TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/1 I416 2213677-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §17 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs1a
StGB §127
StGB §129
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2213677-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 18.01.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen von Ungarn kommend ins Bundesgebiet ein stellte am 08.05.2015 - nach Asylantragstellung in Bulgarien am 07.05.2014 und Ungarn am 23.04.2015 - unter dem Namen XXXX geb. am

XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und führte befragt zu seinen Fluchtgründen aus, dass es in Algerien keine Arbeit gebe und es eine schlechte Lebenssituation sei. Im Falle seiner Rückkehr habe er keine Angst vor gar nichts und gebe es keine Hinweise, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschlichen Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde oder er mit Sanktionen zu rechnen habe.

2. Am 06.08.2015 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers eingestellt, da sein Aufenthaltsort weder bekannt noch leicht feststellbar war und er die Unterkunft nach seinem Antrag auf internationalen Schutz ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen habe.

3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.10.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des teils versuchten teils vollendeten Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.11.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

5. Mit Beschluss des BG XXXX vom 29.12.2015, XXXX, wurde die Obsorge für den mj. Beschwerdeführer dem Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger übertragen.

6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.01.2016, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt und die Probezeit aus seinen vorangegangenen Verurteilungen auf fünf Jahre verlängert.

7. Am 28.04.2016 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers ein weiteres Mal eingestellt, da sein Aufenthaltsort weder bekannt noch leicht feststellbar war und er die Unterkunft nach seinem Antrag auf internationalen Schutz ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen habe.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 30.05.2016 wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt, da dieser als XXXX, geb. am XXXX in XXXX seitens der IP Algier identifiziert worden ist.

9. Nach Vorführung aus der Strafhaft und einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.06.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.05.2015 ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung seines Antrages XXXX zuständig sei und wurde gleichzeitig seine Außerlandesbringung nach XXXX angeordnet und seine Abschiebung dorthin für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs in 1. Instanz in Rechtskraft.

10. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.07.2016, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens der schweren Körperverletzung und des Vergehens des Diebstahls, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt und die bedingte Entlassung aus der letzten Freiheitsstrafe widerrufen.

11. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.11.2016, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften rechtskräftig verurteilt, wobei unter Zugrundelegung der vorangegangenen Verurteilung keine Zusatzstrafe verhängt wurde.

12. Am 13.10.2016 stellte der Beschwerdeführer in der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, bezeichnet als Folgeantrag Dublin, und führte befragt, was sich seit seiner letzten Antragstellung geändert habe wörtlich aus: "Es ist alles gleich geblieben Ich möchte einen neuen Antrag stellen da der erste Asylantrag abgelehnt wurde. Sonst hat sich nichts geändert."

13. Der Beschwerdeführer wurde am 13.04.2017 aus der Strafhaft entlassen. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 04.08.2017,

XXXX wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt und mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.09.2017,XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 2a, Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.

14. Am 15.01.2018 wurde der Beschwerdeführer in der JA XXXX von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen führte er aus, dass er XXXX heißen würde, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Algerien sei. Er sei gesund, nicht verheiratet, habe keine Kinder, sei Araber und moslemischen Glaubens. In Algerien habe er sechs Jahre die Grundschule besucht, gewohnt habe er zuletzt ein Jahr in XXXX und davor mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinen drei Brüdern in XXXX. Er selbst habe die meiste Zeit bei seinem Onkel verbracht, der für ihn gesorgt habe, sein Vater sei Zivilingenieur und würden sie der Mittelschicht angehören. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, dass er einen Streit mit seinem Onkel mütterlicherseits gehabt habe, bei dem es um eine Erbschaft gegangen sei. Er hätte etwas unterschreiben müssen und habe seine Mutter gemeint er solle das Land verlassen, da er die Unterschrift verweigert habe. Gewesen sei dies im Jahr2010, der letzte Kontakt mit seinem Onkel sei 2012 gewesen. Gefragt, ob er in Algerien von irgendjemanden bedroht oder verfolgt werde, gab er wörtlich an:

