Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 1234077-2/16E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DER AM 09.01.2019
MÜNDLICH VERKÜNDETEN ENTSCHEIDUNG
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Algerien, vertreten durch 1.) Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien und 2.) MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017, Zl. XXXX ATB, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein und stellte am 15.09.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2002, AZ 02 26.225-BAT hinsichtlich § 7 AsylG abgewiesen wurde. Gemäß § 8 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2010, Zl. A4 234.077-0/2008/13E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm 50 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bis heute nicht nachgekommen.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.11.2011, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12.04.2012, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. Die dagegen erhobene Berufung wurde nach Aussetzung des Verfahrens durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, von diesem mit Berufungsbescheid vom 29.03.2013 gemäß 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "für den gesamten Schengen-Raum" zu entfallen hat.
3. Am 08.05.2013 wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich betreffend seine Ausreiseverpflichtung und Abschiebung niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zusammengefasst aus, dass er gut Deutsch spreche, er kein Reisedokument besitzen würde, er nicht ausreisen könne, da er schon so lange da wäre und eine Tochter habe und dies seine Heimat sei. Er führte weiters aus, dass er krank sei und Therapien wegen seiner Hüfte habe. In seinem unerlaubten Aufenthalt sehe er kein Problem, da er die Unterstützung der Caritas und eine Sozialkarte habe. Dem Beschwerdeführer wurde nach Erstellung des Formblattes zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgeteilt, dass ein Heimreisezertifikat beantragt werde und nach Vorliegen dessen eine Abschiebung beabsichtigt ist, sofern keine freiwillige Ausreise erfolgt.
4. Mit Schreiben vom 06.12.2013, wurde eine Vertretungsvollmacht vom MigrantInnenverein St. Marx vorgelegt.
5. Am 24.04.2014 langte ein Schreiben beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, mit welchem ein Antrag gemäß § 46a FPG gestellt und im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass Algerien nicht bereit sei ihn aufzunehmen und somit vom Antragsteller nicht zu vertretende Gründe vorliegen würden, die es unmöglich machen würden, ihn nach Algerien abzuschieben. Dazu wurde ein Schreiben der algerischen Botschaft vom 23.04.2014 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nach derzeitigem Stand der Aktenlage keinen ständigen Aufenthalt in Algerien nehmen könne. Am 19.01.2015 wurde die Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete urgiert und auf die höchstgerichtliche Entscheidung zum Recht auf Antragstellung verwiesen. Mit Schreiben vom 22.01.2015 wurde bei der Botschaft von Algerien in Wien bezüglich der Ausstellung des HRZ urgiert. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des Antragstellers vom 26.03.2015 wurde ersucht den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete positiv abzuschließen. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2015 bezeichnet als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung einer Duldung gemäß § 46a FPG abzuweisen. Es wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antrag auf Duldung bisher aufgrund der ungeklärten Identität nicht ausgestellt werden konnte, da kein Identitätsdokument vorgelegt worden sei und auch seitens der algerischen Botschaft, trotz mehrere Versuche, kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei. Somit sei seine Identität nicht geklärt. Es werde ihm daher die Möglichkeit eingeräumt, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und sich von seiner Botschaft ein Identitätsdokument zu besorgen und dieses binnen 2 Wochen vorzulegen. Am 30.06.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme ein, in der ausgeführt wurde, dass der Antragsteller Staatsangehöriger von Algerien sei, aber keine Identitätsdokumente von dieser erhalten würde. Er führte weiters aus, dass er, wenn er einen Identitätsnachweis hätte, er keine Karte für Geduldete brauchen würde. Darüberhinaus sei diese Karte keine "Belohnung", sondern eine administrative Notwendigkeit. Abgesehen davon sei er schon viele Jahre in Österreich, könne recht gut Deutsch, habe familiäre Beziehungen aufgebaut und sei selbsterhaltungsfähig. Der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG ist nach wie vor unerledigt.
