TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/18 I413 1417210-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs1
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I413 1417210-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, StA. NIGERIA, alias KAMERUN, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des BFA RD Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkte II. und V. der Beschwerdevorentscheidung zu lauten haben wie folgt:

"II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen.

V. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.06.2010 beim Bundesasylamt unter dem Namen XXXX, StA Kamerun, geb. XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz. Zusammengefasst brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, sein Vater habe seinen Zwillingsbruder getötet bzw. geopfert. Der Vater sei Mitglied eines Geheimbundes namens AMOK gewesen und aufgefordert worden, den Beschwerdeführer als zweites Opfer zu bringen. Dies habe der Vater jedoch abgelehnt und sei der Vater deshalb dann im April 2010 getötet worden. Da der Beschwerdeführer als zweites Opfer ausgewählt worden sei, habe er Angst um sein Leben bekommen und deshalb die Flucht ergriffen. Er selbst habe am 23.06.2010 Kamerun mit dem Flugzeug verlassen und sei am gleichen Tag in Wien-Schwechat gelandet.

2. Am 04.08.2010 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde einvernommen. In dieser Einvernahme bestätigte er seine Angaben, die er anlässlich der Erstbefragung gemacht hatte und gab an, nie persönlich bedroht oder verfolgt gewesen zu sein. Die Mitglieder des Geheimbundes seien ihm im Traum erschienen.

3. Mit Bescheid vom XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Kamerun ab und wies den Beschwerdeführer nach Kamerun aus. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

4. Am 07.02.2011 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX den Beschwerdeführer wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall und Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei sechs Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, behob der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid und verwies diesen zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

6. Mit Urteil vom XXXX verurteilte das Landesgericht für Strafsachen

XXXX den Beschwerdeführer wegen Vergehen des teilweise versuchten, teilweise vollendenden unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 15 StGB, § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall und Abs 3 SMG und nach § 27 Abs 1 Z 1 1. Und 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten.

7. Mit Urteil vom XXXX, verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer erneut wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und der Vergehen des teilweise versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 3 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.

8. Am 16.03.2016 entwich der Beschwerdeführer durch Flucht aus der Strafhaft. Noch während er flüchtig war, wurde er am 26.03.2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und entzog sich dieser Anhalt durch Gewaltanwendung. Am 04.04.2016 wurde der Beschwerdeführer wieder aufgegriffen und in die Justizanstalt verbracht.

9. Am XXXX verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer mit Urteil zu XXXX wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten.

10. Mit Urteil vom XXXX, verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer wegen Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall und Abs 3 SMG, §§ 27 Abs 1 Z 1 2. Fall uns Abs 2 SMG sowie wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten.

11. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX schob das Gericht die Freiheitsstrafe zu XXXX zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs 2 SMG zur Suchtgiftentwöhnung gemäß § 39 Abs 1 SMG bis zum 30.09.2017 auf.

12. Mit Urteil vom XXXX, verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs 3 StGB und wegen Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

13. Mit Urteil vom XXXX, verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs 1 5. Fall und Abs 3 1. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

14. Am 15.05.2018 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet aufgrund seiner Straffälligkeiten.

15. Am 17.07.2018 befragte die belangte Behörde den Beschwerdeführer erneut zu seinen Fluchtgründen, wobei er im Wesentlichen angab, wegen der Sicherheit nach Österreich gekommen zu sein. So sei sein Leben seit dem Tod seines Vaters in Gefahr. Sein Vater sei Mitglied eines Geheimbundes gewesen und diese Gruppe sei hinter ihm her gewesen. Die Kirche habe sich seiner angenommen und für ihn gesorgt und ihm auch geholfen, nach Österreich zu kommen.

16. Mit gegenständlichen Bescheid vom XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt V.), stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.), erließ ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.) und stellte fest, dass er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 15.05.2018 verloren hat (Spruchpunkt IX.).

17. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 03.08.2018 zugestellten Bescheid erhob dieser fristgerecht Beschwerde vom 30.08.2018, der belangten Behörde zugestellt am 30.08.2018. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde wäre daran gehalten gewesen, hinsichtlich der vorgebrachten spirituellen Verfolgung Ermittlungen in Bezug auf die namentlich genannte Geheimgesellschaft zu tätigen und erstattete zur aktuellen Lage in Kamerun weiteres Vorbringen. Ferner stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens betreffend die Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers und die Therapiemöglichkeiten in Kamerun. Außerdem werden mangelnde Beweiswürdigung moniert und die rechtliche Begründung des Bescheids bekämpft. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gewähren, das Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer aufheben oder seine Dauer wesentlich herabsetzen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen bzw der diesbezügliche Spruchteil aufgrund von Unionsrechtswidrigkeit unangewendet bleiben muss; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides der belangten Behörde zurückverweisen, für den Fall der Abweisung des Beschwerdeantrages feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun zukommt, sowie feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) vorliegen und ihm daher eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist, sowie in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorliegen und dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen zu erteilen ist und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.

18. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXXXXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt V.), stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.), erließ ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.) und stellte fest, dass er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 15.05.2018 verloren hat (Spruchpunkt VIII.).

19. Mit Schriftsatz vom 28.09.2018 beantragte der Beschwerdeführer gegen diese ihm am 17.09.2018 zugestellten Beschwerdevorentscheidung seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und erstattete ein Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der ergangenen Entscheidung.

20. Mit Schriftsatz vom 10.10.2018, eingelangt am 12.10.2018, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Vorlageantrag und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In diesem Schriftsatz bringt die belangte Behörde vor, dass der Beschwerdeführer durchgehend angegeben habe, dass er die Staatsangehörigkeit Kamerun besitze. Aufgrund seiner Aussagen im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde betreffend seinen nigerianischen Reisepass sei der Beschwerdeführer einer Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde am 21.09.2018 vorgeführt. Die Delegation habe die nigerianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestätigt.

21. Am 07.11.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Partei vorgeführt und einvernommen wurde.

22. Mit Schreiben vom 05.12.2018, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, übermittelte die belangte Behörde die Mitteilung, dass nach Vorführung des Beschwerdeführers dessen Identität seitens der zuständigen Sachbearbeiterin des Verfahrens zur Erlangung des Heimreisezertifikates auf XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, geändert wurde. Die seitens der Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien festgestellte Identität des Beschwerdeführers lautet daher XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer heißt XXXX, wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er ist ledig, Vater eines minderjährigen Kindes und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Drogenabhängigkeit in einer Entzugstherapie und nimmt die Medikamente Subutex und Dominal ein. Darüber hinaus ist er gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich, wo er sich seit (mindestens) 23.06.2010 aufhält.

Es kann nicht festgestellt werden, wo die Familie des Beschwerdeführers lebt. Der Beschwerdeführer ist Vater eines zum Aufenthalt in Österreich berechtigten minderjährigen Kindes, für das er keinen Unterhalt bezahlt. Es besteht kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem minderjährigen Kind. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in einer aufrechten Lebensgemeinschaft lebt. Darüber hinaus verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen in Österreich.

Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Elektriker. In Österreich lernt er Tischler- sowie Maler- und Anstreichertätigkeiten. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX am 07.02.2011 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall und Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX am XXXX wegen des Vergehens des teilweise versuchten, teilweise vollendenden unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 15 StGB, § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall und Abs 3 SMG und nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, verurteilt. Weiters verurteilte ihn das Landesgericht XXXX

Mit Urteil vom XXXX, wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und der Vergehen des teilweise versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 3 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Außerdem verurteilte ihn das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX, wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, sowie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, wegen des Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall und Abs 3 SMG, §§ 27 Abs 1 Z 1 2. Fall uns Abs 2 SMG sowie wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, wurde er wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs 3 StGB und wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und schließlich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs 1 5. Fall und Abs 3 1. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten jeweils rechtskräftig verurteilt.

Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Soweit er nicht in Justizanstalten seine Straftaten verbüßte - wie etwa derzeit in der JA XXXX - verdiente er seinen Lebensunterhalt während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich durch die Begehung von Straftaten; insbesondere finanzierte er seinen Lebensunterhalt und seine Drogensucht durch Drogenhandel.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er ist kein Mitglied in einem Verein und hat auch keine Deutschsprachprüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsland Nigeria weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt und ist in seinem Herkunftsstaat nicht ernsthaft gefährdet, aus solchen Gründen verfolgt zu werden.

Der Beschwerdeführer stammt nicht aus Kamerun, sondern aus Nigeria. Er wurde in Kamerun nicht weder religiös noch politisch verfolgt.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung, der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria droht dem Beschwerdeführer weder die Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in seinem Herkunftsstaat in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden. Ihm droht im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr, in seiner Existenz bedroht zu werden.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 02.08.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50 % der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45 % Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 21.11.2016). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 21.11.2016). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 3.3.2017).

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 21.11.2016). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 9.2016).

In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 21.11.2016).

Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2014). Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken (AA 21.11.2016).

