Entscheidungsdatum
29.01.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W184 2184158-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zl. 1095390704/151790479, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005, §§ 52, 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.11.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen:
"I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):
"A) Verfahrensgang
...
Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung gaben Sie am
17.11.2015 ... nachstehend Angeführtes zu Protokoll:
Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? ...
Ich bin ein in Pakistan geborener Afghane und ich bin aus Pakistan geflohen, weil ich mit meinen Onkeln ( XXXX und XXXX , Familienname unbekannt) Probleme hatte, mein Opa hatte schon zwei Frauen und von einer dieser Frauen ist mein Vater und die andere Frau hatte zwei Söhne, meine Onkel. Mein Vater hatte einen Grundstücksstreit (ein gemeinsames Grundstück - Ackerland) mit seinen Halbbrüdern. Der Sohn von XXXX ( XXXX ) hat meinen Bruder umgebracht und mein Vater konnte das nicht mehr aushalten und starb aufgrund der Trauer. Meine Mutter und meine Frau mussten flüchten, da wir sonst auch getötet werden. Mein Onkel mütterlicherseits ( XXXX ) hat meine Mutter und meine Frau aufgenommen und mir geraten, dass ich fliehen soll, und wenn ich irgendwo Fuß gefasst habe, dann kann ich meiner Frau helfen. Weitere Gründe habe ich nicht.
...
Am 10.11.2017 wurden Sie von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Paschtu einvernommen (LA = Leiter der Amtshandlung, VP = Verfahrenspartei):
...
LA: Haben Sie Unterlagen, die im Zusammenhang mit Ihrem Vorbringen bzw. Ihrer Person stehen, vorzulegen?
VP: Ja ...:
Überweisung an ... Fachärztin für Orthopädie vom 02.01.2017;
Laufzettel für Orthopädie des Uniklinikums ... vom 10.03.2017;
Besuchsbestätigung Deutsch A1/1 für Asylwerbende 60 UE vom 13.10.2016;
Besuchsbestätigung Deutsch A1/2 für Asylwerbende 60 UE vom 09.11.2016;
Besuchsbestätigung Deutsch A2/1 für Asylwerbende vom 07.11.2017;
Antrag für die Mitgliedschaft im Fitness-Club ... und fünf Beilagen
vom 14.12.2016;
Mehrere Überweisungsanträge für die Mitgliedschaft im Fitness-Club
...;
Geburtsbestätigung in Kopie vom Krankenhaus ... in Pakistan vom
12.04.2016;
Übersetzung der Geburtsbestätigung in Kopie vom Krankenhaus ... vom
11.11.2016.
...
LA: Was ist der Geburtsort ...?
VP: Der Geburtsort ist XXXX in Pakistan ...
LA: Wo sind Sie aufgewachsen?
VP: In Pakistan, XXXX .
LA: Woher wissen Sie, dass Sie Afghane sind?
VP: Ich bin ein Afghane und in Pakistan aufgewachsen. Ich bin gar nicht nach Afghanistan zurück und habe auch keine afghanischen Dokumente.
LA: Sie waren noch nie in Afghanistan?
VP: Nein.
LA: Woher kommen Ihr Vater oder die Eltern?
VP: XXXX in dem Distrikt XXXX in der Provinz Kunar.
LA: Wann ist Ihr Vater ausgereist und warum?
VP: Ich weiß es nicht. Wegen des Krieges sind sie ausgereist.
Anmerkung: Das Idiom der Sprache könnte laut Dolmetscher auch Pakistanisch sein. Das ist ein Grenzfall.
LA: Wohin sind Ihre Frau und Ihre Mutter nach Ihrer Ausreise aus Pakistan hin?
VP: Sie sind in XXXX in Pakistan.
LA: Wann sind Sie ausgereist aus Pakistan?
VP: Das war 2015. Als ich hier ankam, war der zehnte Monat 2015.
LA: Waren Sie im Iran?
VP: Ja. Drei Tage lang.
LA: Wo ist der Vater verstorben?
VP: In Pakistan.
LA: Wie viel hat die Ausreise gekostet?
VP: 800.000 Pakistan Rupies.