6. Mit Ladungsbescheid vom 12.01.2016 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Identitätsfeststellung zur Regionaldirektion geladen und wurde der Beschwerdeführer durch die Delegation der algerischen Botschaft als algerischer Staatsangehöriger identifiziert.
7. Am 22.02.2016 wurde mittels Schreiben des Beschwerdeführers ein Antrag gemäß § 55 AsylG gestellt und zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller der Vater der am XXXX geborenen XXXX sei, die österreichische Staatsangehörige sei. Er führte weiters aus, dass er sein Kind regelmäßig besuchen würde und soweit es ihm möglich wäre auch Unterhalt zahlen würde. Er sei körperbehindert und habe das Bundessozialamt eine 40% Behinderung festgestellt. Er sei sozial integriert und spreche deutsch. Der 14-jährige Aufenthalt, die Vaterschaft und seine soziale Integration würden einen Aufenthaltstitel gemäß Art. 8 EMRK bzw. § 55 AsylG rechtfertigen. Es könne ihm auch nicht zum Nachteil gereichen, dass er unmögliche Auflagen nicht erfüllen könne, wie aus der dem Antrag beiliegenden Bestätigung der Botschaft zu entnehmen sei. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 13 AVG vom 25.02.2016 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nur mit dem dafür vorgesehen Formblatt und persönlich einzubringen sei. Am 18.03.2016 wurde vom Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 oder § 56 Abs. 1 AsylG persönlich eingebracht. Mit Schreiben vom 23.02.2016 wurde ein Protokoll des BG XXXX vorgelegt, laut dem der Beschwerdeführer den Antrag gestellt hat, das Kontaktrecht mit seiner Tochter in der Form festzulegen, dass er diese jede Woche für 2 bis 3 Stunden sehen könne. Mit Schreiben der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH vom 27.04.2016 wurde hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ein Konvolut an Unterlagen beigebracht, nämlich ein Befundbericht der XXXX vom 09.03.2016, ein fachärztlicher Befundbericht vom 07.03.2016, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 01.03.2016, die Bestätigung über die Teilnahme an einem Alphabetisierungskurs vom 03.03.2016, eine Mietvertrag vom 01.01.2015, die Bestätigung der algerischen Botschaft vom 23.04.2014, die Geburtsurkunde der XXXX, woraus ersichtlich ist, dass er der Vater ist, die Kopie des Behindertenpasses des Kindes, Einzahlungsbestätigungen über die monatlichen Unterhaltsleistungen; Bestätigung des MA 11, dass er seinen Verpflichtungen zur Unterhaltsleistung zumindest teilweise nachkommt und die Niederschrift vom 07.03.2015 betreffend der Gewährung von Besuchskontakten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter.
8. Am 23.11.2016 wurde die Mutter der XXXX vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Diese führte befragt aus, dass sie nie zusammen mit dem Beschwerdeführer gewohnt habe, kennengelernt habe sie ihn, da er nur 5 Minuten von ihr entfernt gewohnt habe. Sie gab weiters an, dass der Beschwerdeführer seine Tochter jede Woche entweder samstags oder sonntags für 2 bis 3 Stunden unter Aufsicht sehen dürfe, da er ein schwieriger Mensch sei und er sich schwer tue, etwas zu begreifen. Dieses Problem habe auch ihre Tochter, diese könne noch immer nicht richtig sprechen, sich auch nicht richtig artikulieren und sei nicht dem Alter entsprechend entwickelt. Sie führte weiters aus, dass er auch körperlich angeschlagen sei und sich auch deshalb mit der Tochter schwer tun würde. Aufgrund seines Verhaltens sei deshalb festgelegt worden, dass er seine Tochter nicht zu sich nehmen, sondern nur unter ihrer Aufsicht besuchen dürfe. Sie führte weiters aus, dass sie derzeit einen neuen Partner habe, dass der Beschwerdeführer sehr nett zu seiner Tochter sei und immer Geld für das Kind ausgeben würde und auch ihr manchmal Geld geben würde. Er habe derzeit ein gutes Verhältnis zu Ihnen und zur Tochter und beruhe das auf Gegenseitigkeit. Befragt, ob der Beschwerdeführer regelmäßig Alimente zahlen würde gab sie wörtlich an: "Ja, er zahlt sogar mehr ein. Ich bekomme 50, -- € pro Monat, welcher als Unterhaltsvorschuss festgelegt wurde. Ich lege auch Kontoauszüge vor." Hinsichtlich ihrer Tochter gab sie weiters an, dass diese sechs Jahre alt sei und in eine sonderpädagogische Schule gehen würde. Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie an, dass sie derzeit nicht arbeiten würde, dass sie beim AMS registriert sei und dadurch eine Ausbildung bekomme, die sie bald abschließen möchte. Sie habe das alleinige Sorgerecht und sei auch die Erziehungsberechtigte, der Beschwerdeführer habe es probiert, er habe aber aufgrund seines Verhaltens keine Möglichkeit. Gefragt wie die Tochter zum neuen Partner stehen würde und ob dieser die Möglichkeit hätte die Vaterbeziehung auszugleichen, wenn der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen müsste, gab sie wörtlich an: "Er ist halt da
für die Tochter und für mich." ... "Ich glaube eher nicht. Unsere
Tochter ist auf ihren Vater fixiert Sie ist sehr übersensibel, aufgrund ihres Verhaltes." Gefragt, welche Auswirkungen es auf ihre Tochter haben würde, wenn der Beschwerdeführer das Land verlassen müsste, gab sie wörtlich an: "Sie ist ein Kind mit regelmäßigen Bedürfnissen. Es hätte schon gravierende Auswirkungen. Es hat Zeiten gegeben, wo wir über das Gericht gestritten haben. In dieser Zeit hat sie oft gestreikt, da sie damit nicht klargekommen ist."
Letztlich führte sie noch aus, dass der Beschwerdeführer sehr oft mit seiner Familie telefonieren würde, er Geschwister habe und einen regen Kontakt zur Familie haben würde.
9. Mit Bescheid vom 02.02.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 18.03.2016 gemäß § 55 Asyl ab und erließ "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" gegen ihn eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" Spruchpunkt I.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).
10. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 21.02.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin eine inhaltliche falsche Entscheidung und Rechtswidrigkeit aufgrund einer mangelhaften Verfahrensführung. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, das im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet werde, inwiefern die von ihm vorgebrachten Veränderungen seiner Integration nicht maßgeblich wären, der Beschwerdeführer sei seit 15 Jahren in Österreich aufhältig, wohne in einer ortsüblichen Unterkunft, spreche ausgezeichnet deutsch, habe eine Tochter zu der er engen Kontakt pflegen würde und habe er auch sonst umfangreiche soziale Kontakte. Es wurde weiters ausgeführt, dass bei der Frage der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus humanitären Gründen immer eine gesamtheitliche Betrachtung anzuwenden sei und es unverständlich sei, dass die belangte Behörde einerseits feststellen würde, dass die von ihm vorgebrachten Sachverhaltsänderungen seit der Ausweisungsentscheidung kein ausreichendes Gewicht zur Änderung der Beurteilung hätten um andererseits auszuführen, dass er ohnehin nicht damit hätte rechnen können in Österreich zu verbleiben, weshalb seine Integrationsschritte irrelevant wären. Der Beschwerdeführer sei arbeitswillig und stelle derzeit auch keine Belastung für eine Gebietskörperschaft dar. Er würde ein inniges Familienleben mit seiner Tochter führen, diese regelmäßig treffen und mit ihr Zeit verbringen und würde sowohl ein emotionales als auch finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Letztlich wurde noch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Identität gleichbleibende Angaben gemacht habe, und auch die Versuche der Behörde ein Heimreisezertifikat zu erlangen fehlgeschlagen seien. Deshalb sei die Behauptung der belangten Behörde, sein Verbleib in Österreich sei ihm zuzurechnen, obwohl die algerische Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes verweigert und er sich immer kooperativ gezeigt hat aktenwidrig. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen, den Aufenthaltstitel zu erteilen, allenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, allenfalls festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung unzulässig sei, allenfalls die aufschiebende Wirkung zu gewähren, allenfalls das Verfahren an die I. Instanz zurückzuverweisen.
11. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2017 vorgelegt.
12. Mit Schreiben vom 12.12.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Vollmachtsauflösung der bisherigen Rechtsvertretung MigrantInnenverein St. Marx übermittelt und die Vollmacht des Vereines Menschenrechte Österreich vorgelegt.
13. Mit Schreiben vom 14.12.2018 wurde eine Teilnahmebestätigung über den Besuch eines Deutschkurses A1 vom 17.10.2018 und ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen beigebracht.
14. Am 09.01.2018 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Rechtsvertretung, dem Verein Menschenrechte Österreich, eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
15. Mit Schriftsatz vom 14.01.2019 wurde durch den MigrantInnenverein St. Marx eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses verlangt.
16. Mit Fax vom 19.01.2019 erfolgte die Vollmachtsbekanntgabe durch den MigrantInnenverein St. Marx und wurde die am 21.01.2019 unterfertigte Vollmacht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zum Sachverhalt und zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien, und somit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden.
Der Beschwerdeführer stellte am 15.09.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach.
Der Beschwerdeführer leidet an Altersweitsichtigkeit, einer Wirbelsäulenfehlstellung, Asthma und COPD. Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.
Der Beschwerdeführer war bereits vor seiner Ausreise aus Algerien in Behandlung und hat laut eigenen Angaben in seinem Heimatstaat einen Behindertenausweis besessen.
Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und hat vor seiner Ausreise aus Algerien, als Koch, Abwäscher und Reinigungskraft gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt verdient.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Algerien keine familiären Anknüpfungspunkte mehr hat. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu diesen unterhält.
Der Beschwerdeführer ist zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer hat 2011/2012 an einem Alphabetisierungskurs teilgenommen und eine Teilnahmebestätigung über den Besuch eines Deutschkurses A1 vom 17.10.2018 vorgelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung abgelegt hat, bzw. dass er einen Deutschkurs B1 besucht. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer deutsch spricht, es wird aber auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen war.
Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter habe zu keinem Zeitpunkt an derselben Meldeadresse gewohnt. Der Beschwerdeführer ist seit 01.09.2010 durchgehend in Wien an der Wohnadresse XXXX aufrecht gemeldet.
Der Beschwerdeführer ist ledig und Vater der am XXXX geborenen XXXX, die an Epilepsie leidet. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig (wöchentlich) Kontakt zu seinem Kind. Er ist nicht obsorgeberechtigt, leistet keinen regelmäßigen Unterhalt und bezieht die Mutter für das Kind Unterhaltsvorschuss.
Der Beschwerdeführer weist außer seiner Tochter in Österreich keine maßgeblichen privaten Beziehungen auf, es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, der Beschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien übermittelt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:
Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat und sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Folter ist gesetzlich verboten. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden gesetzlich nicht angedroht. Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird in Algerien nicht angewendet. Im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Verbrechen. Die Todesstrafe ist für zahlreiche Delikte vorgesehen und wird auch verhängt, doch gibt es in der Praxis ein Moratorium und seit 1993 werden offiziell keine Exekutionen mehr durchgeführt. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. Die Verfassung gewährleistet Glaubensfreiheit. Gesetzliche Bestimmungen gestatten allen Individuen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange die öffentliche Ordnung und gesetzliche Bestimmungen gewahrt bleiben. Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen. Auch in der Praxis ist die Religionsfreiheit gut etabliert. Christen können ihren Glauben an designierten Örtlichkeiten frei ausüben. Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt. Die Regierung hält aus Gründen der Sicherheit Reiserestriktionen in die südlichen Bezirke El-Oued und Illizi, in der Nähe von Einrichtungen der Kohlenwasserstoffindustrie sowie der libyschen Grenze, aufrecht. Überlandreisen sind aufgrund von Terrorgefahr zwischen den südlichen Städten Tamanrasset, Djanet und Illizi eingeschränkt.
