Entscheidungsdatum
22.03.2019Norm
B-VG Art.130 Abs1 Z1Spruch
W110 2187982-1/17E
W110 2191226-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX , vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen die als Bescheid sowie als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt bekämpfte Enunziation der Monitoringstelle Energieeffizienz vom 22.1.2018 bzw. Inaktivsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen beschlossen:
A)
Die Beschwerden werden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Z 2 B-VG iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Da gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund, BGBl. I 72/2014 (im Folgenden: EEffG), bestimmte Energielieferanten jährlich Energieeffizienzmaßnahmen (in näher bestimmtem Umfang) nachzuweisen haben, meldete die Beschwerdeführerin, eine Energielieferantin und Endkundin iSd EEffG, unter anderem die gegenständliche, in mehrere Teile gegliederte Energieeffizienzmaßnahme gegenüber der Monitoringstelle Energieeffizienz (im Folgenden: Monitoringstelle). Im Rahmen der geführten Korrespondenz vertrat die Monitoringstelle die Ansicht, dass es sich bei der gemeldeten Energieeffizienzmaßnahme um keine Endenergiemaßnahme gemäß Anhang I Abs. 1 EEffG handle, wogegen die Beschwerdeführerin dieser Einschätzung argumentativ entgegentrat. In ihrer Stellungnahme vom 18.12.2017 beantragte die Beschwerdeführerin den bescheidmäßigen Abspruch über die An- bzw. Aberkennung der Maßnahme. Per e-mail vom 22.1.2018 informierte die Monitoringstelle die Beschwerdeführerin, dass die gegenständlichen Maßnahmenteile von ihr in den nächsten Tagen "inaktiv" gesetzt würden. Am 8.2.2018 konstatierte die Beschwerdeführerin, dass ihre Maßnahme inaktiv gesetzt wurde.
2. Mit der zu W110 2187982-1 protokollierten Maßnahmenbeschwerde bekämpfte die Beschwerdeführerin die Mitteilung vom 22.1.2018 bzw. die Inaktivsetzung von Teilen ihrer Maßnahme als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Monitoringstelle als Verwaltungsorgan im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig geworden sei: Im Zusammenhang mit der Bewertung und Evaluierung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 10 EEffG habe der Gesetzgeber eindeutig die Monitoringstelle zur einseitigen Rechtsgestaltung ermächtigt. Die Monitoringstelle entscheide einseitig und autoritativ darüber, inwiefern gemeldete Maßnahmen auf eine Lieferantenverpflichtung anrechenbar seien. Die Inaktivsetzung der Maßnahmenteile sei gegenüber der Beschwerdeführerin als zweifelsfrei individuell bestimmbare Adressatin des angefochtenen Aktes als unmittelbarer und selbstständiger einseitiger Befehl bzw. Zwang im Außenverhältnis ergangen.
Mit der zu W110 2191226-1 protokollierten Bescheidbeschwerde focht die Beschwerdeführerin die Mitteilung vom 22.01.2018 als Bescheid an. In ihren Beschwerdegründen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sämtliche konstitutive Bescheidmerkmale erfüllt seien: Dem Inhalt des e-mails lasse sich der klare Wille der als Behörde zu qualifizierenden Monitoringstelle erkennen, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen.
In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin in beiden Beschwerden näher dar, aus welchen Gründen die Maßnahme bzw. der Bescheid ihrer Ansicht nach mit Rechtswidrigkeit behaftet sei.
3. Mit Verfügung vom 10.9.2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Monitoringstelle um Vorlage sämtlicher Unterlagen bzw. Aktenteile, die mit den als solche bekämpften Akten der Monitoringstelle im Zusammenhang stehen. Mit Schriftsatz vom 9.10.2018 legte die Monitoringstelle ein Unterlagenkonvolut dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Verfügung vom 19.11.2018 wurde den Verfahrensparteien ferner die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Inhalt und zu den Auswirkungen des zwischenzeitlich ergangenen Erk. des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018, G 144/2018, auf die vorliegenden Verfahren zu äußern.
4. In ihrem Schriftsatz vom 4.12.2018 nahm die Beschwerdeführerin den Standpunkt ein, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018 keinerlei Auswirkungen auf die vorliegenden Beschwerdeverfahren habe. Der Individualantrag, der mit dem Erkenntnis abgewiesen wurde, habe die Verfassungswidrigkeit einzelner Bestimmungen des EEffG unter der Voraussetzung gerügt, dass keine Möglichkeit bestehe, die Anrechenbarkeit einer Energieeffizienzmaßnahme vor Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu klären. Ob § 24 Abs. 6 EEffG die Monitoringstelle zur Bescheiderlassung ermächtigt habe, habe der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungsgründen dahingestellt gelassen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liege aber eine entsprechende Kompetenz zur Bescheiderlassung vor.
Mit ihrem Schriftsatz vom 19.12.2018 vertrat die Monitoringstelle die Ansicht, dass durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes geklärt sei, dass der Monitoringstelle keine hoheitlichen Befugnisse zukommen würden. Ihre Mitteilungen hätten keine Bescheidqualität, ihre Akte seien nicht als behördliche Maßnahmen zu qualifizieren. Darüber hinaus legte die Monitoringstelle eine von ihr eingeholte Stellungnahme der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 18.12.2018 vor, in der ebenfalls der Annahme einer Behördenkompetenz der Monitoringstelle entgegengetreten wurde. In einer weiteren Äußerung setzte sich die Monitoringstelle schließlich mit den Beschwerdeausführungen in der Sache (betreffend die Anrechenbarkeit der in Rede stehenden Energieeffizienzmaßnahme) auseinander.
In ihrer Replik vom 30.1.2019 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre eigene Position und wendete sich argumentativ gegen die Ausführungen der Monitoringstelle. Unter anderem wies sie darauf hin, dass die Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, BGBl. II 394/2015, jene Vorgaben bestimme, die die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle "in Vollziehung" der Bestimmungen des EEffG einzuhalten habe. Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft habe in einem näher genannten Dokument vom 20.1.2015 ausdrücklich angeführt, dass die Monitoringstelle "im Streitfall entscheide". Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 12.12.2012, G 75/2012, klargestellt, dass eine ausdrückliche Übertragung hoheitlicher Befugnisse nicht zwingend notwendig sei. Die Annahme der Monitoringstelle, als "Verwaltungshelfer" zu handeln, sei jedenfalls verfehlt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den gemäß § 39 AVG iVm § 17 VwGVG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren über die vorliegenden Beschwerden erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Energielieferantin gemäß § 5 Abs. 1 Z 11 EEffG und meldete zur Erfüllung ihrer Energielieferantenverpflichtung der Monitoringstelle Energieeffizienzmaßnahmen(teile).
Am 22.1.2018 übermittelte die Monitoringstelle der Beschwerdeführerin ein e-mail mit der Überschrift: "Mitteilung der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle betreffend den Ausgang der Prüfung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 20 Richtlinien-VO (EERV) des Energieeffizienzgesetzes (EEffG)".
In diesem e-mail wies die Monitoringstelle darauf hin, dass Energieeffizienzmaßnahmen der Beschwerdeführerin im Zuge einer Stichprobenkontrolle umfassend geprüft und daraus resultierend diverse Mängel erkannt worden seien. Für die übermittelten Informationen wurde der Beschwerdeführerin auch gedankt. Dennoch könnten die Maßnahmen nicht anerkannt werden. Unter Anführung der EEffG-Maßnahmen-UID gab die Monitoringstelle jene Maßnahmen(teile) bekannt, welche in den nächsten Tagen inaktiv gesetzt werden würden. In weiterer Folge wurden die in Rede stehenden Maßnahmenteile tatsächlich inaktiv gesetzt.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf dem Beschwerdevorbringen und den diesbezüglichen Unterlagen.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A)
3.1 Die maßgebliche Rechtslage stellt sich folgendermaßen dar:
"Energieeffizienz bei Energielieferanten
§ 10. (Verfassungsbestimmung) (1) Energielieferanten, die Endenergieverbraucher in Österreich im Vorjahr entgeltlich beliefert haben und nicht mittels Branchenverpflichtung gemäß § 11 zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet sind, haben für die Jahre 2015 bis 2020 in jedem Kalenderjahr individuell die Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen bei sich selbst, ihren eigenen Endkunden oder anderen Endenergieverbrauchern im Umfang der in Abs. 2 festgelegten Zielwerte nachzuweisen. Dazu haben sie jährlich anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 27 nachzuweisen, die mindestens dem in Abs. 2 festgelegten prozentuellen Anteil der von ihnen an ihre Endkunden und in Österreich abgesetzten Energie entsprechen, wobei eine Quote von zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes zu erreichen ist, und bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden muss. Bei gemischt genutzten Objekten sind die das gesamte Objekt betreffenden Maßnahmen dem Wohnraum zuzuordnen, wenn dort die überwiegende Nutzung liegt. Die Monitoringstelle hat festzustellen, welche Energieeffizienzmaßnahmen und in welchem Ausmaß diese auf die Quoten anzurechnen sind.
(2) Gemäß Abs. 1 verpflichtete Energielieferanten haben jährlich Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen, die mindestens 0,6% ihrer Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr, kumuliert 159 PJ bis 2020, entsprechen. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre, festsetzen, wie hoch der von Energielieferanten jährlich zu erbringende Anteil sein muss, um das Ziel von 159 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken.
[...]
(4) An Stelle des Setzens oder der Beschaffung von verpflichtenden Maßnahmen gemäß Abs. 1 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Ausschreibung gemäß § 20 im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Die bei Ausschreibungen vom Auftragnehmer gesetzten Maßnahmen sind dem jeweiligen Lieferanten zuzurechnen.
[...]
Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle
Einrichtung einer Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle
§ 24. (1) Für die österreichweite Evaluierung von Energieeffizienzmaßnahmen des Bundes und von Unternehmen sowie für das Monitoring, die Erstellung und die Koordinierung der Energieeffizienz-Aktionspläne gemäß § 6 sowie für die Erstellung des Berichtsteils Energieeffizienz des gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringsreports und dessen Gesamtkoordinierung gemäß §7 wird eine nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle geschaffen.
(2) Aufgaben der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle sind insbesondere die:
[...]
3. Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Liste von den gemäß § 9 bis § 11 verpflichteten Unternehmen;
4. Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der von Unternehmen gemäß § 9 erfüllten Pflichten oder sonst gesetzten Maßnahmen;
5. Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der Maßnahmen der Energielieferanten gemäß § 10 oder der ausgeschriebenen Maßnahmen gemäß § 20;
[...]
7. Beurteilung, Messung und/oder Bewertung, Evaluierung, Aufsicht und fortlaufende Kontrolle der Selbstverpflichtungen gemäß § 11 und der darauf basierenden Maßnahmen;
[...]
10. Unterrichtung der Öffentlichkeit über Maßnahmen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Energieeffizienz zur Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion nach § 12 und § 13 sowie die diesbezügliche Information des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
11. Führung eines Registers über die zur Erbringung von Energiedienstleistungen geeigneten Personen;
[...]
14. Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der gemäß §21 geförderten Maßnahmen;
[...]
(3) Die Monitoringstelle ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 befugt, in die entsprechenden Unterlagen der verpflichteten Parteien gemäß § 9 bis § 11 Einsicht zu nehmen und Auskunft von ihnen zu verlangen.
(4) Grundlage für die Messung und Evaluierung der Maßnahmen gemäß § 27 Abs. 2 Z 3 und Z 4 bilden die in den Richtlinien gemäß § 27 durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgelegten Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik. Diese sind auf dem Stand der Technik zu halten und haben sich an den Vorgaben der Europäischen Kommission zu orientieren.
(5) Für die Dokumentation und Evaluierung der gesetzten Maßnahmen wird eine Datenbank von der gemäß Abs. 1 beauftragten Stelle zur Verfügung gestellt. Jedes meldeverpflichtete Unternehmen hat seine Maßnahmen in dieser Datenbank regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu erfassen. Unternehmen die dieser Meldeverpflichtung nicht unterliegen, können ihre Maßnahmen ebenfalls in der Datenbank individuell erfassen; diese sind getrennt auszuweisen. Die Erfassung der Maßnahmen in der Datenbank kann unternehmens- oder personenbezogene Maßnahmen über Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz enthalten. Die Datenverarbeitung hat in Entsprechung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu erfolgen; die Monitoringstelle darf die im Rahmen ihrer Tätigkeit erhaltenen personenbezogenen Daten nur für ihre eigenen Zwecke verwenden und nicht an andere Behörden weitergeben. Die Messung und Evaluierung hat im Rahmen eines vertretbaren Aufwands unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses zu erfolgen. Der Monitoringstelle ist es untersagt, personen- oder unternehmensbezogene Daten Dritten zu übermitteln.
(6) Stellt die in Abs. 1 beauftragte Stelle fest, dass die in der Datenbank enthaltenen Daten nicht den in Abs. 4 und Abs. 5 festgelegten Erfordernissen entsprechen oder dem Anschein nach unrichtig sind, ist der betroffenen Stelle oder dem Unternehmen mit schriftlicher Begründung eine Nachfrist zur Klärung einzuräumen. Das betroffene Unternehmen hat dabei die dokumentierten Daten auf Verlangen der gemäß Abs. 1 beauftragten Stelle zu übermitteln. Ergeben sich daraus zusätzlich zu setzende Effizienzmaßnahmen, so sind diese innerhalb von drei Monaten nach deren Feststellung nachzubringen oder unverzüglich gemäß § 20 auszuschreiben. Solche Korrekturen oder Ergänzungen können für zwei zurückliegende Kalenderjahre eingefordert werden.
[...]"
Das EEffG dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. 2012 L 315, 1, in Österreich (vgl. § 3 EEffG). Es bezweckt u.a., die Effizienz der Energienutzung durch Unternehmen und Haushalte in Österreich bis Ende 2020 bundeseinheitlich kosteneffizient zu steigern (§ 2 Z 1 EEffG) und Energielieferanten zur Verbesserung der Endenergieeffizienz zu verhalten (§ 2 Z 5 EEffG).