LA: Woher haben Sie das Geld?
VP: Das Geld gehörte meinem Onkel mütterlicherseits.
LA: Müssen Sie das zurückzahlen?
VP: Derzeit kann ich nicht. Ich werde nachdenken, ob ich das zurückzahle.
LA: Woher hatte der Onkel das Geld?
VP: Er hat etwas gehabt und etwas hat er geborgt.
LA: Was haben Sie dort gearbeitet in Pakistan?
VP: Ich hatte ein kleines Lebensmittelgeschäft. Ich habe das Geschäft meinem Onkel väterlicherseits gelassen.
...
LA: Was waren alle Ihre genauen, zeitlich aktuellen und konkreten Gründe, dass Sie Afghanistan verlassen mussten und auch nicht nach Afghanistan zurückkönnen? Bitte schildern Sie nur die Fluchtgründe im Detail.
VP: (Beginn der freien Erzählung) Ich war nie in Afghanistan, das weiß ich nicht. (Ende der freien Erzählung)
LA: Was waren alle Ihre genauen, zeitlich aktuellen und konkreten Gründe, dass Sie Pakistan verlassen mussten? Bitte schildern Sie nur die Fluchtgründe im Detail.
VP: (Beginn der freien Erzählung) Ich hatte Streitigkeiten mit meinen Onkeln über die Grundstücke in Pakistan. Der Cousin väterlicherseits hat meinen Bruder erschossen. Mein Vater war unter Druck und dann starb er an einem Schlaganfall. Die Onkel wollten unseren Teil vom Grundstück nicht hergeben. Der Cousin wollte mich auch umbringen, damit ich meinen Teil nicht verlangen kann. Im Paschtunischen ist das so. Alle Familienmitglieder wollen die anderen umbringen, um das ganze Land zu besitzen. Dann habe ich Pakistan verlassen. (Ende der freien Erzählung)
LA: Warum sind Sie nach Europa und nicht nach Afghanistan, Kabul/Mazar-e Sharif?
VP: In Afghanistan gibt es keine Sicherheit. Die Cousins sind so reich, die können mich auch in Afghanistan umbringen.
LA: Wer waren die Bedroher und welche Stellung haben sie in der Gesellschaft?
VP: Sie waren meine Cousins. Sie hatten eine Landwirtschaft, das waren Bauern. Sie brachten auch gebrauchte Autos von Afghanistan nach Pakistan und dort wurden Sie weiterverkauft.
LA: Haben Sie irgendwelche afghanischen Unterlagen?
VP: Nein.
...
LA: Welche Schulausbildung und Berufsausbildung haben Sie genossen?
VP: Ich war acht Jahre in der pakistanischen Schule. Ich kann lesen und schreiben auf Paschtu.
LA: Geht es der Familie in Pakistan gut?
VP: Derzeit weiß ich nicht, wo meine Mutter und meine Frau sind.
LA: Will die Familie auch ausreisen?
VP: Ich möchte, dass meine Familie auch ausreist. Wenn Sie das zulassen, dann fliegen sie mit dem Flugzeug nach Österreich.
LA: Wo ist jetzt momentan die Familie?
VP: Ich habe keinen Kontakt mit der Familie. Ich weiß nicht, wo sie leben.
LA: Haben Sie jetzt noch Geldmittel?
VP: Nein.
LA: Sie wohnen in einer Unterkunft der Grundversorgung ...?
VP: Ja.
LA: Sie sind bereits seit ca. einem Jahr in Österreich, welche sozialen Kontakte haben Sie bereits zur österreichischen Gesellschaft?
VP: Nein. Nur im Fitness-Club habe ich Kontakt.
LA. Haben Sie auch Kontakt zu Frauen in Österreich?
VP: Wir begrüßen uns.
LA: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder Organisationen in Österreich?
VP: Nein.
LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?
VP: Im Fitness-Club.
...
LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
VP: Paschtune.
LA: Gab es in Afghanistan eine konkrete, gezielte Verfolgung Ihrer Person allein aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als Paschtune?
VP: Nein.
LA: Welcher Religion gehören Sie an?
VP: Sunnitischer Moslem.
LA: Gab es in Afghanistan jemals eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit als sunnitischer Moslem?
VP: Nein.
LA: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche Schwierigkeiten/Probleme mit afghanischen oder pakistanischen Behörden, Polizei oder Gerichten?
VP: Nein.
LA: Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente?
VP: Ich habe hier Nierenschmerzen und das wurde in Österreich behandelt. Die Nierenschmerzen sind jetzt gut. Manchmal werden meine Augen rot und ich benutze Augentropfen.
LA: Momentan sind Sie aber gesund?
VP: Ja.
LA: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche Schwierigkeiten/Probleme mit privaten Personen, Personengruppen, Banden oder kriminellen Organisationen?
VP: Nein.
...
Anmerkung: Nach der Übersetzung gibt der Asylwerber an:
Ich möchte hier einen Beruf lernen, und wenn ich arbeiten darf, dann arbeite ich, weil ich gesund bin.
...
B) Beweismittel
...
C) Feststellungen
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
...
Sie sind afghanischer Staatsangehöriger, gehören der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitisch-moslemischen Glaubensrichtung an. Sie sprechen Paschtu auf muttersprachlichem Niveau.
Sie wurden in Pakistan ... geboren. Sie verbrachten Ihr gesamtes
Leben in Pakistan. Ihre Eltern sind vor Ihrer Geburt von Kunar nach Pakistan ausgereist. Sie besuchten für acht Jahre eine Schule in Pakistan. Fest steht, dass Sie in Ihrer Muttersprache Paschtu alphabetisiert sind. Sie waren in Pakistan selbstständig erwerbstätig. Sie sind jung, gesund und in Ihrer Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt.
Sie sind entgegen den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes spätestens am 16.11.2015 (= Datum des Aufgriffs) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie waren ausschließlich auf Grund der in Kraft stehenden asylrechtlichen Bestimmungen zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen war nie in Bestand. Sie sind strafrechtlich unbescholten.
Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie Ihren Herkunftsstaat aufgrund einer konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen haben oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie einer konkreten Gefährdung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt sind oder eine solche im Falle Ihrer Rückkehr zu befürchten hätten. Sie brachten keine
Ausreisegründe bezüglich Ihres Heimatstaates Afghanistan vor ... Des
Weiteren konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen aufgrund der Tatsache, dass Sie in Pakistan gelebt haben, konkret und individuell bzw. jedem afghanischen Rückkehrer aus Pakistan physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.
Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Sie wurden in Pakistan geboren und lebten bis zu Ihrer Ausreise dort. Die Herkunftsregion Ihrer Eltern war Kunar.
Feststellungen bezogen auf die Herkunftsregion Ihrer Eltern:
Ihre Eltern stammen aus der Provinz Kunar, Ortschaft XXXX . Ihre Eltern haben vor Ihrer Geburt Ihre Heimatregion verlassen. Kunar zählt zu den volatilen Provinzen in Ostafghanistan - regierungsfeindliche Aufständische, wie Taliban und Sympathisanten des Islamischen Staates, sind in einer Reihe von Distrikten aktiv. Eine Rückkehr in Ihre Heimatprovinz ist daher derzeit nicht zumutbar.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.
Feststellungen bezogen auf Kabul (Stadt):
Die afghanische Regierung hat die Kontrolle über Kabul. Vereinzelte sicherheitsrelevante Vorfälle finden in Kabul hauptsächlich auf Regierungsgebäude und/oder ausländische Organisationen statt.
Feststellungen bezogen auf die subjektive Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative:
Sie verfügen über eine achtjährige Schulbildung und sind alphabetisiert. Sie sind bereits in Pakistan einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie waren bis zu Ihrer Ausreise in der Lage, für den Lebensunterhalt Ihrer Familie einen Beitrag zu leisten. Sie haben keinen Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in Pakistan. Es konnte Ihnen ein Kontakt nach Pakistan nachgewiesen werden. Sie sind gesund und erwerbsfähig.
