TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/15 W184 2182300-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2019
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Entscheidungsdatum

15.05.2019

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W184 2182300-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2017, Zl. 15/1079755110/150945750, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.07.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen:

"I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wird Ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 13.12.2018 erteilt."

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

"A) Verfahrensgang

...

Aufgrund Ihrer Antragsstellung wurde mit Ihnen am 27.07.2015 eine Erstbefragung nach dem Asylgesetz aufgenommen ...

Zu Ihren Fluchtgründen gaben Sie bei dieser Befragung Folgendes an:

Mein Vater hat für die Amerikaner als Fahrer gearbeitet und wurde von den Taliban mit dem Tode bedroht und auch die ganze Familie. Darauf beschloss mein Vater zu fliehen. Seit dieser Zeit haben wir nichts mehr von ihm gehört. Ich habe meine Familie nach Pakistan gebracht und ich reiste in den Iran. Da ich illegal dort war und abgeschoben werden sollte, beschloss ich, hierherzukommen. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.

...

Am 23.11.2017 wurden Sie ... vom zur Entscheidung berufenen

Organwalter des BFA einvernommen. Es folgen die

entscheidungsrelevanten Passagen aus dieser Einvernahme (F = Frage,

A = Antwort):

...

F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?

A: Ja, ich habe mir eine Kopie meiner Tazkira besorgt und möchte diese nun auch vorlegen.

...

Anmerkung: Die Familie des Antragstellers ist laut seinen Angaben in Pakistan aufhältig und hat eine Ablichtung der Tazkira an den Asylwerber übermittelt.

...

Angaben zur Person und den Lebensumständen:

Ich bin in meinem Heimatort in der Provinz Ghazni geboren und aufgewachsen. Meine Familie hatte ein eigenes Haus. Ich habe dann in

einem Nachbarort ... für sieben Jahre die Schule besucht. Danach

wollte ich das nicht mehr und habe begonnen, als Fliesenleger zu arbeiten. Meiner Familie ging es finanziell recht gut. Es hat uns an nichts gemangelt. Mein Vater war LKW-Fahrer und meine Mutter Hausfrau. Circa eineinhalb Monate vor meiner Ausreise aus Afghanistan hat mein Vater das Land verlassen. Er wurde von den

Taliban bedroht. Deshalb ist er geflüchtet. Er ... hat auch unsere

Flucht nach Pakistan organisiert. Unsere Familie ging dann nach Pakistan. Meine Familie blieb dann in Pakistan, ich ging aber in den Iran, weil ich Angst hatte, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Ich habe meinen Vater öfter bei seinen Fahrten begleitet. Im Iran blieb ich dann für acht Monate. Dort war ich aber illegal aufhältig, und die Afghanen werden massenweise nach Afghanistan abgeschoben. Ich hatte Angst davor und bin nach Europa geflüchtet.

F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie gelebt?

A: In Afghanistan konnten wir unter finanziell guten Verhältnissen leben. Mein Vater hatte ein gutes Einkommen und hat die Familie versorgt. In Pakistan ging es uns auch noch gut. Wir hatten dort eine Mietwohnung.

F: Welchen Beruf haben Sie in Ihrer Heimat ausgeübt?

A: Ich habe als Fliesenleger gearbeitet.

...

F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?

A: Ja, unser Elternhaus in Afghanistan besteht noch. Mein Vater hat eine Familie aus der Nachbarschaft in unserem Haus untergebracht. Sie dürfen dort gratis leben und kümmern sich im Gegenzug um unser Haus und das Grundstück. Wir haben auf dem Grundstück auch noch Obstbäume.

...

F: Gibt es eine Telefonnummer, unter der Ihre Familie erreichbar ist?

A: Ich habe eine Telefonnummer zu meiner Familie in Pakistan. Ich telefoniere mit ihnen vielleicht alle zwei Monate. Zu meinem Vater in Australien hatte ich Kontakt über Facebook. Der Account wurde aber gelöscht und derzeit habe ich keinen Kontakt zu ihm.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Onkeln in Afghanistan?

A: Nein, zu meinen Onkeln habe ich keinen Kontakt. Es gibt dort kein Internet.

F: Unter welchen Umständen lebt Ihre Familie, wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt, wer versorgt sie, etc.?

A: Meiner Familie in Pakistan geht es weiterhin gut. Mein Vater schickt ihnen Geld. Meine Familie geht vermutlich auch zu meinem Vater nach Australien. Es ist derzeit ein Verfahren zur Familienzusammenführung im Laufen. Mein Vater arbeitet in Australien als LKW-Fahrer.

F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen?

A: Vermutlich könnte ich in meinem Elternhaus wieder Unterkunft nehmen. Ich kann aber nicht nach Afghanistan zurückkehren, da es dort keine Sicherheit gibt.

F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat?

A: Ja, ich habe dort noch Bekannte und Freunde. In unserem Dorf kannten sich alle untereinander.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Freunden und Bekannten?

A: Nein, ich habe keinen Kontakt mehr zu Personen in Afghanistan.

F: Waren Sie nur in Ihrem Heimatort oder kennen Sie sich in Afghanistan aus, und wenn ja, wo haben Sie sich in Afghanistan schon aufgehalten bzw. wohin sind Sie gereist (z. B. Verwandtenbesuche, Schulaufenthalte, etc.)?

A: Nein, ich habe immer nur in meinem Heimatort gelebt. Ich kam sehr selten auch nach Kabul, wenn meine Mutter krank war. Es war immer sehr gefährlich, nach Kabul zu reisen. Die Wege von Ghazni nach Kabul sind nicht sicher und man kann jederzeit von den Taliban ermordet werden. Bei uns gab es einmal eine Hochzeit mit 30 Gästen. Diese sind dann nach Kabul gefahren. Auf dem Weg dorthin wurden dann alle Personen von den Taliban ermordet. Daraufhin ist aus unserem Dorf nur mehr ganz selten jemand nach Kabul gefahren. Es war einfach zu gefährlich.

F: Inwieweit beherrschen Sie die Sprache Ihres Heimatlandes?

A: Ich spreche Dari auf Muttersprachniveau. Auf Urdu, Farsi und Paschtu kann ich mich auch problemlos verständigen. Englisch und Deutsch spreche ich auch ein bisschen.

F: Inwieweit sind Ihnen die gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten Ihres Heimatlandes vertraut?

A: Damit bin ich gut vertraut. Ich kenne vor allem die Hazarakultur.

...

F: Wann haben Sie sich entschlossen, die Heimat zu verlassen?

A: Das hat mein Vater beschlossen. Es war circa eineinhalb Monate, bevor ich und die Familie Afghanistan verlassen haben.

...

Angaben zum Fluchtgrund:

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung).

A: Mein Vater hat in Afghanistan als LKW-Fahrer gearbeitet. Er hat auch Aufträge von den Amerikanern erhalten. Ich bin oft als Beifahrer mit meinem Vater nach Kandarhar oder nach Helmand gefahren. Er hat dorthin Waren geliefert. Als mein Vater von den Taliban bedroht wurde und Afghanistan verließ, wollte er auch mich mitnehmen. Er meinte, dass ich oft mit ihm gemeinsam gesehen wurde und so auch ich vermutlich von den Taliban bedroht wäre. Deshalb sollte auch ich mit ihm kommen. Er konnte mich aber nicht mitnehmen, weil er noch nicht wusste, was auf der Flucht passieren würde. Er hat mit meinem Onkel in Pakistan alles vorbereitet und sagte zu mir, dass ich nicht in Pakistan bleiben solle, sondern weiter nach Europa gehen müsse. Das ist mein Fluchtgrund aus Afghanistan. Ich möchte jetzt aber auch sagen, dass in unserem Heimatdistrikt in Ghazni die Sicherheitslage sehr schlecht ist. Die Leute, die die Hazara-Gebiete verlassen, werden von den Taliban genau durchsucht, kontrolliert, aber auch bedroht. Ich wurde bereits zweimal von den Taliban angehalten. Ich wurde nicht verhaftet, weil ich weibliche Familienmitglieder bei mir hatte. Als Hazara konnten wir unsere Gebiete nicht verlassen. Wir hatten immer Probleme mit den Taliban. Das sind meine Fluchtgründe.