Nach § 8 EEffG sind zwischen 1.1.2014 und 31.12.2020 jährlich Endenergieeffizienzmaßnahmen zu setzen, die zu einer anrechenbaren Energieeffizienzsteigerung in Höhe von jährlich 1,5 % des Endenergieverbrauches in Österreich führen. Zur Erreichung dieses Ziels sind gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 EEffG u.a. Maßnahmen von Energielieferanten gemäß § 10 EEffG anrechenbar.
Gemäß dem oben zitierten - im Verfassungsrang stehenden - § 10 EEffG haben Energielieferanten in den Jahren 2015 bis 2020 jährlich jeweils individuell die Durchführung anrechenbarer Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 27 EEffG nachzuweisen, die mindestens 0,6 % ihrer Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr entsprechen. Eine Energieeffizienzmaßnahme ist im Wesentlichen jede Maßnahme, die ab 2014 in Österreich gesetzt wird, die in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt, den gemäß § 27 EEffG vom zuständigen Bundesminister zu erlassenden Richtlinien entspricht und ihre Wirkung über das Jahr 2020 hinaus entfaltet (§ 5 Abs. 1 Z 8 EEffG). Gemäß § 21 EEffG können Energielieferanten anstelle der Maßnahmen ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Zahlung eines Ausgleichsbetrags erfüllen.
Energielieferanten haben ihre Energieeffizienzmaßnahmen zu dokumentieren und für jedes Jahr der Monitoringstelle zu melden (siehe § 24 Abs. 5 EEffG). Stellt die Monitoringstelle fest, dass die in der Datenbank enthaltenen Daten nicht den in § 24 Abs. 4 und 5 EEffG "festgelegten Erfordernissen entsprechen oder dem Anschein nach unrichtig" sind, hat sie gemäß § 24 Abs. 6 EEffG den Unternehmen "mit schriftlicher Begründung eine Nachfrist zur Klärung einzuräumen". Ergeben sich daraus zusätzlich erforderliche Effizienzmaßnahmen, sind diese binnen drei Monaten nach deren Feststellung nachzubringen.
In jenen Fällen, in denen ein Unternehmen seinen rechtlichen Verpflichtungen trotz entsprechenden Hinweisen gemäß § 20 Abs. 4 EEffG nicht nachkommt, hat die Monitoringstelle die Bezirksverwaltungsbehörde zu informieren (§ 21 Abs. 1 Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, BGBl. II 394/2015). Nach dem - in Verfassungsrang stehenden - § 31 EEffG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist je nach Betriebsgröße von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 10.000,- zu bestrafen, wer z.B. die Meldepflichten gemäß § 10 EEffG nicht einhält (§ 31 Abs. 1 Z 3 lit b EEffG). Mit Geldstrafe bis zu €
100.000,- ist zu bestrafen, wer seinen in § 10 EEffG festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt bzw. "den anstelle zu entrichtenden Ausgleichsbeitrag" gemäß § 21 EEffG nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat (§ 31 Abs. 1 Z 4 EEffG).
Der Monitoringstelle kommen nach § 24 Abs. 2 EEffG unterschiedliche Aufgaben zu, wie u.a. die Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Liste von den gemäß §§ 9 EEffG verpflichteten Unternehmen, die Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der Maßnahmen der Energielieferanten gemäß § 10 EEffG oder der ausgeschriebenen Maßnahmen gemäß § 20 EEffG, die Führung eines Registers über die zur Erbringung von Energiedienstleistungen geeigneten Personen und die Erarbeitung zusätzlich erforderlicher Methoden für die Bewertung und Evaluierung in Zusammenarbeit mit den verpflichteten Lieferanten. Der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus obliegt gemäß § 26 EEffG die Aufsicht über die Monitoringstelle; sie ist befugt, ihr Anordnungen zu erteilen.
3.2 In den vorliegenden Verfahren vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass es sich bei der Mitteilung über die Inaktivsetzung der in Rede stehenden Energieeffizienzmaßnahmen(teile) bzw. bei der Inaktivsetzung selbst um einen Bescheid bzw. um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt handle. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die für das Vorliegen der angenommenen Rechtsakte erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien, trat die Monitoringstelle entgegen und nahm den Standpunkt ein, dass ihre Mitteilungen keine Bescheidqualität hätten und ihre Akte nicht als behördliche Maßnahmen zu qualifizieren seien (siehe insb. Stellungnahme vom 19.12.2018, S. 3). Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betonte in ihrer Stellungnahme, dass die Monitoringstelle mit dem EEffG nicht als Behörde eingerichtet worden sei und weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Erläuterungen zu entnehmen sei, dass der Monitoringstelle die Rolle einer staatlichen Behörde "implizit" zugedacht wäre.