Zur Sicherheit der Reiseroute nach Kabul:
Ihr Reiseweg nach Kabul stellt sich als unproblematisch und zumutbar dar. Es steht somit fest, dass kein Rückkehrhindernis besteht.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Ihre sämtlichen Familienangehörigen leben in Pakistan. Sie haben keine Familienangehörigen oder nahen Angehörigen im Bundesgebiet. Es steht somit fest, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben darstellt.
Sie leben ausschließlich von Geldern aus öffentlicher Hand und haben keine engen Kontakte zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Sie nehmen an Ausbildungsmaßnahmen in Österreich teil. Die Möglichkeit einer legalen Beschäftigungsaufnahme ist Ihnen mangels gesetzlicher Voraussetzungen verwehrt. Ihre Einreise erfolgte zum Zwecke der Verschaffung einer dauerhaften Niederlassung in Österreich unter Umgehung der Einreise- und Niederlassungsvorschriften und nicht auf einer Verfolgung und der daraus resultierenden Schutzsuche. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nur durch illegale Einreise und das unbegründete Stellen eines Asylantrages vorübergehend legalisiert. Sie mussten damit rechnen, dass Ihr ausschließlich auf Grund Ihrer Asylantragstellung vorübergehend gestatteter Aufenthalt im Bundesgebiet im Fall der Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz endet. Ihr Aufenthalt in Österreich war niemals als sicher anzusehen.
Ein schützenswertes Privatleben in Österreich ist nicht entstanden. Ein allfälliger Eingriff in Ihr Privatleben ist daher gerechtfertigt. Sie kennen die in Ihrem Herkunftsstaat herrschenden sozialen und kulturellen Werte und können sich in einem auch in Ihrem Herkunftsstaat gebräuchlichen Idiom der persischen Sprache auf Muttersprachenniveau verständigen. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sind höher zu werten als Ihre allfällig bestehenden Privatinteressen.
Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Kurzinformation vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 ...
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen, Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften, kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).
Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen, den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann, den strategischen 4-Jahres-Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderem gemeinsame Anti-Terror-Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).
Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).
Sicherheitsrelevante Vorfälle
In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016 verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).
Zivilisten
Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilisten zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).
Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).
Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: Von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte) resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)
High-profile Angriffe
Der US-Sonderbeauftragte für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profile Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten, dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).
Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP-Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilisten getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).
Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter der ANDSF und afghanische Regierungsbeamte gerichtet; Zivilisten in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).
"Green Zone" in Kabul
Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).
Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird es Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben, ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und private Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017).
Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut dem amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizisten werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017).
Ein erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone", soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).
ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte
Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP) sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017).
Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017).
Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017).
Regierungsfeindliche Gruppierungen
Taliban
Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung, erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen, Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz gelang es den Taliban zumindest temporär, einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017).
IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh
Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017).
Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).
Politische Entwicklungen
Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017).
Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am 7. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017).
Quellen:
BBC (18.9.2017): US sends 3,000 more troops to Afghanistan ...;
BBC (2.8.2017): Herat mosque blast: IS says it was behind Afghanistan attack ...;
INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date ...;
INSO - The International NGO Safety Organisation (2017): Afghanistan - Gross Incident Rate ...;
NYT - The New York Times (16.9.2017): U.S. Expands Kabul Security Zone, Digging In for Next Decade ...;
NYT - The New York Times (25.8.2017): ISIS Claims Deadly Attack on Shiite Mosque in Afghanistan ...;
Reuters (13.8.2017): Senior Islamic State commanders killed in Afghanistan air strike: U.S. military ...;
Reuters (6.8.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital ...;
SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS ...;
SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (20.6.2017): Afghan national army: dod may have spent up to $28 million more than needed to procure camouflage uniforms that may be inappropriate for the Afghan environment ...;
The Guardian (3.8.2017): The war America can't win: how the Taliban are regaining control in Afghanistan ...;
Tolonews (17.6.2017): Daesh Media Leader Killed In Nangarhar Air Strike ...;
UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.2017):
Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017 ...;
UN GASC - General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017 ...;
WT - The Washington Times (8.5.2017): Pentagon confirms Abdul Hasib, head of ISIS in Afghanistan, killed by U.S., Afghan special forces
...
...
ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte
Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig, große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten, gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten, und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).
Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).
High-profile Angriffe
Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).
Hauptstadt Kabul
Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):
Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt, als ein Selbstmordattentäter einen mit Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).
Zunächst übernahm keine Gruppe die Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte, nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).
Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).
Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten - den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).
Herat
Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).
Mazar-e Sharif
Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017).
Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: Der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: Ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).
Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).
Regierungsfeindliche Gruppierungen
Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017).
Taliban
Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017).
Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:
BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: Um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017).
Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban, den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).
Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017).
Präsident Ghani verlautbarte, mit den Taliban reden zu wollen:
Sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben, ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017).
IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh
Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).
Mehreren Quellen zufolge eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora, bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten, die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:
NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017).
Quellen:
al-Jazeera (11.6.2017): US troops killed in 'insider attack' in Nangarhar ...;
al-Jazeera (31.5.2017): Kabul bombing: Huge explosion rocks diplomatic district ...;
BBC (10.6.2017): Afghanistan: US soldiers 'killed by commando' in Achin district ...;
BBC (31.5.2017): Kabul bomb: Diplomatic zone attack kills dozens
...;
Dawn (16.7.2017): IS captures Tora Bora, Bin Laden's former hideout
...;
Dawn (7.5.2017): IS chief in Afghanistan killed, claims President Ashraf Ghani ...;
DW - Deutsche Welle (31.5.2017): Afghanistan: "Sicherheitslage hat sich verschlechtert" ...;
DZ - Die Zeit (14.6.2017): IS erobert strategisch wichtige Stellung von Taliban ...;
DZ - Die Zeit (11.6.2017): Taliban-Kämpfer infiltriert Armee und tötet US-Soldaten ...;
Fars News (7.6.2017): Kabul Blast Death Toll Rises to 150 as Deadly Attacks Continue ...;
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (6.6.2017): Zahl der Todesopfer steigt auf über 150 ...;
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.6.2017): Viele Tote bei Explosion auf Trauerfeier ...;
IBT - International Business Times (14.6.2017): Isis captures Osama Bin Laden's Tora Bora fortress in Afghanistan ...;
INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date ...;
INSO - The International NGO Safety Organisation (2017): Afghanistan - Gross Incident Rate ...;
LWJ - The Long War Journal (11.6.2017): Taliban 'infiltrator' kills 3 US soldiers in Nangarhar ...;
NYT - The New York Times (14.6.2017): ISIS Captures Tora Bora, Once Bin Laden's Afghan Fortress ...;
Pajhwok (11.5.2017): Afghan forces wrest back Badakhshan's Zebak district ...;
Reuters (6.6.2017): Suspected bomb kills seven outside historic mosque in Afghanistan's Herat ...;
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.6.2017): Afghan Commando Reportedly Wounds Seven U.S. Troops In Mazar-e Sharif ...;
Tagesschau (6.6.2017): Friedenskonferenz nach Terrorangriff ...;
The Guardian (3.6.2017): At least seven killed in suicide bombing at high-profile funeral in Kabul ...;
The Guardian (2.6.2017): Afghans killed in anti-government protest after Kabul bombing ...;
The Guardian (31.5.2017): Kabul: at least 90 killed by massive car bomb in diplomatic quarter ...;
TMN - The Muslim News (7.6.2017): Afghanistan: Bomb attack near mosque kills 8 in Herat province ...;
UN GASC - General Assembly Security Council (20.6.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of June 15th 2017 ...;
UN GASC - General Assembly Security Council (3.3.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security ...;
UN GASC - United Nation General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security ...;
UN News Centre (31.5.2017): UN condemns terrorist attack in Kabul, underscores need to protect civilians ...;
US DOD - United States Department of Defense (6.2017): Enhancing Security and Stability in Afghanistan ...;
US News (12.6.2017): Taliban's No. 2 Denies Role in Kabul Bombing
...;
WP - Washington Post (12.6.2017): The Latest: 2 top Afghan security officials suspended ...;
WP - Washington Post (6.6.2017): Afghan peace conference opens in Kabul, days after city's deadliest attack in years ...
...
Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).
Parlament und Parlamentswahlen
Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlaments abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017).
Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016).
Parteien
Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).
Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z. B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte, sich neu zu registrieren, und zum Ziel hatte, ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015).
Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische