TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/25 I403 2214875-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2019
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Entscheidungsdatum

25.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs1
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z2
FPG §55 Abs1a
StGB §107 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2214875-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zl. 1075030202/150733540, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis VII. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt VIII. zu lauten hat: "Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.06.2015 verloren."

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. wird teilweise Folge gegeben, als dass das in Spruchpunkt IX. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von 4 (vier) Jahren befristet wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 25.06.2015 im Stande der Untersuchungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, syrischer Staatsbürger zu sein.

Der Beschwerdeführer wurde am 22.06.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde; BFA) einvernommen und gab an, an einer HIV-Infektion zu leiden. Er sei Palästinenser und in Syrien aufgewachsen. Die Verhandlung wurde abgebrochen, da der Beschwerdeführer zwar Arabisch als Muttersprache angegeben hatte, sich aber im Verlauf der Einvernahme weigerte, die Kommunikation mit dem Arabisch-Dolmetscher fortzuführen. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 11.10.2018 wiederholte er sein Vorbringen. In einem Schriftsatz vom 24.10.2018 gab er eine Stellungnahme zur Lage in Syrien ab und legte ein umfangreiches Konvolut an Empfehlungsschreiben und Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten vor.

Das BFA wies mit im Spruch genannten Bescheid vom 21.01.2019 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.06.2015 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wies sie auch den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG legte die belangte Behörde fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.), und gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.05.2018 verloren hat (Spruchpunkt VIII.). Es wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IX.).

Dagegen wurde fristgerecht am 18.02.2019 Beschwerde erhoben und diese am 21.02.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko. Der Beschwerdeführer gab sich im Verfahren vor dem BFA zunächst als syrischer Staatsbürger aus. Er verwendete in der Vergangenheit verschiedene Identitäten.Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist HIV-infiziert, allerdings ohne AIDS-Definition. Er bekommt eine antiretrovirale Medikation (Prezista, Isentress, Norvir).

Feststellungen über die Familie des Beschwerdeführers in Marokko sowie über seine Lebensumstände in Marokko können mangels Mitwirkung nicht getroffen werden.

Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben, hat aber einige Bekanntschaften und Freundschaften geschlossen. Er hat sich ehrenamtlich engagiert und einen Werte- und Orientierungskurs abgeschlossen. Er hat eine private Unterkunft gefunden und unterstützt einige Personen bei der Betreuung und Pflege kranker oder beeinträchtigter Angehöriger.

Das folgende Beschwerdevorbringen zur Integration wird zur Feststellung erhoben: "Ich arbeite freiwillig in der Diakonie in G. und unterstütze Personen mit Behinderungen. Weiters pflege ich den Friedhof. Ich lebe bei Frau C.N. Diese haben mich herzlich aufgenommen. Ich unterstütze die Familie bei ihren täglichen Aufgaben. Ich möchte meine neue "Familie" nicht missen wollen."

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.09.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 15.06.2015 einen anderen ausgeraubt zu haben, sich dann gegen seine Festnahme gewehrt und einen Polizeibeamten bedroht zu haben und einen falschen italienischen Personalausweis verwendet zu haben. Er wurde wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1und 2 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 dritter und vierte Fall StGB, des Vergehens des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mildernd wurden sein teilweise reumütiges Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet, erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen und einem Verbrechen.

Dem Beschwerdeführer droht in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung keine Verfolgung und keine existentielle Bedrohung.

1.2. Zur Situation in Marokko:

Zur aktuellen Lage in Marokko wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen (basierend auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 10.10.2018) getroffen;

entscheidungsrelevant stellen sich insbesondere die folgenden Feststellungen dar:

Sicherheitslage

Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 8.8.2018; vgl. FD 8.8.2018). Das französische Außenministerium rät zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird (FD 8.8.2018), außer in den Grenzregionen zu Algerien, wo zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten wird (AA 8.8.2018; vgl. FD 8.8.2018). Die Westsahara bildet natürlich eine Ausnahme, diese darf nur nach Genehmigung durch die marokkanischen Behörden und nur auf genehmigten Strecken bereist werden (FD 8.8.2018). Zusätzlich besteht für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara eine Reisewarnung (AA 8.8.2018; vgl. FD 8.8.2018). Seitens des BMEIA besteht eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Südmarokkos, insbesondere an der Grenze zu Algerien. Erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) gilt in den übrigen Landesteilen (BMEIA 8.8.2018).

Seit dem Anschlag in Marrakesch im April 2011, gab es keine weiteren Attentate (FD 8.8.2018). Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht im ganzen Land das Risiko von terroristischen Akten (EDA 8.8.2018vgl. FD 8.8.2018; BMEIA 8.8.2018). In Teilen der Sahara und des Sahels besteht das Risiko von Entführungen. Bisher waren in Marokko keine Entführungen zu beklagen (EDA 8.8.2018; vgl. BMEIA 8.8.2018). Das Auswärtige Amt rät von Reisen in entlegene Gebiete der Sahara, in die Grenzregionen mit Algerien und Mauretanien und jenseits befestigter Straßen dringend ab (AA 8.8.2018).

Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden (EDA 8.8.2018). Demonstrationen können sich spontan und unerwartet entwickeln. Zuletzt kam es in verschiedenen Städten Marokkos zu nicht genehmigten Demonstrationen und vereinzelt auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Die Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 8.8.2018; vgl. BMEIA 8.8.2018). Aufgrund sozialer und politischer Spannungen kommt es seit Oktober 2016 in der Provinz Al Hoceima vermehrt zu Protestaktionen. Dabei kann es zu Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräfte kommen (EDA 8.8.2018).

Besondere Vorsicht ist auch in der Region Rif geboten. Die Ost-West-Achse Al Hoceima- Chefchaouen-Tetouan ist ruhig und weniger problematisch (FD 8.8.2018). Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 8.8.2018).

In großen Teilen der Sahara sind bewaffnete Banden und islamistische Terroristen aktiv, die vom Schmuggel und von Entführungen leben. Das Entführungsrisiko ist in einigen Gebieten der Sahara und der Sahelzone hoch und nimmt noch zu (EDA 8.8.2018).

Wegen des Entführungsrisikos wird von nicht dringenden Reisen ins Grenzgebiet zu Algerien abgeraten, bzw. gewarnt (AA 8.8.2018; vgl. EDA 8.8.2018; BMEIA 8.8.2018). Die Grenze zu Algerien ist geschlossen (AA 8.8.2018; vgl. EDA 8.8.2018).

Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara, erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Seither wird es sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden (EDA 8.8.2018; vgl. FD 8.8.2018). Das Risiko von Entführungen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 8.8.2018). Von Fahrten in und durch das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 8.8.2018; vgl. EDA 8.8.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (8.8.2018): Marokko - Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/ 224080#content_0, Zugriff 8.8.2018

-

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.8.2018): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 8.8.2018

-

EDA - Eidgenössisches Departemenet für auswärtige Angelegenheiten (8.8.2018): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/ marokko/reisehinweise-marokko.html, Zugriff 8.8.2018

-

FD - France Diplomatie (8.8.2018): Conseils aux Voyageurs - Maroc

-

Sécurité,

https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/, Zugriff 8.8.2018

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös- karitative Organisationen tätig (AA 14.2.2018). Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 14.2.2018; vgl. ÖB 9.2015). Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 14.2.2018).

König Mohammed VI. und die bisherige Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung und Diversifizierung des Landes an, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt in Afrika sucht. Gebergemeinschaft, OECD und IWF unterstützen diesen Modernisierungskurs (AA 10.2017c). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed VI. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 7.2018c).

Die Arbeitslosigkeit bewegt sich laut offiziellen Zahlen bei 10%, allerdings bei sehr viel höherer Jugendarbeitslosigkeit (25%) (ÖB 9.2015). Der Bevölkerungszuwachs in den aktiven Altersgruppen liegt deutlich höher als die Schaffung neuer Arbeitsplätze. Die reale Arbeitslosenquote, insbesondere bei Jugendlichen, liegt deutlich über den offiziell angegebenen ca. 9% (AA 10.2017c).

Laut Informationen der Weltbank steht Marokko in der MENA-Region bei der Höhe der Auslandsüberweisungen von Migranten (Remittances) an dritter Stelle. Zur Sicherung des sozialen und politischen Friedens verteilt der Staat Subventionen: Diese wurden in den letzten Jahren allerdings gekürzt, von 5 Mrd. Euro auf voraussichtlich umgerechnet 1,6 Mrd. Euro in 2018. Derzeit werden nur noch Kochgas und Zucker subventioniert. Trotz Kürzungen und Steuerreformen hat die Staatsverschuldung in den vergangenen Jahren zugenommen (GIZ 7.2018c).

Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.570 Dirham (ca. EUR 234). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.711 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger als das (ÖB 9.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asylund-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02- 2018.pdf, Zugriff 7.8.2018

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AA - Auswärtiges Amt (10.2017c): Marokko - Wirtschaft,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/wirtschaft/224082, Zugriff 7.8.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (7.2018c): Marokko - Wirtschaft, http://liportal.giz.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 7.8.2018

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ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko

Medizinische Versorgung

Politisch verantwortlich für die medizinische Versorgung ist das Gesundheitsministerium. Die meisten Marokkaner müssen für ihre Gesundheit allein vorsorgen. Wer einen formellen Arbeitsvertrag hat, ist zwar offiziell krankenversichert, aber viele Leistungen müssen trotzdem aus eigener Tasche bezahlt werden. Patienten mit geringem Einkommen haben seit 2002 die Möglichkeit, sich im Rahmen der öffentlichen Assurance Maladies Obligatoire (AMO) oder des Gesundheitssystems Régime d'Assistance Médicale (RAMED) behandeln zu lassen (GIZ 7.2018b).

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht ganz zu vergleichen. In Rabat und Casablanca finden sich allerdings ausgezeichnete Privatkliniken von hohem Standard. Auf dem Lande hingegen kann die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein(AA 7.8.2018).

Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 14.2.2018).

Rund 30.000 Menschen in Marokko sollen mit HIV infiziert sein. Knapp 50% der Infizierten sind weiblich. Schätzungsweise 2% der Prostituierten sind HIV-positiv. Damit hat Marokko in der MENA-Region eine Spitzenposition inne (GIZ 7.2018b). Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen

Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 14.2.2018).

Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 %der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 9.2015). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine "Carte RAMED" erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei (AA 14.2.2018).

Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 9.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asylund-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02- 2018.pdf, Zugriff 7.8.2018

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AA - Auswärtiges Amt (7.8.2018):Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/ 224080#content_5, Zugriff 7.8.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2018b): LIPortal - Marokko - Gesellschaft, https://www.liportal.de/marokko/gesellschaft/, Zugriff 7.8.2018

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ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko

Rückkehr

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 14.2.2018).

Eine Rückkehrhilfe für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende durch staatliche Institutionen ist nicht bekannt. Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 9.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asylund-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02- 2018.pdf, Zugriff 7.8.2018

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ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko

Marokko ist im Übrigen ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19

BFA-VG.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer kein amtliches Dokument zu seiner Identität vorgelegt hat, konnte seine Identität nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr seine Identität wiederholt verschleiert und etwa zu Beginn seines Aufenthaltes einen italienischen Ausweis verwendet und danach behauptet, er sei syrischer Staatsbürger bzw. als Palästinenser staatenlos.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA, den vorgelegten Unterlagen (Empfehlungsschreiben, Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom 14.06.2017, Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten durch das Stadtpfarramt XXXX vom 09.10.2018 und das Diakoniewerk vom 20.06.2017 und vom 31.08.2018) und dem Beschwerdevorbringen, das in Bezug auf die Integration zur Feststellung erhoben wird.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und in das im Akt einliegende Urteil.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den im Akt einliegenden Befunden (vorläufiger Arztbrief des XXXX Universitätsklinikums vom 19.10.2018, wonach ein im Wesentlichen aktuell unauffälliger Bronchienbefund vorliege, allerdings dem Beschwerdeführer ein Nikotinstopp angeraten wird;

Befundbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.06.2017 und vom 08.10.2018, wonach die HIV-Medikation des Beschwerdeführers komplex sei und er engmaschig medizinisch betreut werden müsse;

Entlassungsbericht der Justizanstalt XXXX vom 29.10.2015, wonach beim Beschwerdeführer eine fortgeschrittene HIV-Infektion ohne AIDS-Definition festgestellt worden sei und ihm eine dauerhafte ununterbrochene HIV-Therapie zu gewährleisten sei).

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA vor, dass er Palästinenser sei und seit seiner Kindheit in Syrien gelebt habe. Er habe Syrien wegen des Bürgerkrieges und aus Angst vor einer Einberufung zum Wehrdienst verlassen.

Das BFA lud den Beschwerdeführer aufgrund von Unstimmigkeiten in seinen Aussagen für den 10.12.2018 zu einer Sprachanalyse. Der Beschwerdeführer erklärte laut im Akt einliegenden Aktenvermerk, dass er kein Arabisch mehr sprechen würde. Die Sprachanalyse konnte nicht durchgeführt werden.

Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, staatenloser Palästinenser zu sein bzw. aus Syrien geflüchtet zu sein, nicht glaubhaft ist und begründete dies einerseits mit der Verwendung verschiedener Identitäten durch den Beschwerdeführer, andererseits damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers rund um den syrischen Bürgerkrieg nicht stimmig waren. Das Bundesverwaltungsgericht muss sich dieser Feststellung anschließen; auch die Weigerung des Beschwerdeführers, sich einer Sprachanalyse zu unterziehen, stützt diese Feststellung. Auch wenn er, wie von ihm angegeben, bei englischen Adoptiveltern in Syrien aufgewachsen wäre, müsste der Beschwerdeführer, wenn er in Syrien tatsächlich Schule und Universität besucht hätte, Arabisch sprechen. Der Erwägung des BFA, dass der Beschwerdeführer versuchte, sich durch die Weigerung, an der Sprachanalyse teilzunehmen, einer Zuordnung seiner Person zu seinem tatsächlichen Herkunftsland zu entziehen, scheint die einzig logische Schlussfolgerung aus dem Verhalten des Beschwerdeführers zu sein.

Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid weiters fest, dass der Beschwerdeführer aus Marokko stammt. Dieser Feststellung wird mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, sondern wird nur wiederholt, dass der Beschwerdeführer anerkannter UNRWA-Flüchtling sei (obwohl er im Übrigen in der Einvernahme durch das BFA am 22.06.2017 noch erklärt hatte, UNRWA nicht zu kennen). Damit wird den Feststellungen des angefochtenen Bescheids nicht wirksam entgegengetreten.

Soweit der belangten Behörde in der Beschwerde vorgeworfen wurde, dass sie nicht recherchiert habe, ob die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente in Palästina erhältlich seien, wird kein Verfahrensmangel aufgezeigt, ist die Herkunft des Beschwerdeführers aus Palästina doch nicht glaubhaft und wurde im angefochtenen Bescheid auch nicht von einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Palästina, sondern nach Marokko ausgegangen.

Insgesamt wird es auch in der Beschwerde unterlassen, glaubhafte Angaben zur Herkunft und zu den früheren Lebensumständen des Beschwerdeführers zu machen; daher kann mit den Ausführungen in der Beschwerde den Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch nicht entgegengetreten werden. Der Beschwerdeführer verschleiert seit seiner Ankunft in Österreich vor rund dreieinhalb Jahren seine Identität; er verwendete insgesamt vier verschiedene Namen, drei verschiedene Nationalitäten (Italien, Syrien, staatenlos) und bediente sich auch falscher Ausweise. Er verweigerte auch die Mitwirkung an einer Sprachanalyse, gab einmal an, Arabisch als Muttersprache zu haben, dann wieder kein Arabisch zu sprechen. Der Beschwerdeführer kam damit seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren in keiner Weise nach, auch nicht in der Beschwerde.

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde erklärt, er wäre nicht in der Lage, für die Kosten seiner Medikation aufzukommen, so ist auch dies in dem Kontext zu sehen, dass der Beschwerdeführer keinerlei glaubhafte Angaben gemacht hatte, welche es ermöglichen würden, eine konkrete Prüfung vorzunehmen, ob ihm der Zugang zu einer medizinischen Behandlung möglich ist. Das BFA kam der notwendigen Prüfung nach, soweit dies möglich war, indem es eine allgemeine Prüfung der Zugänglichkeit zu HIV-Medikation in Marokko vornahm; ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr etwa mit einer Unterstützung durch seine Familie zu rechnen hat oder nicht, kann aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung nicht festgestellt werden. Es liegt aber an dem Fremden die Umstände aufzuzeigen, welche zur realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder existenzbedrohenden Notlage führen würden. Der Umstand alleine, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen HIV-Infizierten handelt, bei dem AIDS nicht ausgebrochen ist, vermag dies für den Herkunftsstaat Marokko noch nicht aufzuzeigen.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt vor, im Falle einer Rückkehr nach Marokko aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Eine Verfolgung in Marokko wurde von ihm gar nicht behauptet. Ein Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention kann bzw. muss gegenständlich daher ausgeschlossen werden.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom BFA zu Marokko getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Oktober 2018 zu entnehmen.