"Mein Onkel, er hat mich geschlagen." Auf Nachfrage wie oft er geschlagen worden sei, gab er keine Antwort. Auf Vorhalt, dass er in seinen bisherigen Einvernahmen ausgesagt habe, dass es in Algerien keine Arbeit gebe und die Lebenssituation schlecht sei, sowie dass er keine Angst im Falle seiner Rückkehr habe, gab er wörtlich an:

"Beides ist richtig. Ich habe keine Arbeit in Algerien. Ich habe keine Eltern mehr und ich habe auch keine Stelle, wo ich übernachten kann." Auf Nachfrage, gab er an, dass die Geschichte mit seinem Onkel stimmen würde, dieser würde ihn im Falle seiner Rückkehr schlagen. Er führte weiters aus, dass seine Geschwister unterschrieben hätten und dies auch wollen würden, dass er nicht unterschreibt. Er habe auch noch regelmäßig Kontakt mit diesen, das letzte Mal sei vorherige Woche gewesen mit seinem Bruder und seiner Schwester. Er führte weiters aus, dass er nie Probleme mit Behörden und Algerien gehabt habe und dass er wegen seinem Onkel auch nicht bei der Polizei gewesen sei. Auf Nachfrage führte er wörtlich aus:

"Nein. Befragt, was soll ich der Polizei sagen, dass mich mein Onkel schlägt, das ist normal in Algerien." Letztlich führte er auf Nachfrage, warum er die letzten Jahre seines Aufenthaltes nicht mehr von seinem Onkel geschlagen worden sei, aus, dass er zu einem anderen Onkel väterlicherseits gegangen sei, weswegen ihn der Onkel mütterlicherseits nicht mehr geschlagen habe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass ihm sein Onkel etwas antuen würde, da dieser im Falle seiner Rückkehr davon erfahren würde. Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er gelegentlich gearbeitet habe und ihm sein Onkel väterlicherseits Geld geschickt habe, dass er keine Verwandten habe, dass er kein Mitglied in einem Verein sei, dass er keine sozialen Kontakte in Österreich habe und dass er ein bisschen Deutsch sprechen würde. Auf die Länderinformationen zu Algerien verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich.

15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2019, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.11.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 und Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).

16. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 24.01.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er in Algerien eine asylrelevante Verfolgung durch seinen Onkel mütterlicherseits aufgrund von Erbstreitigkeiten befürchte und er sich nicht an die algerische Polizei gewandt habe, da er nicht von der Schutzwilligkeit der algerischen Polizei ausgegangen sei. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot sei zu hoch angesetzt und würde er seine Taten bereuen und nach der Haftentlassung einen ordentlichen Lebenswandel führen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag Folge gegeben wird und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkennen, allenfalls die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben und seine Abschiebung für unzulässig verklären, in eventu den Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die I. Instanz zurückverweisen, das Einreiseverbot aufheben bzw. die Befristung auf eine angemessenen Dauer herabsetzen.

17. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.

Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, arbeitsfähig, ledig, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an.

Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Kontakte in Algerien und hat regelmäßigen Kontakt mit seinen Familienangehörigen. Er verfügt über eine zumindest 6-jährige Schulbildung.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Dass der Beschwerdeführer an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer befindet seit 03.08.2017 durchgehend in Strafhaft. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG XXXX XXXX vom 28.10.2015 RK 28.10.2015