...

F: Wie lange hat Ihr Vater für die Amerikaner gearbeitet?

A: Das waren circa sieben Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan.

F: Über welchen Zeitraum haben Sie Ihren Vater bei dessen Fahrten begleitet?

A: Ich habe meinen Vater ein Jahr und zwei Monate begleitet.

F: Wie hat Ihr Vater die Aufträge von den Amerikanern bekommen?

A: Mein Vater war von Anfang an LKW-Fahrer. Er war in unserer Gegend bekannt. Er hörte, dass man für die Amerikaner arbeiten konnte. Er sagte, man bekommt viel Geld dafür, es sei aber auch gefährlich. Er musste sich dann in eine Liste eintragen und registrieren lassen. Wenn ein Fahrer selbst einen LKW hatte, wurde man bevorzugt. Mein Vater hatte so einen LKW gemeinsam mit einem Teilhaber. Die Fahrzeuge wurden dann von den Amerikanern versichert. Die Amerikaner hätten dann die Schäden im Rahmen der Frachtaufträge übernommen, wenn es zu welchen gekommen wäre.

F: Gibt es Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass Ihr Vater für die Amerikaner beschäftigt war?

A: Ja, mein Vater hat Unterlagen. Ich kann diese auch bei meinem Vater anfordern und vorlegen.

F: Sie gaben heute an, dass der Kontakt zu Ihrem Vater mit der Schließung des Facebook-Accounts abgebrochen ist. Wie wollen Sie nun von Ihrem Vater diese Unterlagen anfordern?

A: Das kann ich unter Umständen über meine Mutter machen. Ich kann einen Kontakt herstellen.

F: Sie werden aufgefordert, Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass Ihr Vater für die Amerikaner tätig war, bis zum 07.12.2017 vorzulegen. Haben Sie das verstanden?

A: Ja, ich habe das verstanden und werde der Aufforderung nachkommen.

F: Beschreiben Sie eine Gelegenheit, bei der Ihr Vater für die Amerikaner tätig war, beginnend mit der Auftragserteilung.

A: Mein Vater hat normalerweise drei Monate gearbeitet und hatte dann zwei Wochen Urlaub. Im Urlaub war er immer bei uns zu Hause. Am Ende der zweiten Woche erhielt er immer einen Anruf, dass er Waren in Kabul abholen sollte. Er ist dann immer in der Nacht nach Kabul gefahren. Er trug immer auf den Fahrten einen Bart und einen Turban, damit die Taliban keinen Verdacht schöpfen. Er fuhr immer im Konvoi von ca. 100 anderen LKWs. Diese Konvois wurden von den Amerikanern geschützt. Ich war auch einmal dabei, als so ein Konvoi angegriffen wurde. Wir mussten dann drei Tage warten, bis wir weiterfahren durften.

F: Warum hat Ihr Vater Sie überhaupt auf diese Fahrten mitgenommen? Sie sagten doch, dass Ihr Vater wusste, dass es gefährlich war, für die Amerikaner zu arbeiten.

A: Ich wollte mitkommen. Mein Vater war manchmal auch dagegen. Ich ließ mich aber nicht davon abbringen und so hat mein Vater mich mitgenommen.

F: Gab es keine Probleme von Seiten der Amerikaner, weil Sie in einem geschützten Konvoi mitgefahren sind?

A: Nein, für die Amerikaner war das kein Problem. Sie wollten nur, dass die Waren transportiert wurden.

F: Welche Art von Waren wurde von Ihrem Vater transportiert?

A: Das war unterschiedlich. Meist wussten wir nicht, was wir transportierten. Wir haben aber Lebensmittel und einmal auch einen Panzer transportiert.

F: Bei welcher Gelegenheit wurde Ihr Vater von den Taliban bedroht?

A: Eines Nachts war mein Vater zu Hause und wurde angerufen. Der unbekannte Anrufer sagte, dass er von einer Transportfirma wäre und dass er die Hilfe meines Vaters brauchen würde. Er meinte, dass ein LKW im Berg XXXX stehengeblieben ist und aufgrund der Kälte nicht weiterfahren kann. Mein Vater sollte nun diesen LKW ins Tal bringen. Er hat dafür einige tausend USD geboten. Mein Vater hat dann von einem Freund erfahren, dass das eine Falle der Taliban wäre.

F: Bedeutet das, dass Ihr Vater persönlich nie von den Taliban angesprochen wurde und nur aufgrund der Information eines Freundes Afghanistan verlassen hat?

A: Nein, das ist nicht so. Mein Vater wurde auch schon vorher bedroht. Da bin ich mir sicher.

F: Waren Sie jemals bei einer Bedrohung Ihres Vaters dabei?

A: Nein, das war ich nie.

F: Was ist passiert, als Ihr Vater den Auftrag, den LKW ins Tal zu fahren, nicht angenommen hat?

A: Mein Vater hat uns nicht alles erzählt, damit wir nicht Angst bekämen. In derselben Nacht hat er aber Afghanistan verlassen. Er hat nach zwei Tagen den LKW an einen Mechaniker verkauft. Die Hälfte des Geldes hat er für die Flucht ausgegeben und die andere Hälfte hat er meiner Mutter gegeben.

F: Sie sagten vorher, dass Ihr Vater Teilhaber an diesem LKW war. Wie konnte er also den LKW, der nicht ihm allein gehörte, einfach verkaufen?

A: Mein Vater hatte damals den LKW bereits vom Teilhaber abgekauft. Also hat er ihm allein gehört.

F: Hat es, nachdem Ihr Vater Afghanistan verlassen hat, noch irgendwelche Vorfälle gegeben?

A: Nein, das hat es nicht.

F: Wurden Sie persönlich jemals von einem Mitglied der Taliban wegen der Tätigkeit Ihres Vaters bzw. wegen Ihrer Tätigkeit als Beifahrer bedroht?

A: Nein, das ist nicht passiert. Die Taliban bedrohen einen Menschen nicht direkt. Wenn man erwischt wird, dann wird man einfach ermordet.

F: Hat es jemals sonst irgendwelche Übergriffe auf Sie bzw. ein Mitglied Ihrer Familie gegeben?

A: Nein, auch das nicht. Aber als Hazara hat man in Afghanistan Probleme aufgrund seiner Abstammung.

F: Sie gaben heute an, dass Sie bereits zweimal von den Taliban kontrolliert wurden. Beschreiben Sie diese Kontrollen genauer.

A: Wir waren mit meiner kranken Mutter auf dem Weg nach Kabul. Wir fuhren in einem Mini-Bus. Als die Taliban das Fahrzeug anhielten, mussten alle Männer aussteigen und wurden kontrolliert. Die Frauen blieben im Bus. Wenn jemand Widerstand geleistet hat, wurde er geschlagen. Ich habe damals aber nichts gemacht und so ist mir auch nichts passiert. Danach sind wir wieder alle in den Bus gestiegen und durften weiterfahren.

F: Wann genau haben diese Kontrollen stattgefunden?

A: Das war, als ich zwölf Jahre alt war. Das war, bevor ich meinen Vater begleitet hatte.

F: Bedeutet das, dass Sie persönlich nach Ihrem zwölften Lebensjahr nie mehr mit einem Mitglied der Taliban in persönlichem Kontakt standen?

A: Ja, das ist richtig so.

...

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein, ich wurde aus keinem der genannten Gründe verfolgt. In Afghanistan werden die Hazara aber von der Bevölkerung diskriminiert.

F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein, das ist nie vorgekommen.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich würde vermutlich von den Taliban ermordet werden. Ich habe auch niemanden mehr in Afghanistan, meine Familie geht demnächst nach Australien zu meinem Vater. Ich wäre also vollkommen allein dort.

F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

A: Nein, mit den Behörden hätte ich vermutlich keine Probleme.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Ich wäre nirgendwo in Afghanistan sicher gewesen. Die Angriffe in Kabul richten sich auch gegen die Schiiten. Ich als Hazara hätte nirgendwo in Afghanistan in Sicherheit leben können.

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid?

A: Ja, darüber weiß ich Bescheid.

...

B) Beweismittel

Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran:

Von Ihnen vorgelegte Beweismittel:

Kopie der afghanischen Tazkira ...;

...

Transportauftrag der Fa. XXXX ...;

...

C) Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht nicht fest. Fest steht, dass Sie der Volksgruppe der Hazara angehören, die Sprachen Dari, Farsi und Urdu sprechen, über Grundkenntnisse in den Sprachen Paschtu, Deutsch und Englisch verfügen und Staatsangehöriger von Afghanistan sind. Auch steht fest, dass Sie ein unverheirateter (lediger) Moslem (Schiit) sind.

...

Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Fest steht, dass Sie weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch der politischen Gesinnung in Ihrer Heimat von staatlicher Seite verfolgt wurden. In diesem Zusammenhang konnte festgestellt werden, dass von Seiten der Behörden Ihres Herkunftsstaates keinerlei Interesse an Ihrer Person besteht. Auch konnte keine Verfolgung aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit festgestellt werden.

Auch nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in der Heimat einer persönlichen Bedrohung durch Mitglieder der Taliban oder andere Privatpersonen ausgesetzt gewesen wären. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass Sie aufgrund einer persönlichen Verfolgung Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

...

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Kurzinformation vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 ...

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen, Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften, kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).

Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen, den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann, den strategischen 4-Jahres-Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderem gemeinsame Anti-Terror-Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).

Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016 verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).

Zivilisten

Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilisten zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).

Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: Von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte) resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)

High-profile Angriffe

Der US-Sonderbeauftragte für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profile Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten, dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).

Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP-Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilisten getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).

Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter der ANDSF und afghanische Regierungsbeamte gerichtet; Zivilisten in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).

"Green Zone" in Kabul

Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).

Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird es Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben, ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und private Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017).

Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut dem amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizisten werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017).

Ein erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone", soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).

ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP) sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017).

Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017).

Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

Taliban

Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung, erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen, Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz gelang es den Taliban zumindest temporär, einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017).

Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).

Politische Entwicklungen

Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017).

Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am 7. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017).

Quellen:

BBC (18.9.2017): US sends 3,000 more troops to Afghanistan ...;

BBC (2.8.2017): Herat mosque blast: IS says it was behind Afghanistan attack ...;

INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date ...;

INSO - The International NGO Safety Organisation (2017): Afghanistan - Gross Incident Rate ...;

NYT - The New York Times (16.9.2017): U.S. Expands Kabul Security Zone, Digging In for Next Decade ...;

NYT - The New York Times (25.8.2017): ISIS Claims Deadly Attack on Shiite Mosque in Afghanistan ...;

Reuters (13.8.2017): Senior Islamic State commanders killed in Afghanistan air strike: U.S. military ...;

Reuters (6.8.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital ...;

SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS ...;

SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (20.6.2017): Afghan national army: dod may have spent up to $28 million more than needed to procure camouflage uniforms that may be inappropriate for the Afghan environment ...;

The Guardian (3.8.2017): The war America can't win: how the Taliban are regaining control in Afghanistan ...;

Tolonews (17.6.2017): Daesh Media Leader Killed In Nangarhar Air Strike ...;

UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.2017):

Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017 ...;

UN GASC - General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017 ...;

WT - The Washington Times (8.5.2017): Pentagon confirms Abdul Hasib, head of ISIS in Afghanistan, killed by U.S., Afghan special forces

...

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Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).

Parlament und Parlamentswahlen

Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlaments abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017).

Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016).

Parteien

Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z. B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte, sich neu zu registrieren, und zum Ziel hatte, ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015).

Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wählern, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016) unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan;

BBC News (4.2.2017): Afghan warlord Hekmatyar sanctions dropped by

UN ...;

CRS - Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy ...;

CRS - U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan:

Politics, Elections, and Government Performance ...;

Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar ...;

DW - Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet ...;

IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves

...;

Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan ...;

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani ...;

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul - Afghanistans endlose Regierungsbildung ...;

NYT - The New York Times (29.9.2016): Afghan President, Insurgent Warlord Sign Peace Agreement ...;

Pajhwok (19.1.2017): Wolesi Jirga, district council elections next year ...;

Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur

...;

Staatendokumentation des BFA (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond

...;

The Express Tribune (30.9.2016): Afghanistan's Hizb-e-Islami declares ceasefire after peace deal ...;

Tolonews (19.1.2017): Hizb-e-Islami Slams Taliban As An Ignorant, Fanatic Group ...;

USIP - United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan ...

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Ghazni

Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner geschätzt wird (CSO 2016).

Ghazni ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Ghazni wird aufgrund ihrer strategischen Position als Schlüsselprovinz gewertet - die Provinz verbindet durch die Autobahn die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016).

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Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Ghazni 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in Ghazni festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO Afghanistans den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen Ghazni und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017).

Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vgl. auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).

In der Provinz werden regelmäßig Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 15.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 8.1.2017; Tolonews 26.12.2016; Pajhwok 21.11.2016; Afghanistan Times 25.8.2016; Afghanistan Times 21.8.2016), auch in Form von Luftangriffen (Pajhwok 18.6.2017; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 8.6.2016). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (Sputnik News 30.11.2016). Unter anderem wurden Taliban-Kommandanten getötet (Khaama Press 9.1.2017; Sputnik News 26.12.2016; Khaama Press 17.10.2016; Afghanistan Spirit 18.7.2016; Pajhwok 18.6.2016; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 7.6.2016).

Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vgl. auch:

ATN News 19.2.2017).

Quellen:

Afghanistan Spirit (18.7.2016): 45 Taliban Commanders Killed In Four

Months: MoI ...;

Afghanistan Times (25.8.2016): 22 Insurgents Killed, 21 Wounded During Military Operations ...;

Afghanistan Times (21.8.2016): Over 50 insurgents killed in military operations ...;

Afghanistan Times (3.8.2016): 24 insurgents killed, 35 injured in Ghazni air strike;

ATN News (19.2.2017): NDS Confirms Top Al-Qaeda Leader Killed in Ghazni ...;

BS - Business Standard (9.7.2016): 10 militants killed in Afghanistan during military operations ...;

CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (2016):

Afghanistan - Estimated Population 2016/2017 ...;

EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation ...;

HoA - Heart of Asia (15.3.2016): Concerns about Ghazni's security, and the responsibility of government ...;

Khaama Press (23.1.2017): Afghan air force bomb ISIS hideout in Zabul, 21 killed ...;

Khaama Press (15.1.2017): Taliban suffered heavy casualties during operations in 4 provinces: MoI ...;

Khaama Press (10.1.2017): 43 militants killed in 17 provinces in past 24 hours, MoI claims ...;

Khaama Press (9.1.2017): 10 militants join peace process in Kunduz city ...;

Khaama Press (17.10.2016): Airstrike kill Haqqani and Al-Qaeda terrorist network members in Afghanistan ...;

Khaama Press (15.10.2016): Afghan forces release 50 prisoners from Taliban jail in Ghazni ...;

Khaama Press (8.6.2016): 7 terrorists killed in an airstrike in Ghazni province, MoD says ...;

Khaama Press (7.6.2016): MoD: 14 terrorists killed in an airstrike in Ghazni province ...;

LWJ - The Long War Journal (19.2.2017): Afghan intelligence confirms top al Qaeda leader killed in raid ...;

Pajhwok (8.1.2017): People to help improve Ghazni security: Amarkhel

...;

Pajhwok (21.11.2016): 15 militants killed, 7 injured in security operations: MoD ...;

Pajhwok (18.6.2016): Taliban's shadow governor for Ghazni killed in airstrike ...;

Pajhwok (o.D.a): Background Profile of Ghazni ...;

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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