Den Feststellungen wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht widersprochen.

Die Feststellung, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen bzw. behauptete er gar keine Verfolgung in Marokko. Die Behauptung in der Beschwerde, dass es sich bei ihm um einen anerkannten UNRWA-Flüchtling handeln würde, ist nicht glaubhaft.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Marokko keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war abzuweisen.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Marokko trotz der - im Vergleich zu Österreich - schlechten wirtschaftlichen Situation nicht generell jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Es herrscht kein Bürgerkrieg und keine Hungersnot.

Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183).

Wie bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, ist die medizinische Versorgung in Marokko weitgehend gesichert. AIDS-Dauerbehandlungen sind in Marokko vor allem in privaten Krankenhäusern behandelbar. Bei entsprechender Finanzkraft ist fast jedes Medikament erhältlich; bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Aus dem Umstand der HIV-Infektion alleine ergibt sich daher noch nicht automatisch ein Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers.

Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass es dem HIV-infizierten Beschwerdeführer nicht möglich wäre, für die Kosten der von ihm benötigten Medikamente aufzukommen, unterlässt er es, dies näher darzulegen oder zu erläutern. Der Beschwerdeführer, der auch in der Beschwerde noch unglaubhaft behauptete, er sei ein in Syrien aufgewachsener Palästinenser, unterließ es, stichhaltig darzulegen, dass er in Marokko mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wäre. Er gab keinerlei Informationen zu seiner Familie im Herkunftsstaat und zu seinen früheren Lebensumständen.

Die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 setzt voraus, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19/0036-5); die Möglichkeit einer Existenzbedrohung, wie sie in der Beschwerde aufgezeigt wird, kann diese Schwelle nicht erreichen.

Der Beschwerdeführer legte daher nicht stichhaltig dar, dass in Marokko die reale Gefahr bestünde, dass er in eine "unmenschliche Lage" geraten würde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war abzuweisen.

3.3. Zum Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Frage der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich.

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von dreieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum durchaus Schritte zu seiner Integration gesetzt hat:

Er hat sich eng mit der Familie befreundet, bei welcher er wohnt, und sich bei verschiedenen Möglichkeiten ehrenamtlich engagiert, insbesondere bei der Unterstützung von kranken Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Dies alleine vermag aber noch keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung zu belegen, insbesondere da der Beschwerdeführer in Österreich weder ein Familienleben führt noch am Arbeitsmarkt integriert ist.

Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt wurde und dass er in Österreich seine Identität und Herkunft verschleierte, kann auch durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Interesse an der Fortführung der Behandlung seiner HIV-Infektion in Österreich hat, nichts gewonnen werden. Feststellungen zu seinen Bindungen in seinem Herkunftsstaat können aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung im Verfahren nicht getroffen werden.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war abzuweisen.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist.

Umstände, wonach der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre bzw. wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 46 unzulässig wäre, liegen nicht vor.

Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 46 unzulässig wäre, beruht darauf, dass der vertretene Beschwerdeführer weder vor dem BFA noch in der Beschwerde ein konkretes, den einschlägigen Annahmen des bekämpften Bescheides entgegentretendes Vorbringen erstattet hat, demzufolge eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung nach Marokko anzunehmen gewesen wäre.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.):

Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 18 Abs. 1 BFA-VG lautet:

Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, ergibt sich aus seiner strafgerichtlichen Verurteilung. Während sich die belangte Behörde im Spruch nur auf Ziffer 2 bezog, wurde in der rechtlichen Würdigung zudem zu Recht darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und somit auch Ziffer 1 des § 18 Abs. 1 BFA-VG erfüllt ist. Besondere Interessen des Beschwerdeführers, die gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen würden, kamen im Verfahren nicht hervor.

Eine eigene Beurteilung der Frage, ob im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre, erübrigt sich im Übrigen, da die gegenständliche Entscheidung innerhalb der dort normierten Frist von einer Woche ergeht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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