§ 27 (1,3) Z 1 8. Fall SMG § 15 StGB

§§ 27 (1,2) Z 1 1. Fall, 27 2. Fall SMG

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX RK 28.10.2015

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 07.01.2016

zu XXXX RK 28.10.2015

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom 07.09.2017

02) LG XXXX vom 26.11.2015 RK 01.12.2015

§§ 127, 129 Z 1 StGB § 15 StGB

§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall SMG

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 28.10.2015

zu LG XXXX RK 01.12.2015

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 07.01.2016

zu XXXX RK 01.12.2015

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom 07.09.2017

03) LG XXXX vom 07.01.2016 RK 07.01.2016

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG

Freiheitsstrafe 3 Monate

zu LG XXXX RK 07.01.2016

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 14.02.2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom 15.02.2016

zu LG XXXX RK 07.01.2016

Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen

LG XXXX vom 24.02.2016

zu LG XXXX RK 07.01.2016

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom 21.04.2016

zu XXXX RK 07.01.2016

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 07.07.2016

04) LG XXXX vom 07.07.2016 RK 11.07.2016

§ 15 StGB § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG

§§ 83 (2), 84 (2) StGB

§ 127 StGB

§ 83 (1) StGB

§ 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB

Freiheitsstrafe 10 Monate

05) BG XXXX vom 11.11.2016 RK 11.11.2016

§§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG

Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 07.01.2016

06) LG XXXX vom 07.09.2017 RK 12.09.2017

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG § 15 StGB

Freiheitsstrafe 15 Monate

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde oder einer Bedrohungssituation ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer konnte keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend machen. Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Algerien aufgrund einer Streitigkeit mit seinem Onkel mütterlicherseits verlassen hat.

Ein konkreter Anlass bzw. persönliche Bedrohung für das "fluchtartige" Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Dies insbesondere da er dort noch familiäre Anknüpfungspunkte hat.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:

Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat und sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Folter ist gesetzlich verboten. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden gesetzlich nicht angedroht. Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird in Algerien nicht angewendet. Im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Verbrechen. Die Todesstrafe ist für zahlreiche Delikte vorgesehen und wird auch verhängt, doch gibt es in der Praxis ein Moratorium und seit 1993 werden offiziell keine Exekutionen mehr durchgeführt. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. Die Verfassung gewährleistet Glaubensfreiheit. Gesetzliche Bestimmungen gestatten allen Individuen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange die öffentliche Ordnung und gesetzliche Bestimmungen gewahrt bleiben. Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen. Auch in der Praxis ist die Religionsfreiheit gut etabliert. Christen können ihren Glauben an designierten Örtlichkeiten frei ausüben. Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt. Die Regierung hält aus Gründen der Sicherheit Reiserestriktionen in die südlichen Bezirke El-Oued und Illizi, in der Nähe von Einrichtungen der Kohlenwasserstoffindustrie sowie der libyschen Grenze, aufrecht. Überlandreisen sind aufgrund von Terrorgefahr zwischen den südlichen Städten Tamanrasset, Djanet und Illizi eingeschränkt.

In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Die Versorgung mit Standard-Medikamenten (Schmerzmittel, Antibiotika, Herz-Kreislauf-Mittel) zumindest in den Städten ist durch die Apotheken gewährleistet. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speise-Öl gelten im Januar 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Nach offiziellen Angaben wird mittlerweile zum ersten Mal von einer Arbeitslosenquote von unter 10% ausgegangen, davon sind 70% jünger als 30 Jahre alt. Diese jungen Leute machen wiederum rund 70% der Bevölkerung aus. Die Arbeitslosigkeit ist die Folge des Niedergangs des verarbeitenden Gewerbes und der Landwirtschaft, die in der Ära Boumedienne viele Arbeitsplätze geschaffen haben. Allerdings beträgt die Arbeitslosigkeit in der Altersgruppe von 16-24 Jahren über 20%. Gegenwärtig werden die betroffenen Jugendlichen ermuntert, eine freiberufliche Perspektive aufzubauen, dazu werden Kredite und steuerliche Anreize geboten. Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi / ANEM bietet Dienste an, es existieren auch 10 private Jobvermittlungsagenturen. Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. 80 Prozent der Wirtschaft ist in staatlicher Hand.

Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geld- und/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.

Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Dem Beschwerdeführer droht somit im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der volljährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien in eine aussichtslose oder existenzbedrohende Situation geraten könnte. Er hat dort den Großteil seines Lebens verbracht und könnte seinen Lebensunterhalt in Algerien aus eigener Kraft - wenn auch anfangs allenfalls mit Gelegenheitsjobs - bestreiten.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Algerien unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien, sowie in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu den Lebensumständen, dem Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit sowie der Familie des Beschwerdeführers beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 15.01.2018). Nachdem es keinen Anlass gab, diese Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und der Beschwerdeführer diese Feststellungen auch in seinem Beschwerdevorbringen nicht beanstandet hat, konnten diese dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörige, Verwandte oder maßgebliche private Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Niederschrift 15.01.2018, Seite 3). Auf die Fragen "Haben Sie Verwandte in Österreich? Haben Sie in Österreich irgendwelche sozialen Bindungen?" gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "Nein."

Die strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 29.01.2019 ab, dass der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft ist aus dem aktuellen ZMR Auszug.

Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. So gehört er in Österreich keinem Verein und keiner sonstigen Organisation an oder hat an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, wobei berücksichtigt wird, dass er im Gefängnis Deutsch gelernt hat, Unterlagen über abgelegte Deutschprüfungen wurde nicht vorgelegt.

Die Feststellungen hinsichtlich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrmals straffällig geworden ist und hinsichtlich der Dauer seiner Strafhaften, ergeben sich aus dem Strafregisterauszug vom 25.10.2018 und eines aktuellen ZMR Auszuges.

2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Vorweg ist festzustellen, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind.

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Dazu ist auszuführen, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm vorgebrachte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers letztlich davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK droht, bzw. dass er nicht glaubhaft machen konnte, dass er in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Dazu wird grundsätzlich festgehalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der aufgetretenen Unstimmigkeiten seiner Schilderungen, zum Schluss gekommen ist, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgungsgründe keine Asylrelevanz aufweist. Diese Beweiswürdigung ist begründet.

Dies vor allem, da der Beschwerdeführer ausschließlich eine Verfolgung durch Privatpersonen geltend gemacht hat, wobei seine Angaben auch dazu vage und oberflächlich und letztlich ohne jegliche Stringenz geblieben sind.

Dazu ist insbesondere auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.05.2015 angegeben hat, dass er Algerien verlassen habe, da es keine Arbeit geben würde und es eine schlechte Lebenssituation geben würde, darüberhinaus habe er im Falle seiner Rückkehr vor nichts Angst. Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2016 (AS 338) und hielt dieses Vorbringen noch im Rahmen der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.11.2016 aufrecht indem er befragt, was sich zu seinem letzten Antrag geändert habe bzw. welche neuen Fluchtgründe vorliegen würden, wörtlich ausführte:

"Es ist alles gleich geblieben. Ich möchte einen neuen Asylantrag stellen da der erste Asylantrag abgelehnt wurde Sonst hat sich nichts geändert."

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen und auch die rechtliche Unbefangenheit nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden kann (vgl hierzu auch VwGH 21.12.1992, 89/16/0147; 17.10.2012, 2011/08/0064, mwN). Daher spricht auch dieses Verständnis des Verwaltungsgerichtshofes für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines bei der Erstbefragung erstatteten Vorbringens, wonach er seinen Herkunftsstaat wegen der schlechten Wirtschaftslage verlassen hat. Das vor der belangten Behörde erstattete Fluchtvorbringen muss folglich als gesteigertes Fluchtvorbringen qualifiziert werden, da kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde, weshalb ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann (vgl hierzu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250), wobei im gegenständlichen Fall für diese Unglaubwürdigkeit spricht, dass seine Angaben insbesondere im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vage, oberflächlich, nicht nachvollziehbar und ohne die erforderliche Stringenz geblieben sind.