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, wird keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet und kann ihre existentiellen Grundbedürfnisse aus selbständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016).

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria und durch Befragung des Beschwerdeführers und Erörterung der Lage im Herkunftsstaat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.11.2018.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hatte den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt. Seine wahre Identität XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, wurde aber am 21.08.2018 durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien festgestellt (Mitteilung des BFA vom 05.12.2018). Es steht daher seine Identität aufgrund dieser Identifizierung durch die Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien unzweifelhaft fest. Gleichzeitig steht fest, dass der Beschwerde nicht - wie von ihm wahrheitswidrig behauptet - XXXX heißt, am XXXX geboren wurde und aus Kamerun stammt. Da der Beschwerdeführer über seine wahre Herkunft und Identität zu täuschen versucht hat, kann nicht festgestellt werden, welcher ethnischen Gruppe er angehört. Da der Beschwerdeführer wahrheitswidrig vehement behauptet, aus dem Kamerun zu stammen, konnten auch keine Feststellungen bezüglich seiner Volkszugehörigkeit und Familie im Herkunftsstaat getroffen werden (Protokoll vom 07.11.2018, S. 4).

All dies führt zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und zur Annahme, dass er gezielt seine wahre Identität zu verschleiern und somit die Behörden über seine Herkunft zu täuschen versucht. Dies hat in weiterer Konsequenz die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren zur Folge.

Auch in der Verhandlung am 07.11.2018 konnte sich der erkennende Richter einen persönlichen Eindruck davon verschaffen, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität zu verschleiern versucht, trotz Vorhalt seiner Identifizierung durch die Nigerianische Delegation in Wien, weiter falsche Angaben zu seiner Identität machte und nur pro forma an der Sachverhaltsfeststellung mitwirkt.

Die sonstigen Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Arbeitsfähigkeit, Glaubenszugehörigkeit und zu seiner Schul- und Berufsbildung gründen sich auf die diesbezüglichen nicht unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht (Protokoll vom 17.07.2018 und vom 07.11.2018). Die Feststellung zur Drogensucht des Beschwerdeführers, seiner Entzugstherapie sowie zu den Medikamenten, die er einnimmt, ergibt sich aus dessen Aussagen vor dem erkennenden Gericht (Protokoll vom 07.11.2018, S. 3 f.). Dass er darüber hinaus gesund ist, basiert auf dem persönlichen, in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 gewonnenen Eindruck des erkennenden Richters. Dass der Beschwerdeführer ein zum Aufenthalt in Österreich berechtigtes minderjähriges Kind hat und darüber hinaus in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde und das erkennende Gericht (Protokoll vom 17.07.2018 und 07.11.2018). Zwar gibt der Beschwerdeführer an, eine Lebensgefährtin in Österreich zu haben, sagt jedoch auch aus, dass diese ihn seit seiner Haft nicht mehr besucht hat und er mit ihr aktuell keinen Kontakt pflegt, weshalb von einer aufrechten Lebensgemeinschaft nicht ausgegangen werden kann (Protokoll vom 07.11.2018, S. 5 f.).

Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 15.01.2019. Hieraus und auch aus einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft befindet.

Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 15.01.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Daraus resultiert auch die Feststellung, dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist. Dass der Beschwerdeführer keinen Unterhalt an sein minderjähriges Kind leistet und auch kein Kontakt zu ihm besteht, ergibt sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 07.11.2018, S. 6). Die weitere Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seinen bisherigen Lebensunterhalt durch die Begehung von Straftaten finanzierte - insbesondere zur Finanzierung seiner Drogensucht - beruht auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Richter: "Damit ich meinen eigenen Konsum finanzieren konnte. Ich konnte nämlich nicht ohne Drogen leben, das war mein Problem." (Protokoll vom 07.11.2018, S. 16).

Dass keine - wie immer gearteten - Umstände im Verfahren hervorgekommen sind, dass der Beschwerdeführer über Ansätze einer Integration in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 und seinen diesbezüglichen Aussagen im Rahmen dieser Verhandlung. Darin gibt er selbst an, über keinen Freundeskreis zu verfügen und auch keine Anknüpfungen an das soziale Leben in Österreich zu haben, keinen Deutschkurs absolviert zu haben und konnte auch über keine sonstigen beruflichen oder sozialen Kontakte berichten. Dass der Beschwerdeführer abgesehen von wenigen Brocken Deutsch der deutschen Sprache nicht mächtig ist, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls persönlich in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 überzeugen.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Bei seiner Ersteinvernahme am 24.06.2010 gab der Beschwerdeführer an, aus dem Kamerun zu stammen. Sein Vater sei Mitglied eines Geheimbundes namens AMOK gewesen und aufgefordert worden, den Beschwerdeführer als Opfer zu bringen. Da dies der Vater abgelehnt habe, sei er getötet worden. Da der Beschwerdeführer als zweites Opfer ausgewählt worden sei, habe er aus Angst um sein Leben die Flucht aus dem Kamerun ergriffen (Protokoll vom 24.06.2010, S. 4).

Der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers über seine Identität und seine Herkunft kommt - wie in jedem Asylverfahren - grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung aus dem Kamerun resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprechen die Angaben des Beschwerdeführers über die von ihm vorgebrachte Bedrohungssituation im Kamerun offensichtlich nicht den Tatsachen, weil sein Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität nicht glaubhaft ist, so vermag er nicht darzutun, dass er einer ernstlichen Verfolgung aus politischen, rassischen, religiösen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Aufgrund der Identitätsfeststellung durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien am 21.09.2018 steht schlüssig und nachvollziehbar fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Kamerun, sondern aus Nigeria stammt.

Dem vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunftsstaat Kamerun kommt im Verfahren insofern eine zentrale Bedeutung zu, als damit der Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens festgelegt wird. Sämtliches Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist an dem von ihm als Herkunftsstaat angegebenen Staat, dem Kamerun, zu beurteilen und zu würdigen. Erweist sich der angegebene Herkunftsstaat als nicht glaubhaft, was im vorliegenden Fall aufgrund der Identitätsfeststellung durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde erwiesen ist, fällt auch das Fluchtvorbringen, das der Beschwerdeführer im Hinblick auf diesen Staat vorgebracht hat, in sich zusammen. Mangels Herkunft aus dem Kamerun kann der Beschwerdeführer somit nicht aus diesem Staat geflohen sein. Ein in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria erstattetes Fluchtvorbringen existiert nicht, weshalb - mangels entsprechendem Vorbringen - die Feststellung zu treffen war, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Nigeria weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt wird oder in seinem Herkunftsstaat ernsthaft gefährdet ist, aus solchen Gründen verfolgt zu werden.

Der Beschwerdeführer versuchte bereits bei der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz seine wahre Nationalität zu verschleiern und machte bei der Bekanntgabe der persönlichen Daten unrichtige Angaben. Damit behauptete er nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern die einer anderen Person. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das übrige Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, wenn bereits seine Angaben zu seiner Herkunft als unglaubwürdig anzusehen sind.

Mangels jeglichen Anhaltspunktes im Vorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der Ergebnisse des Verfahrens einschließlich des Länderinformationsblattes für Nigeria besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer in Nigeria keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt sein wird. Es wird für ihn auch nicht durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt eine Gefahr bestehen, in seinem Herkunftsstaat Nigeria in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden.

Da der Beschwerdeführer - wie sich das Bundesverwaltungsgericht persönlich vom Beschwerdeführer überzeugen konnte - jung und bis auf seine Drogensucht gesund und somit arbeitsfähig ist und Nigeria kein Land ist, in dem gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, dem Untergang geweiht ist, kann auch nicht festgestellt werden, dass ihm im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch eine reale Gefahr drohen würde, in seiner Existenz bedroht zu werden.

Eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, wird keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet und kann ihre existentiellen Grundbedürfnisse aus selbständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (Länderinformationsblatt für Nigeria S 65, ÖBA 9.2016). Hierbei ist zu beachten, dass der arbeitsfähige und kräftige Beschwerdeführer auch in Österreich im Rahmen der Strafhaft handwerkliche Fertigkeiten erlernt hat, die er zweifellos in Nigeria gewinnbringend einsetzen kann. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es wahr ist, dass der Beschwerdeführer in Nigeria auf keine verwandtschaftliche oder familiäre Hilfe hoffen kann, fehlt es aufgrund der körperlichen und gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers sowie seiner Fertigkeiten an jeglichem Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria in eine lebensbedrohliche Situation gebracht werden könnte. Vor diesem Hintergrund fehlt es an jeglichem Grund, von einer - wie auch immer gearteten - Bedrohung des Beschwerdeführers in Nigeria auszugehen, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

-

AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

-

AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017

-

AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017

-

BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017

-

EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:

Assessing Conflict in Nigeria,

http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017

-

FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Ge-sellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017

-

IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017

-

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

-

OD - Open Doors (2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017

-

SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,

http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017

-

UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017

-

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria,

https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017):

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten