Entscheidungsdatum
24.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 1260426-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, alias Sierra Leone, vertreten durch die RA Edward DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., IV., V., VI., VII., VIII. und IX. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III., des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.02.1999 unter dem Namen XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Sierra Leone, einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.1999, Zl. XXXX, hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl als unbegründet abgewiesen und zugleich festgestellt wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.
2. Mit Urteil des XXXX vom 17.07.2000, XXXX wurde der Beschwerdeführer erstmals wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Setzung einer Bewährungsfrist von 3 Jahren verurteilt.
3. Mit Urteil des XXXX vom 11.12.2001, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des teils versuchten und teils vollendeten Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 1/2 Monaten unter Setzung einer Bewährungsfrist von 3 Jahren verurteilt und die Probezeit aus seiner ersten Verurteilung auf 5 Jahre verlängert.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.12.2004, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten Diebstahls und des Vergehens der versuchten Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt und die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe der vorangegangenen Verurteilung widerrufen.
5. Mit Schriftsatz vom 05.03.2005, stellte der Beschwerdeführer am 14.04.2005, persönlich nach Vorführung aus der Untersuchungshaft, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2005, Zl. XXXX, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.04.2005, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. 7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.02.2007, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Totschlages von einem Geschworenengericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt.
8. Mit Urteil des XXXX vom 10.01.2008, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen rechtskräftig verurteilt.
9. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2005, Zl. XXXX erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.07.2011, Zl. XXXX abgewiesen.
10. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 05.08.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen.
11. Am 13.09.2013 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz und führte befragt, warum er einen neuerlichen Antrag stelle und was sich seit der letzten Antragstellung geändert habe, bzw. welche neuen Gründe er habe, zusammengefasst aus, dass er nicht in seine Heimat zurückkönne, da er dort niemanden mehr haben würde. Seine Eltern seien bereits vor seiner Ausreise gestorben und seine Großmutter sei im Jahr 2002 gestorben, zu seiner Schwester habe er schon seit 15 Jahren keinen Kontakt mehr. Er führte weiters aus, dass man in Afrika ohne Familie nichts machen könne, er hätte keine Möglichkeit zu arbeiten und müsste auf der Straße leben. Nach dem Tod seiner Eltern sei der gesamte Besitz von anderen Personen genommen worden und sei das Haus angezündet und das Land genommen worden. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass er von den Leuten die ihm alles weggenommen hätten getötet werde. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderung der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt sei, antwortet er wörtlich: "Die Probleme gibt es seit dem Tod seiner Eltern."
12. Am 24.09.2013 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und führte befragt zu seinem Gesundheitszustand aus, dass es ihm gut gehen würde. Zu seinen Fluchtgründen führte er zusammengefasst aus, dass er die Fluchtgründe aus seinem vorangegangenen Verfahren aufrecht halte und alles angegeben habe.
13. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 15a AsylG 2005 vom 24.09.2013, wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache informiert.
14. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 12.08.2013, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG erlassen und einer Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des UVS Wien vom 21.10.2013, Zl. UVS-FRG/6410974/2013-12 Folge gegeben und der Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei, solange noch ein Asylverfahren anhängig ist.
15. Am 05.11.2013 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und führte zusammengefasst aus, dass er keine Familienangehörigen in Österreich oder der EU habe und dass er auch mit niemandem zusammenleben würde, dass er ca. 6 Jahre im Gefängnis gewesen sei, dort als Elektriker gearbeitet habe und dass er einen Deutschkurs gemacht habe. In Seiner Heimat habe er Tischler lernen wollen und auch Mechaniker gelernt. Auf Vorhalt, dass seine familiären und privaten Verhältnisse eine Ausweisung nicht unzulässig machen würde und ob er etwas dazu angegeben wolle, antwortete er wörtlich: "Ich ersuche sie einfach nur mir eine Chance zu geben, um zu sehen ob ich mich geändert habe. (Anm: AW weint) Ich verspreche ihnen jetzt ein guter Mensch zu sein und versuche jetzt auch das Gesetz zu respektieren." Letztlich wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten zu Sierra Leone eingeräumt.
