Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.06.2019Norm
AWG 2002 §69 Abs1Rechtssatz
Die Einführung von § 181b Abs 3 StGB (bzw § 181c Abs. 3 StGB) dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Eine Definition, ab wann die „Erheblichkeitsschwelle“ erreicht ist, kann dieser Richtlinie nicht entnommen werden. Nach den Materialien (RV 1392 BlgNR, 24. GP, S 6) ist diese Erheblichkeitsschwelle dann erreicht, wenn „im Fall der (sicheren) Verbringung gefährlicher Abfälle jedenfalls [das] Gefährdungspotential im Sinne des § 180 Abs 1 Z 1 bis 4 StGB gegeben [ist]“. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber den Vorrang des gerichtlichen Tatbestandes in jenen Fällen vorgesehen hat, in denen die illegale Verbringung in der Art und Weise erfolgt, dass eine qualifizierte Gefährdung der in § 180 Abs 1 Z 1 bis 4 StGB normierten Schutzgüter möglich ist. Demnach ist das in § 181b Abs 3 StGB (bzw § 181c Abs 3 StGB) vorgesehene Tatbestandsmerkmal „in nicht unerheblicher Menge“ aus qualitativer und nicht aus quantitativer Sicht zu beurteilen.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Glasbruch; Verfahrensrecht; Doppelbestrafungsverbot; Erheblichkeitsschwelle;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1714.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2019