In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt. Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Die Versorgung mit Standard-Medikamenten (Schmerzmittel, Antibiotika, Herz-Kreislauf-Mittel) zumindest in den Städten ist durch die Apotheken gewährleistet. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speise-Öl gelten im Januar 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Nach offiziellen Angaben wird mittlerweile zum ersten Mal von einer Arbeitslosenquote von unter 10% ausgegangen, davon sind 70% jünger als 30 Jahre alt. Diese jungen Leute machen wiederum rund 70% der Bevölkerung aus. Die Arbeitslosigkeit ist die Folge des Niedergangs des verarbeitenden Gewerbes und der Landwirtschaft, die in der Ära Boumedienne viele Arbeitsplätze geschaffen haben. Allerdings beträgt die Arbeitslosigkeit in der Altersgruppe von 16-24 Jahren über 20%. Gegenwärtig werden die betroffenen Jugendlichen ermuntert, eine freiberufliche Perspektive aufzubauen, dazu werden Kredite und steuerliche Anreize geboten. Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi / ANEM bietet Dienste an, es existieren auch 10 private Jobvermittlungsagenturen. Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. 80 Prozent der Wirtschaft ist in staatlicher Hand.
Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geld- und/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.
Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Dem Beschwerdeführer droht somit im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise.
Zusammengefasst konnte somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien einer realen Gefahr der Todesstrafe, der Folter unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre oder sein Leben oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ernsthaft bedroht wäre.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der volljährige und arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien in eine aussichtslose oder existenzbedrohende Situation geraten könnte. Er hat dort den Großteil seines Lebens verbracht, hat dort laut eigenen Angaben vor seiner Ausreise, als Koch, Abwäscher und Reinigungskraft gearbeitet und könnte seinen Lebensunterhalt in Algerien aus eigener Kraft - wenn auch anfangs allenfalls mit Gelegenheitsjobs - bestreiten.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Algerien unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.
2.1. Zum Sachverhalt und zur Person des Beschwerdeführers:
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht aufgrund der am 27.01.2016 erfolgten Identitätsprüfung durch die algerische Delegation fest.
Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen hinsichtlich seines Verfahrens auf internationalen Schutz gründen sich auf den unbestritten gebliebenen Akteninhalt ebenso, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand gründen sich einerseits auf die vorgelegten ärztlichen Befunde, seinen Behindertenpass und seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sich in einem derart schweren physischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Algerien nicht behandelbaren Zustand befindet, dass dadurch seine Verpflichtung zur Rückkehr nach Algerien im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, gründet sich einerseits darauf, dass er bereits vor seiner Ausreise in Behandlung gestanden hat, der letzte fachärztliche Befund bereits mehr als ein Jahr alt ist und er laut eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zuletzt vor ca. 2 Jahren beim Arzt gewesen sein will und dass er seine Medikamente von der Caritas erhalten würde. Die Krankheit, an der der Beschwerdeführer leidet, ist auch in seinem Heimatstaat behandelbar, die von ihm benötigten Wirkstoffe bzw. Medikamente sind auch in Algerien verfügbar.
Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seiner Arbeitstätigkeit in Algerien gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Dass nicht festgestellt werden konnte, dass in Algerien keine Familienangehörigen mehr aufhältig sind und dass kein Kontakt mehr zu diesen besteht gründet sich auf seine widersprüchlichen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem Administrativerfahren, sowie einer Einvernahme der Mutter seines Kindes. So gab der Beschwerdeführer noch im Rahmen einer Befragung am 08.05.2013 an, dass seine Eltern noch leben würden (AS 207), auch die Mutter seiner Tochter führte noch im November 2016 dazu befragt aus, dass er sehr oft mit seiner Familie telefoniere und Geschwister habe und regen Kontakt zu seiner Familie unterhalte (AS 340). Dementgegen führte der Beschwerdeführer dazu in der mündlichen Verhandlung, wie der folgende Auszug zeigt, wörtlich aus:
"RI: Haben Sie noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus und wie regelmäßig ist dieser Kontakt? Sie sind verpflichtet die Wahrheit anzugeben.