15. Mit Schriftsatz vom 15.11.2013 wurde eine Stellungnahme zu den Länderberichten übermittelt und darüberhinaus ausgeführt, dass er seit 14 Jahren in Österreich aufhältig sei und er hier seinen Lebensmittelpunkt habe. Im Falle einer Rückkehr könne er auf kein soziales Netzwerk zurückgreifen und wäre der Mittellosigkeit ausgesetzt und stelle er daher den Antrag im subsidiären Schutz zu gewähren in eventu seine Ausweisung für auf Dauer unzulässig zu erklären.
16. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.05.2016, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und die Probezeit seiner bedingten Entlassung auf 5 Jahre verlängert.
17. Mit Verfahrensanordnung vom 02.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sein Aufenthaltsrecht gemäß §13 Abs. 2 AsylG aufgrund seiner Straffälligkeit verloren habe.
18. Am 04.05.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab befragt an, dass er
XXXX heißen würde, am XXXX in XXXX geboren und Staatsangehöriger von Sierra Leone sei. Er gab weiters zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er Christ sei, der Volksgruppe der Mendes angehöre, er nie wirklich die Schule besucht habe, er habe aber noch eine Schwester. Sein Vater und seine Mutter seien beide bei einem Vorfall ums Leben gekommen, als er 17 Jahre alt gewesen sei, dabei sei auch sein Zwillingsbruder gestorben, dessen Namen könne er aber nicht nennen. Er selbst habe vor seiner Ausreise bei seiner Großmutter gelebt. Gearbeitet habe er in Bäckerei seines Onkels, Kontakt habe er keinen mehr zu seinen Angehörigen, seine Großmutter sei vielleicht in der Zwischenzeit gestorben und wo sein Onkel sei wisse er nicht. Er führte weiters aus, dass er nicht verheiratet sei, dass er in seiner Schulzeit eine Freundin gehabt habe, mit der er eine Tochter habe, den Kontakt habe er durch den Krieg verloren. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab er zusammengefasst an, dass er bei der MA 48 gearbeitet habe, ins Kino gehen, und Museen angeschaut habe, dass er Geld von der Caritas und der Diakonie bekommen würde, dass er den Deutschkurs B1 wiederholen möchte und dann B1+ machen möchte, er sich vorstellen könne, sich um alte Menschen zu kümmern oder Tischler zu werden und dass er Freunde in Österreich habe. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er zusammengefasst an, dass seine Fluchtgründe immer noch dieselben wären, er habe versucht vor dem Krieg wegzulaufen. Wörtlich führte er dazu aus: "Wie ich gesagt habe, war mein Vater ein Soldat und er und meine Mutter wurden bei dem tragischen Vorfall getötet. Mein Onkel hat mir gesagt, es ist gefährlich für dich, wenn du hierbleibst. Detaillierte Angaben zum fluchtauslösenden Ereignis konnte er selbst auf Nachfragen nicht tätigen und führte er letztlich aus, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Gefragt, was er im Falle seiner Rückkehr befürchte, gab er wörtlich an: "Das gleiche, den Tod." Auf Vorhalt, dass er keine neuen Asylgründe vorgebracht habe und für einen Folgeantrag neue Gründe erforderlich wären, antwortete er: "Ich habe niemanden in Afrika. Es ist schon lange her, seitdem ich Afrika verlassen habe. Mein jetziger Grund ist, dass ich niemanden in Afrika habe und das ich schon lange hier bin. Ich bin als Teenager nach Österreich gekommen. 2013 habe ich von dem Mann aus Deutschland, die Informationen bekommen, dass unser Haus eingestürzt ist und alles von Unkraut überwuchert ist." Letztlich führte er bezüglich seiner Straftaten, insbesondere seiner Verurteilung wegen Totschlags aus, dass er sich dafür entschuldige, aber er sei ein Opfer. Der andere hätte ihn fast umgebracht und es sei ein Wunder, dass er heute noch hier sitze. Er habe nie mit jemandem gekämpft. Er suche keine Probleme auf, es sei ein Problem, welches auf ihn zugekommen sei. Dieser sei einfach zu ihm gekommen und habe für nichts seinen Leumund zerstört. Mit Drogen gehandelt habe er, da das Geld von der Caritas nicht gereicht habe und er es verkauft habe, um sich selbst Kokain leisten zu können.
19. Mit Schriftsatz vom 19.05.2017 wurde eine Stellungnahme zu den Länderberichten erstattet und ausgeführt, dass er seit 1999 in Österreich sei und keine Angehörigen mehr in Sierra Leone habe und auch nicht wisse, wo seine Schwester sei. In Sierra Leone sei 70% der Jugend arbeitslos und würde 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben. Es sei für ihn unmöglich sich ein Einkommen zu erwirtschaften, weshalb ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.
20. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.08.2017, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt und die bedingte Entlassung aus der Freiheitstrafe widerrufen.
21. Am 17.08.2017 wurde eine forensisch-afrikanistische Befunderhebung zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des Fremden durch den Gutachter XXXX durchgeführt. In seinen gutachterlichen Feststellungen kam der Gutachter zu dem Schluss, dass der Proband mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Süden von Nigeria hauptsozialisiert wurde und dass es keine tragfähigen oder überhaupt positiven Hinweise darauf gebe, dass der Fremde in Sierra Leone hauptsozialisiert worden sein könnte. Dies Befunderhebung wurde der belangten Behörde am 12.10.2018 übermittelt.
22. Mit Parteiengehör vom 29.10.2018 wurde diese forensisch-afrikanistische Befunderhebung dem gewillkürten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderinformationsblätter zu Nigeria nachweislich übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen einer Frist von 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde die Beantwortung folgender Fragen aufgetragen: "1.) Welche Änderungen sind in ihrem Leben seit der letzten Einvernahme am 04.05.2017 eingetreten und 2.) Was befürchten sie bei einer Rückkehr nach Nigeria?".
23. Mit Schreiben vom 14.11.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führte aus, dass er in Haft sei, als Hausarbeiter in der Besucherzone arbeite und im Gruppenvollzug sei. Er gab weiters an, dass er sich für eine Facharbeiterintensivausbildung als Tischler in der JA XXXX bewerben würde, damit er nach der Haft einen ordentlichen Beruf ausüben könne. Er gab weiters an, dass er ab Juni 2016 eine sechsmonatige Therapie beim XXXX gemacht habe. Letztlich führte er aus, dass er Staatsangehöriger von Sierra Leone sei und nicht von Nigeria. Sein Geburtsort sei XXXX und lebe er seit 1999 in Österreich.
24. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und Z 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Weiters wurde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 und Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) und "gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz" festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.01.2014 verloren hat (Spruchpunkt IX.).
25. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 14.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
26. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen unsubstantiiert ausgeführt, dass selbst, wenn die Behörde von einer Staatsangehörigkeit von Nigeria ausgehen würde, dies missachtet habe, dass er seit 1999 in Österreich leben würde und sich somit seit fast 20 Jahren in Österreich befinde. Er führte weiters unter Berufung auf die Länderinformationen aus, dass in Nigeria katastrophale Verhältnisse in politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht herrschen würden, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkommen würden. Betreffend seine Integration führte er aus, dass er einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 absolviert habe und dass die Behörde missachtet habe, dass er immer wieder im Gefängnis und außerhalb gearbeitet habe. Weiters habe die Behörde verkannt, dass er jemanden im Zuge einer Gemütsbewegung umgebracht habe, nachdem er angegriffen worden sei, weshalb das von der Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbot nicht verhältnismäßig sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass er ziellos und wahllos Menschen umbringen werde, weshalb das unbefristete Einreiseverbot zu hoch bemessen sei. Er sei außerdem wegen dieser Tat im August 2013 bedingt entlassen worden und habe seither keine einschlägige Tat begangen. Letztlich führte er noch aus, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung infolge der laufenden Strafhaft rechtswidrig sei und aufgrund des voraussichtlichen Strafendes mit 08.07.2021 gar keine Notwendigkeit dafür bestehen würde. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge ihm in Abänderung des Bescheides internationalen Schutz zuerkennen, jedenfalls aber das unbefristete Einreiseverbot ersatzlos beheben, in eventu dieses zeitlich zu befristen und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Letztlich wurde noch auf die Frist von einer Woche ab Beschwerdevorlage hingewiesen.
27. Mit Schriftsatz vom 15.01.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.01.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der Beschwerdeführer ist gesund, volljährig, ledig und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger ist. Nicht festgestellt werden konnte, dass es sich beim Herkunftsstaat des Beschwerdeführers um Sierra Leone handelt und er Staatangehöriger von Sierra Leone ist.
Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden.
Nicht festgestellt werden konnte, dass er der Volksgruppe Mende angehört oder, dass er über Sprachkompetenzen in der sierra-leonischen Mende-Sprache verfügt. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer südnigerianisches Englisch spricht.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer ist ledig, christlichen Glaubens und hat laut eigenen Angaben eine Tochter.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine 12-jährige Schulbildung hat Berufserfahrung als Friseur, Hilfsmechaniker, Hilfselektriker, Hilfstischler und Hausarbeiter. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 06.02.1999 in Österreich auf, seit 29.06.1999 - Rechtskraft des ersten Asylverfahrens - aufgrund eines unbegründeten Asylantrages. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.
Nicht festgestellt werden konnte mangels Unterlagen, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs B1 besucht bzw. eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 abgelegt hat.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein auf Grund seiner Dauer im Bundesgebiet erwarten kann. Unterlagen die für eine integrative Verfestigung sprechen würden, wurden nicht vorgelegt.
Der Beschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mit 07.01.2004 verloren hat.
Dem Beschwerdeführer kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die beide rechtskräftig abschlägig entschieden wurden.
Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
01) JGH WIEN XXXX vom 17.07.2000 RK 21.07.2000
PAR 27 ABS 1 U 2/2 27/1 SMG
Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre; Jugendstraftat
zu JGH WIEN XXXXRK 21.07.2000
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
JGH WIEN XXXX/B vom 11.12.2001
zu JGH WIEN XXXX RK 21.07.2000
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG XXXXXXXX vom 08.01.2004
02) JGH WIEN XXXX vom 11.12.2001 RK 13.12.2001
PAR 27 ABS 1 U 2/2 SMG
PAR 15 StGB
PAR 15 269/1 StGB
Freiheitsstrafe 4 1/2 Monate
zu JGH WIEN XXXX RK 13.12.2001
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 25.02.2002, bedingt, Probezeit 3 Jahre
JGH WIEN XXXX vom 22.02.2002
zu JGH WIEN XXXX RK 13.12.2001
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX vom 08.01.2004
03) LG XXXXvom 07.01.2004 RK 07.01.2004
PAR 27 ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG
PAR 15 StGB
PAR 127 15 PAR 15 105/1 StGB
Freiheitsstrafe 6 Monate
04) LG XXXX vom 15.04.2005 RK 19.04.2005
PAR 27 ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG
Freiheitsstrafe 8 Monate
05) LG XXXX vom 08.02.2007 RK 13.02.2007
PAR 76 StGB
Freiheitsstrafe 9 Jahre
06) BG XXXXvom 10.01.2008 RK 15.01.2008
PAR 83/1 StGB
Freiheitsstrafe 6 Wochen
zu BG XXXX RK 15.01.2008
zu LG XXXX RK 13.02.2007
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 04.08.2013, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXXvom 05.08.2013
zu BG XXXXRK 15.01.2008
zu LG XXXX RK 13.02.2007
Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen
LG XXXX vom 16.08.2013
zu BG XXXXRK 15.01.2008
zu LG XXXX RK 13.02.2007
Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 02.05.2016
zu BG XXXX RK 15.01.2008
zu LG XXXX RK 13.02.2007
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX vom 03.08.2017
07) LG XXXX vom 02.05.2016 RK 09.05.2016
§ 27 (1) Z 1 8. Fall u (3) SMG
§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall u (2) SMG
Freiheitsstrafe 2 Jahre
08) LG XXXX vom 03.08.2017 RK 08.08.2017
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a) SMG
Datum der (letzten) Tat 14.04.2017
Freiheitsstrafe 16 Monate
1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Entgegen seinem Vorbringen kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem festgestellten Herkunftsstaat Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung Verfolgung droht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in seinem festgestellten Herkunftsstaat einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt war. Ein konkreter Anlass bzw. persönliche Bedrohung für das "fluchtartige" Verlassen des Herkunftsstaates wurde von ihm gar nicht behauptet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, bzw. dass ihm eine solche im Falle seiner Rückkehr dorthin drohen würde.
Es kann auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Ergänzend zu den für die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen der belangten Behörde wird festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die von ihm angegebenen Fluchtgründe bereits im Rahmen seiner beiden vorangegangenen Asylverfahren geltend gemacht hat und dass über diese bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist, sodass abgesehen von der mangelnden Glaubwürdigkeit seines Vorbringens letztlich entschiedene Sache vorliegen würde.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 13.12.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt und wird dazu ausgeführt:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unsicherheiten und Spannungen geprägt.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z. B. Civil Rights Congress of Nigeria (CRC), Centre for Environment, Human Rights and Development (CEHRD), Human Rights Monitor (HRM) und Human Rights Law Services (HURILAWS) für die Einhaltung der Menschenrechte in Nigeria ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung.
Die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder. Diese Rechte werden zwar von Gesetzen gegen Aufruhr, kriminelle Diffamierung und Veröffentlichung von falschen Nachrichten eingeschränkt, jedoch ist die nigerianische Medienlandschaft vielfältig und äußerst aktiv. Die Medien-landschaft Nigerias ist durch eine Fülle privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt, die insgesamt breit und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten. Sie tragen wesentlich dazu bei, dass alle politischen Fragen des Landes offen und kritisch diskutiert werden können. Das Radio ist das wichtigste Medium in Nigeria, da es auch in den ländlichen Regionen empfangen werden kann. Qualität und Wirkungskreis von Presse und Medien werden allerdings durch schwierige Rahmenbedingungen beeinträchtigt.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind.
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen, weshalb generell aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit besteht, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus, wobei 60% davon Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige, wobei allgemein festgestellt werden kann, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt zwar keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer, aber es kann Reintegrationshilfe durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe an.
Darüberhinaus gibt es Programme zur Armutsbekämpfung, sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Local Economic Em-powerment and Development Strategy (LEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv.
Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten. In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt. Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000Naira (ca. 570 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen.
Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung).
Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen. Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben.
In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Anti-biotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden.
Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen.
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.
Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt. Da die österreichische Botschaft außerdem stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.
Es kann daher zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er gesund und arbeitsfähig ist und über Berufserfahrung verfügt. Selbst wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, kann er seinen Lebensunterhalt wie o.a. aus eigener Kraft bestreiten. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das Zentralen Melderegister und das Strafregister der Republik Österreich sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria und der forensisch-afrikanischen Befunderhebung hinsichtlich der Sprachkompetenzen und Landeskenntnisse des Gutachters XXXX vom 12.10.2018.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen und hat der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesveraltungsgericht den maßgeblichen Sachverhaltes als ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seiner Religion, seinen Lebensumständen und seiner Arbeitsfähigkeit, gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die im Akt enthaltene forensisch-afrikanistische Befundaufnahme der Sachverständigen XXXX.
Die von XXXX erstellte Befundaufnahme betreffend der Sprachkompetenz und der Landeskenntnisse lässt in ihren Ausführungen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer in Nigeria hauptsozialisiert wurde dass es keine tragfähigen oder überhaupt positiven Hinweise darauf gebe, dass der Fremde in Sierra Leone sozialisiert worden sein könnte.