3.3 Dazu ist Folgendes zu bemerken:
3.3.1 Vorausgeschickt sei, dass sich die durch das EEffG geschaffene Rechtslage bezüglich des Rechtsschutzes bei Fragen der Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen äußerst unklar darstellt (vgl. insb. Hauer, Die neue Energieeffizienzverpflichtung der Energielieferanten im Rechtssystem - eine erste Annäherung, ZTR 2015, 17 aE). Diese Unklarheiten spiegeln sich in der Literatur zum EEffG wider, in der zur Frage der Behördenkompetenz der Monitoringstelle und des Rechtsschutzes gegen ihre Handlungen unterschiedlichste Meinungen aufeinander treffen: So wird u.a. die Ansicht vertreten, dass die Monitoringstelle nicht zur Erlassung von Bescheiden ermächtigt sei und privatrechtlich tätig werde (vgl. Schmied, Die Monitoringstelle des EEffG, in Steinmüller/Hauer/Schneider [Hrsg.], Energiewirtschaft Jahrbuch 2015, 13 [23, 32]; N. Raschauer/Riesz, Grundsätzliches und Spezielles zum neuen Energieeffizienzgesetz des Bundes, ZÖR 2014, 365 [384]; vgl. auch Hautzenberg, Je wunderlicher, desto respektabler - die Energieeffizienz-Monitoringstelle, ecolex 2017, 591), wogegen von mancher Seite die Tätigkeit der Monitoringstelle als schlichte Hoheitsverwaltung qualifiziert wird, sodass kein Rechtsmittel gegen ihr Handeln offen stehe (vgl. Hauer, ZTR 2015, 17 [18f.]). Wiederum andere Stimmen gehen davon aus, dass die Monitoringstelle als Beliehene für den Bund hoheitlich tätig werde und - in verfassungskonformer Interpretation - zur Erlassung von (Leistungs-)Bescheiden befugt sei (F. Schneider, Rechtsschutz im Energieeffizienzrecht, ZTR 2015, 210 [215ff.]); T. Müller, Entwicklungstendenzen im Öffentlichen Wirtschaftsrecht, ÖZW 2017, 72 [79f.]). Demgegenüber wird zur Klärung von Zweifelsfällen bei der Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen auch die Möglichkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides ins Treffen geführt, wofür jedoch - mangels Behördenkompetenz - nicht die Monitoringstelle, sondern die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei (vgl. Schmelz/Grassl, Ausgewählte Fragen des [Verwaltungs-]Rechtsschutzes zum Bundes-Energieeffizienzgesetz, ÖZW 2015, 42 [47, 49]). Mitunter wird diese Kompetenz auch der Monitoringstelle zugeordnet (vgl. Schwarzer, EEffG [2016] Vor Rz 62). Einhelligkeit bestand in der Literatur lediglich darin, dass die bloße Möglichkeit, Unklarheiten bei der Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens klären zu können, nicht ausreichen würde, ein allfälliges Rechtsschutzdefizit hinsichtlich der Handlungen der Monitoringstelle auszugleichen und die damit verbundenen rechtsstaatlichen bzw. verfassungsrechtlichen Bedenken auszuräumen (vgl. z.B. Schmelz/Grassl, ÖZW 2015, 42 [47]; F. Schneider, ZTR 2015, 210 [215]; Schwarzer, EEffG [2016] Vor Rz 61).
Mit solchen verfassungsrechtlichen Bedenken hatte sich der Verfassungsgerichtshof anlässlich eines Individualantrages in seinem Erk. vom 10.10.2018, G 144/2018, auseinander zu setzen. Was die Antragsvoraussetzungen anbelangt, schloss der Gerichtshof die Möglichkeit eines alternativen zumutbaren Umwegs zur Geltendmachung der verfassungsrechtlichen Bedenken aus, da ein
"Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 EEffG [...] keinen solchen Weg darstellt. Davon abgesehen ist im EEffG kein Verfahren ausdrücklich vorgesehen, in dem die die antragstellenden Parteien nach § 10 Abs. 1 bis 3 EEffG jeweils individuell treffende Verpflichtung zur Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen näher bestimmt würde. Selbst wenn man, was hier in der Sache dahinstehen kann, § 24 Abs. 6 EEffG die Ermächtigung (und Verpflichtung) zur Durchführung eines mit Bescheid abzuschließenden Verwaltungsverfahrens entnehmen wollte, hätte dieses nur einen auf die in § 24 Abs. 4 und 5 EEffG festgelegten Erfordernisse bezogenen, beschränkten Anwendungsbereich. Ebenso kann dahinstehen, ob § 10 Abs. 1 letzter Satz EEffG die Monitoringstelle - gegebenenfalls auf Antrag - zur bescheidmäßigen Feststellung verhält, weil nur die Anrechnung auf die in § 10 Abs. 1 EEffG genannten Quoten gegenständlich und die Verwaltungsstrafbestimmung des § 31 Abs. 1 Z 4 EEffG in einem solchen Verfahren nicht anzuwenden wäre."
In der Sache selbst verwarf der Verfassungsgerichtshof die verfassungsrechtlichen Bedenken der Individualantragsteller, wonach die Anrechnung konkreter Maßnahmen als Energieeffizienzmaßnahmen nicht in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren, sondern immer erst ex post in einem Verwaltungsstrafverfahren mit existenzbedrohenden Strafdrohungen entschieden werde. Der Gerichtshof sah in dieser - durch Verfassungsbestimmungen ausgestalteten - Rechtslage keinen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Grundprinzip und damit keine Gesamtänderung der Bundes-Verfassung.
3.3.2 Der Ansicht der Monitoringstelle, derzufolge der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erk. vom 10.10.2018 die Monitoringstelle nicht als Behörde angesehen habe bzw. von keiner Bescheidkompetenz der Monitoringstelle ausgegangen sei, kann nicht gefolgt werden, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30.1.2019 zutreffend ausgeführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Monitoringstelle in Vollziehung der Bestimmungen des EEffG hoheitlich tätig ist:
Die Monitoringstelle hat u.a. gemäß § 17 Abs. 3 EEffG Energiedienstleister "auf Antrag" nach Prüfung näher genannter Voraussetzungen in die Liste einzutragen (vgl. Schwarzer, EEffG [2016] Vor Rz 61; Zußner, Registrierungsvorbehalt nach dem Bundes-Energieeffizienzgesetz, ZfV 4/2018). Ferner hat die Monitoringstelle gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 5 EEffG die gemeldeten Energieeffizienzmaßnahmen zu beurteilen und einseitig über die Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen "zu entscheiden" (vgl. idS die FAQ des BMWFW zum EEffG vom 20.1.2015, S. 44). Für die Frage des Vorliegens hoheitlicher Vollziehung kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber eine Behörde als solche einrichten wollte, sondern ob er hoheitliche Befugnisse eingeräumt hat. Die Qualifikation einer gesetzlich angeordneten Handlung als "hoheitlich" hängt davon ab, in welchem Kontext die Handlung gesetzt wird (vgl. B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 [2013] Rz 701). Im vorliegenden Fall führt die Inaktivstellung gesetzter Maßnahmen durch die Monitoringstelle dazu, dass sich in diesem Umfang die gesetzlich auferlegten Verpflichtungen für das betroffene Unternehmen erhöhen, (weitere) Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen oder (in diesem Umfang) einen Ausgleichsbetrag zu zahlen, wobei die Nichterfüllung von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung geahndet wird (vgl. ferner B. Raschauer, Realakte, schlicht hoheitliches Handeln und Säumnisschutz, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Rechtsschutz gegen staatliche Untätigkeit, 265 [273]).
Bei der Inaktivstellung gesetzter Maßnahmen handelt es sich um einen hoheitlichen Akt, woran auch nichts ändert, dass er nicht normativ in Form eines Bescheides oder eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt ergeht (siehe dazu auch unten 3.4). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die sog. schlichte Hoheitsverwaltung nicht in den Handlungsformen des Bescheides, der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt oder Verordnung, obwohl diese ihre Befugnis, anzuordnen und durchzusetzen, im Hintergrund vorhanden sei; in diesem Sinne sei - so der Verwaltungsgerichtshof - die schlichte Hoheitsverwaltung eine potentiell hoheitliche Verwaltung, die durch Einsatz von Imperium zur aktuell hoheitlichen Verwaltung werden könne, und es handle sich um eine "verschiedene Intensität" einer Verwaltungstätigkeit, die insgesamt zum Bereich der Hoheitsverwaltung gehöre (vgl. VwGH 31.3.2000, 2000/02/0045; 15.4.2016, Ra 2016/02/0028 mwH). An der Qualifikation als hoheitlicher Realakt ändert auch nichts, dass die Inaktivsetzung lediglich im Zusammenhang mit einem allenfalls folgenden Verwaltungsstrafverfahren steht und ein rechtsgestaltender Bescheid über die Inaktivsetzung durch die - mit Verfassungsbestimmungen ausgestaltete - Rechtslage ausgeschlossen wurde (vgl. das oben zitierte Erk. des Verfassungsgerichtshofes; zum inneren Konnex zwischen schlichter Hoheitsverwaltung und einem möglichen Hoheitsakt vgl. OGH 9.4.2015, 17 Os 45/14t).
3.3.3 Dieses Ergebnis steht auch der Erlassung eines Feststellungsbescheides durch die Monitoringstelle nicht entgegen:
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ist die Erlassung von Feststellungsbescheiden ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig, wenn seine Erlassung für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist. Dies ist etwa dann gegeben, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen (vgl. VfSlg. 4563/1963, 6392/71, 9105/1981; VwGH 17.9.1996, 94/05/0054; 15.11.2007, 2006/07/0113; 29.9.2009, 2009/21/0260). Als subsidiärer Rechtsbehelf wäre ein Feststellungsbescheid dann unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden könnte (VwGH 29.3.1993, 92/10/0039; 29.8.2017, Ra 2016/17/0170).
Da im gegenständlichen Fall strittige Fragen über die Nichtanrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen in Ermangelung eines entsprechenden Bescheides nur noch im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens geklärt werden könnten, wäre ein Feststellungsbescheid zulässig.
Auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Zuständigkeitsnorm ist nach ständiger Rechtsprechung jene Behörde zur Erlassung eines Bescheides als zuständig anzusehen, zu deren Wirkungsbereich der engste sachliche Zusammenhang besteht (vgl. VwSlg. 14.483/A). Dieses Prinzip des "engsten sachlichen Zusammenhangs" kommt auch in jenen Fällen zum Tragen, wo es um die Beurteilung der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages geht (VwGH 30.5.2006, 2003/12/0102). Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die Monitoringstelle als sachnächste Behörde für die Erledigung eines Feststellungsantrages zuständig.
3.4 Dies bedeutet für die vorliegenden Beschwerden Folgendes:
3.4.1 Zur Bescheidbeschwerde:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Erledigung dann als Bescheid zu qualifizieren, wenn sie von einer Verwaltungsbehörde gegenüber individuell bestimmten Personen erlassen wird und eine konkrete Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun unter Einhaltung der von den Verwaltungsvorschriften für die Bescheiderlassung aufgestellten Voraussetzungen erlassen worden ist oder nicht (zB VfSlg. 8744/1980, 9244/1981, 9444/1982, 11.077/1986, 11.415/1987, 12.321/1990, 12.753/1991, 14.152/1995; vgl überdies z.B. VfSlg. 10.119/1984; 18.218/2007).
Auch wenn - wie oben dargelegt wurde - der Monitoringstelle Behördenqualität zukommt und sie mit der Übermittlung des angefochtenen e-mails ein nach außen tretendes positives Tun gesetzt hat, handelt es sich bei der angefochtenen Enunziation nicht um einen Bescheid:
Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsakts als Bescheid ist, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung hoheitlicher Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 6.9.1995, 95/12/0195 mwN). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also idS auch aus ihrer Form ergeben (vgl. VwGH 15.12.1977, 0934/73, VwSlg. 9458 A [verstärkter Senat]; etwa 24.4.1996, 95/12/0248; 29.3.1996, 96/02/0113).
Mangelt es einer Erledigung an der für Bescheide vorgesehenen Form, muss deutlich hervorgehen, dass die Behörde dennoch den objektiv erkennbaren Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (vgl. VwGH 19.12.2001, 2001/12/0053). An eine nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 18.10.2000, 95/17/0180). Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form der Erledigung ist eher darauf zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung oder eine bloße Wissenserklärung vorliegt (vgl. VwGH 22.2.2007, 2006/09/0216; 13.9.2006, 2006/12/0085). Bloße Mitteilungen, die Wiedergabe einer Rechtsansicht oder von Tatsachen, oder der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden (VwGH 15.12.2003, 2002/17/0316; 11.12.2009, 2009/17/0221).
Aus der angefochtenen Erledigung vom 22.1.2018 geht eindeutig hervor, dass diese weder als Bescheid bezeichnet ist, noch eine Gliederung nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung enthält. Es ist auch ein Wille der Behörde zur einseitigen hoheitlichen Entscheidung nicht ersichtlich:
Der Inhalt des bekämpften e-mails lässt keinen Zweifel aufkommen,
dass damit lediglich mitgeteilt werden soll, wonach bestimmte
Maßnahmen(teile) aufgrund der Bewertung der Monitoringstelle "in den
nächsten Tagen" inaktiv gesetzt werden würden. Das e-mail ist auch
als "Mitteilung" überschrieben. Zwar wird auf einzelne Bestimmungen
des EEffG verwiesen und deren Inhalt teilweise kurz wiedergegeben,
eine entsprechende nähere Begründung, wie die Monitoringstelle zur
Beurteilung der gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen gekommen ist,
enthält die angefochtene Erledigung jedoch nicht (siehe im Kontrast
dazu die Ausführungen der Monitoringstelle zur Sache in der
Stellungnahme vom 19.12.2018; zur fehlenden Bescheidqualität mangels
Begründung vgl. VwGH 20.10.1992, 92/08/0141). Aus der Textierung der
Erledigung lässt sich nicht ableiten, dass die Monitoringstelle
rechtsverbindlich über die in Rede stehenden Maßnahmen abgesprochen
hätte (siehe etwa die Anredeformel oder die Bezugnahme auf den bis
dahin stattgefundenen Schriftverkehr sowie einzelne Formulierungen
[vgl.: "Sehr geehrter Herr ... Wir danken Ihnen für die von Ihnen
übermittelten Informationen ... Allerdings müssen wir Ihnen
mitteilen, dass ... Wir müssen Ihnen für die betroffenen Maßnahmen
nunmehr folgendes Ergebnis bekannt geben ... Änderungen werden ...
in den nächsten Tagen durchgeführt ... Die Statuszeile in der
Anwendung bzw. Datenbank zum EEffG gibt Ihnen jeweils eine Übersicht
über die Höhe ... Sie finden alle relevanten Informationen auf
unserer Website ... Für Rückfragen steht Ihnen unser
Informationsservice [...] gerne zur Verfügung ... Im Anhang finden
Sie die relevanten Rechtsvorschriften zu diesem Schreiben ... Mit
freundlichen Grüßen ..."]. Das Anknüpfen an die vorausgegangene Korrespondenz vermittelt auch den Eindruck ihrer Fortsetzung durch das betreffende e-mail. Die Monitoringstelle wollte erkennbar von der beabsichtigten Inaktivsetzung der Maßnahmen in Kenntnis setzen (auch um die Beschwerdeführerin instand zu setzen, dies im Hinblick auf ihre weiteren Verpflichtungen gemäß § 10 ff EEffG zu berücksichtigen), nicht aber, dass eine abschließende normative Rechtsgestaltung vorgenommen wird. Wie oben erwähnt, ist die Erlassung eines rechtsgestaltenden Bescheides auch nicht vorgesehen. Das Schreiben kann nur als Information bzw. Ankündigung von der Inaktivsetzung der Maßnahmen verstanden werden (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2015/08/0033).
In Anbetracht des von der Rechtsprechung geforderten strengen Maßstabs kann der genannten Erledigung - nach Form und Inhalt - keine Bescheidqualität beigemessen werden, zumal ihr insbesondere ein normativer Gehalt, ein Wille der Behörde, hoheitliche Gewalt zu üben, nicht entnommen werden kann. Die Erledigung weist auch keine Genehmigung iSd § 18 Abs. 3 AVG auf (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2015/08/0033; eine elektronische Fertigung ist auch den von der Monitoringstelle vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen: zu dieser Thematik mwH vgl. VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0043; zum Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das gegen die Erledigung erhobene Rechtsmittel in derartigen Fällen vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2015/06/0125 mwN).
Bei diesem Ergebnis kann auch dahin gestellt bleiben, ob der in ihrem Schreiben vom 18.12.2017 gegenüber der Monitoringstelle gestellte Antrag der Beschwerdeführerin, "bescheidmäßig über die An- bzw. Aberkennung der Maßnahmen abzusprechen", als Feststellungsantrag zu interpretieren gewesen wäre.
3.4.2 Zur Maßnahmenbeschwerde:
Nach der Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346/1974, 11.935/1988; VwGH 28.5.1997, 96/13/0032). Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Aktes ist, dass einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. statt vieler VwGH 19.9.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791/1991; VwGH 23.1.2007, 2005/06/0254). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, handelt es sich um keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt (VwGH 24.6.1998, 97/01/0239; 16.11.2000, 98/01/0452; 6.7.2004, 2003/11/0175).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der angefochtenen Handlung der Monitoringstelle um keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt, da es bereits am Element der Zwangs- und Befehlsgewalt mangelt: Es ist nicht zu erkennen, in welcher Form die Monitoringstelle durch die angefochtene Inaktivstellung der Maßnahmen(teile) gegenüber der Beschwerdeführerin Zwang ausgeübt oder einen Befehl erteilt haben soll. Die Monitoringstelle hat zunächst per e-mail vom 22.1.2018 die Inaktivstellung angekündigt und dies in weiterer Folge auch durchgeführt. Bedenkt man die obigen Ausführungen unter 3.4.1 zur Form und zum Inhalt der Mitteilung der Monitoringstelle, dann kann - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht gesagt werden, es habe eine "intensive Manifestation der Ausübung des staatlichen Gewaltmonopols" stattgefunden, die einen Akt verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt annehmen lässt. Dass Zwangsmaßnahmen angedroht oder ausgeübt wurden, ist in der gegenständlichen Konstellation nicht ersichtlich.
3.5 Akte schlichter Hoheitsverwaltung sind nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung beschwerdefähig (vgl. T. Müller, Rechtsschutz gegen schlichte Hoheitsakte - zugleich eine Besprechung von VfGH 16.10.2016, E 560/2016, JRP 2018, 76).
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Für die vorliegenden Verfahren ist die Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die gegenständlichen Fälle jedenfalls von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Da zur Frage der rechtlichen Überprüfbarkeit der Inaktivsetzung allfälliger Maßnahmen nach dem EEffG in der fraglichen Konstellation noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage vor, ohne deren Beantwortung über die vorliegenden Beschwerden nicht entschieden werden kann.
Schlagworte
Anrechnung, Befehls- und Zwangsgewalt, Behördeneigenschaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W110.2191226.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.07.2019