügung stünden. Aus dem damaligen Kaufvertrag für die Gp **1 gehe ebenso keine „Parkservitut“ auf dem Schwimmbadgrund für das Objekt Adresse 1 hervor. Für entfallene Parkplätze wäre umgehend Ersatz zu schaffen, andernfalls die Benützung für das Objekt zu entziehen sei. Gemäß Ergänzungsbescheid wäre die Vorschreibung von 22 Parkplätzen für die Änderung der Bürofläche und der Wohnungsanzahl notwendig gewesen.
Mit Schreiben vom 15.12.2017 (eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag) beantragten AA und BB für sich und in Vertretung der übrigen Beschwerdeführer festzustellen, dass sich die in Auflagepunkt 1 des Ergänzungsbescheides vom 11.08.1983 zu errichtenden 5 Stellplätze auf Gst **1 (inzwischen vereinigt mit Gst **2) nach wie vor auf Gst **2 befänden bzw darauf vorhanden seien, und dass diese 5 Freistellplätze zur ausschließlichen Nutzung für sämtliche Miteigentümer des Gst **3 dienen würden, und weiters festzustellen, dass das Gst **3 gemäß Ergänzungsbescheid über insgesamt 22 Stellplätze verfüge, und zwar 7 Stellplätze in der Tiefgarage und 10 Freistellplätze auf Gst **3, sowie weiters 5 Freistellplätze auf Gst **2. Richtig wäre, dass laut Ergänzungsbescheid Auflagepunkt 1 neben 7 TG-Stellplätzen und 10 Freiabstellplätzen auch 5 Stellplätze auf Gst **1 zu errichten gewesen wären und auch gemäß Benützungsbewilligungsbescheid vom 15.05.1984 vorhanden gewesen seien. Unrichtig wäre, dass diese nicht mehr zur Verfügung stehen würden, würden nämlich Rechte und Pflichten gemäß § 55 TBO – insbesondere davon erfasst Baubewilligungsbescheide - auf dem Grundstück haften und auf den Rechtsnachfolger im Eigentum oder Baurecht übergehen. Aus Baubescheiden erwachsende Rechte könnten auch vom Rechtsnachfolger des Eigentümers oder des Bauberechtigten geltend gemacht werden, daraus erwachsende Pflichten seien auch vom jeweiligen Rechtsnachfolger zu erfüllen. Damit sei eindeutig klargestellt, dass eine erteilte Baubewilligung auch für oder gegen jene Personen wirke, die als Rechtsnachfolger des Bescheidadressaten Eigentum an der betroffenen Liegenschaft erworben habe. Auflagepunkt 1 wäre in den Ergänzungsbescheid aufgenommen worden, da RR nicht nur Bauwerber, sondern auch als Eigentümer des Gst **1 Bescheidadressat gewesen sei. Die dingliche Wirkung des Ergänzungsbescheides für das Gst **1 sei unzweifelhaft gegeben und ändere auch die Vereinigung mit dem Gst **2 daran nichts, vielmehr beziehe sich die dingliche Wirkung nunmehr auf dieses vergrößerte Grundstück. Aufgrund der dinglichen Wirkung des Ergänzungsbescheides wäre eine gesonderte Aufnahme der 5 Parkplätze im Kaufvertrag (Parkservitut) gar nicht notwendig gewesen und aus diesem Grunde auch nicht erfolgt. Ein Untergang der 5 Parkplätze wäre nur bei entsprechender Vereinbarung erfolgt. Die Miteigentümer des Gst **3 hätten ein rechtliches Interesse an der Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides, da die Baubehörde mit Schreiben vom 04.12.2017 den Vorwurf erhebe, dass die 5 Stellplätze infolge des Kaufvertrages vom 22.07.1987 untergegangen wären und dass weiters mit der Entziehung der Benützungsbewilligung für das Objekt Adresse 1 gedroht werde. Die Beschwerdeführer stellten im gleichen Schriftsatz diverse privatrechtliche Forderungen an die Gemeinde Z als Eigentümerin des Gst **2.
Mit E-Mail vom 15.12.2017 an die Beschwerdeführer widerspricht die belangte Behörde deren geäußerter Rechtsansicht, und hält vor, dass die Behörde ab Kenntnis des nachträglichen Wegfalls von Stellplätzen den Eigentümer der baulichen Anlage aufzufordern hat, für Ersatz zu sorgen. Der Nachweis könne daher auch mit öfter wechselnden Stellplätzen geführt werden. Gerade bei Stellplätzen auf Fremdgrund sei dies oft der Fall. Das faktische Parken der Miteigentümer sei jedenfalls seit Jahren aufgrund der Abschrankung nicht möglich, ein solches Recht sei auch bisher nicht eingefordert worden.
Die Beschwerdeführer bestritten in ihrer E-Mail vom 18.12.2017 daraufhin ihrerseits diese Rechtsauslegung der Behörde und ersuchten ausdrücklich, dass die Baubehörde über den gestellten Feststellungsantrag so bald wie möglich eine bescheidmäßige Erledigung treffe. Die jeweils divergierenden Rechtsstandpunkte seien ja bereits ausreichend dargelegt worden.
Am 05.10.2018 wurde unter Teilnahme des Beschwerdeführers RA AA, des Bauamtsleiters und des Amtsleiters der belangten Behörde ein Ortsaugenschein durchgeführt.
Mit Säumnisbeschwerde vom 19.10.2018 monieren die Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht hinblicklich ihres Feststellungsantrages vom 15.12.2017. Die Beschwerdeführer wären jeweils Miteigentümer zur Liegenschaft Gst **3 und dem darauf errichteten Gebäude Adresse 1. Laut Ergänzungsbescheid wären sieben Tiefgaragenabstellplätze und 10 Freiabstellplätze auf Gst **3 sowie 5 weitere Stellplätze auf Gst **1, insgesamt sohin 22 Stellplätze (Auflagepunkt 1), vorgeschrieben worden. Damaliger grundbücherlicher Alleineigentümer des Gst **1 und auch (einer der) Bauwerber wäre RA RR gewesen. Die vorgeschriebenen 22 Stellplätze, insbesondere auch jene 5 Stellplätze auf Gst **1, wären errichtet worden. Mit Bescheid vom 15.05.1984, Zl *****, wäre nach Errichtung und Überprüfung des Gebäudes bzw des gesamten Bauvorhabens die Benützungsbewilligung erteilt worden. Die 5 Stellplätze auf Gst **1 wären jedenfalls in der Natur vorhanden gewesen, ansonsten die Benützungsbewilligung nicht erteilt worden wäre. Die Darstellung, wonach diese 5 Stellplätze infolge Verkaufes und Vereinigung mit dem Gst **2 nicht mehr zur Verfügung stünden, sei jedenfalls unrichtig. Sei RR nicht nur Bauwerber für das Gst **3, sondern auch Grundeigentümer des Gst **1 gewesen, wäre auch Auflagepunkt 1 in den Ergänzungsbescheid aufgenommen worden. Als Eigentümer dieses Grundstückes wäre RR auch Bescheidadressat gewesen. Würde vorgehalten, dass sich aus dem damaligen Kaufvertrag vom 22.07.1987 über das Gst **1 an die Gemeinde Z kein Parkservitut ergäbe, gehe die Behörde irrig von der Notwendigkeit einer solchen Vereinbarung aus. Tatsache sei, dass im Kaufvertrag die 5 Stellplätze nicht erwähnt worden wären und der damalige Eigentümer RR auch nicht auf diese Stellplätze verzichtet habe, was rechtlich auch nicht möglich gewesen wäre. Die belangte Behörde übersehe die dingliche Rechtswirkung des Ergänzungsbescheides. Derartige Bescheide würden sich nicht auf den Bescheidadressaten beschränken, sondern ihrer Rechtsnatur nach auf die Eigenschaften der Sache abstellen und für jeden Rechtsnachfolger gelten, der entsprechende Rechte an der betroffenen Sache habe. Dingliche Bescheide seien insbesondere im Bauverfahren ergangene Bescheide, wie eben Baubewilligungen. Eine erteilte Baubewilligung gelte auch für und gegen jene Person, die als Rechtsnachfolger des Bescheidadressaten Eigentum an der betroffenen Liegenschaft erworben habe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Gst **1 zwischenzeitlich mit dem Gst **2 vereinigt worden wäre. Anderfalls würden bei jeder Grundstücksvereinigung sämtliche allfällig vorhandene Baubescheide quasi erlöschen, was aufgrund der geltenden Rechtslage mehr als widersinnig wäre. Infolge Androhung der Entziehung der Benützungsbewilligung für das gesamte Gebäude sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides näher angeführten Inhaltes beantragt worden. Stelle die belangte Behörde die dingliche Wirkung des Ergänzungsbescheides in Abrede, hätten die Beschwerdeführer jedenfalls Anspruch auf Erlassung der begehrten Feststellung. Über diesen Antrag sei bis zum heutigen Tage nicht entschieden worden. Der Antrag sei bei der belangten Behörde am 15.12.2017 eingebracht worden. Wesentliche Rechtsfrage wäre gegenständlich die Entfaltung dinglicher Wirkung von Baubescheiden und das Vorhandensein dieser dinglicher Wirkung für das Gst **1, nunmehr Gst **2, nämlich durch Vorschreibung von 5 errichteten Stellplätzen, woran auch der Umstand der nachträglichen Grundstücksvereinigung nichts ändere. Es wurde der Antrag gestellt festzustellen, dass (inhaltlich zusammengefasst, Anm) die Baubescheide vom 30.05.1983 und 11.08.1983 nach wie vor rechtsgültig seien und sich demzufolge 17 Stellplätze auf Gst **3 und 5 Stellplätze auf Gst **2 zu befinden hätten und dort auch tatsächlich vorhanden seien, in eventu, festzustellen, dass sich auf Gst **3 17 Stellplätze und 5 Stellplätze auf Gst **2 befänden, dies in Erfüllung der Baubescheide vom 30.05.1983 und 11.08.1983, welche der ausschließlichen Nutzung der Eigentümer des Gst **3 zugewiesen seien, in eventu festzustellen, dass sich die in Auflagepunkt 1 des Ergänzungsbescheides errichteten 5 Stellplätze auf Gst **2 nach wie vor dort befänden und diese zur ausschließlichen Nutzung für sämtliche Eigentümer der Gst **3 dienen würden, sowie weiters festzustellen, dass das Gst **3 gemäß dem Ergänzungsbescheid über insgesamt 22 Stellplätze verfüge, und zwar 17 Stellplätze auf Gst **3 und 5 Stellplätze auf Gst **2, in eventu festzustellen, dass Auflagepunkt 1 des Ergänzungsbescheides hinsichtlich der auf Gst **1 (vereinigt mit Gst **2) in Folge der dinglichen Wirkung dieses Bescheides vollinhaltlich aufrecht sei und sich diese Auflage infolge einer Grundstücksvereinigung nunmehr auf Gst **2 beziehe und erstrecke. Diese 5 Stellplätze würden zur ausschließlichen Nutzung für sämtliche Miteigentümer des Gst **3 dienen.
Mit Schreiben vom 04.12.2018 an die Beschwerdeführer unterbreitete die Behörde den Vorschlag, die fehlende Anzahl von Parkplätzen mit der Anmietung von Stellplätzen in der zentralen Tiefgarage der Gemeinde nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 19.12.2018 widersprachen die Beschwerdeführer der im Schreiben vom 04.12.2018 geäußerten Meinung der Behörde, dass die im Ergänzungsbescheid vorgeschriebenen 5 Parkplätze angeblich nie vorhanden gewesen wären. Dies widerspreche der Tatsache, dass mit Bescheid vom 15.05.1984 nach entsprechender Überprüfung der Anlage dem gesamten Bauvorhaben die Benützungsbewilligung erteilt worden wäre. Die weiteren Ausführungen, wonach die fehlende Anzahl von Parkplätzen durch Anmietung von Stellplätzen in der Tiefgarage der Gemeinde als Parkplatznachweis genüge, würden für bedenklich gehalten, da die gesetzlichen Vorschriften die Möglichkeit eröffne, auch im Umkreis von 300 m Parkplätze nachzuweisen. Aufgabe der Gemeinde könne nicht sein, auf diesem Wege Dauermieter für die gemeindeeigene Tiefgarage zu finden.