Ein substantiiertes Vorbringen, das seine Aussagen hinsichtlich der von ihm behaupteten Staatsangehörigkeit belegen konnte, wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht, darüberhinaus erfolgte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Feststellungen auf gleicher fachlicher Ebene, weshalb die gemachten Feststellungen als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen sind und die Feststellung, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben aus Nigeria stammt der Entscheidung zu Recht zugrunde gelegt wurde.
Auch in der Beschwerde bestreitet er unsubstantiiert den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt hinsichtlich des Herkunftsstaates, in dem er dabei bleibt aus Sierra Leone zu stammen.
Die unwahren Angaben zu seinem behaupteten und mittels gutachterlicher Feststellungen im Rahmen eines Befundes zu seinen Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen widerlegten Herkunftsstaat, zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig ist und seine Staatsangehörigkeit zu verschleiern versuchte, wodurch er seine Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG verletzt hat. Dieses Verhalten weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und stellt sich daher als grob sorgfaltswidrig dar. Dem Beschwerdeführer musste darüberhinaus spätestens seit seinem ersten Asylverfahren bewusst gewesen sein, dass es begründete Zweifel an seiner behaupteten Staatsangehörigkeit gibt (AS 19, 47) und letztlich seit der durchgeführten Befunderhebung und Übermittlung derselben zum Parteiengehör vom 29.10.2018, dass die vom ihm behauptete Staatsangehörigkeit Sierra Leone nicht den Tatsachen entspricht, obwohl er auch noch in der Beschwerde insistierte und behauptete aus Sierra Leone zu stammen.
Dass der Beschwerdeführer über kein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, keine familiären Anknüpfungspunkte oder private Beziehungen hat und auch keine relevante Integration aufweist ergibt sich aus seinen Angaben und dem Akt.
Auch in seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte, oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 21.01.2018 ab.
2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 vor (Hinweis E vom 30.11.2000, 99/20/0590, und vom 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393).
Das bedeutet, dass neben der Person des Asylwerbers auch dem Herkunftsstaat im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2006, Zl. 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden.
Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates den ein Asylwerber im Asylverfahren angibt, erschließt sich auch daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt (vgl. §§ 3 Abs. 3 Z 1 sowie § 8 Abs. 3 und 6 Asylgesetz 2005). So ordnet die Gesetzesbestimmung des § 11 Abs. 2 Asylgesetz 2005 unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist. Tritt ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere.
Zunächst ist hervorzuheben, dass - wie die belangte Behörde richtig feststellte - der Beschwerdeführer bereits bei der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz seinen Herkunftsstaat zu verschleiern versuchte und bei der Bekanntgabe der persönlichen Daten - nämlich seinem Herkunftsstaat - unrichtige Angaben machte. Stellt aber ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung eines falschen Herkunftsstaates, bedeutet das, dass er, gerade unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Fluchtgründe, versucht sich unzulässiger Weise einen asylrelevanten, bzw. subsidiären Schutz betreffenden Vorteil zu verschaffen, den er bei richtiger Angabe seines Herkunftsstaates nicht hätte. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe eines falschen Herkunftstaates in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann - wie die belangte Behörde ebenfalls folgerichtig ausführte - dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden und kann nicht davon ausgegangen werden, dass das übrigen Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, wenn bereits seine Angaben zu seiner Herkunft als unglaubwürdig anzusehen sind.
Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen ausschließlich auf seine Staatsangehörigkeit von Sierra Leone gestützt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den festgestellten Herkunftsstaat Nigeria keinerlei Fluchtgründe geltend gemacht hat und es ihm daher nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungsgefahr in Nigeria glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer trat dieser Beurteilung in seiner Beschwerde inhaltlich nicht entgegen, sondern brachte lediglich unsubstantiiert vor, dass er aus Sierra Leone stammen würde, bzw. dass in Nigeria katastrophale Verhältnisse in politischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht herrschen würden und ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden könne.
Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, der Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert entgegen zu treten, bzw. mangelt es an einer konkreten Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung der belangten Behörde, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an