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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §34Leitsatz
Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens infolge Hervorkommen eines unrichtig angegebenen Zustelldatums des angefochtenen Bescheides; Aufhebung des die Beschwerde als verspätet zurückweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs; Ablehnung der BeschwerdebehandlungSpruch
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird Folge gegeben.
Der Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1996, B3009/96-3, wird aufgehoben.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluß vom 9. Oktober 1996, B3009/96-3, die vom Antragsteller gemäß Art144 B-VG erhobene Beschwerde gegen den im Instanzenzug ergangenen, die Flüchtlingseigenschaft aberkennenden Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Juli 1996, Zl. 4.292.446/6-III/13/96, wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist zurück. Er nahm hiebei an, daß der Bescheid am 7. August 1996 zugestellt, die Beschwerde jedoch erst am 19. September 1996 zur Post gegeben worden sei.
Der Beschluß des Verfassungsgerichtshofes wurde dem Rechtsvertreter des Antragstellers am 8. November 1996 zugestellt.
2. Mit dem am 18. November 1996 zur Post gegebenen Antrag begehrt der Einschreiter die Wiederaufnahme des verfassungsgerichtlichen Verfahrens; er macht unter Vorlage des Postaufgabescheins geltend, daß die Beschwerde - entgegen der Annahme des Beschlusses vom 9. Oktober 1996 - bereits am 18. September 1996 zur Post gegeben wurde.
II. Die vorliegende Sache entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen dem mit Beschluß B2354/96 am 5. Dezember 1996 entschiedenen Fall, und zwar mit der Maßgabe, daß dort der Zustelltag des bekämpften Bescheides falsch angenommen wurde. Der Verfassungsgerichtshof verweist daher auf die auch hier sinngemäß zutreffende Begründung seines Beschlusses B2354/96, aus dem sich für die vorliegende Sache entsprechend ergibt, daß die Wiederaufnahme des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu bewilligen und demnach der die Beschwerde zurückweisende Beschluß aufzuheben ist.
III. Dieser Beschluß wurde gemäß §34 zweiter Satz VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.
Schlagworte
VfGH / WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B4637.1996Dokumentnummer
JFT_10038789_96B04637_00