So macht der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme nunmehr einen Streit mit seinem Onkel mütterlicherseits geltend, ohne dazu, selbst auf Nachfrage, weder detaillierte noch nachvollziehbare Angaben zu machen. So gibt er nunmehr unsubstantiiert an, dass es sich um Erbstreitigkeiten handeln würde, ohne auszuführen, um was es sich eigentlich gehandelt hat, sowie dass er sich geweigert habe etwas zu unterschreiben, wobei er zu keinem Zeitpunkt angibt, was er hätte unterschreiben sollen, oder wieso seine Geschwister unterschrieben haben und dass seine Mutter ihm deswegen geraten habe das Land zu verlassen, ohne nähere Ausführungen dazu zu machen. Auch seine Angaben, dass er von seinem Onkel geschlagen worden sei, konnte er auf Nachfrage nicht näher belegen und blieb er die Antwort auf die Frage, wie oft er geschlagen worden sei, überhaupt schuldig (AS 795).

Auch auf Vorhalt, dass er in seinem bisherigen Verfahren lediglich die wirtschaftliche Situation geltend gemacht habe und dass sein nunmehriges Vorbringen als gesteigertes Vorbringen anzusehen sei, blieb er bei seinen vagen und unsubstantiierten Angaben, ohne eine nachvollziehbare Erklärung dafür anzugeben, wie der nachfolgende Auszug aus der niederschriftlichen Einvernahme zeigt:

"LA: Wissen Sie, welche Angaben Sie bezüglich Ihres Fluchtgrundes bei Ihrer Erstbefragung am 08.05.2015 gemacht haben?

VP: Ich kann mich nicht daran erinnern.

LA: Sie gaben damals an, dass es in Algerien keine Arbeit gibt und dass die Lebenssituation schlecht ist. Weiters gaben Sie an, dass Sie keine Angst im Falle einer Rückkehr hätten.

Wie kommen Sie nun dazu, dass Sie angeben, dass Sie von Ihrem Onkel mütterlicherseits bedroht worden wären! Erklären Sie diesen Widerspruch!

VP: Beides ist richtig. Ich habe keine Arbeit in Algerien. Ich habe keine Eltern mehr und ich habe auch keine Stelle, wo ich übernachten kann.

LA: Stimmt die Geschichte mit Ihrem Onkel?

VP: Ja, im Falle einer Rückkehr würde mich mein Onkel schlagen."

Auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gemachten Angaben hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes, lassen keinen begründeten Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und seiner Ausreise erkennen und fehlt es sohin am fluchtauslösenden Ereignis. So gibt er nämlich einerseits an, dass er bereits 2010 hätte unterschreiben sollen und andererseits, dass er aber erst im Oktober 2013 ausgereist sei. Auch ist es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer der laut eigenen Angaben seit 2012 keinen Kontakt mehr mit dem Onkel gehabt habe, erst ein Jahr später ausgereist sein soll, auf die Frage der belangten Behörde warum er die letzten Jahre nicht mehr geschlagen worden sei, gab er wörtlich an: "Ich bin zu einem anderen Onkel väterlicherseits gegangen, deswegen hat mich der Onkel mütterlicherseits nicht mehr geschlagen."

Zusammengefasst verharrte der Beschwerdeführer während seiner Einvernahmen in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz angebunden - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge seiner Einvernahme nicht möglich. Obwohl der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knapper Weise und sehr pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist.

Der Beschwerdeführer berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen.

Hier ergibt sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Beschwerdeführers. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung durch seinen Onkel fehlt, sodass davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde.

Es wird vom Beschwerdeführer darüberhinaus in seiner Beschwerde kein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht erstattet. Seine Beschwerdebegründung erschöpft sich darin, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und sie in seiner Beschwerde geltend zu machen, er bringt weder asylrelevante Tatsachen vor, noch setzt er sich konkret mit der Beweiswürdigung auseinander, noch geht substantiiert darauf ein, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sein Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung, bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK angegeben hat, bzw. dass seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Der Vollständigkeithalber wird ausgeführt, dass es sich bei seinem diesbezüglichen Vorbringen, unabhängig von der Glaubwürdigkeit, um eine Privatverfolgung handelt, der keine Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt.

Darüber hinaus ist der belangten Behörde auch dahingehend zuzustimmen, wenn sie auszuführt, dass selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung seines Vorbringens nichts gewonnen wäre, weil es sich bei der behaupteten Verfolgung um eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (Privatpersonen) handeln würde. Auch wenn es laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Algerien normal sei, dass ihn sein Onkel schlagen würde, sind die Exekutivbehörden gewillt, Übergriffen nachzugehen. Der Beschwerdeführer hätte der behaupteten Verfolgung durch Inanspruchnahme von Schutz seitens der staatlichen Behörden begegnen können, dies insbesondere, da eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung durch staatliche Behörden seiner Person gar nicht behauptet wurde. Vor diesem Hintergrund kann die dahingehend unsubstantiiert gebliebene Behauptung im Rahmen seiner Beschwerde, dass die Behörden Algeriens nicht schutzwillig seien, als reine Schutzbehauptung angesehen werden. Ein darüberhinausgehendes substantiiertes Vorbringen wurde nicht erstattet.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, zumal er in Algerien noch über ein familiäres Netzwerk verfügt.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen (z.B.: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation).

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Algerien ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

-

AA - Auswärtiges Amt (10.2017): Algerien - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 15.02.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Algeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 15.02.2018 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015):

Asylländerbericht Algerien - SO - Spiegel Online (21.2.2017):

Staatschef Bouteflika - Der kranke Mann von Algier, http://www.spiegel.de/politik/ausland/abdelaziz-bouteflika-ist-schwerkrank-wer-regiert-algerien-a-1135607.html, Zugriff 12.03.2018 - AA - Auswärtiges Amt (16.2.2018): Algerien:

Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AlgerienSicherheit_node.html, Zugriff 16.2.2018 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (16.2.2018): Reiseinformationen Algerien, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/algerien-de.html, Zugriff 16.2.2018 - FD - France Diplomatie (16.2.2018): Conseils aux Voyageurs - Algérie - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/algerie/, Zugriff 16.2.2018 - AA - Auswärtiges Amt (23.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien - BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Algeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 15.2.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 19.2.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395180.html, Zugriff 19.2.2018 - TI - Transparency International (2016): Table of Results: Corruption Perceptions Index 2017,

http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 19.2.2018 - Algeria,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1395180.html, Zugriff 19.2.2018 - CIA - Central Intelligence Agency (22.2.2018): The World Factbook - Algeria

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 1.3.2018

-

UKBA - UK Home Office Border Agency (17.1.2013): Country of Origin Information Report - Algeria,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359360623_report-17jan13.pdf, Zugriff 19.2.2018; Originalquelle: Jane's Sentinel Country Risk Assessments: Algeria - Armed Forces, 1.6.2012 - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (24.2.2010): Algerien: Desertion aus der Garde Communale, Auskunft der SFH-Länderanalyse, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/algerien/algerien-desertion-aus-der-garde-communale.pdf, Zugriff 14.2.2017 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Algeria,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1422113.html, Zugriff 20.2.2018 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425000.html, Zugriff 28.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on international Religious Freedom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406681.html, Zugriff 1.3.2018 - SOS - SOS-Kinderdorf (o.D.): Algerien, http://www.sos-kinderdorf.at/sos-kinderdorf-erleben/wo-wir-arbeiten/international/wo-wir-helfen/afrika/algerien - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016c): Algerien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/algerien/gesellschaft/, Zugriff 2.3.2018 - SGG Algérie - Secrétariat Général du Gouvernement (o.D.): Code Pénal, http://www.joradp.dz/TRV/FPenal.pdf, Zugriff 2.3.2018

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

Überdies wird darauf hingewiesen, dass Algerien ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 1 Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 130/2018, ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 2 Z 1 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ... (3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der

Zue

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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