BF: Ich habe zu niemanden mehr Kontakt in Algerien. Ich habe nur eine Schwester in Frankreich.
RI: Seit wann haben Sie keinen Kontakt mehr?
BF: Seit 2003. Ich habe nur Kontakt zu meiner Schwester, sie reiste immer in die Heimat und wieder zurück. Meine Schwester hat mich in Österreich besucht. Sie war bei uns, sie hat meine Frau und mein Kind gesehen, es war vor drei Jahren zu Weihnachten. Meine Schwester kaufte für meine Frau und meine Tochter einen Ring, eine Kette und Ohrringe.
RI: Wann sind Ihre Eltern gestorben?
BF: Im Jahr 2004. Mein Mutter litt unter Augenschmerzen und mein Vater hatte Diabetes. Mein Bruder war beim Militär und als er zurückkam ist er gestorben.
RI: Wiederholt noch einmal die Frage.
BF: Mein Vater starb vor fünf Jahren, meine Mutter vor drei Jahren. Sie waren alt. Mein Vater war 80 Jahre und meine Mutter war 75 Jahre.
Zum Familienleben des Beschwerdeführers ist wie folgt auszuführen:
Dass der Beschwerdeführer der Vater der XXXX ist, ergibt sich aus seinen Angaben und den Angaben der Kindesmutter, sowie aus der dem Akt inneliegenden Geburtsurkunde des Kindes. Ebenso ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Kindesmutter bzw. später mit beiden zusammen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Zum persönlichen Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Tochter ist auszuführen, dass dieser auf einer pflegschaftsgerichtlichen Regelung beruht. Aufgrund dieser Regelung durfte er seine Tochter zwischen 2013 und 2016 einmal im Monat für ca. 2 Stunden unter Aufsicht sehen und erst ab 2016 war ein wöchentlicher Kontakt, wiederum unter Aufsicht vereinbart. Ausgehend von seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, insbesondere aufgrund der widersprüchlichen Angaben in Bezug auf seine Besuche und den Lebensumständen des Kindes, war für den erkennenden Richter in einer Gesamtschau nicht erkennbar, dass ein besonders enges Naheverhältnis besteht, vielmehr geht der erkennende Richter davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Tochter überwiegend als Vorwand dafür sieht nicht abgeschoben zu werden.
Dazu wird auf einen Auszug aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen, wonach der Beschwerdeführer auf die dazu gestellten Fragen wörtlich ausführte:
"RI: Wann und wo haben sie die Mutter ihrer Tochter kennengelernt?
BF: Am XXXX 2010.
Nach langem Überlegen gibt der BF nun mehr an das er sie im Jahr 2002 kennengelernt hat.
RI: Wie heißt ihre Tochter, wie alt ist sie und wo wohnt sie?
BF: XXXX, am XXXX ist sie geboren.
RI: In welche Schule geht ihre Tochter?
BF: Meine Tochter kann nicht reden. Sie ist krank. Sie kann weder schreiben noch reden. Sie besucht einen Kindergarten für Behinderte.
RI: Wo ist dieser Kindergarten?
BF: Im XXXX Bezirk.
RI: Haben Sie eine Adresse und einen Namen von diesem Kindergarten?
BF sucht Unterlagen heraus um die Adresse und den Namen des Kindergartens vorzulegen.
BF: Um 17:00 Uhr hole ich meine Tochter vom Kindergarten ab, wir essen und dann bringe ich sie nachhause.
RI: Haben Sie mit der Mutter und ihrer Tochter gemeinsam gewohnt und wenn ja, wo?
BF: Nein. Ich wohnte alleine, aber ich habe sie für drei Tage besucht. Ich habe sie immer besucht.
RI: Was hat die Mutter ihrer Tochter beruflich gemacht, als sie sich kennenglernt haben bzw. was macht sie derzeit?
BF: Sie hat eine Schule besucht, die wurde vom AMS organisiert.
RI: Ist das alles?
BF: Seit fünf Monaten arbeitet sie in einer Firma für XXXX.
RI: Wie oft sehen Sie ihre Tochter?
BF: Zwei bis drei Stunden in der Woche, jeden Samstag. Der RI hat davor alle zwei Wochen entschieden und danach jede Woche für zwei, drei Stunden. Wir gehen aber immer sechs bis sieben Stunden.
RI: Ist es richtig, dass sie diese nur unter Aufsicht sehen dürfen? Hat das einen bestimmten Grund?
BF: Am Anfang gab es eine Frau und einen Mann die uns begleitet haben. Ich bin zum Jugendamt und seitdem gehen nur meine Tochter und ich. Die Mutter meiner Tochter geht sich weiterbilden.
RI: Seit wann gehen Sie mit Ihrer Tochter alleine?
BF: Seit ca. vier Monaten, aber meine Tochter weint immer und will zur Mutter.
RI: Gibt es Unterlagen dafür, dass Sie mit Ihrer Tochter alleine gehen dürfen?
BF: Nein. Ich habe keine Unterlagen. Die Mutter meiner Tochter gibt mir das Kind. Das Jugendamt hat entschieden, dass ich gut zu meiner Tochter bin.
RI: Welche Krankheit hat Ihre Tochter?
BF: Meine Tochter kann wenig gehen, sie hört auch wenig. Sie trägt Hörgeräte.
RI wiederholt die Frage.
BF: Sie kann weder sprechen noch hören. Ihre Mutter sagte zu mir, dass es innerhalb von drei Jahren, wenn sie in der Schule ist wieder reden kann.
RI: Ist Ihre Tochter noch nicht in der Schule?
BF: Sie ist noch im Kindergarten?
RI: Seit wann ist sie im Kindergarten?
BF: Seit fünf Jahren. Im XXXX.
RI: Was tragen sie finanziell zum Unterhalt ihrer Tochter bei, woher kommen diese Mittel?
BF: Ich gebe meiner Tochter 50€ und meine Schwester schickt mir das Geld. Meine Schwester schickt mir jeden Monat 300€."
Dies Angaben lassen zwar eine unbestritten ein persönliches Verhältnis zwischen dem Vater und seiner Tochter erkennen, es wird aber auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer ein falsches Geburtsdatum seiner Tochter nennt, angibt, dass sie neun Jahr ist, wobei sie erst acht ist, nicht weiß, dass sein Kind nicht in den Kindergarten im XXXX, sondern in eine sonderpädagogische Schule im XXXX geht und nicht sagen kann, an welcher Krankheit seine Tochter leidet, obwohl diese in deren Behindertenpass eindeutig angeführt ist. Auch widerspricht sich der Beschwerdeführer immer wieder bezüglich der gemeinsamen Treffen, da er einerseits angibt allein mit seiner Tochter zu sein, um dann wieder auszuführen, dass immer die Mutter dabei ist und ihn diese davor anrufen würde, sowie dass sie ihre Tochter vom Kindergarten abholt und nicht der Beschwerdeführer. Auch seine Angaben zur Mutter seiner Freundin entsprechen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, da diese derzeit Notstandshilfe bezieht und nie in einer Firma für XXXX gearbeitet hat, wie der aktuelle Auszug aus dem AJ-Web vom 08.01.2019 zeigt. Letztlich darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Unterhaltszahlungen für seine Tochter indirekt durch seine Schwester erfolgen und sein finanzieller Beitrag zum Unterhalt daher entsprechend zu relativieren ist.
Insgesamt gesehen kann sohin eine entscheidungsrelevante Intensität des Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen und des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters nicht abgeleitet werden und konnte unter Zugrundlegung dieser Ausführungen letztlich auch auf die ergänzende Einvernahme der Mutter des Kindes verzichtet werden.
Die Feststellungen des Beschwerdeführers zu seinen Wohnsitznahmen in Österreich gründen sich auf den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Ebenso die Feststellungen zu den Wohnsitzen der Tochter und der Kindesmutter.
Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde, bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. So ist der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes weder einer regelmäßigen erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen noch hat er außer der Teilnahme an einem Alphabetisierungskurs und Kurs Deutsch A1, Unterlagen hinsichtlich weiterer Kurse vorgelegt oder hat er eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt und war er während der Verhandlung durchgehend auf den anwesenden Dolmetscher angewiesen, wobei nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse aufweist, jedoch auch nicht, dass er nicht qualifiziert Deutsch spricht. Der Beschwerdeführer ist auch kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Institution, oder hat maßgebliche soziale Kontakte zu ÖsterreicherInnen.
Auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.
Aus den obgenannten Unterlagen und Ausführungen ergeben sich insgesamt durchaus Integrationsbemühungen, die jedoch insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 08.01.2019.
2.2. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Algerien ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:
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AA - Auswärtiges Amt (10.2017): Algerien - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 15.02.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Algeria Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 15.02.2018 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015):
Asylländerbericht Algerien - SO - Spiegel Online (21.2.2017):
Staatschef Bouteflika - Der kranke Mann von Algier, http://www.spiegel.de/politik/ausland/abdelaziz-bouteflika-ist-schwerkrank-wer-regiert-algerien-a-1135607.html, Zugriff 12.03.2018 - AA - Auswärtiges Amt (16.2.2018): Algerien:
Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AlgerienSicherheit_node.html, Zugriff 16.2.2018 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (16.2.2018): Reiseinformationen Algerien, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/algerien-de.html, Zugriff 16.2.2018 - FD - France Diplomatie (16.2.2018): Conseils aux Voyageurs - Algérie - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/algerie/, Zugriff 16.2.2018 - AA - Auswärtiges Amt (23.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien - BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Algeria Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 15.2.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 19.2.2018
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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395180.html, Zugriff 19.2.2018 - TI - Transparency International (2016): Table of Results: Corruption Perceptions Index 2017,
http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 19.2.2018 - Algeria,
https://www.ecoi.net/de/dokument/1395180.html, Zugriff 19.2.2018 - CIA - Central Intelligence Agency (22.2.2018): The World Factbook - Algeria
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 1.3.2018
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UKBA - UK Home Office Border Agency (17.1.2013): Country of Origin Information Report - Algeria,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359360623_report-17jan13.pdf, Zugriff 19.2.2018; Originalquelle: Jane's Sentinel Country Risk Assessments: Algeria - Armed Forces, 1.6.2012 - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (24.2.2010): Algerien: Desertion aus der Garde Communale, Auskunft der SFH-Länderanalyse, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/algerien/algerien-desertion-aus-der-garde-communale.pdf, Zugriff 14.2.2017 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Algeria,
https://www.ecoi.net/de/dokument/1422113.html, Zugriff 20.2.2018 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425000.html, Zugriff 28.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on international Religious Freedom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406681.html, Zugriff 1.3.2018 - SOS - SOS-Kinderdorf (o.D.): Algerien, http://www.sos-kinderdorf.at/sos-kinderdorf-erleben/wo-wir-arbeiten/international/wo-wir-helfen/afrika/algerien - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016c): Algerien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/algerien/gesellschaft/, Zugriff 2.3.2018 - SGG Algérie - Secrétariat Général du Gouvernement (o.D.): Code Pénal, http://www.joradp.dz/TRV/FPenal.pdf, Zugriff 2.3.2018
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Algerien für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Algerien abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
Auch die seitens der Rechtsvertretung im Rahmen der mündlichen Verhandlung zitierten Auszüge aus den Länderfeststellungen, beziehen sich auf die allgemeine die gesamte Bevölkerung betreffende Situation und kann den Ausführungen betreffend seinen Gesundheitszustand nicht entnommen werden, dass für den Beschwerdeführer eine medizinische Versorgung nicht möglich ist.
Überdies wird darauf hingewiesen, dass Algerien ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 1 Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016, ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 3 sowie § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) ... ".
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 3 und Abs. 9, sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 od