Mit Vorlageantrag gemäß § 14 VwGVG vom 29.01.2019 begehrten die Beschwerdeführer die Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Im Vorlageschreiben an das Landesverwaltungsgericht Tirol stellte die belangte Behörde den bisherigen Verfahrensgang chronologisch dar. Sie verwies auf eine zum Objekt Adresse 1 geführte Bestandsaufnahme bzw Parkplatzüberprüfung mit dem (in einem im Akt einliegenden Aktenvermerk vom 20.11.2017 festgehaltenen) Ergebnis, dass gemäß Baubescheid vom 30.05.1983 und Ergänzungsbescheid vom 11.08.1983 insgesamt 22 Stellplätze vorhanden sein müssen, tatsächlich aber lediglich 17 Abstellplätze praktisch zur Verfügung stünden. Sie verwies weiters auf den Feststellungsantrag der Beschwerdeführer vom 15.12.2017, die E-Mail der belangten Behörde vom 15.12.2017 sowie die E-Mail der Beschwerdeführer vom 18.12.2017. Die belangte Behörde stellte zur chronologischen Abfolge weiters fest, dass sie aufgrund dieser divergierenden Rechtsansichten das Verfahren vorläufig ruhend gestellt habe und zwischenzeitlich auch von Seiten der Rechtsvertretung der Wohnungseigentumsgemeinschaft Adresse 1 keine Urgenz mehr an die Behörde gestellt worden wäre. Das Ermittlungsverfahren sei am 05.10.2018 mit der weiteren Beweisaufnahme eines Ortsaugenscheines fortgesetzt worden, und zwar mit den Teilnehmern RA AA, des Bauamtsleiters und des Amtsleiters. Obwohl diese Beweisaufnahme das de facto Fehlen jener 5 Parkplätze, welche 1983 baubescheidlich der Gst **1 zugeordnet worden seien, bestätigt habe, da sich diese Fläche seit dem Schwimmbadumbau 1992 im Bereich des benachbarten und abgeschrankten Schwimmbad-Parkplatzes (jetzt Gst **2) befinde, sei am 21.10.2018 die Säumnisbeschwerde eingebracht worden. Im Zuge des Verkaufes eines Teiles des Gst **1 und der Einbeziehung in das Gst **2 sei auf den praktischen Entfall der fünf Parkplätze der Wohnanlage Adresse 1 offensichtlich nicht Bedacht genommen worden. Der Vorschlag der Gemeinde, die fehlende Stellplatzanzahl in der gemeindeeigenen Tiefgarage nachzuweisen, wäre zur Beruhigung der Situation erfolgt. Die Verzögerung in der Entscheidung wäre nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, sondern könnte ein Fehler behördlicherseits allenfalls darin bestehen, im Zeitraum zwischen Feststellungsantrag und Fortgang des Ermittlungsverfahrens mit Lokalaugenschein am 05.10.2018 keine verschriftliche (bescheidmäßige) Korrespondenz mit dem Antragsteller geführt zu haben, sondern bei verschiedenen Anlässen im Rahmen des Zusammentreffens im Gemeindeamt das geplante weitere Vorgehen lediglich mündlich kundgetan zu haben.
II. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Bauakt.
III. Rechtslage:
Es gilt folgende Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl Nr 1/1930 (BV) idgF BGBl I Nr 102/2014:
„Artikel 130
(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. …
2. …
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. …“
Es gelten folgende Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF BGBl I Nr 57/2018:
„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(…)
Nachholung des Bescheides
§ 16
(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“
Es gilt folgende maßgebliche Vorschrift der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 144/2018:
„§ 8
Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge
(….)
(4) Fällt eine nach Abs. 1 erforderliche Abstellmöglichkeit nachträglich weg, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Abstellmöglichkeit zu schaffen oder – außer in den Fällen des Abs. 9 dritter Satz – um eine Befreiung nach Abs. 9 erster Satz anzusuchen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen oder die Befreiung rechtskräftig versagt, so hat die Behörde die weitere Benützung der baulichen Anlage zu untersagen.
(….)“
IV. Erwägungen:
Ausführungen zur Entscheidungspflicht:
Die Entscheidungspflicht wird durch Anträge begründet, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet sind. Die Erfolgsaussichten des von der Partei eingebrachten Antrages sind für die Begründung der Entscheidungspflicht nicht ausschlaggebend. Auch wenn von vornherein offenkundig ist, dass dem Antrag kein Erfolg beschieden sein wird, ist die Behörde verpflichtet, darüber zu entscheiden, weil der Anspruch auf Bescheiderlassung nicht vom voraussichtlichen Inhalt des Bescheides abhängt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (verst Senat VwSlg 9458 A/1977; 12.10.2004, 2004/05/0142, ua) begründet auch ein Antrag, der unzulässig und deshalb zurückzuweisen ist, die Entscheidungspflicht der Behörde nach § 73 Abs 1 AVG. Der Antragsteller hat, wenn die Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung seines Begehrens vorliegen, ein subjektives Recht auf Erlassung eines zurückweisenden Bescheides. § 73 AVG begründet auch in diesen Fällen einen – vom Anspruch auf Entscheidung in der Sache zu unterscheidenden – prozessualen Erledigungsanspruch. Dieser kann bei Säumigkeit der Behörde vom Antragsteller mittels Säumnisbehelfs durchgesetzt werden, obwohl es dem Einschreiter an der Berechtigung zur Stellung des Antrages mangelt. Dem Antragsteller steht das Recht bzw die prozessuale Möglichkeit zu, gegen die Auffassung der Behörde, wonach das behauptete subjektive Recht (rechtliche Interesse) nicht besteht, vorzugehen. Die Prozesslegitimation verleiht dem Einschreiter einen verfahrensrechtlichen Erledigungsanspruch, dh das Recht, dass die Verwaltungsbehörde über seinen Antrag – auch wenn dieser nur zurückzuweisen ist – mit Bescheid abspricht. Es reicht hin, dass der Einschreiter (eindeutig) einen Bescheiderlassungsanspruch geltend macht.
(Vgl dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, 2. Lieferung, April 2018, § 73 Rz 9).
Der Feststellungsantrag der Beschwerdeführer wurde am 15.12.2017 beim Marktgemeindeamt eingebracht. Mit Schreiben vom 18.12.2017 ersuchten die Beschwerdeführer ausdrücklich, über den gestellten Antrag so bald wie möglich eine bescheidmäßige Erledigung zu treffen. Mit neuerlichem Schreiben vom 19.12.2018 taten sie ihren unveränderten Rechtsstandpunkt kund. Ein bescheidmäßiger Erledigungsanspruch wurde somit geltend gemacht.
Die Entscheidungsfrist betrug sechs Monate ab Einbringung des Antrages am 15.12.2017, bestimmte sich somit mit Ablauf des 15.06.2018. Eine bescheidmäßige Erledigung erfolgte nicht.
Liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde nicht vor, ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein überwiegendes Verschulden der Behörde.
In ihrem Vorlageschreiben schildert die belangte Behörde das Verfahrensgeschehen in chronologischer Abfolge. Diese Schilderungen decken sich mit dem vorgelegten Akteninhalt. Auch das Beschwerdevorbringen lässt dazu keine Widersprüche erkennen bzw zeigt Widersprüchlichkeiten auch nicht auf. Die belangte Behörde führt zum Aktenvorgang bzw zum Ermittlungsverlauf ausdrücklich an, dass von ihr aufgrund kommunizierter divergierender Rechtsansichten zur Stellplatzfrage das Verfahren (vorläufig) ruhend gestellt worden wäre und auch von den Beschwerdeführern keine Urgenzen mehr an die Behörde gestellt worden wären. Erst am 05.10.2018 sei das Verfahren durch Vornahme eines Ortsaugenscheins sodann fortgesetzt worden.
Die belangte Behörde formuliert ihre eigene Initiative zur Ruhendstellung und hält nicht etwa vor, dass Auslöser für das Ruhendstellen des Verfahrens ein entsprechender Antrag der Parteien gewesen wäre. Eine Antragstellung durch die Beschwerdeführer ergibt sich auch weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Beschwerdevorbringen. Nur in einem derartigen Fall könnte es sich aber um einen befristeten Verzicht auf die Behandlung der Angelegenheit und damit auf das Recht auf Entscheidung der Behörde handeln. Nur bei Äußerung eines Aussetzungswunsches würde die Behörde ihre Entscheidungspflicht nicht verletzen.
Weder hält die Behörde Entsprechendes vor, noch auch ergeben sich auch aus dem Aktengeschehen Anhaltspunkte in irgend einer Weise dafür, dass die belangte Behörde von den Parteien durch deren maßgebliches schuldhaftes Verhalten von der Erlassung der Entscheidung abgehalten worden wäre, noch aber auch dafür, dass sonstige unüberwindliche Hindernisse die belangte Behörde an der Entscheidung gehindert hätten. Daran vermag auch die von der belangten Behörde zur Erklärung vorgebrachte Rechtfertigung, das weitere Vorgehen im Rahmen verschiedener Zusammentreffen vor Amt kundgetan zu haben, der Sache bzw dem Ergebnis nach nichts zu ändern. Zudem begründet die belangte Behörde mit diesem Vorbringen ihre Auffassung dahingehend, dass dieser Umstand geeignet wäre darzutun, dass damit die Verzögerung nicht auf ein ausschließliches Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. Auf die Notwendigkeit, ein Verschulden ausschließlich der Behörde anzulasten, kommt es aber bei der Säumnisfrage nicht an, vielmehr genügt bereits ein überwiegendes Verschulden der Behörde an der Verfahrensverzögerung. Die Behörde ist zur zweckentsprechenden zügigen Verfahrensführung verpflichtet.
Wenn die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Verschuldensfrage zudem festhält, dass auch ein Feststellungsbescheid einen fehlenden Parkplatznachweis nicht beseitigt hätte, verkennt sie, dass es darauf im Hinblick auf ihre Entscheidungspflicht nicht ankommt.
Wird von der Behörde der den Antrag der Partei erledigende Bescheid nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Entscheidungsfrist erlassen, kann die Partei das Verlangen stellen, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht übergeht. Eine Säumnisbeschwerde wurde von den Beschwerdeführern eingebracht.
Gelangt das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund des erhobenen Sachverhalts zu dem Ergebnis, die belangten Behörde habe tatsächlich die Entscheidungspflicht überwiegend schuldhaft verletzt, hat sie anstelle der belangten Behörde die Sachentscheidung selbst zu fällen. Das Verwaltungsgericht wird aufgrund des durch die zulässige Säumnisbeschwerde bewirkten Zuständigkeitsüberganges anstelle der säumigen Behörde tätig.
Bei erhobenem und offenkundigem Sachverhalt muss aber – wie dargelegt, im Sinne geltender Rechtslage bzw Rechtsverständnisses – der Behörde ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung angelastet werden.
Zur Rechtsnatur bzw Zulässigkeit des Feststellungsantrages:
Ein Feststellungsbescheid dient im Allgemeinen der – verbindlichen – Klarstellung, ob ein strittiges Recht(sverhältnis) besteht oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ist die Feststellung rechtserheblicher Tatsachen grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Rechtsordnung sie ausdrücklich vorsieht. Darüber hinaus wird nach einheitlicher höchstgerichtlicher Rechtsprechung Behörden – nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen – auch die Berechtigung zugestanden, aus einem in privatem oder im öffentlichen Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche Ermächtigung Recht(sverhältniss)e bescheidförmig festzustellen, sofern dadurch nicht den im einzelnen Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften widersprochen würde, also die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen.
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere jene der Tiroler Bauordnung 2018, sehen die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit gegenständlichem Inhalt nicht vor.
Nach der Judikatur besteht auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Recht(sverhältniss)e auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat. Ein hinreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung ist dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung für die Partei im Einzelfall ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung bzw Rechtsverfolgung darstellt.
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts stellt der nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene Feststellungsbescheid einen bloß subsidiären Rechtsbehelf dar. Danach fehlt es nämlich an einem (privaten und öffentlichen) Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens entschieden, dh genau genommen als Vorfrage im weiteren Sinn, gelöst werden kann. In diesem Fall darf weder von Amts wegen noch auf Antrag mittels Feststellungsbescheid abgesprochen werden.
Für einen Feststellungsbescheid ist daher nach höchstgerichtlicher Judikatur insbesondere dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid (zB ein baupolizeilicher Auftrag) möglich ist. Dementsprechend würde das Feststellungsinteresse auch umso mehr fehlen, wenn ein solcher (zB verwaltungspolizeilicher) Bescheid bereits erlassen wäre. Das Ergebnis des betreffenden Verfahrens muss das rechtliche Interesse des Antragstellers abdecken.
Liegen die Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag nicht vor, so ist dieser als unzulässig zurückzuweisen.
(Vgl dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, 2. Lieferung, April 2018, § 56 Rz 74 ff).
Gegenständlich wollen die Beschwerdeführer das Vorhandensein bzw das zur Verfügung Stehen bescheidmäßig vorgeschriebener Stellplätze festgestellt wissen. Sie begründen das Schreiben der belangten Behörde vom 04.12.2017, in dem ihnen aus näher angeführten Gründen der Untergang von 5 vorgeschriebenen Stellplätzen vorgehalten und als Rechtsfolge davon die Entziehung der Benützungsbewilligung für das Objekt Adresse 1 angedroht wird, als antragsauslösend.
Im Schreiben vom 04.12.2017 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf diverse Baubescheide und die darin aufgetragene Schaffung von Stellplätzen sowie unter weiterer Berufung auf die Rechtsvorschrift des § 8 TBO mit Hinweis auf die Sanktion einer widrigenfalls für das Objekt zu entziehenden Benützung unter Fristsetzung auf, für fünf entfallene Stellplätze den notwendigen Ersatz zu schaffen bzw die erforderliche Stellplatzanzahl nachzuweisen.
Mit diesem Vorgehen wurde die belangte Behörde im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 4 TBO 2018 tätig, welche bei nachträglichem Wegfall erforderlicher Abstellmöglichkeiten eben einen solchen Auftrag zur Schaffung neuer Abstellmöglichkeiten oder aber die Möglichkeit zur Einbringung eines Befreiungsansuchens vorsieht, und die Baubehörde in einer Ahndung des Zuwiderhandelns zur Untersagung der weiteren Benützung der baulichen Anlage verpflichtet.
Mit dem bezogenen Schreiben vom 04.12.2017 hat die belangte Behörde somit ein Verfahren nach dieser Rechtsgrundlage eingeleitet. Die von den Beschwerdeführern mit ihrem Antrag vom 15.12.2017 zur Feststellung aufgerufene strittige Frage als auch sodann eine (allfällige) Notwendigkeit zur Setzung darauf bezogener baupolizeilicher Schritte ist Gegenstand der Klärung in diesem Verfahren. Aufgrund bekannten Sachverhaltes wurde dieses Verfahren bislang nicht rechtskräftig abgeschlossen, vielmehr weist auch die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben auf ein laufendes Verfahren hin. Ein Feststellungsinteresse würde umso mehr fehlen, wenn ein das Verfahren abschließender Bescheid bereits erlassen wäre.
Bei gegebener Sach- und Rechtslage erweist sich damit der Feststellungsantrag als solcher als unzulässig und war – infolge Zuständigkeitsübergang an das Landesverwaltungsgericht Tirol von diesem – als unzulässig zurückzuweisen.
Ist aber der Feststellungantrag unzulässig, war auf das Vorbringen in der Sache nicht weiter einzugehen.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgestellt, dass ein Vorlageantrag – wie er von den Beschwerdeführern gemäß § 14 VwGVG gestellt wurde – im Falle einer Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage ausreichend und unbestritten fest. Es waren maßgeblich Rechtsfragen zu klären. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern auch nicht beantragt.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV zitierte bzw verwiesene höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Drin Mair
(Richterin)
Schlagworte
Feststellungsantrag; Stellplatznachweis; SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.39.0402.4Zuletzt aktualisiert am
17.07.2019