TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/13 I415 1405139-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2019
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Entscheidungsdatum

13.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
StGB §105 Abs1
StGB §127
StGB §129
StGB §83 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I415 1405139-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz: BFA) vom 29.04.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer brachte am 07.09.2008 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des (zum damaligen Zeitpunkt zuständigen) Bundesasylamtes abgewiesen wurde, gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, weshalb dieser in Folge in Rechtskraft erwuchs.

2. Am 04.02.2009 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien verfügt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.2009, GZ A3 405.139-1/2009/2E, gemäß § 68 Abs. 1 Z 1AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.

3. Mit Urteil des LG XXXX vom 16.12.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127, 130 erster Fall sowie §§ 15, 105 Abs 1, 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten (davon acht Monate Freiheitsstrafe bedingt, wobei der bedingte Teil in weiterer Folge widerrufen wurde), verurteilt.

4. Aufgrund der ersten strafrechtlichen Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer am 28.01.2009 seitens der BPD Wien ein Aufenthaltsverbot befristet mit 10 Jahren verhängt.

5. Mit Urteil des LG XXXX vom 25.11.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verurteilt.

6. Mit Urteil des LG XXXX vom 16.05.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB §§ 127, 129 Z. 2, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt.

7. Am 21.04.2016 wurde der Beschwerdeführer von Sicherheitsbeamten einer Kontrolle unterzogen und dessen illegaler Aufenthalt in Österreich erkannt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.04.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 21.04.2016 um 19:00 Uhr, ordnungsgemäß zugestellt.

8. Die dagegen erhobene Schubhaftbeschwerde wurde mit Erkenntnis dieses Gerichts vom 04.05.2016 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 29.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Zuletzt wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

10. Die dagegen am 13.05.2016 erhobene Beschwerde richtete sich explizit nur gegen Spruchpunkt V., sohin gegen das auf die Dauer von zehn Jahren befristete Einreiseverbot. In der Beschwerde wurden ein mangelndes Ermittlungsverfahren sowie eine mangelhafte Interessensabwägung seitens der belangten Behörde moniert. Weiters wurde ausgeführt, dass das BFA die Milderungs- und Erschwernisgründe bei der Strafbemessung sowie das berücksichtigen hätte müssen. Das BFA hätte außerdem berücksichtigen müssen, dass der Strafrahmen bei sämtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers bei weitem nicht ausgeschöpft und der Beschwerdeführer ausschließlich wegen versuchter Delikte verurteilt worden sei. So sei weiters jedenfalls die Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren als unverhältnismäßig anzusehen und der Geltungsbereich auf Österreich einzuschränken. Zudem werde auf die günstige spezialpräventive Zukunftsprognose verwiesen. Beantragt werde daher 1) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen; 2) Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben; in eventu 3) den Geltungsgereich des Einreiseverbotes auf das Hoheitsgebiet von Österreich beschränken sowie das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen.

10. Mit Urteil des LG XXXX vom 17.11.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen räuberischen Diebstahls nach den §§ 127, 130 Absatz 1 erster Fall, 131 erster Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Da sich gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des BFA vom 29.04.2016 richtet, sind die Spruchpunkte I. bis IV. erstinstanzlich in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der Beschwerdeführer machte bislang von der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise aus Österreich keinen Gebrauch, obwohl er in der Vergangenheit zweimal erfolglos Anträge auf internationalen Schutz stellte, über die rechtskräftig negativ entschieden und über ihn ein mit 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden ist.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Seine Familie in Form seiner Mutter, seiner Schwester und zweier Brüder befindet sich in Algerien.

Der Beschwerdeführer verfügte im österreichischen Bundesgebiet außer seinen Haftzeiten (29.10.2008 -27.02.2009 JA XXXX, 27.02.2009 - 01.04.2009 PAZ-RL, 19.09.2010 - 12.10.2010 JA XXXX, 12.10.2010 - 27.01.2011 JA XXXX, 14.03.2011 - 17.08.2012 JA XXXX, 18.04.2013 - 06.08.2013 JA XXXX, 06.08.2013 - 17.04. 2015 JA XXXX, 21.04.2016 - 27.08.2016 PAZ XXXX, 02.09.2016 - 20.02.2017 JA XXXX, 20.02.2017 - 30.05.2017 JA XXXX, 30.05.2017 - 07.02.2019 JA XXXX) lediglich in der Zeit vom 07.09.2008 bis zum 30.09.2008 in der GVS in der EAST-Ost in Traiskirchen, in der Zeit vom 03.06.2015 bis zum 10.10.2015 über eine aufrechte Meldung in einem Studentenheim und war in der Zeit vom 15.05.2015 bis zum 03.06.2015 obdachlos gemeldet. Er verfügt über keine verfahrensrelevanten sozialen oder beruflichen Bindungen in Österreich, verdient seinen Lebensunterhalt durch illegale Beschäftigung, verfügt über kaum Geldmittel und über keine melderechtliche Unterkunft.

Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und trat in Österreich - wie oben ausgeführt - bereits vier Mal strafrechtlich in Erscheinung. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom 16.12.2008 RK 16.12.2008

PAR 15 127 130 (1. FALL) PAR 15 105/1 PAR 83/1 StGB

Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 19.08.2012

zu LG XXXX RK 16.12.2008

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 27.02.2009

LG XXXX vom 04.03.2009

zu LG XXXXRK 16.12.2008

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 25.11.2010

02) LG XXXXvom 25.11.2010 RK 25.11.2010

PAR 127 130 (1. FALL) 15 StGB

Freiheitsstrafe 15 Monate

Vollzugsdatum 19.12.2011

03) LG XXXX vom 16.05.2013 RK 16.05.2013

§ 15 StGB §§ 127, 129 Z 2, 130 1. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 18.04.2013

Freiheitsstrafe 2 Jahre

Vollzugsdatum 17.04.2015

04) LG XXXX vom 17.11.2016 RK 17.11.2016

§§ 127, 130 (1) 1. Fall, 131 (1) StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 02.09.2016

Freiheitsstrafe 3 Jahre

Unter der Rubrik Entscheidungsgründe hielt das LG XXXX im jüngsten Urteil vom 17.11.2016 fest wie folgt:

[...] Um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, beschloss der Angeklagte bereits kurz nach seiner Haftentlassung im April 2015, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. In Umsetzung dieses Tatentschlusses nahm der Angeklagte in Wien zu den aus dem Schuldspruch I./ ersichtlichen Zeitpunkten die dort angeführten beweglichen Sachen weg bzw. versuchte er zu den im Schuldspruch Punkt II./ ersichtlichen Zeitpunkten die im Spruch genannten vermögenswerten Gegenstände wegzunehmen, wobei er die Ausführung der Taten nur deshalb aufgab, weil er bei beiden Fakten jeweils auf frischer Tat betreten wurde und er sohin annahm, dass eine seinem ursprünglichen Tatplan entsprechende Tatvollendung durch die äußeren Umstände nicht mehr möglich war. [...]

Bei der Strafzumessung wertete das LG XXXX insbesondere die massive einschlägige Vorstrafenbelastung, die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, die Tatbegehung in Kenntnis eines Strafverfahrens, den raschen Rückfall, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB als erschwerend; mildernd hingegen die umfassende geständige Verantwortung, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, teilweise Sicherstellung der Beute.

Eine allfällig herabgesetzte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit war demnach nicht als mildernd zu berücksichtigen, da diese aus der bewussten und gewollten Berauschung des Angeklagten resultierte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers, der zitierten Strafurteile des Landesgerichtes XXXX, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Zusätzlich wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Integrierten Zentralen Fremdenregister eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Dass sich gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des BFA vom 29.04.2016 richtet, ist aus der Beschwerde klar ersichtlich: Es wird explizit nur gegen Spruchpunkt V. Beschwerde geführt und schlägt sich dies auch in der Begründung der Beschwerde vom 13.05.2016 nieder.

Die Herkunft des Beschwerdeführers ergibt aus den Vorverfahren und wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines Einreisedokumentes oder eines Heimreisezertifikates nicht fest.

Dass der Beschwerdeführer bislang von der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise aus Österreich keinen Gebrauch machte, obwohl er in der Vergangenheit zweimal erfolglos Anträge auf internationalen Schutz stellte, über die rechtskräftig negativ entschieden und über ihn ein mit 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden ist, ergibt sich aus den Vorverfahren.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine privaten, familiären oder sonstigen sozialen Bindungen, sowie über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügt, sowie weiters keiner legalen Beschäftigung nachgeht, ergibt sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am 22.04.2016 im PAZ Hernalser Gürtel (AS 126ff), wonach er seinen Lebensunterhalt illegal als Putzkraft verdiene, er nicht aus Österreich ausreisen, sondern hierbleiben wolle und keine Familienangehörige im Bundesgebiet, sondern lediglich im Herkunftsstaat Algerien in Form seiner Mutter, der Schwester und zweier Brüder habe. Seither befindet sich der Beschwerdeführer quasi ununterbrochen in Schub-, Untersuchungs- oder Strafhaft. Wenn nunmehr in der Beschwerde unsubstantiiert ausgeführt wird, dass die belangte Behörde weitere Ermittlungen zu den sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und in anderen EWR-Mitgliedsstaaten oder der Schweiz durchführen hätte müssen, wird darauf verwiesen, dass in der Beschwerde kein Familienbezug thematisiert wurde, sondern lediglich der "beste Freund" des Beschwerdeführers namentlich genannt wird, der ihn zur PI begleitet habe, um eine Diebstahlanzeige zu erstatten. Weiters wird auch an dieser Stelle angemerkt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im September 2008 bis dato in Summe über sechseinhalb Jahre in Justizanstalten und polizeilichen Anhaltezentren zubrachte. Die Feststellung, dass er in Österreich über keine privaten sowie sozialen Beziehungen und über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen langen Freiheitsstrafen von in Summe sieben Jahren und drei Monaten bei einem Aufenthalt von etwas mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet insgesamt und brachte der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben auch in der Beschwerde nichts Konkretes vor. Auf die schriftliche Nachfrage vom 12.02.2019 um Übermittlung der Besucherliste des Beschwerdeführers in der Strafhaft, teilte die JA XXXX mit E-Mail vom 13.02.2019 mit, dass der Beschwerdeführer keinen Besuch erhalten habe. Aktenkundig sind diesbezüglich lediglich sieben Besuche seitens der XXXX, einer gemeinnützigen Einrichtung für stationäre und ambulante Therapie bei Abhängigkeitserkankungen, im Zeitraum Dezember 2016 bis Mitte Februar 2017. Auch dies indiziert weder ein ausgeprägtes Privatnoch Familienleben im Bundesgebiet. Die vier strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 12.02.2019 ab.

Dass der Beschwerdeführer - abgesehen von Wohnsitzen in Haftanstalten und polizeilichen Anhaltezentren - lediglich zwei relativ kurze Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet aufweist, ergibt sich aus einer aktuellen ZMR-Auskunft, dass er derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, aus einem aktuellen GVS-Auszug.

Betreffend die festgestellten Auszüge aus den Entscheidungsgründen des jüngst ergangenen Urteils des LG XXXX vom 17.11.2016 wurde aus dem im Akt des Bundesverwaltungsgerichts einliegenden Urteil zitiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Da die Spruchpunkte I. bis IV. explizit nicht in Beschwerde gezogen wurden, erwuchsen diese erstinstanzlich in Rechtskraft.

Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt V.)

Rechtslage:

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB); 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes von österreichischen Strafgerichten wiederholt wegen massiver Eigentumsdelikte, zuletzt wegen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB rechtskräftig zu in Summe sieben Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt vor gegenständlicher Bescheiderlassung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gem. §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und überdies auch mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der zahlreichen einschlägigen Verurteilungen des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag. Wenn nunmehr in der Beschwerde moniert wird, das BFA hätte berücksichtigen müssen, dass der Strafrahmen bei sämtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers bei weitem nicht ausgeschöpft und der Beschwerdeführer ausschließlich wegen versuchter Delikte verurteilt worden sei sowie auf die günstige spezialpräventive Zukunftsprognose betreffend den Beschwerdeführer verwiesen werde, darf ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer lediglich vier Monate später abermals - trotz dreier einschlägiger Vorstrafen - das Verbrechen des gewerbsmäßigen räuberischen Diebstahls nach den §§ 127, 130 Absatz 1 erster Fall, 131 erster Fall und 15 StGB begangen hat und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 131 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt wurde.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es zu einem Zusammentreffen mehrerer Straftaten gekommen ist, er Straftaten wiederholte und durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus den mehrfachen Verurteilungen ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr geben die zahlreichen einschlägigen Eigentumsdelikte Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.

Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig seit 02.09.2016 in Untersuchungs- bzw. in weiterer Folge in Strafhaft, sodass die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485). Davor befand sich der Beschwerdeführer von 21.04.2016 bis 27.08.2016 im PAZ Breitenfelder Gasse. Am 02.09.2016 - sohin eine knappe Woche nach Entlassung aus dem PAZ - beging er die Tat, welche der letzten Verurteilung zugrunde lag. Das LG XXXX erkannte den Beschwerdeführer für schuldig, er habe in W. in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, wobei er bereits wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist, mithin gewerbsmäßig (§ 70 Absatz 1 Ziffer 3 StGB) nachstehend angeführte fremde bewegliche Sachen nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar [...] am 02.09.2016 Verfügungsberechtigten der M.-Filiale F.-Straße zehn Parfüms im Gesamtwert von ca. € 765,40--, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er dem Kaufhausdetektiv J.W. einen heftigen Stoß und Faustschläge versetzte, um mit dem Diebesgut zu flüchten, und ihn auf der Flucht mit Tomaten und einem Zuckerstreuer bewarf, Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten.

Bei der Strafzumessung wertete das LG XXXX insbesondere die massive einschlägige Vorstrafenbelastung, die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, die Tatbegehung in Kenntnis eines Strafverfahrens, den raschen Rückfall, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB als erschwerend; mildernd hingegen die umfassende geständige Verantwortung, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, teilweise Sicherstellung der Beute.

Eine allfällig herabgesetzte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit war demnach nicht als mildernd zu berücksichtigen, da diese aus der bewussten und gewollten Berauschung des Angeklagten resultierte.

Das LG XXXX führte dazu weiters aus:

"Die Strafbarkeit wird gem. § 16 StGB nur dann aufgehoben, wenn der Täter freiwillig die Ausführung aufgibt oder freiwillig den Erfolg abwendet (Rücktritt vom Versuch). Die Frage der Freiwilligkeit ist aus einer ex-ante-Sicht des Täters zu beurteilen. Demnach tritt er dann freiwillig vom Versuch zurück, wenn er seiner Auffassung nach die Tat vollenden könnte, nach ursprünglich gefasstem Tatentschluss diesen Willen aber wieder aufgibt. Diese Aufgabe darf nicht auf psychischen oder physischen Zwang zurückzuführen, sie muss vielmehr einem autonomen Motiv des Täters zuzuschreiben sein, also aus eigenem Antrieb erfolgen. Nach dem Tatplan des Täters liegt demnach im Falle einer von ihm unvorhergesehenen Änderung der äußeren Tatbedingungen Freiwilligkeit nur dann vor, wenn beim Täter gleichwohl die Vorstellung erhalten bleibt, dass eine seinem Tatplan entsprechende Tatvollendung noch möglich wäre. Gibt er sein Vorhaben auf, weil er die weitere Tatbegehung als aussichtslos beurteilt, das Entdeckungsrisiko erhöht ist oder er eine wesentlich verstärkte kriminelle Energie zur Tatvollendung aufwenden müsste, scheidet Freiwilligkeit aus (zB RIS-Justiz RS0089874, RS0089866, RS0089810; Hager/Massauer in WK2 StGB §§15, 16 Rz 26 ff mwN).

Wie festgestellt hat der Angeklagte bei sämtlichen Versuchsfakten bereits tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen gesetzt, wobei er mit Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmalen handelte und den erforderlichen Bereicherungsvorsatz aufwies, sodass das Versuchsstadium jedenfalls erreicht ist. Die Tat wurde nur deshalb nicht vollendet, weil der Angeklagte auf frischer Tat betreten wurde, sodass keine Freiwilligkeit iSd 16 Abs 1 StGB vorliegt."

In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind. Der Beschwerdeführer wurde auch trotz dreimaliger Verurteilung wiederholt und auch noch im gesteigerten Maß sowie ungeachtet aller vom Strafgericht bedingt gewährten Nachsicht einschlägig straffällig. Zudem muss sich der Beschwerdeführer die in den Feststellungen näher dargestellten strafrechtlichen Verfehlungen entgegenhalten lassen, durch die sich nicht nur eine Missachtung der österreichischen Eigentumsordnung und der körperlichen Unversehrtheit anderer manifestiert, sondern auch eine gewisse Regelmäßigkeit bei kriminellen Handlungen und ein über die Zeit wachsendes Aggressionsmoment.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität und das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens aber auch der Schwarzarbeit gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643; 03.03.1994; 94/18/0021; 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365). Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden. Der Beschwerdeführer verfügt weiters über keine familiären Kontakte im Bundesgebiet.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer als angemessen zu qualifizieren.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass das erlassene Einreisverbot auf Österreich zu beschränken wäre, ist entgegenzuhalten, dass sich der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 FPG auf das Gebiet der Mitgliedstaaten erstreckt. Diese gesetzliche Norm erging in Umsetzung des Art. 11 der Rückführrichtlinie und ist vor dem Hintergrund des Zieles der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Für eine allfällige Einschränkung auf einzelne Mitgliedstaaten fehlt daher schon die gesetzliche Grundlage.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem BFA am 22.04.2016 an, er verdiene seinen Lebensunterhalt illegal als Putzkraft, er wolle nicht aus Österreich ausreisen, sondern hierbleiben und habe keine Familienangehörige im Bundesgebiet, sondern lediglich im Herkunftsstaat Algerien in Form seiner Mutter, der Schwester und zweier Brüder. Seit dieser Einvernahme befindet sich der Beschwerdeführer quasi ununterbrochen in Schub-, Untersuchungs- oder Strafhaft. Lediglich eine knappe Woche von 27.08.2016 bis 02.09.2016 befand sich der Beschwerdeführer in Freiheit, wobei er am 02.09.2016 das Verbrechens des gewerbsmäßigen räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 131 Abs 1, 15 StGB begangen hat, weshalb sich der Beschwerdeführer aktuell nach wie vor in Strafhaft befindet. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Auf das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen, wonach das BFA die Milderungs- und Erschwernisgründe bei der Strafbemessung sowie das Faktum, dass der Strafrahmen bei sämtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers bei weitem nicht ausgeschöpft und der Beschwerdeführer ausschließlich wegen versuchter Delikte verurteilt worden sei, berücksichtigen hätte müssen und weiters auf die "günstige spezialpräventive Zukunftsprognose" verwiesen werde, wurde oben eingegangen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer
Schutz, Aufenthaltstitel, aufschiebende Wirkung - Entfall,
berücksichtigungswürdige Gründe, Diebstahl, Einreiseverbot,
freiwillige Ausreise, Frist, Gefährdung der Sicherheit,
Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit, Haft, Haftstrafe,
Interessenabwägung, Körperverletzung, öffentliche Interessen,
öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit,
Persönlichkeitsstruktur, Privat- und Familienleben, private
Interessen, Rückkehrentscheidung, Strafhaft, strafrechtliche
Verurteilung, Vorstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I415.1405139.2.00

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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